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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D29 / DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 12)

(Ausgabe 10/1990; 01/1993; 01/1997; 2000)



siehe auch
DGUV-V 70 - Fassung Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM) 03/2007
DGUV-V 70 - Fassung Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG) 2000

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Fahrzeuge.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

  1. maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge,
  2. Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen),
  3. Straßenwalzen und Bodenverdichter,
  4. Flurförderzeuge und deren Anhänger,
  5. Bodengeräte der Luftfahrt,
  6. Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
  7. Pistenraupen,
  8. Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe
  9. Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
  10. Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden,
  11. Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind,
  12. dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge,
  13. Krankenfahrstühle.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Fahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.

(2) Fahrzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der §§ 4 bis 30 dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.

§ 4 Fahrzeuge mit Betriebserlaubnis

(1) Fahrzeuge mit einer behördlichen Betriebserlaubnis und mit einem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen mit einer gültigen Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr nach den Straßenverkehrsvorschriften müssen sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung bestimmten Zustand befinden. Darüber hinaus müssen diese Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der

dieser Unfallverhütungsvorschrift beschaffen sein.

(2) Soweit ein Fahrzeug nicht unter Absatz 1 fällt, muss es entsprechend den Vorschriften des Abschnittes III beschaffen sein.

§ 4a Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG

(1) Für Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Fahrzeuge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist. Fahrzeuge müssen zusätzlich entsprechend § 30 dieser Unfallverhütungsvorschrift ausgerüstet sein.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

§ 4b Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/655/EWG

Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

§ 5 Kennzeichnung

(1) An jedem Fahrzeug muss an zugänglicher Stelle ein Fabrikschild mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

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(Stand: 18.09.2018)

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