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Durchführungsanweisungen:

Zu § 1:

Hinsichtlich des Umganges mit Gefahrstoffen in Nichteisen-Metallhütten, einschließlich der Aufbewahrung und Lagerung, sowie arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren siehe Gefahrstoffverordnung.

Zu § 2:

Zwischenprodukte sind z.B. Filterstäube, Traß, Schlacken, Krätzen, Aschen, Speisen, Schlicker, Rohmetalle und Halbzeug.

Elektrochemische Verfahren sind z.B. Naßelektrolyse, Schmelzflußelektrolyse.

Zu § 3 Abs. 2 bis 5:

Maschinen zur Aufbereitung sind:

Zu § 3 Abs. 3:

Beschaffenheitsanforderungen für Maschinen zur Aufbereitung und Begichtung enthalten die Bestimmungen der §§ 12 bis 16.

Zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Geländer nach DIN 24533 "Geländer aus Stahl" oder optische und akustische Warneinrichtungen vorhanden sind.

Zu § 6:

Hinsichtlich des schnellen und sicheren Verlassens, Rettungswege und Notausgänge siehe § 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Zu- und Abgänge z.B. als Laufstege, Gehwege oder Treppen entgegengesetzt angeordnet sind. Leitern erfüllen diese Forderung nicht.

Zu § 9 Abs. 1:

Druckentlastungseinrichtungen sind z.B. Berstscheiben, Explosionsklappen.

Zündquellen siehe § 44 Abs. 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1) und "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).

Zu § 9 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Anordnung der Druckentlastungseinrichtungen außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches oder durch Anbringen von Ableitblechen.

Zu § 9 Abs. 3:

Gefahrlos bedeutet auch, daß z.B. staubförmige Gefahrstoffe direkt in staubdichte Behälter eingeleitet oder an der Austrittstelle abgesaugt werden. Absaugeinrichtungen siehe "Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz" (BGR 121).

Siehe auch § 19 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

Zu § 10:

Zu diesen Einrichtungen gehören

Hinsichtlich Druckgasbehälter und Entnahmeeinrichtungen siehe Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".

Hinsichtlich Leitungen und ortsfester Druckgasbehälter siehe UVV "Gase" (BGV B6).

Regelungen für das Lagern von Chlor siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 514 "Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe In Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" und Merkblatt: Chlor (M 020) (BGI 596).

Zu § 11:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch

Zu § 12 Abs. 2:

Ausführung des Hinweiszeichens siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Abschalten siehe § 12 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Hinsichtlich der Größe von Türen und Klappen siehe "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

Zu § 12 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Ein- und Ausläufe durch Schutzrohre, Schutztrichter und -roste gesichert sind.

Bei der Zuordnung der Sicherheitsabstände siehe DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder."

Zu § 12 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR 177).

Zu § 13:

Gesundheitsgefährliche Gase, Rauche und Stäube sind z. B:

Zu § 14:

Einrichtungen sind z.B. Maschendraht, Roste.

Zu § 15 Abs. 1:

Ortsbindende Schutzeinrichtungen sind z.B. Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS).

Selbstüberwachend siehe "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597).

Zu § 15 Abs. 2:

Austretende Medien können am Austrag oder Auslauf der Filterpresse z.B. sein:

Zu § 15 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Herausfliegen des Plattenpaketes oder dessen Teile infolge des Membrandruckes verhindert ist. Dieses wird z.B. erreicht, wenn

Zu § 16 Abs. 2:

Umzäunungen und Umwehrungen siehe § 4 Abs. 2 und § 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 17:

Eine ausreichende Randöffnungshöhe ist z.B. gegeben, wenn die Oberkante der Begichtungsöffnung mindestens 1 m über der Gichtbühne liegt.

Trennende Schutzeinrichtungen siehe §§ 4 und 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 19 Abs. 3:

Siehe auch § 33 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 19 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. durch hochfahrbare Gitter der Gefahrbereich beim Kippen des Induktionsofens gesichert wird.

Zu § 19 Abs. 5:

Geeignete Schutzmaßnahmen siehe z.B.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft lauten diese Durchführungsanweisungen:

Zu § 19 Abs. 5 Nr. 1:

Geeignete Schutzmaßnahmen siehe z.B.

Zu § 19 Abs. 5 Nr. 2:

Gefährdungen durch elektrische und magnetische Felder können z.B. bei Trägern von Herzschrittmachern oder Metallprothesen auftreten.

Zu § 20 Abs. 2:

Geeignete Stellen sind z.B. Rohrkrümmer und Enden von geraden Leitungsstücken.

Zu § 21:

Geländer siehe z.B. DIN 24533 "Geländer aus Stahl".

Zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Pfannen mit einem Fassungsvermögen

ausgerüstet sind.

Zu § 22 Abs. 4:

Siehe auch "Richtlinien für das Befördern feuerflüssiger Massen mit Gabelstaplern" (BGI 773).

Zu § 24 Abs. 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

Zu § 25:

Geeignete Einrichtungen sind z.B. geschlossene Systeme mit Vorratsbehältern für Stammlösungen oder Badzusätzen, von denen aus die Behälter über Rohr- oder sicher befestigte Schlauchleitungen befüllt und entleert werden.

Zu § 26 Abs. 1:

Bei der Aufstellung der Betriebsanweisung sind zu beachten hinsichtlich

Zu § 26 Abs. 2:

Hinsichtlich der Unterweisungspflicht siehe § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 26 Abs. 3:

Hinsichtlich der Befolgung von Weisungen des Unternehmers durch die Versicherten siehe § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 28 Abs. 1:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zu § 29 Abs. 1:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung der Absperrarbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Zu § 29 Abs. 2:

Ein Gasdurchtritt wird z.B. verhindert durch

Hinsichtlich notwendiger lüftungstechnischer Maßnahmen siehe Abschnitt 63 "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

Zu § 30 Abs. 1:

Hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandes von Atemschutzgeräten siehe § 4 Abs. 1 sowie der Benutzung der Atemschutzgeräte durch die Versicherten siehe § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 31 Abs. 1:

Gezähe sind z B. Gießlöffel, Probelöffel.

Zu § 33 Abs. 1:

Bei der Festlegung des Freibordmaßes sind die jeweiligen betrieblichen Örtlichkeiten und die Pfannengrößen zu berücksichtigen.

Zu § 33 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

Zu § 36 Abs. 2:

Gefährliche Stoffe sind z.B.

Zu § 37 Abs. 1:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe und Kippantriebe von Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen und der damit bedingten Gefahren hat und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der genannten Tragmittel und Kippantriebe beurteilen kann.

Hinsichtlich der Prüfungen an Einrichtungen zum Einleiten von Gasen in Metallschmelzen siehe Technische Regeln Druckbehälter TRB 500 "Verfahrens- und Prüfrichtlinien für Druckbehälter", Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern" und UVV "Gase" (BGV B6).

Hinsichtlich der Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln in Metallhütten siehe § 5 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

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