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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D31 / DGUV Vorschrift 74 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 11c)

(Ausgabe 04/1990; 01/1993; 01/1997)



I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Seilschwebebahnen und Schlepplifte.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Kabelkrane.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seilschwebebahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind kraftbetriebene Anlagen, mit denen Personen in Fördermitteln befördert oder Güter mit Fördermitteln transportiert werden; dabei werden die Fördermittel von Seilen getragen.

(2) Schlepplifte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind kraftbetriebene Anlagen, mit denen auf Sportgeräten stehende oder sitzende Personen mittels Fördermitteln gezogen werden; dabei werden die Fördermittel von Seilen getragen.

(3) Arbeits- und Verkehrsbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfaßt die ständigen Arbeitsplätze und die Verkehrswege für Personen.

(4) Instandhaltungsplätze im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Arbeitsplätze, die von Flurebene nicht unmittelbar erreicht werden können, von denen aus Instandhaltungsarbeiten an maschinellen und elektrischen Anlagenteilen sowie an Fördermitteln durchgeführt werden.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Seilschwebebahnen und Schlepplifte (Anlagen) entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Seilschwebebahnen zum Gütertransport, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und für Seilschwebebahnen und Schlepplifte, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Seilschwebebahnen zum Gütertransport, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Seilschwebebahnen zum Gütertransport erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Seilschwebebahnen zum Gütertransport, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Seilschwebebahnen und Schlepplifte einschließlich Seilschwebebahnen zum Gütertransport, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Kennzeichnung

Die Tragfähigkeit der Fördermittel muß bei Seilschwebebahnen in Stationen oder an Fördermitteln deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. Dies gilt nicht für Fördermittel, bei denen durch die Bauart verhindert ist, daß sie mehr als zulässig belastet werden.

§ 5 Betriebsanleitung

Für den sicheren Betrieb der Anlagen muß eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mit den erforderlichen Angaben vorhanden sein.

§ 6 Anlagen und Fördermittel

Anlagen und Fördermittel müssen so beschaffen sein, daß sie ihrem Bestimmungszweck entsprechend sicher betrieben werden können.

§ 7 Gefahrstellen

(1) Gefahrstellen an maschinellen Einrichtungen und Fördermitteln müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich sowie im Bereich von Instandhaltungsplätzen durch sicherheitsgerechtes Gestalten vermieden sein.

(2) Lassen sich im Arbeits- und Verkehrsbereich sowie im Bereich von Instandhaltungsplätzen Gefahrstellen nicht durch sicherheitsgerechtes Gestalten nach Absatz 1 vermeiden, müssen diese durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind Schutzeinrichtungen an Seilauflaufstellen nur im Arbeits- und Verkehrsbereich erforderlich.

§ 8 Sicherheitsabstände zwischen Fördermitteln und Teilen der Umgebung

(1) Zwischen Fördermitteln und Teilen der Umgebung in den Stationen muß im Arbeits- und Verkehrsbereich ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche der Versicherten vorhanden sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für ortsfeste Einrichtungen, die baulich oder betrieblich bedingt in den durch den Sicherheitsabstand bestimmten Raum hineinragen müssen und als Gefahrstellen erkennbar sind.

(3) Absatz 1 gilt nicht für von Hand bewegte Fördermittel in Abstellanlagen.

(4) Unter Fördermitteln von Seilschwebebahnen muß folgender Sicherheitsabstand vorhanden sein:

(5) Absatz 4 gilt nicht für Fördermittel von Seilschwebebahnen im Ein- und Auslaufbereich.

§ 9 Fördermittel

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