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Regelwerk, EU 1989, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
(Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989 S. 13;
RL 95/63/EG - ABl. Nr. L 335 vom 30.12.1995 S. 28;
RL 2001/45/EG - ABl. Nr. L 195 vom 19.07.2001 L S. 46;
RL 2007/30/EG - ABl. Nr. L 165 vom 27.06.2007 S. 21;
RL 2009/104/EG - ABl. Nr. L 260 vom 03.10.2009 S. 5aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 13 der RL 2009/104/EG

Ergänzende Informationen
Umsetzung in deutsches Recht: ABBergV - Allgemeine Bundesbergverordnung

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission 1, die zuvor den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 118a des Vertrags ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

Nach demselben Artikel sollen die Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 4 sieht die Verabschiedung einer Richtlinie über die Benutzung von Arbeitsmitteln am Arbeitsplatz vor.

In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 5 nimmt der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis, ihm binnen kurzem Mindestvorschriften über die Regelung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz vorzulegen.

Die Einhaltung von Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Benutzung von Arbeitsmitteln ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.

Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie finden daher auf die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

Gemäß der Richtlinie 83/189/EWG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe von technischen Vorschriften für Maschinen, Apparate und Anlagen mitteilen.

Nach dem Beschluß 74/325/EWG, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985, wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem Gebiet von der Kommission gehört

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Ziel der Richtlinie

(1) Diese Richtlinie ist die zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln nach Artikel 2 durch Arbeitnehmer bei der Arbeit fest.

(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Artikel 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2 Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

  1. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden,
  2. Benutzung von Arbeitsmitteln: alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie An - oder Abschalten, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung und Wartung, einschließlich insbesondere Reinigung,
  3. Gefahrenzone: der Bereich innerhalb und/oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit eines sich darin aufhaltenden Arbeitnehmers gefährdet ist,
  4. gefährdeter Arbeitnehmer: ein Arbeitnehmer, der sich ganz oder teilweise in einer Gefahrenzone befindet,

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