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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D38 - Treibladungspulver
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 55c)

(Ausgabe 10/1991; 10/1997)



Zurückgezogen, nur zur Information
siehe: BGR 242, Vorbemerkung

I . Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Treibladungspulver hergestellt, und im Zusammenhang mit der genannten Tätigkeit verarbeitet, bearbeitet, untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das

  1. Herstellen doppelbasiger Festtreibstoffe,
  2. Herstellen von Schwarzpulver,
  3. Herstellen von Nitroglycerin und ähnlichen flüssigen Salpetersäureestern sowie von Pulvervorkonzentrat und Pulverrohmasse,
  4. Herstellen von Nitrocellulose,
  5. Aufbewahren von Treibladungspulvern sowie explosionsgefährlichen Rohstoffen, Vor- und Zwischenprodukten, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

  1. Nitrocelluloseschwarzpulver Abmischungen aus Nitrocellulose, Holzkohle, Kaliumnitrat mit oder ohne Schwefel,
  2. Pulvermassen (PMa) geknetete, gewalzte oder gepreßte Pulvermischungen (PMi), die gelatiniert sind,
  3. Pulvermischungen (PMi) Abmischungen aller Bestandteile einer Pulverzusammensetzung, die noch nicht gelatiniert sind,
  4. Pulverrohmassen (PRM) Abmischungen wasserfeuchter Nitrocellulose mit einem oder mehreren flüssigen Salpetersäureestern mit einem Gewichtsanteil bis zu 60 %,
  5. Pulvervorkonzentrate (PVK) Abmischungen alkoholfeuchter oder trockener Nitrocellulose mit einem oder mehreren flüssigen Salpetersäureestern,
  6. Treibladungspulver (TLP) Explosivstoffe, die im wesentlichen zum Austreiben von Geschossen aus Rohrwaffen dienen.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebsteile eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.

§ 4 Einzelgebäude

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. Verdrängen,
  2. Kneten, Mischen,
  3. Walzen, Feinwalzen,
  4. Kolbenpressen einschließlich Vortrocknen,
  5. Schneckenpressen einschließlich Vortrocknen,
  6. Schneiden,
  7. Vorsieben,
  8. Vakuumtrocknen,
  9. Trocknen,
  10. Oberflächenbehandeln, Polieren,
  11. Wässern,
  12. Fertigsieben,
  13. Vermengen,
  14. Verpacken,
  15. Abstellen.

(2) Gebäude, in denen Tätigkeiten ausgeführt werden, die in der Anlage mit dem Buchstaben "E" gekennzeichnet sind, sind als Gebäude mit Explosionsgefahr, solche, die mit dem Buchstaben "B" gekennzeichnet sind, sind als Gebäude mit Brandgefahr zu errichten.

(3) Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 bis 14 genannten Tätigkeiten jeweils in einem Gebäude, wie nachfolgend bestimmt, zusammengefaßt sein:

  1. Kolbenpressen einschließlich Vortrocknen (Nummer 4)
    Schneiden (Nummer 6)
    Vorsieben (Nummer 7)
  2. Schneckenpressen einschließlich Vortrocknen (Nummer 5)
    Schneiden (Nummer 6)
    Vorsieben (Nummer 7)
  3. Vakuumtrocknen (Nummer 8)
    Trocknen (Nummer 9)
  4. Oberflächenbehandeln, Polieren (Nummer 10)
    Wässern (Nummer 11)
  5. Wässern (Nummer 11)
    Fertigsieben (Nummer 12)
  6. Vermengen (Nummer 13)
    Verpacken (Nummer 14)

Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

(4) Die in Absatz 3 genannten Gebäude müssen für die jeweils unter den Gruppen 1 bis 6 aufgeführten Tätigkeiten

voneinander getrennte Räume haben, die in ihrer Bauart § 5 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) entsprechen müssen.

(5) Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) dürfen Einzelgebäude nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 13 mehrere Stockwerke haben.

(6) Werden die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten in einem kontinuierlichen Verfahren zusammengefaßt und unter Sicherheit" betrieben, sind Einzelgebäude für diese Tätigkeiten nicht erforderlich.

(7) Abweichend von Absatz 1 Nr. 15 dürfen in den Einzelgebäuden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 14 Abstellräume vorhanden sein, die von Nachbarräumen durch Wände, die eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindern, abgetrennt sind.

(8) Im Einzelfall können die im Absatz 1 genannten Tätigkeiten über die in Absatz 3 genannten Kombinationen hinaus mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft in Gebäuden zusammengefaßt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

§ 5 Rettungswege

(1) Räume in Gebäuden mit Brandgefahr, die nicht in Ausblasebauart errichtet sind, müssen mindestens zwei unmittelbar ins Freie führende Türen haben. Dies gilt nicht für Räume, in denen sich keine ständigen Arbeitsplätze befinden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei klimatisierten Räumen Luftschleusen zulässig.

§ 6 Heiße Oberflächen

(1) Heiße Oberflächen von Verfahrenseinrichtungen oder ihren Zu- und Abführungsleitungen müssen so beschaffen oder verlegt sein, daß Explosivstoffe nicht über ihre zulässige thermische Belastbarkeit erwärmt werden können.

(2) Bestehen Zweifel über die zulässige thermische Belastbarkeit von Explosivstoffen, hat der Unternehmer bei einem anerkannten Prüfinstitut ein Gutachten erstellen zu lassen, aus dem hervorgeht, ob die durch heiße Oberflächen auftretende thermische Belastung unbedenklich ist.

§ 7 Einrichtungen für das Arbeiten mit Lösemitteln

(1) Beim Herstellen von Treibladungspulvern müssen Konzentrationen von Lösemitteln in der Luft am Arbeitsplatz, durch die Versicherte gefährdet werden können, durch geeignete Einrichtungen verhindert sein.

(2) An Lösungsmittelrückgewinnungsanlagen müssen die Absaugleitungen mit Abscheidern für Treibladungspulverteilchen und mit Flammenrückschlagsicherungen ausgerüstet sein. Gebläse müssen reingasseitig installiert oder in entsprechender Schutzart ausgeführt sein.

(3) In Absaugleitungen für Lösemittelrückgewinnung müssen Anzeigeeinrichtungen zur Überwachung der Druckverhältnisse vorhanden sein.

B. Besondere Bestimmungen

§ 8 Abstellen und Bereithalten sprengölhaltiger Vorprodukte

Räume, in denen Pulvervorkonzentrat, Pulverrohmasse oder Pulvermischungen, die Nitroglycerin enthalten, bereitgehalten oder abgestellt werden, müssen so ausgerüstet sein, daß eine Temperatur von + 10 °C, bei Verwendung anderer flüssiger Salpetersäureester von + 3 °C nicht unterschritten werden kann.

§ 9 Entwässern von Pulverrohmasse

Einrichtungen für das Entwässern von Pulverrohmasse mittels Warmluft müssen so beschaffen sein, daß die Temperatur der Pulverrohmasse 45 °C nicht übersteigen kann.

§ 10 Kneten und Mischen

(1) In jedem Arbeitsraum darf nur eine Knet- und Mischmaschine zur Herstellung von Treibladungspulvern vorhanden sein.

(2) Knet- und Mischmaschinen zur Herstellung von Treibladungspulvern dürfen mit Rührflügeln aus Stahl nur dann ausgerüstet sein, wenn sichergestellt ist, daß sich die Rührflügel nicht aneinander oder am Trog reiben.

(3) Vor Ausblaseflächen von Knet- und Mischräumen zur Herstellung mehrbasiger Treibladungspulver müssen Gefahrbereiche festgelegt und markiert sein.

§ 11 Walzen

(1) Zusätzlich zu § 8 Abs. 6 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) müssen bei Walzwerksanlagen folgende Forderungen eingehalten sein:

  1. Walzwerksgebäude müssen, wenn in ihnen mehr als ein Walzwerk aufgestellt werden soll, in Reihenbauweise errichtet sein;
  2. zwischen den einzelnen Räumen, ausgenommen die nach Nummer 4, müssen Trennwände als Brandwände in Stahlbeton errichtet sein;
  3. eine parallel zu der Walzwerksachse liegende Außenwand muß so ausgeführt sein, daß eine Flammenabführung und Druckentlastung erfolgen kann. Sind keine Einrichtungen für Arbeiten "unter Sicherheit" vorhanden, müssen beide parallel zu den Walzwerksachsen liegenden Außenwände diese Eigenschaften besitzen;
  4. zwischen den Walzwerksräumen müssen Maschinenräume oder anderweitig genutzte Räume ohne ständige Arbeitsplätze angeordnet sein;
  5. Wanddurchführungen von Walzwerksräumen zu benachbarten Räumen müssen gegen Flammendurchschlag abgedichtet sein;
  6. im Bereich des Walzwerkes muß das Dach eine ausreichende Flammenleit- und Ausströmöffnung besitzen;
  7. in jedem Raum darf nur ein Walzwerk aufgestellt sein.

(2) In Walzwerksgebäuden dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von Nachbarräumen durch Widerstandswände und an Ausblaseflächen um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.

(3) Für das Warmhalten von Walzfellen für den weiteren Arbeitsablauf müssen beheizbare Räume oder Einrichtungen vorhanden sein.

(4) Walzwerke müssen so eingerichtet sein, daß sie mit Warmwasser beheizt werden können. Sollen andere Heizmedien verwendet werden, ist eine Temperaturbegrenzung sicherzustellen.

(5) Abweichend von § 28 Abs. 1 Buchstabe a) UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) sind Abstreifmesser und Seitenbacken aus Stahl an den Walzen zulässig.

(6) Für das Aufgeben von Walzgut müssen Stopfer aus Hartholz oder geeignetem Kunststoff vorhanden sein. Sie müssen außen glatt und frei von Rissen sein.

(7) Für die an Walzwerken Beschäftigten müssen zusätzlich zu den nach § 55 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen Kopf-, Nacken- und Handschutz vorhanden sein.

§ 12 Kolbenpressen

(1) An Kolbenpressen muß durch selbsttätig wirkende Begrenzungseinrichtungen sichergestellt sein, daß Druck, Absenkgeschwindigkeit des Preßstempels und Temperatur des Heizmediums die vom Unternehmer festzulegenden stoffspezifischen Werte nicht überschreiten.

(2) Kolbenpressen müssen so beschaffen sein, daß bei einem unbeabsichtigten Druckanstieg im Preßzylinder für Druckentlastung gesorgt ist.

(3) Unterbauten von Kolbenpressen müssen zwischen Unterkante Preßzylinder, Pressentisch und Fußboden so ausgebildet sein, daß die bei einer Reaktion in der Presse auftretenden Drücke abgebaut werden und Flammen leicht abgeführt werden können.

(4) Dichtungselemente im Preßzylinder müssen aus Werkstoffen bestehen, die nicht zu einer gefährlichen Funkenbildung führen können.

§ 13 Kolbenpressen für mehrbasige Treibladungspulver

(1) Räume zum Formgeben mehrbasiger Treibladungspulver mittels Kolbenpressen müssen in Ausblasebauart mit schwerer Deckenausführung errichtet sein. Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft sind auch andere Bauarten zulässig. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

(2) In jedem Raum darf nur eine Kolbenpresse für mehrbasige Treibladungspulver vorhanden sein.

(3) Beim Herstellen von mehrbasigen Treibladungspulvern mittels Kolbenpressen müssen Abführungsöffnungen für gepreßte Pulverstränge durch Widerstandswände oder -decken zu Räumen, in denen sich während des Preßvorganges Versicherte aufhalten, mit Verschlußvorrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen so beschaffen sein, daß sie im Brandfall selbsttätig und rechtzeitig ausgelöst werden. Die Auffangstelle muß mit einer Überflutungsanlage ausgerüstet sein.

(4) Der Zugang zu Ausblaseseiten des Pressengebäudes muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein.

§ 14 Schneckenpressen

(1) In jedem Raum darf nur eine Schneckenpresse vorhanden sein.

(2) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine Brand- oder Explosionsübertragung beim Zu- und Abführen verhindern.

(3) Der Zugang zu Ausblaseseiten des Pressengebäudes muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein.

§ 15 Schneiden

(1) Schneidräume müssen so eingerichtet sein, daß eine Brandübertragung von einer Schneidmaschine zur anderen verhindert wird.

(2) In Räumen mit mehr als zwei Schneideinrichtungen muß für jede Einrichtung mindestens ein eigener Rettungsweg vorhanden sein.

(3) Schneideinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sich unter den Messern oder anderen beweglichen Teilen keine Explosivstoffe ansammeln können.

§ 16 Vakuumtrocknen

(1) Vakuumschränke müssen so eingerichtet sein, daß bei einer Entzündung des Treibladungspulvers eine Druckentlastung stattfindet. Bewegliche Bauteile müssen mit dem Schrank elektrisch leitend verbunden sein.

(2) Für das Vakuumtrocknen von Treibladungspulvern müssen glatte, nicht brennbare Schalen vorhanden sein.

(3) Sind mehrere Vakuumschränke an eine Vakuumpumpe angeschlossen, muß durch Einrichtungen sichergestellt sein, daß eine Explosionsübertragung über die Vakuumpumpe nicht stattfinden kann.

(4) Vakuumschränke müssen mit Abscheidern zum Abscheiden von Treibladungspulvern aus dem Luftstrom ausgerüstet sein.

§ 17 Trocknen

(1) Trockenräume oder -einrichtungen müssen mit Warmluft beheizt werden. Die Luft muß außerhalb der Trockenräume oder -einrichtungen erwärmt werden.

(2) Durch Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich kein Treibladungspulver in Trockenräumen oder -einrichtungen ablagern kann. Durch den Luftstrom darf kein Treibladungspulver mitgerissen werden können.

(3) Leitungen für die Abluft von Trockenräumen oder -einrichtungen müssen mit geeigneten Staubabscheidern ausgerüstet sein.

(4) Die Führung der Abluft muß so gestaltet sein, daß es zu keiner gefährlichen Anreicherung von Sprengölkondensaten kommen kann.

§ 18 Wässern

(1) Oberhalb der Heizrohre von Wässerungsbehältern muß ein Siebboden angebracht sein, der eine Berührung des Treibladungspulvers mit den Rohren verhindert. Die Rohre müssen so angeordnet sein, daß die Wässerungsbehälter leicht zu reinigen sind.

(2) Die Heizrohre dürfen nur mit Warmwasser beschickt werden können.

§ 19 Vor- und Fertigsieben

(1) Siebräume müssen so eingerichtet sein, daß eine Brandübertragung von einer Siebeinrichtung zur anderen verhindert wird.

(2) In Räumen mit mehr als zwei Siebeinrichtungen muß für jede Einrichtung mindestens ein eigener Rettungsweg vorhanden sein.

(3) Es müssen Einrichtungen zum Auffangen des beim Sieben anfallenden Staubes in Wasser vorhanden sein.

(4) Wird Staub abgesaugt, muß durch Einrichtungen sichergestellt sein, daß Siebeinrichtungen nur bei laufender Naßabscheidung in Betrieb genommen werden können.

§ 20 Oberflächenbehandeln und Polieren

(1) Räume für das Oberflächenbehandeln und Polieren müssen so eingerichtet sein, daß eine Brandübertragung von einer Einrichtung zur anderen verhindert wird.

(2) In Räumen mit mehr als zwei Oberflächenbehandlungs- oder Poliereinrichtungen muß für jede Einrichtung mindestens ein eigener Rettungsweg vorhanden sein.

(3) Oberflächenbehandlungs- oder Poliereinrichtungen müssen so gestaltet sein, daß bei einer Entzündung des Treibladungspulvers eine Druckentlastung stattfindet.

(4) Mit Heizeinrichtungen ausgestattete Trommeln müssen so beschaffen sein, daß sie nur mit Warmwasser beschickt werden können.

§ 21 Vermengen

(1) Vermengräume müssen so beschaffen sein, daß eine Brandübertragung von einer Vermengeinrichtung zur anderen verhindert wird.

(2) In Räumen mit mehr als zwei Vermengeinrichtungen muß für jede Einrichtung mindestens ein eigener Rettungsweg vorhanden sein.

(3) Vermengeinrichtungen müssen so gestaltet sein, daß bei einer Entzündung des Treibladungspulvers eine Druckentlastung stattfindet.

(4) Vermeng- und Verpackungseinrichtungen dürfen zusammenhängend in einem Raum errichtet sein, wenn eine ausreichende Anzahl von zusätzlichen Rettungswegen vorhanden ist.

§ 22 Verpacken

(1) Verpackungsräume müssen bei maschinellem Verpacken so beschaffen sein, daß eine Brandübertragung von einer Verpackungseinrichtung zur anderen verhindert wird.

(2) In Räumen mit mehr als zwei maschinellen Verpackungseinrichtungen muß für jede Einrichtung mindestens ein eigener Rettungsweg vorhanden sein. In anderen Verpackungsräumen richtet sich die Zahl der Rettungswege nach der Zahl der dort beschäftigten Versicherten.

IV. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 23 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 24 Grenztemperaturen

(1) Für beheizbare Verfahrenseinrichtungen sind vom Unternehmer stoff- und verfahrensspezifische Grenztemperaturen festzulegen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die jeweilige Betriebstemperatur laufend gemessen wird und an geeigneter Stelle abgelesen werden kann. Die Grenztemperaturen sind deutlich zu kennzeichnen.

(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß beim Über- oder Unterschreiten der Grenztemperaturen nach Absatz 1 selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird, worauf die vom Unternehmer festgelegten Maßnahmen zur Herstellung des Soll-Zustandes durchzuführen sind.

§ 25 Kontrolle auf Fremdkörper

Alle durch Reibung zündbaren Stoffe sind vor gefährlichen Arbeitsgängen auf Fremdkörper hin zu kontrollieren. Die Fremdkörper müssen sicher entfernt werden.

B. Besondere Bestimmungen

§ 26 Abstellen

Beim Abstellen von lösemittel- oder wasserfeuchten Pulverrohmassen, Pulvermischungen oder Nitrocellulosen ist zu verhindern, daß der eingestellte Feuchtigkeitsgehalt absinkt.

§ 27 Entwässern von Pulverrohmasse

(1) Der vom Unternehmer festzulegende Mindestwassergehalt der Pulverrohmasse ist einzuhalten.

(2) Das Entwässern von Pulverrohmasse mit einem Wassergehalt von weniger als 15 % mit Zentrifugen darf nur "unter Sicherheit" erfolgen.

(3) Der Unternehmer hat die Verweilzeit von Pulverrohmasse in der Zentrifuge in Abhängigkeit von der Drehzahl festzulegen.

§ 28 Knoten und Mischen

(1) Vor dem Kneten und Mischen muß sichergestellt werden, daß Knet- und Mischtröge frei von Fremdkörpern sind und daß sich keine Handwerkzeuge im Knet- und Mischraum befinden.

(2) Das Knetgut ist nach dem Kneten in geeigneten Gefäßen mit Deckel aufzubewahren.

(3) Knet- und Mischanlagen zur Herstellung mehrbasiger Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden. Gefahrbereiche nach § 10 Abs. 3 dürfen während des Knetens und Mischens nicht betreten werden.

§ 29 Walzen

(1) Walzen darf nur "unter Sicherheit" erfolgen. Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft sind Ausnahmen hiervon in Abhängigkeit von Arbeitsvorgang, Mengen und Stoffeigenschaften zulässig. Die Berufsgenossenschaft tritt ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

(2) Auf das Walzwerk darf nur die vom Unternehmer vorgeschriebene Walzgutmenge aufgegeben werden.

(3) In jedem Walzwerkraum darf sich außer dem auf dem Walzwerk befindlichen Walzgut nur eine zweite Beschickung an geschützter Stelle befinden.

(4) Walzgut ist vor dem Walzen und im Falle von Absatz 1 Satz 2 auch während des Walzens möglichst gleichmäßig zu verteilen. Das Verteilen darf nur mit Stopfern nach § 11 Abs. 6 erfolgen.

(5) Stopfer nach Absatz 4 sind sauber zu halten.

(6) Walzgut darf nur in ausreichend erwärmtem Zustand auf das Walzwerk aufgegeben werden. Die Temperatur des Walzgutes ist vom Unternehmer festzulegen.

(7) Werden andere Heizmedien als Warmwasser für das Walzwerk verwendet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß mindestens zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende Temperaturbegrenzungseinrichtungen vorhanden sind, die bei einer vom Unternehmer festzulegenden Grenztemperatur die Wärmezufuhr abschalten.

(8) Bei unbeabsichtigtem Walzenstillstand sind Walzen unverzüglich auseinanderzufahren; das Walzgut ist zu entfernen.

(9) Walzen sind in vom Unternehmer festzulegenden zeitlichen Abständen zu reinigen.

(10) Das Einstellen des Walzenspaltes darf nur dann vorgenommen werden, wenn sich kein Walzgut im Walzenspalt befindet.

(11) Großstückiger Umschaff muß vor dem Aufgeben zerkleinert und vortemperiert werden.

(12) Beim Warmhalten von Walzfellen darf die vom Unternehmer festzulegende jeweils zulässige Höchsttemperatur und Warmlagerzeit nicht überschritten werden.

(13) Wird während des Walzvorganges eine ungewöhnliche Veränderung bemerkt, ist die Walze außer Betrieb zu setzen und der nächsterreichbare Aufsichtführende zu verständigen.

(14) Pulverrohmasse und Transportbehältnisse für Pulverrohmasse müssen eine Temperatur von mindestens 10 °C aufweisen. Bei Außentemperaturen unter 10 °C darf Pulverrohmasse nur in Abstellräumen nach § 8 abgestellt werden.

(15) Beim Walzen müssen die Versicherten Kopf-, Nacken- und Handschutz tragen.

§ 30 Kolbenpressen

(1) Beim Kolbenpressen darf der vom Unternehmer festzulegende stoffspezifische höchstzulässige Preßdruck nicht überschritten werden.

(2) Kolbenpressen für mehrbasige Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden. Der Pressenraum darf erst betreten werden, wenn die Pressen abgeschaltet und die Pressenkolben zurückgefahren sind.

(3) Bei lösemittelfreien mehrbasigen Treibladungspulvern sind die vom Unternehmer für den jeweiligen Pulvertyp festzulegenden Temperaturen für das Preßgut, den Preßtopf und die Matrizen einzuhalten.

(4) Beim Warmhalten von Preßgut darf die vom Unternehmer festzulegende Höchsttemperatur und die zulässige Dauer der Warmlagerzeit bei mehrbasigen Treibladungspulvern nicht überschritten werden.

§ 31 Schneckenpressen

(1) Schneckenpressen für Treibladungspulver dürfen nur "unter Sicherheit" betrieben werden.

(2) Der Raum für die Schneckenpressen darf erst betreten werden, wenn

  1. die Presse abgeschaltet ist,
  2. die Preßguttemperatur eine für den jeweiligen Treibladungspulvertyp vom Unternehmer festzulegenden Grenzwert unterschritten hat und
  3. eine vom Unternehmer festzulegende Wartezeit eingehalten ist.

§ 32 Schneiden

(1) Schneideinrichtungen sind so einzustellen, daß zwischen Messer und Schneidbalken keine gefährliche Reibung auftreten kann.

(2) Das Schneiden von Nitrocelluloseschwarzpulver darf nur "unter Sicherheit" erfolgen.

§ 33 Trocknen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Wärmeträger zum Beheizen von Vakuumschränken eine Temperatur von 85 °C nicht überschreiten können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Warmluft zum Beheizen der Trockenräume und -einrichtungen nach § 17 eine Höchsttemperatur von 85 °C nicht überschreiten kann.

(3) Abweichungen von Absatz 1 oder 2 sind in Abhängigkeit von den Stoffeigenschaften mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft, im Falle von Absatz 1 nach Anhörung eines anerkannten Prüfinstitutes zulässig. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Einhaltung der jeweiligen Höchsttemperaturen nach Absatz 1 und 2 durch selbsttätig wirkende Regeleinrichtungen erfolgt. Die Temperatur des Wärmeträgers nach Absatz 1 und der Warmluft nach Absatz 2 muß durch Temperaturschreiber aufgezeichnet werden.

(5) Bei Vakuumtrockeneinrichtungen sind Verschlußeinrichtungen an Türen oder ähnlichen Bauteilen nach Eintritt des Vakuums zu lösen.

(6) Vor dem Entleeren von Trockeneinrichtungen ist das Treibladungspulver auf Raumtemperatur abzukühlen.

§ 34 Vermengen und Sieben von Nitrocelluloseschwarzpulver

Vermengen und Sieben von Nitrocelluloseschwarzpulver darf nur "unter Sicherheit" erfolgen. Dies gilt nicht für das Vermengen und Sieben von Proben in Laboratorien.

§ 35 Oberflächenbehandeln und Polieren

In Räumen für das Oberflächenbehandeln und Polieren ist während des Betriebes der Einrichtungen der Aufenthalt von Versicherten auf den unbedingt notwendigen Zeitraum zu beschränken.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 37 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des Abschnittes III gelten nicht für Gebäude, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren.

(2) Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren, sind unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend zu ändern oder nachzurüsten. Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen nach § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 4.

VII. Inkrafttreten

§ 38 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Herstellung von rauchschwachem Pulver" (VBG 55c) vom 1. Oktober 1961 in der Fassung vom 1. August 1978 außer Kraft.

Anlage: Tätigkeiten in Gebäuden mit Explosions- oder Brandgefahr(zu § 4 Abs. 1 und 2)

  I II III IV V VI
Tätigkeit einbasige Pulver einbasige Pulver porös * zweibasige Pulver mit Lösemittel zweibasige Pulver ohne Lösemittel dreibasige Pulver mit Lösemittel dreibasige Pulver ohne Lösemittel
1 Abstellen von Nitrocellulose wasserfeucht B B B B B B
2 Abstellen von Nitrocellulose alkoholfeucht B B B X B X
3 Lagern von Lösemittel in Tanks (1) (1) (1) X (1) X
4 Abstellen von PVK X X E E E X
5 Abstellen von PRM X X X B X B
6 Abstellen von Nitroguanidin X X X X (2) (2)
7 Verdrängen durch Pressen oder Zentrifugen B B B X B X
8 Entwässern von PRM X X X (3) X (3)
9 Mischen/Kneten B B E B (7) E B (7)
10 Schneckenpressen (Kneten, Granulieren) E E E E E E
11 Friktionswalzen X X X B (4) X B (4)
12 Simultanwalzen X X X B (4) X B (4)
13 Feinwalzen X X X B (4) X B (4)
14 Abstellen von Produkten der Zeilen 7- 13 B B B B B B
15 Schneckenpressen, Formgeben E E E E E E
16 Kolbenpressen B B E E E E
17 Schneiden B B (5) B B B B
18 Vorsieben B B (5) B B B B
19 Abstellen von Produkten der Zeilen 15- 18 B B (5) B B B B
20 Vakuumtrocknen B (6) B (6) X X X X
21 Abstellen von Produkten der Zeile 20 B B (5) X X X X
22 Oberflächenbehandeln B B (5) B B B B
23 Wässern B B X X X X
24 Trocknen B (6) E B (6) B (6) B (6) B (6)
25 Abstellen von Produkten der Zeilen 22 und 24 B (6) B (6) B (6) B (6) B (6) B (6)
26 Polieren B (6) E B (6) B (6) B (6) B (6)
27 Fertigsieben B (6) E B (6) B (6) B (6) B (6)
28 Vermengen B (6) E B (6) B (6) B (6) B (6)
29 Abstellen von Produkten der Zeilen 26- 28 B (6) E B (6) B (6) B (6) B (6)
30 Verpacken B (6) E B (6) B (6) B (6) B (6)
31 Abstellen von fertigem TLP B (6) E B (6) B (6) B (6) B (6)

Erklärungen

* einschließlich Nitrocelluloseschwarzpulver
B Brandgefahr
E Explosionsgefahr
X nicht zutreffend
(1) in Verordnung über brennbare Flüssigkeiten geregelt
(2) weder B noch E, da Nitroguanidin kein Stoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes ist
(3) Sonderverfahren im Falle hoher Wasserfeuchte
(4) siehe § 11
(5) mit Salz
(6) nur für TLP, die im jeweiligen Verarbeitungszustand der Gefahrgruppe 1.3 zuzuordnen sind, sonst gilt E
(7) gilt nur, wenn kein PVK verwendet wird, sonst E


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