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Zu § 17 Abs. 3:

Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehört z.B.

Zu § 18 Abs. 1:

Vom Unternehmer beauftragte Personen sind solche, die mit den jeweiligen Instandsetzungsarbeiten vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig durchführen.

Instandsetzen von Druckgasbehältern siehe Nummer 9 der Technischen Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".

Die Forderung nach geeigneten Ersatzteilen ist erfüllt durch Verwendung von

Zu den geeigneten Hilfsmitteln zählen:

Zu § 18 Abs. 2:

Anlagenteile, die Verschleiß oder Alterung unterliegen, sind z.B. Membranen, Absperreinrichtungen, Druckregelgeräte, Schlauchleitungen.

Zu § 19 Abs. 2:

Kühlmaßnahmen sind erforderlich, weil überhitzte Behälter aufgrund steigenden Innendruckes und verminderter Materialfestigkeit bersten können.

Auch der kontrollierte Abbrand von austretendem Flüssiggas, das nicht abgestellt werden kann, erfordert eine schnelle und ausreichende Kühlung, z.B. von Behälterwandungen, Rohrleitungen, die im Einflußbereich des Feuers sind.

Zu § 20:

Die Anzeige ersetzt nicht die nach § 34 Druckbehälterverordnung vorgeschriebene Anzeige an die staatlichen Aufsichtsbehörden.

Zu § 21:

Verbrauchsanlagen in der Fleischwirtschaft sind z.B. Räucher-, Koch-, Klimaanlagen und kombinierte Anlagen, Flämmanlagen.

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Räucheranlagen zur Nahrungsmittelbehandlung" (BGR 138).

Hinsichtlich Abgasführung siehe auch

Zu § 21 Abs. 1:

Diese Forderung kann z.B. erfüllt werden, durch

Zu § 21 Abs. 2:

Diese Forderung kann z.B. durch geeignete Brenneränderungen bzw. -einstellungen erfüllt werden.

Zu § 21 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Zu § 21 Abs. 4:

Bei Anordnung der Brenner hinter dem Raucherzeuger oder oberhalb des Glutbettes besteht Rückzündgefahr infolge der brennbaren Bestandteile des Räucherrauches.

Diese Forderung kann z.B. durch primärseitig angeordnete Brenner erfüllt werden.

Zu § 22:

Bauarbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten. Dies kann sein im Hoch- und Tiefbau sowie Stahlbau einschließlich der Stellen und Räume, in denen Umbau-, Reparatur- und Erweiterungensarbeiten, z.B. Maurerarbeiten, Leitungsverlegungen, Installationsarbeiten, Anstricharbeiten, Fußbodenverlegungen, durchgeführt werden.

Heizgeräte für Bauarbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Geräte, die Warmluft oder Strahlungswärme erzeugen und zum Beheizen und Austrocknen von Räumen bei Bau- und Montagearbeiten bestimmt sind.

Schmelzgeräte für Bauarbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Geräte, die zum Schmelzen und Aufbereiten von bituminösen und anderen heiß zu verarbeitenden Baustoffen bestimmt sind.

Flämmgeräte für Bauarbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind ortsveränderliche Geräte, die zum Trocknen oder Bearbeiten von Flächen mit offener Flamme oder zu ähnlichen Arbeiten bestimmt sind.

Flämmgeräte sind z.B.

Zu § 22 Abs. 1:

Ständige Aufsicht siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 5.

Zu § 22 Abs. 2:

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