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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR/GUV-R 242 / DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/GUV-R)

(Ausgabe 03/2012aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

Vorbemerkung

Diese Regel enthält Anforderungen an Tätigkeiten mit Explosivstoffen und Einrichtungen, in denen diese Tätigkeiten ausgeführt werden. Darüber hinaus enthält diese Regel ergänzende sicherheitstechnische Hinweise und Erläuterungen zur Gefahrstoffverordnung, zur Betriebssicherheitsverordnung sowie zum Sprengstoffgesetz und seinen Verordnungen.

Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45.000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Die vorliegende Regel "Tätigkeiten mit Explosivstoffen" ersetzt die Unfallverhütungsvorschriften

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5),

"Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel" (BGV D35),

"Schwarzpulver" (BGV D37),

"Treibladungspulver" (BGV D38),

"Feste einheitliche Sprengstoffe" (BGV D39),

"Sprengöle und Nitratsprengstoffe" (BGV D40),

"Zündstoffe" (BGV D41),

"Pulverzündschnüre und Sprengschnüre" (BGV D42) und

"Munition" (BGV D44).

I Allgemeiner Teil

1 Anwendungsbereich

Teil I gilt übergreifend für Tätigkeiten mit Explosivstoffen in Betrieben der Explosivstoffindustrie und der pyrotechnischen Industrie.

Den Explosivstoffen gleichgestellt sind explosionsgefährliche Rohstoffe und Zwischenprodukte zur Herstellung von Explosivstoffen, explosionsgefährliche Salpetersäureester oder deren explosionsgefährliche Zubereitungen zur Herstellung von Arzneimitteln.

Die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der gesundheitlichen Gefährdungen sind nicht Gegenstand dieser Regel und müssen gesondert betrachtet werden.

Tätigkeiten sind das

Für das Herstellen von pyrotechnischen Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen gilt neben der vorliegenden Regel zusätzlich die Regel "Pyrotechnik" (BGR 211).

Diese Regel gilt nicht für das Herstellen von Nitrocellulose mit weniger als 12,6 % Stickstoff, sowie das Lagern und Verwenden von Explosivstoffen, soweit hierfür die Vorschriften des SprengG gelten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Abbrand

Die chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammenbildung, deren lineare Fortpflanzungsgeschwindigkeit kleiner als 0,1 m/s und deren flächenbezogener Massendurchsatz kleiner als 100 kg/m2s ist.

2. Abfälle

Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder explosivstoffhaltige Materialien, deren sich der Unternehmer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung geboten ist.

3. Abstellen

Das kurzzeitige Aufbewahren (maximal tägliche Schichtzeit, bei Dreischichtbetrieb maximal 24h) in einer vom Betrieb bestimmten Verpackung bei oder in der Nähe von Arbeitsplätzen zum Überbrücken der Zeit bis zum Weiterverarbeiten oder bearbeiten in den dafür bestimmten Abstellgebäuden, Abstellräumen oder auf den dafür bestimmten Abstellplätzen.

4. Aufbewahren

Der Oberbegriff für jede Art des Lagerns, Abstellens und Bereithaltens.

5. Ausblaseflächen

Öffnungen in Wänden oder Dächern oder aus leichten Baustoffen bestehende Gebäudeteile, die bei einem Ereignis in einem gefährlichen Raum einen schnellen Druckabbau in eine vorbestimmbare Richtung ermöglichen.

6. Akzeptor

Durch Brand oder Explosionswirkung gefährdetes Objekt (Gebäude oder Platz) im ungefährlichen und gefährlichen Betriebsteil.

7. Akzeptorklasse

Einteilung der gefährlichen und ungefährlichen Objekte unter Beachtung der örtlichen und baulichen Schutzsysteme als gefährdetes Objekt.

8. Bedienungsräume und -gebäude

Räume und Gebäude des gefährlichen Gebäudes, von denen aus Arbeitsmaschinen oder Einrichtungen für Tätigkeiten "unter Sicherheit" betätigt werden und in denen auch Explosivstoffe vorhanden sein dürfen. Sind die Örtlichkeiten in ungefährlichen Gebäuden untergebracht, dürfen sie den gleichen Zwecken dienen, Explosivstoffe dürfen jedoch nicht vorhanden sein.

9. Bereithalten

Das vorübergehende Aufbewahren (maximal Schichtzeit) von Explosivstoffen, auch in Versandverpackungen, in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge an oder in der Nähe von Arbeitsplätzen.

10. Betriebseinrichtungen

Alle Einrichtungen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Teil I Kapitel 1 verwendet werden.

11. Deflagration

Die chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammenbildung, die schneller als der Abbrand, jedoch mit Unterschallgeschwindigkeit abläuft.

12. Detonation

Die chemische Umsetzung von Explosivstoffen unter Bildung einer Stoßwelle, deren Geschwindigkeit größer ist als die Schallgeschwindigkeit im Stoff selbst ist.

13. Donator

Gefährdendes Objekt (gefährliches Gebäude oder Platz), von dem Brand oder Explosionswirkung ausgehen können.

14. Donatorklasse

Einteilung der gefährdenden Objekte (gefährliche Gebäude und Plätze) unter Beachtung der örtlichen und baulichen Schutzsysteme.

15. Einzelgebäude

Ein- oder mehrräumige Gebäude, die durch Sicherheitsabstände von anderen Gebäuden getrennt sind und in denen gleichzeitig nur bestimmte Tätigkeiten vorgenommen werden dürfen.

16. Entsorgen

Das gefahrlose Beseitigen von Explosivstoffen oder explosivstoffhaltigen Materialien.

17. Explosion

Die mechanische Wirkung eines plötzlichen Druckanstieges, der als Folge einer Deflagration oder Detonation eines Explosivstoffes auftritt.

18. Explosivstoffe

Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, Anzündstoffe und Gegenstände, die diese Stoffe beinhalten (hierzu zählen auch Munition und Teile von Munition im Sinne des Waffengesetzes) sowie pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände inklusive Anzündmittel. Explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen dienen, sind den Explosivstoffen gleichgestellt.

19. Flugfeuer

Brennende, umherfliegende Teile aus einem Brand oder Explosionsherd.

20. Gebäude mit Brandgefahr

Gefährliche Gebäude, in denen mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.3 bis 1.4 umgegangen wird.

21. Gebäude mit Explosionsgefahr

Gefährliche Gebäude, in denen mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.1, 1.1-1, 1.1-2, 1.1-3 und 1.2 umgegangen wird.

22. Gefahrenbereich gefährlicher Gebäude

Bereich, in dem Personen durch Brand- oder Explosionseinwirkung gefährdet werden könnten.

23. Gefahrgruppen

Einteilung der Explosivstoffe in Gruppen. Maßgebend sind die Brand- und/oder Explosionswirkungen, die bei der Auslösung auftreten, sowie ihre sicherheitstechnischen Kenndaten.

24. Gefährliche Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze, Räume

Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze und Räume an oder in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sein können. Ausgenommen davon sind Laboratorien.

25. Gegenstände mit Explosivstoff

Gegenstände, die Explosivstoff enthalten oder aus ihnen bestehen; hierzu zählen auch Munition und Teile von Munition.

26. Innerbetrieblicher Transport

Ortsveränderungen von umschlossenen Explosivstoffen innerhalb des Betriebsgeländes.

27. Laboratorien

Gebäude oder Räume, in denen Tätigkeiten mit Explosivstoffen durchgeführt werden, die ausschließlich einen wissenschaftlichen, wissenschaftlich-technischen oder analytischen Zweck haben.

28. Lagern

Das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

29. Massenexplosion

Eine Explosion, die nahezu gleichzeitig die gesamte Explosivstoffmenge umfasst.

30. Nettoexplosivstoffmasse (NEM)

Masse der Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe und pyrotechnischen Sätze (einschließlich deren Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.

31. Pyrotechnische Gegenstände

Gegenstände, die pyrotechnische Sätze enthalten und die der Vergnügung von Zuschauern oder technischen Zwecken dienen. Zu den pyrotechnischen Gegenständen zählt auch pyrotechnische Munition im Sinne des Waffengesetzes.

32. Pyrotechnische Sätze

Sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die nach deren Auslösung eine Brand-, Druck-, Heiz-, Leucht- oder Licht-, Reiz-, Treib-, Anzünd- oder Zünd- oder schädlingsbekämpfende Wirkung erzeugen sollen.

33. Reststoffe

Stoffe, auch Explosivstoffe oder mit Explosivstoffen behaftete Materialien, die entsprechend ihrem Verwendungszweck noch verwertet werden.

34. Schutzabstände

Zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltende Abstände. Sie sind als Mindestentfernungen von der Außenkante des gefährdenden Objektes bis zur Außenkante des gefährdeten Objektes einzuhalten.

35. Schutzgebäude

Ungefährliche Gebäude des gefährlichen Betriebsteiles, die dem Aufenthalt und Schutz von Versicherten bei Tätigkeiten "unter Sicherheit" oder sonstigen äußeren Gefahren, z.B. bei Gewitter, dienen.

36. Schutzräume

Räume, die dem Aufenthalt und Schutz von Versicherten während gefährlicher Arbeitsvorgänge dienen und sich an oder in der Nähe gefährlicher Gebäude befinden.

37. Sicherheitsabstände

Einzuhaltende Abstände zwischen gefährlichen und ungefährlichen Gebäuden und Plätzen innerhalb des Betriebsgeländes, d. h. im gefährlichen und zum ungefährlichen Betriebsteil. Sie sind als Mindestentfernungen von der Außenkante des gefährdenden Objektes bis zur Außenkante des gefährdeten Objektes einzuhalten.

38. Sprengstücke

Teile explodierter Gegenstände nach Nr. 25 und Nr. 31, die vom Ausgangspunkt der Explosion weggeschleudert werden.

39. Ständiger Arbeitsplatz

Arbeitsplatz, an dem Versicherte mehr als 30 Tage im Jahr oder mehr als 2 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt sind.

40. Sympathetischer Detonationsabstand

Maximaler Abstand zwischen benachbarten Explosivstoffmengen, bei denen eine gleichzeitige Explosion durch die Stoßwelle erfolgt.

41. Tätigkeiten "unter Sicherheit"

Tätigkeiten, bei denen aufgrund hoher Gefährdungen der Versicherten durch Brand- oder Explosionswirkungen zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere bauliche, anlagen- und steuerungstechnische Maßnahmen, die eine räumliche Trennung von Mensch und Brand oder Explosionsgefahr gewährleisten, erforderlich sind.

42. Ungefährliche Betriebsteile, Gebäude

Betriebsteile, Gebäude, in denen bestimmungsgemäß keine Explosivstoffe vorhanden sind.

43. Verkehrswege

Straßen, Schienen und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichem Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte.

44. Vernichten

Vorgänge, durch die Explosivstoffe irreversibel unwirksam gemacht werden, ohne dass sie bestimmungsgemäß verwendet werden.

45. Versandverpackung

Eine nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Verpackung.

46. Versuchsstrecken

Einrichtungen, in denen insbesondere Explosivstoffe auf Schlagwetter und Kohlenstaubsicherheit geprüft werden.

47. Widerstandswände

Wände, die bei einer Explosion im Innern des Raumes noch den statischen Erfordernissen genügen, aber nicht so zerstört werden, dass von ihnen unmittelbare Gefährdungen ausgehen und die Übertragung von Bränden oder Explosionen verhindern.

48. Wohnbereiche

Nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereiche bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden gleich.

49. Wurfstücke

Teile von Gebäuden oder Einrichtungen, die bei einer Explosion entstehen und vom Ausgangspunkt der Explosion fortgeschleudert werden.

50. Zersetzungstemperatur

Die niedrigste Temperatur des Explosivstoffes, bei der eine bestimmte Menge eines Stoffes - unter festgelegten Bedingungen erhitzt - sich unter Wärmeentwicklung sofort zersetzt. Diese Zersetzung kann unter Entzündung oder als Verpuffung, Explosion, flammloses Abrauchen oder Aufschäumen verlaufen. Die Zersetzungstemperatur wird immer durch Differenzthermoanalyse (DTA) bestimmt.

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Gefährdungsbeurteilung

3.1.1 Basis der Gefährdungsbeurteilung

Entsprechend der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes sowie § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist der Unternehmer verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, zu dokumentieren und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

Der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch dafür zu sorgen, dass das Ausmaß der Gefährdungen nach §§ 6 und 12 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (TRGS 400) fachkundig beurteilt und das Ergebnis dokumentiert wird. Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen.

Die folgenden Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung betreffen ausschließlich die Brand- und Explosionsgefahren bei Tätigkeiten mit Explosivstoffen.

3.1.2 Umfang der Gefährdungsbeurteilung

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind bei Tätigkeiten mit Explosivstoffen die

in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

3.1.3 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

In der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Explosivstoffen sind insbesondere zu dokumentieren:

  1. Verwendete Informationsquellen, insbesondere sicherheitstechnische Kenndaten sowie die Nettoexplosivstoffmassen an den Arbeitsplätzen,
  2. Gefahrgruppenzuordnung der Explosivstoffe an den einzelnen Arbeitsplätzen nach Unterkapitel 3.2 dieses Teils der Regel,
  3. Explosivstoffmasse-Abstandsbetrachtungen nach Unterkapitel 4.3 dieses Teils der Regel,
  4. Zuordnung der Bauausführung von Gebäude mit Schutzmaßnahmen zu Donator und Akzeptorklassen nach Abschnitt 4.6.2 dieses Teils der Regel,
  5. Widerstandsnachweise für Bauteile nach Abschnitt 4.7.4 dieses Teils der Regel,
  6. Arbeitsplätze, an denen die Versicherten einer hohen Gefährdung durch Brand- oder Explosionswirkungen ausgesetzt sein können, nach Abschnitt 4.8.3 dieses Teils der Regel,
  7. Bereichseinteilung der Gebäude, Räume und Plätze sowie Einhaltung der Anforderungen an Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmittel nach Unterkapitel 4.14 dieses Teils der Regel,
  8. die im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten mit Explosivstoffen nach Kapitel 5 dieses Teils der Regel.

3.2 Gefahrgruppenzuordnung

3.2.1 Gefahrgruppenzuordnung

Der Unternehmer hat Explosivstoffe abhängig von der jeweiligen Tätigkeit Gefahrgruppen zuzuordnen.

Zur Ermittlung der Gefahrgruppen sind insbesondere zu betrachten:

Die eingesetzten Explosivstoffe mit ihren Eigenschaften und sicherheitstechnischen Kenndaten und die Arbeitsgänge unter Berücksichtigung der jeweiligen mechanischen, elektrostatischen und thermischen Beanspruchung sowie der möglichen Verdämmungen der Explosivstoffe.

Die für die Explosivstoffe in Versandverpackungen ermittelten oder festgelegten Lagergruppen nach der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Unterklassen nach den Verordnungen zum Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder Gefahrklassen nach dem Versorgungsartikelkatalog der Bundeswehr, dürfen nur dann als Gefahrgruppen übernommen werden, wenn aufgrund möglicher Beanspruchungen während der Arbeitsgänge die Wirkungen nicht anders, als die für die Ermittlung der Lagergruppen angenommen, sind.

Die Gefahrgruppenzuordnung ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachvollziehbar darzulegen.

3.2.2 Gefahrgruppen

Bei der Zuordnung sind folgende Kriterien zu beachten:

Gefahrgruppe 1.1

Die Explosivstoffe dieser Gruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und durch Spreng- oder Wurfstücke gefährdet. Bei starkmanteligen Gegenständen (erfahrungsgemäß Gegenstände mit Durchmesser > 60 mm) tritt eine zusätzliche Gefährdung durch Sprengstücke ein. Pyrotechnische Sätze der Gefahrgruppe 1.1 werden zusätzlich in die Untergruppen 1.1-1, 1.1-2 und 1.1-3 eingeteilt.

Gefahrgruppe 1.1-1

Pyrotechnische Sätze dieser Gruppe explodieren ohne Verdämmung schon in geringer Masse. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch extrem empfindlich.

Gefahrgruppe 1.1-2

Pyrotechnische Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung (auch Eigenverdämmung) schon in geringer Masse. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist stark masseabhängig. Diese Sätze sind mechanisch oder thermisch sehr empfindlich.

Gefahrgruppe 1.1-3

Pyrotechnische Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist masseabhängig. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch empfindlich.

Gefahrgruppe 1.2

Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodierenden Gegenstände zu. Die Druckwirkung (Stoßwellen) der Explosionen ist auf die unmittelbare Umgebung beschränkt; an Bauwerken der Umgebung entstehen keine oder nur geringe Schäden. Die weitere Umgebung ist durch Sprengstücke und durch Flugfeuer gefährdet. Fortgeschleuderte Gegenstände können beim Aufschlag explodieren und so Brände oder Explosionen übertragen. Bei starkmanteligen Gegenständen tritt eine zusätzliche Gefährdung durch Sprengstücke ein.

Gefahrgruppe 1.3

Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können vereinzelt explodieren, einzelne brennende Packstücke und Gegenstände können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Sprengstücke ist gering.

Die Bauten in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet.

Gefahrgruppe 1.4

Die Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück oder den Arbeitsplatz beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhaltes einer Packung bzw. der Explosivstoffe am Arbeitsplatz hervor.

Gefahrgruppe 1.5

Die Explosivstoffe dieser Gruppe sind sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Fertigungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen.

Gefahrgruppe 1.6

Die Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Es handelt sich dabei um extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Explosionsfortpflanzung auf. Die von diesen Gegenständen ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

3.2.3 Gefahrgruppenzuordnung in bestimmten Fällen

Bestehen hinsichtlich der Zuordnung zu einer Gefahrgruppe Zweifel, so entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Soweit es sich um Explosivstoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, kann an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr treten.

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Allgemeine Anforderungen

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass die Gebäude, Räume, Plätze, Einrichtungen, Anlagen, Arbeitsmittel und Tätigkeiten so ausgeführt und betrieben werden, dass die Gefährdung der Versicherten am Arbeitsplatz und Dritter durch Brand oder Explosionswirkungen minimiert wird.

4.2 Bauliche Anforderungen

4.2.1 Allgemeine Gebäudeanforderungen

Gebäude mit Brand- oder Explosionsgefahr müssen dem Anhang 3 dieser Regel entsprechen.

Abweichend von Satz 1 müssen Gebäude mit Explosionsgefahr, in denen im Verhältnis zur Gebäude- und Raumgröße bestimmungsgemäß nur solche Mengen von Explosivstoffen vorhanden sind, dass bei deren Explosion eine zerstörende Wirkung des Gebäudes nicht zu erwarten ist, nur den Nummern 2 und 3 mit Ausnahme der Nummer 2.2 von Anhang 3 dieser Regel entsprechen.

4.2.2 Ausnahmen zu Stockwerken

Gefährliche Gebäude sind nur mit einem Stockwerk zulässig. Der zuständige Unfallversicherungsträger kann im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen zulassen, wenn mehrere Stockwerke verfahrenstechnisch erforderlich sind, eine Brand- oder Explosionsübertragung zwischen den Stockwerken ausgeschlossen ist, die Fluchtwege im Ereignisfall benutzbar bleiben und mehrere Stockwerke mit dem Schutz der Versicherten vereinbar sind. Allgemein ausgenommen von der Ein-Stockwerksregel sind Gebäude mit Arbeitsbühnen für Pulvervorratsbehälter zum Beschicken von Ladestationen und Gebäude mit Arbeitsbühnen für Gießkessel zum Füllen von Munition.

4.3 Schutz- und Sicherheitsabstände

4.3.1 Anforderungen zur Abstandsbestimmung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer die Schutz- und Sicherheitsabstände zu ermitteln. Die Berechnung der Abstände hat nach Anhang 4 dieser Regel zu erfolgen.

4.3.2 Vorgehen bei unterschiedlichen Gefahrgruppen

Für das Aufbewahren von Explosivstoffen verschiedener Gefahrgruppen sind die Regelungen der Nummer 5 von Anhang 4 dieser Regel anzuwenden.

4.3.3 Vorgehen bei einzelnen gefährlichen Räumen

Sind nur in bestimmten Räumen gefährlicher Gebäude Explosivstoffe vorhanden und ist sichergestellt, dass eine Explosionsübertragung oder Brandübertragung oder Brandausweitung auf andere Gebäudeteile verhindert ist, ist die Einhaltung der Sicherheitsabstände von den Räumen mit Explosivstoffen aus möglich.

4.3.4 Nicht zu berücksichtigende Räume

Räume von Gebäuden, die nicht dem Aufenthalt von Versicherten dienen und die keine Explosivstoffe und keine betriebswichtigen Einrichtungen enthalten, sind bei der Berechnung der Sicherheitsabstände nicht zu berücksichtigen.

4.3.5 Nicht zu berücksichtigende Gebäude

Zu ungefährlichen Gebäuden ohne ständige Arbeitsplätze ist ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich, sofern von diesen nach äußerer Einwirkung durch Wurfstücke oder durch Brandübertragung eine Gefährdung anderer schutzwürdiger Gebäude oder Plätze nicht zu erwarten ist.

4.3.6 Fokussierung in Wirkrichtung

Für gefährliche Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.1 müssen die Abstände gemäß Anhang 4 dieser Regel vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Donatorgebäudes eine gerichtete Wirkung zu erwarten ist.

4.3.7 Ungefährliche Gebäude mit sonstigen Gefahrenpotentialen

Ungefährliche Gebäude oder Plätze, die keine ständigen Arbeitsplätze enthalten, in oder auf denen jedoch Einrichtungen (z.B. Einrichtungen der elektrischen Versorgung) vorhanden sind, die für den sicheren Betrieb von Anlagen oder Maschinen wesentlich sind oder die eine besondere Gefahr darstellen (z.B. Flüssiggasbehälter, Behälter für brennbare Flüssigkeiten), müssen gegenüber gefährlichen Gebäuden oder Plätzen durch Bauweise oder Einhaltung ausreichender Abstände geschützt sein.

Von ungefährlichen Gebäuden geht keine Brandgefahr aus, wenn Baustoffe der Baustoffklasse B1 der DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfung" verwendet werden.

4.3.8 Gebäude und Plätze für das Lagern explosionsfähiger Stoffe

Gefährliche Gebäude und Plätze müssen von Gebäuden und Plätzen für das Lagern explosionsfähiger Rohstoffe, die nicht explosionsgefährlich im Sinne des Sprengstoffgesetzes sind, solche Abstände haben, dass eine Detonation nicht auf diese Rohstoffe übertragen werden kann.

Nicht explosionsgefährlich im Sinne des Sprengstoffgesetzes sind z.B. Dinitrotoluol, Ammoniumnitrat.

4.3.9 Lagerverbot für brennbare Flüssigkeiten und Druckgasbehälter

Brennbare Flüssigkeiten und Druckgasbehälter dürfen nicht in gefährlichen Gebäuden gelagert werden.

4.3.10 Ausnahmen zur Minderung von Abständen

Die für den Arbeitsschutz des Unternehmens zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zulassen, dass die Schutz- und Sicherheitsabstände nach Anhang 4 dieser Regel verringert werden oder entfallen, wenn

Günstige örtliche Verhältnisse sind z.B. vorhandene Bodenerhebungen, Bodensenken und Baumbestand. Deren Wirksamkeit muss in der Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen und dokumentiert sein.

4.4 Anforderungen an gefährliche Betriebsteile

4.4.1 Gefährliche Betriebsteile

Der Unternehmer hat die gefährlichen Gebäude und Plätze so anzulegen, dass ein zusammenhängender gefährlicher Betriebsteil oder mehrere in sich zusammenhängende gefährliche Betriebsteile gebildet werden.

Im gefährlichen Betriebsteil sind die Errichtung und der Betrieb ungefährlicher Gebäude oder Plätze zulässig, soweit dies für den Betriebsablauf erforderlich ist.

4.4.2 Umfrieden gefährlicher Betriebsteile

Gefährliche Betriebsteile müssen gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betreten umfriedet sein, falls sie nicht in einem umfriedeten Teil des Betriebes liegen.

Diese Anforderung erfüllt ein Zaun von mindestens 1,80 m Höhe. Ausreichende Fluchtmöglichkeiten müssen vorhanden sein.

Der Abstand der Umfriedung zu gefährlichen Gebäuden und gefährlichen Plätzen muss mindestens 30 m betragen, wenn eine gefährliche Einwirkung von außen auf die Explosivstoffe möglich ist.

Eine gefährliche Einwirkung ist z.B. dann nicht gegeben, wenn eine Brandwand oder die mit Erde überdeckte Seite des Gebäudes der Umfriedung zugekehrt ist.

4.4.3 Maßnahmen gegen äußere Einwirkungen

Der Unternehmer hat Maßnahmen gegen Einwirkungen auf gefährliche Gebäude und Plätze von außerhalb des Betriebsgeländes zu treffen, wenn eine gefährliche Einwirkung von außen auf die Explosivstoffe möglich ist.

4.4.4 Brandschutzbereich

Um gefährliche Gebäude oder Plätze muss ein ausreichend dimensionierter Brandschutzbereich angelegt und erforderlichenfalls gekennzeichnet sein.

4.4.5 Begrenzung der Anzahl der Versicherten

Im gefährlichen Betriebsteil ist die Anzahl der ungefährlichen Gebäude, die dem dauernden Aufenthalt von Versicherten dienen, auf das für den Betrieb notwendige Maß zu beschränken.

Siehe auch Abschnitt 6.4.2 dieses Teils der Regel.

4.5 Innerbetriebliche Transportwege

4.5.1 Verkehrswege

Die Transportwege müssen so angelegt und gestaltet sein, dass die Gefährdung der Versicherten durch Brand- oder Explosionswirkungen minimiert wird. Es dürfen nur die festgelegten Wege benutzt werden.

4.5.2 Beschaffenheit von Verkehrswegen

Die innerbetrieblichen Transportwege müssen wie folgt ausgeführt sein:

Verkehrswege müssen in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden, dies gilt unabhängig von den Witterungsverhältnissen. Schlaglöcher, Frostaufbrüche und größere Unebenheiten sind unverzüglich zu beseitigen.

4.5.3 Zutrittsverbote bei gefährlichen Tätigkeiten

Werden in Räumen mit Ausblaseseiten Tätigkeiten "unter Sicherheit" durchgeführt, ist der Zutritt zum Gefahrenbereich vor der Ausblasefläche während der Arbeiten untersagt.

Der Gefahrenbereich ist nicht allein durch den Öffnungswinkel von 60° gemäß Anhang 4 Nummer 3.1 definiert. Es muss eine gesonderte Festlegung u. a. anhand des zu erwartenden Druckverlaufes getroffen werden.

4.5.4 Transport mit Fahrzeugen

Der innerbetriebliche Transport mit Fahrzeugen hat nach Unterkapitel 4.20 dieses Teils der Regel zu erfolgen.

Eine Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit auf maximal 25 km/h wird empfohlen.

4.6 Gebäude und Plätze

4.6.1 Geeignete Bauarten

Im gefährlichen Betriebsteil müssen Gebäude in einer geeigneten Bauart errichtet und entsprechend Anhang 3 dieser Regel beschaffen sein.

4.6.2 Zuordnung zu Donator und Akzeptorklassen

Gefährliche Gebäude sind in Abhängigkeit von der Bauart und den Schutzeinrichtungen Donator und Akzeptorklassen zuzuordnen, ungefährliche Gebäude den entsprechenden Akzeptorklassen. Die Zuordnungen müssen Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und dokumentiert sein.

4.6.3 Anlagen zum Schutz gegen atmosphärische Entladung

Gefährliche Gebäude müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt sein, z.B. durch eine ausreichende Erdüberschüttung. Ist dies nicht erfüllt, muss eine Blitzschutzanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Blitzschutztechnik vorhanden sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für gefährliche Plätze.

Der bauliche Blitzschutz kann auch entfallen, wenn der Unternehmer nachweist und dokumentiert, dass der Blitzschutz durch die natürliche Lage ausreichend gegeben ist.
Siehe
DIN EN 62305-1/VDE 0185-305-1 "Blitzschutz - Teil 1: Allgemeine Grundsätze"
und
DIN EN 62305-2/VDE 0185-305-2 "Blitzschutz - Teil 2: Risikomanagement"
bzw.
DIN EN 62305-3/VDE 0185-305-3 "Blitzschutz - Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen".

4.6.4 Diebstahlsicherung

Gefährliche Gebäude und gefährliche Plätze sind so zu errichten und zu betreiben, dass Explosivstoffe gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutzmaßnahmen müssen der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die durch die missbräuchliche Verwendung der Explosivstoffe bewirkt werden kann, entsprechen. Bauliche Schutzmaßnahmen können teilweise entfallen, soweit ein gleichwertiger Schutz durch den Einbau von Meldeanlagen oder durch Bewachung gewährleistet ist.

Für Plätze können dies alarmgesicherte Einzäunungen und für Gebäude alarmgesicherte Zugangssicherungen sein.

4.7 Räume

4.7.1 Ungehindertes Verlassen von Arbeitsräumen

Arbeitsräume müssen so ausgelegt sein, dass ein schnelles und ungehindertes Verlassen ohne Benutzung von Treppen möglich ist. Dies gilt nicht, soweit Obergeschosse zugelassen sind.

4.7.2 Flucht- und Rettungswege

Anordnung, Abmessung und Ausführung der Flucht- und Rettungswege müssen sich nach der Nutzung, der Einrichtung und der Grundfläche der Räume sowie der Zahl der in den Räumen bestimmungsgemäß anwesenden Versicherten richten. Flucht- und Rettungswege müssen als solche gekennzeichnet sein. Fluchtwege müssen unmittelbar ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen und ein räumliches und zeitliches Entkommen der Versicherten ermöglichen.

Der Rettungsweg legt den günstigsten Zugang für die Einsatzkräfte fest, der für Brandbekämpfung, Rettung oder Verletztenbergung stets freigehalten werden muss.

Ein Fluchtweg ist ein durch entsprechende Piktogramme gekennzeichneter kürzester Weg ins Freie, den man selbst ohne fremde Hilfe benutzen kann. Hinsichtlich Türen und Fluchtwege siehe auch Arbeitsstättenverordnung. Hinsichtlich der Rettungswege siehe auch Bauordnungen der Länder.

4.7.3 Alternativen zu Einzelgebäuden

Werden in Räumen eines gefährlichen Gebäudes Tätigkeiten ausgeführt, für die Einzelgebäude gefordert sind, sind die Trennwände so zu dimensionieren, dass für die Versicherten keine höhere Gefährdung als im Einzelgebäude bei Einhaltung der Abstände nach Unterkapitel 4.3 dieses Teils der Regel besteht.

4.7.4 Widerstandsfähigkeit von Trennwänden

Die Widerstandsfähigkeit der Trennwände ist unter Annahme der ungünstigsten dynamischen Belastungen nachzuweisen. Der Nachweis muss Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein.

4.7.5 Absicherung von Kanälen und Wanddurchbrüchen

Kanäle und Durchbrüche, die der Aufnahme von Versorgungseinrichtungen dienen, müssen so gesichert sein, dass eine Übertragung von Bränden oder Explosionen zwischen Räumen und Gebäuden verhindert ist.

4.7.6 Absicherungen von Lüftungsöffnungen

Lüftungsöffnungen müssen so beschaffen sein, dass gefährliche Einwirkungen von außen auf die Explosivstoffe nicht möglich sind.

4.7.7 Anforderungen an Bau- und Werkstoffe

Bau- und Ausrüstungsteile, die mit Salpetersäure, Nitrier- oder konzentrierter Schwefelsäure in Berührung kommen können, dürfen nicht aus Holz oder anderen nitrierbaren sowie leicht oxidierbaren Bau- oder Werkstoffen bestehen.

4.7.8 Gefahren durch verunreinigtes Schuhwerk

Besteht nach Art des Explosivstoffes oder des Arbeitsvorganges durch am Schuhwerk haftende Verunreinigungen eine zusätzliche Brand- oder Explosionsgefahr, müssen vor den Eingängen der gefährlichen Gebäude Einrichtungen zur Säuberung der Schuhe vorhanden sein.

Die Gefahr der Auslösung von Bränden oder Explosionen ist insbesondere bei Zündstoffen und reib- oder schlagempfindlichen pyrotechnischen Sätzen oder Treibladungspulvern gegeben.

4.8 Arbeitsplätze

4.8.1 Fluchtwege

Arbeitsplätze in gefährlichen Räumen müssen so angeordnet sein, dass Versicherte die Arbeitsplätze und den Raum schnell und ungehindert verlassen können.

4.8.2 Einzelgebäude

Der Unternehmer hat für Arbeitsplätze mit Tätigkeiten und Arbeitsverfahren, die mit Gefährdungen durch Brand- oder Explosionsübertragungen verbunden sind, Einzelgebäude oder gesonderte Räume einzurichten. Tätigkeiten dürfen in mehrräumigen Gebäuden und auch in Räumen zusammengefasst werden, wenn damit keine Erhöhung der Gefährdung verbunden oder durch geeignete Schutzmaßnahmen die gleiche Sicherheit der Versicherten gewährleistet ist. Der Nachweis ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Anzahl der Versicherten ist bei diesen Tätigkeiten auf das Minimum zu beschränken.

Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass zwischen Explosivstoff und den Raumwänden bzw. deren Enden ein Mindestabstand von 1 m eingehalten wird.

Im Benehmen mit dem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde kann von der Abstandsforderung abgewichen werden. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) einzuholen.

4.8.3 Schutzräume für Tätigkeiten "unter Sicherheit"

Der Unternehmer hat Arbeitsplätze, an denen die Versicherten einer hohen Gefährdung durch Brand- oder Explosionswirkungen ausgesetzt sein können, für Tätigkeiten "unter Sicherheit" einzurichten.

Tätigkeiten mit einer hohen Gefährdung sind:

Tätigkeiten mit einer hohen Gefährdung können auch sein:

4.8.4 Hohe Gefährdungen

Für die Beurteilung, ob Versicherte einer hohen Gefährdung an Arbeitsplätzen ausgesetzt sein können, ist die Auslösewahrscheinlichkeit und die Wirkung auftretender Brände oder Explosionen maßgebend.

Die Auslösewahrscheinlichkeit hängt von der Art und Stärke der Beanspruchung des Explosivstoffes während des jeweiligen Arbeitsvorganges und von der Empfindlichkeit des Explosivstoffes ab.
Die Wirkung wird im Wesentlichen von der am Arbeitsvorgang beteiligten Art und Masse des Explosivstoffes sowie seines Einschlusses bestimmt.

4.8.5 Geringe Gefährdungen

Eine hohe Gefährdung liegt nicht vor, wenn die Explosivstoffmenge so gering ist oder die Arbeitsmittel und der Arbeitsbereich so ausgelegt oder angeordnet sind, dass eine schädigende Wirkung auf die Versicherten nicht zu erwarten ist.

4.9 Gebäude und Räume zum Abstellen von Explosivstoffen

4.9.1 Abstellräume in Arbeitsgebäuden

Abstellräume für Explosivstoffe dürfen sich nur dann in Arbeitsgebäuden befinden, wenn dies verfahrenstechnisch unbedingt erforderlich ist.

4.9.2 Abstellräume in Einzelgebäuden

Explosivstoffe können in Abstellräumen von Einzelgebäuden abgestellt werden, wenn eine Brand- oder Explosionsübertragung durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird. Satz 1 ist in der Gefährdungsbeurteilung nachzuweisen.

4.10 Laboratorien, Versuchsanlagen und Technika

4.10.1 Besondere Gebäude für Laboratorien

Laboratorien dürfen in gefährlichen Gebäuden nicht vorhanden sein.

Räume für die Fertigungskontrolle (Prüfräume), in denen stets wiederkehrende einfache Arbeiten, ohne eine zusätzliche Gefahr herbeizuführen, von Versicherten einer Fertigungsstätte durchgeführt werden, gelten nicht als Laboratorien.

4.10.2 Maximalmengen für Laboratorien

In Laboratorien dürfen höchstens 3 kg Nettoexplosivstoffmasse je Raum vorhanden sein. Die Massen an Explosivstoffen sind nach dem Stand der Technik zu minimieren. Es ist dafür zu sorgen, dass innerhalb der Höchstmasse nach Satz 1 Explosivstoffe unter Berücksichtigung der Stoffeigenschaften nur in den Massen gehandhabt, bereitgehalten oder abgestellt werden, die für den Versuchszweck unbedingt erforderlich sind. Es ist sicherzustellen, dass die Versicherten vor Einwirkungen von Flammen, Wärmestrahlung oder Explosionen durch

  1. Einhalten eines Abstandes von einem möglichen Gefahrenherd,
  2. Verwenden eines Schutzbehältnisses mit Druckentlastungseinrichtungen,
  3. Bereithalten oder Abstellen in einem besonderen Raum
    durch
  4. Tätigkeiten "unter Sicherheit"

geschützt sind.

Die Höchstmenge von 3 kg Explosivstoff ist nicht in jedem Fall unbedenklich, z.B. bei Zündstoffen. Die Anforderungen der TRGS 526 "Laboratorien" bleiben unberührt.

4.10.3 Versuchsanlagen und Technika für Explosivstoffmassen > 3 kg

Versuchsanlagen und Technika, in denen mehr als 3 kg Explosivstoffmasse vorhanden sind, müssen als gefährliche Gebäude errichtet und eingerichtet sein.

4.10.4 Ausnahmen für Laboratorien, Versuchsanlagen und Technika

Abweichend von den Abschnitten 4.10.2 und 4.10.3 dieses Unterkapitels kann die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger im Einzelfall größere Nettoexplosivstoffmassen in Laboratorien, Versuchsanlagen und Technika zulassen, wenn dadurch keine Gefahrenerhöhung gegeben ist.

4.11 Gebäude und Plätze zum Sprengen und Vernichten

4.11.1 Spreng- und Vernichtungsplätze

Zum Sprengen und Vernichten von Explosivstoffen müssen

vorhanden sein.

4.11.2 Schutzeinrichtungen für Spreng- und Vernichtungsplätze

An Spreng-, Brand- oder Ausbrennplätzen müssen ein Schutzgebäude oder ein Schutzstand oder ein Schutzwall für die Versicherten errichtet sein. Vernichtungsplätze müssen von Gebäuden, im Freien gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen so weit entfernt angelegt sein, dass Versicherte durch das Vernichten von Explosivstoffen nicht gefährdet werden.

Diese Forderungen, insbesondere der einzuhaltenden Sicherheitsabstände, sind erfüllt, wenn die Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114) zu Grunde gelegt wird.

Erforderliche Genehmigungen zur Abfallbeseitigung, siehe 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV).

4.12 Prüfstände, Versuchsstrecken und Schießstände

4.12.1 Schutzräume

An Prüfständen und Versuchsstrecken und erforderlichenfalls an Schießständen müssen Schutzräume für die Versicherten vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht, wenn Prüfstände und Versuchsstrecken so gestaltet und angeordnet sind, dass Versicherte durch Flammen, Wärmestrahlung, Druckwellen, Spreng- oder Wurfstücke nicht gefährdet werden können.

4.12.2 Sichern gegen unbefugtes Betreten

Prüfstände, Versuchsstrecken und Schießstände sind gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betreten durch geeignete Maßnahmen zu sichern und zu kennzeichnen.

Geeignete Maßnahmen bei Prüfständen und Versuchsstrecken sind Schranken, Tore, Ketten oder Warnleuchten.

Geeignete Maßnahmen bei Schießständen sind

Zum Gesamtbereich eines Schießstandes gehören z.B. Schützenstand (Feuerstellung), Zwischenraum, Zielzone. Der Zutritt zu Zwischenraum und Zielzone muss während des Schießens sicher verschlossen sein.
In den Zeiten, in denen geschossen wird, kann eine am Zugang zum Schießstandsgelände angebrachte Fahne zweckmäßig sein.
Als Kennzeichnung sind das Verbotszeichen P 006 "Zutritt für Unbefugte verboten" und das Gebotszeichen M 003 "Gehörschutz benutzen" am Zugang anzubringen.

Siehe hierzu auch Technische Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).

4.12.3 Lärmschutzbereiche

Die Versicherten müssen durch bauliche Maßnahmen und das Bereitstellen von geeignetem Gehörschutz vor das Gehör schädigendem Lärm geschützt sein.

Hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zum Schutz vor Lärm siehe "Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibration" ( LärmVibrationsArbSchV). Geeigneter Gehörschutz siehe Regel "Benutzung von Gehörschutz" (BGR/GUV-R 194).

Während beim Schießen mit Handfeuerwaffen Gehörschutzkapseln als zusätzliche persönliche Schallschutzmittel im Allgemeinen ausreichend sind, können beim Schießen mit Munition größeren Kalibers außerdem Schallschutzkabinen erforderlich sein.

4.12.4 Be- und Entlüftungseinrichtungen

Prüfstände, Versuchsstrecken und Schießstände müssen mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein, welche die Versicherten vor gesundheitsschädlichen Gasen und Schwaden schützen. Lüftungseinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn der Schutz durch natürliche Lüftung gewährleistet ist.

4.12.5 Auffangeinrichtungen

Schießstände müssen mit Einrichtungen zum Auffangen von Geschossen ausgerüstet und so beschaffen sein, dass sie leicht von Treibladungspulverresten bzw. Schwarzpulverresten gereinigt werden können.

Die Forderung zum Auffangen von Geschossen ist für Schießstände z.B. erfüllt, wenn

Die Forderung zur leichten Reinigung von Oberflächen ist erfüllt, wenn Fußböden und Wände möglichst glatt und fugenlos sind. Einrichtungen, bei denen sich Treibladungspulverreste ansammeln können, sind erfahrungsgemäß Fußböden und schalldämmende Wandverkleidungen aus porösem Material sowie Teppichböden.

Hinweise für die Sicherheit in Schießständen für Handfeuerwaffen sind in den

"Richtlinien für die Errichtung und Abnahme von Schießstandanlagen für sportliches und jagdliches Schießen sowie für Verteidigungsschießen" des Deutschen Schützenbundes enthalten.

Auf Truppenübungsplätzen gelten die ZDv 44/10 "Schießsicherheit" des Bundesministeriums für Verteidigung und die "Sicherheitsbefehle" der Kommandantur.

4.13 Umkleide- und Pausenräume

4.13.1 Anforderungen an Umkleide- und Pausenräume

Umkleide- und Pausenräume für die Versicherten der gefährlichen Betriebsteile dürfen nicht in gefährlichen Gebäuden liegen. Dies gilt nicht, wenn die Versicherten auf andere Weise gegen Brände und Explosionen wirksam geschützt sind.

Versicherte sind geschützt, wenn eine gefährliche Einwirkung durch die Bauart der benachbarten gefährlichen Räume des Gebäudes ausgeschlossen ist.

4.13.2 Schwarz-Weißbereiche für Kleidung

Für Straßenkleidung sowie für Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen müssen in den Umkleideräumen getrennte Aufbewahrungseinrichtungen vorhanden sein, wenn damit zu rechnen ist, dass die Arbeitskleidung mit explosionsgefährlichen Stoffen behaftet sein kann.

4.14 Einrichtungen, Anlagen, Arbeitsmittel in gefährlichen Gebäuden oder Räumen

4.14.1 Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmittel

Einrichtungen, Anlagen oder Arbeitsmittel in gefährlichen Gebäuden oder Räumen sowie auf gefährlichen Plätzen müssen unter Berücksichtigung der Bereichseinteilungskriterien nach Abschnitt 4.14.5 dieses Unterkapitels so beschaffen, ausgerüstet und aufgestellt sein und so betrieben werden, dass die Explosivstoffe durch Wärme, Reibung, Schlag, Druck, Funken, elektrostatische Entladungen und chemische Reaktionen nicht unbeabsichtigt ausgelöst werden können. Können die Anforderungen nach Satz 1 nicht eingehalten werden, sind die Tätigkeiten in oder mit solchen Einrichtungen, Anlagen oder Arbeitsmittel unzulässig oder müssen "unter Sicherheit" erfolgen.

4.14.2 Maßnahmen gegen Explosivstoffablagerungen

Explosivstoffablagerungen in oder an Räumen, Einrichtungen, Anlagen oder Arbeitsmitteln

4.14.3 Zugelassene Arbeitsmittel

Die Versicherten dürfen nur solche Arbeitsmittel benutzen, die vom Unternehmer für die jeweilige Arbeit zur Verfügung gestellt worden sind.

4.14.4 Bereichseinteilung

Der Unternehmer hat die gefährlichen Gebäude, Räume und Plätze in Bereiche einzuteilen. Die Einteilungen müssen Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein.

4.14.5 Bereichseinteilungskriterien

Bei der Einteilung sind folgende Kriterien zu beachten:

E1 Bereiche, in denen Stoffe mit explosiven Eigenschaften

E2 Bereiche, in denen Stoffe mit explosiven Eigenschaften

E3 Bereiche, in denen Stoffe mit explosiven Eigenschaften

4.14.6 Andere Einwirkungen

Einer Entzündung durch Wärme, Reibung, Schlag oder Druckerhöhung kann z.B. entgegengewirkt werden, indem

4.14.7 Einrichtungen zur Druckentlastung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Knet-, Misch- und Mengmaschinen sowie Zentrifugen für Explosivstoffe so betrieben werden, dass bei einer Entzündung des Inhaltes eine Druckentlastung schon bei möglichst niedrigem Druck eintritt.

So kann z.B. bei Schleudermaschinen für Explosivstoffe auf den sonst erforderlichen Schutzdeckel verzichtet werden, soweit das Arbeitsverfahren dies erfordert und ermöglicht.

4.14.8 Elektrische Anlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Betrieb von elektrischen Anlagen in gefährlichen Gebäuden keine Zündgefahren entstehen können. Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in gefährlichen Räumen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik entsprechen, die unter anderem in den DIN-VDE- Bestimmungen enthalten sind.

Neben den allgemeinen Bestimmungen ist insbesondere die DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in Bereichen, die durch Stoffe mit explosiven Eigenschaften gefährdet sind" anzuwenden.

4.14.9 Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich bei der Benutzung von Einrichtungen in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen keine elektrostatischen Aufladungen bilden können. Ist dies nicht möglich, hat er dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zum Ableiten dieser Aufladungen getroffen werden.

Siehe hierzu TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

4.14.10 Explosionsschutz

In Bereichen, in denen zusätzlich Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden, in gefahrdrohender Menge auftreten können, sind auch die Schutzmaßnahmen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes ( BetrSichV) sowie der zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit ( TRBS) anzuwenden.

Siehe auch die "Explosionsschutz-Regeln (EX- RL)" (BGR 104) mit Beispielsammlung.

4.15 Messen, Regeln, Steuern, Warnen

4.15.1 Grenzwertschalter

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Abwendung gefährlicher Betriebszustände infolge Unter- oder Überschreitens stoff- oder verfahrensabhängiger Grenzwerte entsprechende Regel- oder Steuereinrichtungen eingerichtet und verwendet werden.

4.15.2 Aufzeichnungseinrichtungen für Temperaturverläufe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Temperaturverläufe in Verfahrensschritten, in denen temperaturabhängig gefährliche Zustände auftreten können, an geschützter Stelle registriert werden. Zur Überwachung der Temperatur muss eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist.

4.15.3 Temperaturbegrenzer

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Wärmeträger zum Beheizen von Explosivstoff enthaltenden Apparate, Leitungen und Absperreinrichtungen, die von ihm festgelegte stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten. Hierfür müssen zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen benutzt werden.

4.15.4 Wartung und Kalibrierung von Mess-, Regel-, Steuer- und Warneinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mess-, Regel-, Steuer- sowie Warneinrichtungen regelmäßig gewartet und kalibriert werden.

4.16 Lüftungstechnische Anlagen

4.16.1 Installation und Betrieb lüftungstechnischer Anlagen

Der Unternehmer hat Lüfter, Abscheider und Filter möglichst außerhalb gefährlicher Räume zu installieren. Lüfter, Abscheider und Filter müssen so ausgeführt sein, dass sie jederzeit gereinigt werden können.

4.16.2 Lüftungstechnische Rohrleitungen

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass gefährliche Ansammlungen von Explosivstoffen in den Rohrleitungen lüftungstechnischer Anlagen nicht entstehen oder in gefährlichen Mengen ablagern können.

Dies wird erreicht, wenn Rohrleitungen oder Kanäle möglichst kurz, geradlinig und glatt ausgeführt werden, Krümmungen auf das notwendige Maß beschränkt werden und möglichst keine Strömungshindernisse enthalten sind. Ist dies nicht ausreichend möglich, müssen sie mit Reinigungsöffnungen ausgerüstet sein und es sind zusätzliche organisatorische Maßnahmen zur Reinigung und ordnungsgemäßen Entsorgung zu treffen. Wenn keine gefährlichen Wechselwirkungen mit den Explosivstoffen zu erwarten sind haben sich Nassabscheider bewährt.

4.16.3 Anforderungen an lüftungstechnische Anlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Explosivstoffstäube oder -dämpfe nicht in die Antriebsmotoren von lüftungstechnischen Anlagen gelangen können. Er darf lüftungstechnische Anlagen nur so betreiben, dass die auftretenden Temperaturen ausreichend unterhalb der Zersetzungstemperatur der Explosivstoffe liegen und dass Funken nicht entstehen.

Explosivstoffstäube oder -dämpfe können z.B. nicht in die Antriebsmotoren von lüftungstechnischen Anlagen gelangen, wenn diese außerhalb des Strömungskanals liegen.

4.16.4 Vor- und Nachlaufzeiten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Absauganlagen so gekoppelt und verriegelt werden, dass sie gegenüber den staubbildenden Arbeitsvorgängen entsprechenden Vor- und Nachlauf haben.

4.16.5 Besondere Anforderungen für Umluftanlagen

Beim Betrieb von lüftungstechnischen Anlagen, insbesondere solchen, die im Umluftverfahren geführt werden, hat der Unternehmer in Hinblick auf den Explosivstoffschutz für die Einhaltung folgender Bedingungen zu sorgen:

  1. Der Taupunkt der in der Umluft mitgeführten Dämpfe darf nicht unterschritten werden,
  2. die Konzentration der in der Umluft mitgeführten Dämpfe darf die Grenzwerte des Explosionsschutzes nicht übersteigen,
  3. Explosivstoffstäube müssen aus der Umluft wirksam abgeschieden sein.

4.17 Trockeneinrichtungen

4.17.1 Allgemeine Anforderungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

Siehe auch Abschnitt 5.1.3 in Teil II-4, Unterkapitel 13.3 in Teil II-6 und Abschnitt 3.3.2 in Teil II-7.

4.17.2 Anforderungen bei evakuierten Behältern und Räumen

Die Schutzmaßnahmen in Abschnitt 4.17.1 dieses Unterkapitels gelten auch für das Belüften von Vakuumtrockeneinrichtungen.

4.18 Alarm- und Brandschutzeinrichtungen

4.18.1 Alarmeinrichtungen

Zur Alarmierung der Einsatzkräfte müssen geeignete Einrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein, die jederzeit leicht erreichbar sind.

Diese Forderung ist hinsichtlich der Alarmeinrichtungen z.B. erfüllt, wenn übliche Feuermelder installiert sind und Telefone bereitstehen, über die Einsatzkräfte erreicht werden können.

Feuermelder oder Telefone sollen zweckmäßigerweise außerhalb der Gebäude angebracht und Leitungen unterirdisch verlegt werden, damit sie im Falle eines Brandes oder einer Explosion funktionsfähig bleiben.

Siehe DIN VDE 0800-1 "Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen und Prüfungen für die Sicherheit der Anlagen und Geräte".

4.18.2 Warneinrichtungen

Es müssen akustisch und erforderlichenfalls zusätzlich optisch wirkende Warneinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Versicherten im Gefahrfall gewarnt und zum Aufsuchen der in einem Alarm- und Gefahrenabwehrplan vorgesehenen Sammelstellen aufgefordert werden können.

Geeignete Warneinrichtungen sind z.B. Sirenen und Warnleuchten. Diese müssen durch eine geeignete Notstromversorgung auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.

4.18.3 Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen müssen in ausreichender Anzahl sowohl in Gebäuden als auch im Freien vorhanden, leicht erreichbar und auffällig gekennzeichnet sein. Sie müssen dem Löschzweck angepasst, gegen Einfrieren und gegen die Wirkung von Explosionen geschützt sein.

An Arbeitsplätzen mit erhöhter Brandgefahr, z.B. Spritzlackieren von Munition, Kneten, Walzen und Schneiden von Pulver, mechanische Bearbeitung von Explosivstoffkörpern, kann eine stationäre Feuerlöscheinrichtung erforderlich sein. Eine zweckmäßige Anordnung und Verteilung von Feuerlöscheinrichtungen ist dann gegeben, wenn sie an geschützten Stellen im Gebäude, z.B. in der Nähe des möglichen Gefahrenherdes und in der Nähe der Ausgänge, angebracht sind. Im Freien sind Einrichtungen dann geschützt, wenn sie z.B. hinter den Schutzwällen angeordnet sind, um sie nach Möglichkeit vor Explosionswirkungen zu bewahren. Mit Ausnahme der durch ihre Bauart geschützten Hydranten sind Feuerlöscheinrichtungen im Freien witterungsgeschützt, wenn sie z.B. in Schränken untergebracht sind.

Auffällig gekennzeichnet sind sie, wenn z.B. diese Schränke mit dem Hinweiszeichen nach DIN 4066 "Hinweisschilder für die Feuerwehr" versehen sind.

Siehe auch Anhang Nr. 2.2 Arbeitsstättenverordnung und Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR/GUV-R 133).

4.18.4 Löscheinrichtungen gegen Kleiderbrände

In der Nähe von Arbeitsplätzen, an denen bedingt durch den Arbeitsablauf die Gefahr von Kleiderbränden besteht, müssen Einrichtungen zum Löschen von Kleiderbränden vorhanden sein.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Feuerlöscheinrichtungen mit geeignetem Löschpulver und Sicherheitsnotduschen nach DIN 15.154-1 "Sicherheitsnotduschen - Teil 1: Körperduschen mit Wasseranschluss für Laboratorien" vorhanden sind.

4.19 Behältnisse für Explosivstoffe

4.19.1 Behältnisse für den innerbetrieblichen Transport

Für das Transportieren, Bereithalten und Abstellen von unverpackten Explosivstoffen müssen dichte Behältnisse vorhanden sein, die

Durch Reaktion von Metallen mit bestimmten Explosivstoffen können deren Zersetzungstemperaturen erheblich herabgesetzt werden oder gefährliche chemische Verbindungen entstehen.

Angaben über die Verträglichkeiten können bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), erfragt werden. Soweit es sich um Explosivstoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, kann an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr treten.

Zündgefahren durch Reibung oder Schlag können insbesondere bei beweglichen Metallgriffen auftreten.

Hinsichtlich elektrostatischer Aufladungen siehe TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

4.19.2 Kennzeichnung von Behältnissen

Die Behältnisse müssen nach Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein, für Stoffe im Produktionsgang kann auf eine spezifische Kennzeichnung verzichtet werden, wenn dies technisch oder aus anderen Gründen nicht möglich ist (z.B. bei kurzzeitigem Gebrauch, bei häufig wechselndem Inhalt, fehlender Zugangsmöglichkeit), sofern die gefährlichen Eigenschaften der Explosivstoffe den Versicherten durch geeignete Unterlagen bekannt sind. Eine allgemeine Kennzeichnung als explosionsgefährlich soll jedoch mindestens vorhanden sein.

4.19.3 Reinigen von Behältnissen für Explosivstoff

Behältnisse, die unverpackte Explosivstoffe enthalten haben, dürfen nicht ungereinigt ineinander gesetzt werden, sofern hierdurch eine gefährliche Beanspruchung herbeigeführt wird.

4.19.4 Abdeckungen für Behältnisse mit Explosivstoff

Für Behältnisse zum innerbetrieblichen Transportieren und zum Abstellen müssen Abdeckungen vorhanden sein und verwendet werden.

4.19.5 Widerstandsfähigkeit von Verpackungen

Explosivstoffe in Tüten, Beuteln und Säcken, die gegen mechanische Einwirkungen von außen nicht widerstandsfähig sind, müssen in Behältnissen nach Abschnitt 4.19.1 dieses Unterkapitels transportiert und abgestellt werden.

4.19.6 Unverpackte Gegenstände

Die Abschnitte 4.19.1 bis 4.19.5 dieses Unterkapitels sind für Gegenstände mit Explosivstoff, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften auch unverpackt zur Beförderung zugelassen sind, nicht anzuwenden.

4.20 Fahrzeuge

4.20.1 Geeignete Fahrzeuge

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Transport von Explosivstoffen nur solche Fahrzeuge benutzt werden, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch Explosivstoffe nicht auslösen können.

Siehe hierzu auch Regel "Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123).

4.20.2 Umschlagdauer

Können aus betrieblichen Gründen Fahrzeuge, die mit Explosivstoffen in Versandverpackungen beladen sind, nicht sofort abgefertigt oder entladen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass sie innerhalb eines umfriedeten und bewachten Betriebsgeländes an einem wenig gefährdeten Ort abgestellt werden.

Das Abstellen einschließlich des Be- und Entladens muss innerhalb von 24 Stunden oder am darauf folgenden Werktag abgeschlossen sein.

Ist dieser Werktag ein Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Wird der Zeitraum überschritten, sind die für Lager vorgeschriebenen Abstände entsprechend den Tabellen nach Anhang 6 dieser Regel einzuhalten.

4.20.3 Abstellen in Eisenbahnwagen

Abgestellte Eisenbahnwagen mit Explosivstoffen sind gegen Abrollen und gegen Auffahren anderer Schienenfahrzeuge zu sichern.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Eisenbahnwagen gegen Abrollen durch Anziehen der Handbremse oder durch Anlegen von Radvorlegern in beiden Richtungen und Schienenfahrzeuge durch Sperrung des Gleises mittels Signalgebung gegen ein Auffahren anderer Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden.

5 Tätigkeiten mit Explosivstoffen

5.1 Allgemeine Anforderungen

5.1.1 Zulässige Tätigkeiten unter Aufsicht

Der Unternehmer entscheidet, welche Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser Regel zulässig sind und hat dafür zu sorgen, dass diese Tätigkeiten nur unter Aufsicht an den von ihm bestimmten Orten von zuverlässigen und besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden.

Siehe § 21 Sprengstoffgesetz.
Der Unternehmer entscheidet auf Basis seiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, entsprechend § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, welche Arbeiten zulässig sind.

5.1.2 Mechanische Belastungen von Explosivstoffen

Beanspruchungen von Explosivstoffen wie Stoßen, Schlagen, Reiben, Schleifen und Werfen sind zu vermeiden.

5.1.3 Vermeidung gegenseitiger Gefährdung

In einem gefährlichen Gebäude oder auf einem gefährlichen Platz dürfen gleichzeitig nur dann verschiedenartige Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder abgestellt werden, wenn dadurch keine erhöhte Gefahr sowohl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintretens als auch hinsichtlich der Wirkung eines Brandes oder einer Explosion zu befürchten ist.

Eine gegenseitige Gefährdung besteht z.B. durch chemische Reaktionen der Stoffe miteinander oder wenn eine unbeabsichtigt entstandene Mischung der Stoffe gefährlicher ist als die Ausgangsstoffe.

Die Gefahr wird z.B. erhöht, wenn durch eine Explosion auch solche Explosivstoffe zur Massenexplosion gebracht werden können, die erfahrungsgemäß für sich nicht in der Masse explodieren.

5.2 Benutzen von Geräten und Werkzeugen

5.2.1 Verwendung von Geräten und Werkzeugen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Be- und Verarbeitung von Explosivstoffen nur solche Geräte und Werkzeuge verwendet werden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Explosivstoffe nicht entzünden können.

Diese Werkzeuge haben z.B. eine solche Oberflächenbeschaffenheit oder bestehen aus solchen Werkstoffen (z.B. funkenarme Legierungen), dass sie Explosivstoffe, Roh- oder Hilfsstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen oder mit ihnen reagieren können.

Geräte, die mit Chloraten, Perchloraten oder anderen starken Oxidationsmitteln in Berührung kommen, dürfen z.B. nicht aus saugfähigem Holz bestehen.

5.2.2 Ausnahmen zur Verwendung von Geräten und Werkzeugen

Abschnitt 5.2.1 dieses Unterkapitels gilt nicht,

  1. wenn "unter Sicherheit" gearbeitet wird,
  2. für Messer und Scheren, die zum Schneiden von Packmitteln oder Packhilfsmitteln bestimmt sind.

5.2.3 Benutzungsanweisungen

Die Versicherten dürfen nur solche Geräte und Werkzeuge benutzen, die vom Unternehmer für die jeweilige Arbeit zur Verfügung gestellt worden sind.

5.2.4 Ablegen und Aufbewahren von Geräten und Werkzeugen

Geräte und Werkzeuge müssen so abgelegt und aufbewahrt werden, dass sie nicht in Explosivstoffe gelangen können.

Geräte werden zweckmäßig außerhalb gefährlicher Räume an Schablonentafeln angebracht, die das Fehlen von Geräten leicht erkennen lassen.

5.3 Innerbetriebliches Transportieren

5.3.1 Vermeiden von innerbetrieblichen Transporten

Der Unternehmer hat den Betriebsablauf so zu regeln, dass die Mengen der zum innerbetrieblichen Transport bereitgestellten Explosivstoffe möglichst klein gehalten werden.

5.3.2 Ladungssicherung

Bei einer Beförderung muss das Ladegut so verstaut sein, dass ein Umfallen oder Herabfallen im Fahrzeug sowie ein Umkippen des Fahrzeuges durch Verrutschen des Ladeguts verhindert sind.

5.3.3 Umschließungen

Außerhalb von Gebäuden sind unverpackte Explosivstoffe in Behältnissen nach Unterkapitel 4.19 dieses Teils der Regel abgedeckt zu befördern. Dies gilt nicht für Gegenstände mit Explosivstoff, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften auch unverpackt zur Beförderung zugelassen sind.

5.3.4 Trageverbot in Kleidung

Explosivstoffe dürfen nicht in der Kleidung getragen werden.

5.3.5 Aufnehmen von verschütteten Stoffen

Wird beim Transportieren Explosivstoff verschüttet, ist der Aufsichtführende zu verständigen, der unverzüglich das Beseitigen des verschütteten Explosivstoffes zu veranlassen und zu beaufsichtigen hat.

5.3.6 Sicherungsmaßnahmen nach Transportschäden

Bei festgestellten Transportschäden an verpackten Explosivstoffen und unverpackten Gegenständen mit Explosivstoff ist der Aufsichtführende zu verständigen, der unverzüglich Maßnahmen zu veranlassen hat.

5.4 Aufbewahren

5.4.1 Verpackungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Explosivstoffe in den von ihm festzulegen den oder in versandmäßigen Verpackungen in den dafür vorgesehenen Räumen oder Gebäuden aufbewahrt werden.

5.4.2 Verträglichkeit

Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Gefahr erhöhenden Stoffen oder Materialien zusammen gelagert oder abgestellt werden.

5.4.3 Lagerarbeiten

In Räumen und Gebäuden für das Aufbewahren und Lagern von Explosivstoffen dürfen nur die für deren Betrieb erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. Darüber hinaus ist ein Aufenthalt in diesen Räumen und Gebäuden nicht gestattet.

Zu den für den Betrieb erforderlichen Arbeiten gehören z.B. das Palettieren, das Entnehmen von Proben, wenn gewährleistet ist, dass dabei keine Explosivstoffe freigelegt werden sowie das Kennzeichnen und Wiegen von Packstücken in geringem Umfang, soweit dies zusätzlich oder nachträglich erforderlich wird.

5.4.4 Reihenfolge der Verarbeitung

Explosivstoffe sollen, soweit nicht betriebsbedingte Gründe dem entgegenstehen, in der Reihenfolge ihrer Anlieferung verarbeitet bzw. ihrer Herstellung weiterverarbeitet oder ausgeliefert werden.

5.4.5 Tätigkeitsverbote

Das Zunageln und Zuschrauben von Kisten, das Umfüllen und Umpacken von Explosivstoffen sowie andere Tätigkeiten, die eine Gefahrerhöhung für die gelagerten Explosivstoffe bewirken, sind nicht zulässig.

5.4.6 Nicht erlaubte Kennzeichnungstätigkeiten

Farbspritzpistolen dürfen in Lagern nicht verwendet werden.

5.4.7 Bereitstellungsverbot von Verpackungshilfsmitteln

In Abstellgebäuden, -räumen und auf Abstellplätzen für Explosivstoffe dürfen keine anderen Gefahr erhöhenden Stoffe oder Materialien, z.B. brennbares Verpackungsmaterial, Leerpaletten, Lösemittel, Öle, Paraffin abgestellt werden.

5.4.8 Abdeckung von unverpackten Explosivstoffen

Unverpackte Explosivstoffe müssen grundsätzlich in abgedeckten Behältnissen abgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn Konditioniervorgänge offene Behälter erfordern oder wenn große Gegenstände mit Explosivstoff abgestellt werden.

5.4.9 Ausnahmen für Gefahrgruppe 1.4

Die Anforderungen der Abschnitte 5.4.3, 5.4.5, 5.4.6 und 5.4.8 dieses Unterkapitels gelten nicht für pyrotechnische Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4.

5.4.10 Vorrang der 2. SprengV

Die Anforderungen der 2. SprengV zur Aufbewahrung von Explosivstoffen bleiben unberührt.

5.5 Zusammenlagern

5.5.1 Allgemeine Anforderungen

Explosivstoffe dürfen nur zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden, wenn dadurch weder die Wahrscheinlichkeit noch die Auswirkungen eines Brandes oder einer Explosion erhöht werden.

5.5.2 Zuordnung zu Verträglichkeitsgruppen

Der Unternehmer hat für das gemeinsame Abstellen von Explosivstoffen eine Zuordnung nach Verträglichkeitsgruppen vorzunehmen. Die für das Zusammenlagern von Explosivstoffen im Anhang zu § 2 der 2. SprengV getroffenen Festlegungen sind entsprechend anzuwenden.

Siehe hierzu auch Anhang 8 "Verträglichkeitsgruppen beim Zusammenlagern und gemeinsamen Abstellen von Explosivstoffen" dieser Regel.

5.5.3 Allgemeine Zusammenlagerungserlaubnis

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Explosivstoffe nur dann in einem Raum zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören.

5.5.4 Spezifische Zusammenlagerungserlaubnisse

Abweichend von Abschnitt 5.5.3 dieses Unterkapitels dürfen Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C, D, E und G zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden.

5.5.5 Ausnahmen zur Zusammenlagerung

Abweichend von Abschnitt 5.5.3 dieses Unterkapitels dürfen Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe S mit solchen aller anderen Verträglichkeitsgruppen, ausgenommen der Verträglichkeitsgruppe A, zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden.

5.5.6 Eingeschränkte Zusammenlagerungserlaubnis

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass verschiedenartige Explosivstoffe, die gleichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, die aber nicht versandmäßig verpackt sind, nur dann gemeinsam abgestellt werden, wenn die Gefahr durch das gemeinsame Abstellen nicht erhöht wird.

5.5.7 Zusammenlagerungsverbote

Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Materialien zusammengelagert oder abgestellt werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen.

5.6 Roh- und Hilfsstoffe sowie explosionsgefährliche Zwischenprodukte

5.6.1 Reinheit der Einsatzstoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die für die Herstellung von Explosivstoffen verwendeten Stoffe die erforderliche Reinheit besitzen und hierauf vor der Verarbeitung untersucht werden. Insbesondere dürfen sie keine Verunreinigungen enthalten, welche die Empfindlichkeit der Explosivstoffe erhöhen oder deren gefährliche Zersetzung einleiten können.

5.6.2 Einsatz von Recyclingmaterial

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit der Weiterverarbeitung von wiedergewonnenen Explosivstoffen oder Reststoffen keine erhöhte Gefährdung durch Fremdstoffe oder Fremdkörper verbunden ist.

Siehe auch Abschnitt 5.9.2 dieses Teils der Regel.

5.6.3 Detektion von Fremdkörpern

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor Arbeitsvorgängen mit besonderer mechanischer Beanspruchung die Roh- und Hilfsstoffe sowie explosionsgefährliche Zwischenprodukte auf Fremdkörper kontrolliert und vorhandene Fremdkörper entfernt werden.

Arbeitsvorgänge mit besonderer mechanischer Beanspruchung sind z.B. Mahlen, Kneten, Pressen, Walzen.

5.6.4 Verträglichkeit von Roh- und Hilfsstoffe

Der Unternehmer hat zu beachten, dass nur folgende Roh- und Hilfsstoffe jeweils in einem Raum zusammen gelagert werden dürfen:

  1. Verschiedene Säuren, wenn sie nicht miteinander reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist,
  2. andere Stoffe mit Säuren oder brennbaren Rohstoffen, wenn sie mit diesen nicht reagieren können und ein unbeabsichtigtes Vermischen verhindert ist,
  3. inerte Stoffe mit brennbaren Rohstoffen oder Säuren, wenn sie nicht miteinander reagieren können,
  4. brennbare Rohstoffe, wenn sie nicht miteinander reagieren können; Metallpulver sind in einem abgetrennten Raum aufzubewahren,
  5. oxidierende Stoffe, wenn sie nicht miteinander reagieren können; Chlorate dürfen nicht mit Ammoniumsalzen in einem Raum zusammen gelagert werden.

5.6.5 Brennbaren und brandfördernden Materialien

Brennbare und brandfördernde Materialien, die nicht für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind, dürfen in gefährlichen Gebäuden oder deren unmittelbarer Nähe nicht aufbewahrt werden.

5.7 Explosivstoffhaltige Abfälle

5.7.1 Sortenreine Abfälle

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltiger Abfall gesondert und nach Arten getrennt aufbewahrt und möglichst bald entsorgt wird. Fehlerhafte Erzeugnisse sind wie Abfälle zu behandeln, sofern sie nicht wieder verarbeitet werden.

Siehe auch Abschnitte 5.6.2 und 5.9.2 dieses Teils der Regel.

5.7.2 Zugelassene Behältnisse zur Abfallsammlung

Explosivstoffhaltige Abfälle sind in den jeweils dafür vorgesehenen gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln. In die Behältnisse dürfen keine Abfälle eingebracht werden, die selbstentzündlich sind oder miteinander in gefährlicher Weise reagieren können. Die Behältnisse sind abgedeckt zu halten. Behältnisse für Abfälle in Arbeitsräumen müssen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal täglich, entleert werden.

5.7.3 Mittel zur Phlegmatisierung von Abfällen

Abfälle dürfen mit Wasser oder mit anderen Stoffen phlegmatisiert werden, wenn hierbei keine gefährliche Reaktion eintreten kann.

5.7.4 Verträglichkeit von Phlegmatisierungsstoffen

Abfälle dürfen unter Wasser nur dann aufbewahrt werden, wenn hierbei keine gefährliche Reaktion eintreten kann.

Beispielsweise können metallhaltige Explosivstoffe mit Wasser gefährlich reagieren. Andererseits kann bei bestimmten Explosivstoffen, z.B. Zündstoffen, das Aufbewahren unter Wasser zweckmäßig sein.

5.7.5 Vernichten von transportrechtlich nicht einstufbaren Explosivstoffen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abfälle in Gebäuden oder Plätzen zum Sprengen und Vernichten nach Unterkapitel 4.11 dieses Teils der Regel vernichtet oder nach seinen Anweisungen entsorgt werden. Dort ist auch das Ausbrennen von mit Explosivstoff behafteten Geräten, Gefäßen, Rohrleitungen durchzuführen.

5.8 Abwasserbehandlung

5.8.1 Abscheiden von ungelösten Explosivstoffen aus Abwässern

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ungelöste Explosivstoffe aus Abwässern abgeschieden und vernichtet werden.

Geeignete Einrichtungen sind z.B. Schikanen und Absetzbecken. Abfall-, abwasser- und immissionsschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.

5.8.2 Abscheiden von gelösten Explosivstoffen aus Abwässern

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der weiteren Behandlung der Abwässer, die gelöste Explosivstoffe enthalten, ein unbeabsichtigtes Ausscheiden von Explosivstoffen und deren Reaktionsprodukten verhindert wird. Verschiedene Abwässer dürfen nur dann zusammengeführt werden, wenn eine gefährliche Reaktion der Abwässer und die Bildung gefährlicher Reaktionsprodukte vermieden wird.

Unbeabsichtigtes Ausscheiden kann z.B. durch Temperaturänderung, Konzentrationsänderung, Verdunstung verursacht werden.

5.8.3 Abscheideeinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abscheideeinrichtungen in regelmäßigen Abständen nach seinen Anweisungen kontrolliert und gereinigt werden. Die abgesetzten Explosivstoffrückstände sind nach Anweisung des Unternehmers nach Unterkapitel 5.7 dieses Teils der Regel zu vernichten.

5.9 Weiterverarbeiten von wiedergewonnenen Explosiv- und Reststoffen

5.9.1 Recycling

Der Unternehmer hat die Verfahrensweise für die weiterzuverarbeitenden Explosivstoffe festzulegen.

Die Verfahrensweise umfasst z.B. Sammeln, Aufarbeiten, Qualitätssicherung.

5.9.2 Einsatz von Recyclingmaterial

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit der Weiterverarbeitung keine erhöhte Gefahr infolge Verunreinigungen durch Fremdstoffe oder Fremdkörper verbunden ist.

Siehe auch Abschnitt 5.6.2 dieses Teils der Regel.

5.9.3 Verwertung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltige Reststoffe schnellstmöglich verwertet werden.

5.9.4 Explosivstoffhaltige Lösemittel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltige Lösemittel innerhalb des Betriebes aufgearbeitet oder in Entsorgungsbetrieben beseitigt werden.

5.9.5 Nicht verwertbare explosivstoffhaltige Stoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nichtverwertbare explosivstoffhaltige Stoffe wie Abfall behandelt werden.

6 Organisatorische Maßnahmen

6.1 Betriebsanweisungen, Unterweisungen

6.1.1 Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat für jeden gefährlichen Arbeitsplatz zusätzlich zu Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen, in denen die zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zum Verhalten bei Störungen erforderlichen Maßnahmen vorgegeben werden.

Arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen müssen die jeweils vorhandenen Gefährdungen berücksichtigen und mindestens Angaben zu nachfolgenden Punkten enthalten:

Ziel der Betriebsanweisungen ist es sicherzustellen, dass Stoffe so verwendet und Tätigkeiten so ausgeführt werden, dass keine Gefährdungen auftreten können.

Für Fahrzeugführer von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben ist ein Muster einer Betriebsanweisung in Anhang 1 dieser Regel abgedruckt.

Hinsichtlich Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe siehe auch § 14 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".

6.1.2 Bekanntmachung von Betriebsanweisungen

Die Betriebsanweisungen sind für die Versicherten an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder an einer bezeichneten Stelle auszulegen.

6.1.3 Informationen vor Aufnahme der Tätigkeiten

Der Unternehmer hat vor Aufnahme der erstmaligen Tätigkeiten

  1. die Betriebsanweisung den verantwortlichen Personen auszuhändigen,
  2. die Versicherten anhand der Betriebsanweisung mündlich und tätigkeitsbezogen zu unterweisen,
  3. die Versicherten darüber zu informieren, dass Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb unverzüglich zu melden sind.

6.1.4 Ergänzungen in Betriebsanweisungen

An Spreng-, Brand- oder Ausbrennplätzen nach Unterkapitel 4.11 dieses Teils der Regel und Prüf- und Schießständen nach Unterkapitel 4.12 dieses Teils der Regel müssen die Betriebsanweisungen zusätzlich Angaben über

enthalten.

6.1.5 Aufsicht in Schießständen

Der Unternehmer hat für Schießstände einen Aufsichtführenden in der Betriebsanweisung zu benennen.

6.1.6 Mitwirkungspflicht der Versicherten

Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

Hinsichtlich der Befolgung von Weisungen siehe § 15 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

6.1.7 Unterweisungen

Der Unternehmer hat die Versicherten bei Tätigkeiten mit Explosivstoffen nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zu unterweisen und dies zu dokumentieren. Im Rahmen der Unterweisung hat eine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung zu erfolgen.

Siehe hierzu § 14 Gefahrstoffverordnung und § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV V A1).

6.2 Beschäftigungsbeschränkungen

6.2.1 Beschäftigungsvoraussetzungen

Der Unternehmer darf für Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser Regel nur Versicherte beschäftigen,

6.2.2 Ausnahmen für Jugendliche

Abschnitt 6.2.1 dieses Unterkapitels gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 15 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
  2. ihr Schutz durch einen fachkundigen Aufsichtführenden gewährleistet ist
    und
  3. die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe hierzu auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 19 Sprengstoffgesetz.

6.3 Mengenbeschränkungen

In gefährlichen Gebäuden, in gefährlichen Räumen und auf gefährlichen Plätzen darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige, jedoch nicht mehr als die immissionsschutzrechtlich zulässige Nettoexplosivstoffmasse vorhanden sein.

Der Unternehmer hat die zulässige Nettoexplosivstoffmasse deutlich erkennbar an den Zugängen anzugeben.

Die maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse ergibt sich aus dem Genehmigungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Zwischen- und Fertigprodukte, an denen die Arbeit beendet ist, sind unverzüglich in Abstellräume oder Abstellgebäude zu verbringen.

Produkte in der für die Lagerung vorgesehenen Verpackung sind in Lagern unterzubringen.

Vor Türen, auf Vorplätzen und Verkehrswegen sowie im Gefahrbereich vor den Ausblaseseiten dürfen keine Explosivstoffe abgestellt werden; sie sind unverzüglich abzutransportieren.

6.4 Begrenzung der Anzahl der Versicherten

6.4.1 Zulässige Aufenthaltsbereiche

Versicherte dürfen sich nur an den ihnen vom Unternehmer zugewiesenen Arbeitsbereichen und deren Arbeitsplätzen aufhalten.

6.4.2 Minimierung von ständig anwesenden Personen im Gefahrenbereich

In gefährlichen Gebäuden, gefährlichen Räumen und auf gefährlichen Plätzen darf der Unternehmer nur die für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Anzahl an Versicherten, jedoch höchstens die immissionsschutzrechtlich zulässige Anzahl gleichzeitig beschäftigen. Der Unternehmer hat die zulässige Anzahl deutlich erkennbar an den Zugängen anzugeben.

Die zulässige Anzahl an Versicherten ergibt sich aus dem Genehmigungsbescheid der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

Beispielhaft sind entsprechend der Regel "Pyrotechnik" (BGR 211) für das Herstellen von pyrotechnischen Gegenständen in Anhang 7 dieser Regel die zulässigen Personenzahlen und Höchstmengen angegeben.

6.4.3 Minimierung von nicht ständig anwesenden Personen im Gefahrenbereich

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die nicht ständig anwesenden Personen, die als Aufsichtführende oder Fertigungskontrolleure oder mit Transport oder Reinigungsarbeiten sowie mit Instandsetzungsarbeiten geringen Umfangs beschäftigt sind, nach Erledigung ihres Auftrages die in Abschnitt 6.4.2 dieses Unterkapitels bezeichneten Räume, Gebäude und Plätze unverzüglich wieder verlassen.

Die genannten nicht ständig anwesenden Personen, zählen nicht zu den Versicherten nach Abschnitt 6.4.2 dieses Unterkapitels.

6.4.4 Unterbrechen des Betriebs

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb unterbrochen wird, wenn Besuchergruppen größeren Umfangs sich in gefährlichen Räumen oder auf gefährlichen Plätzen aufhalten. Gleiches gilt, wenn Instandsetzungsarbeiten größeren Umfanges durchzuführen sind. Hier sind zusätzlich die Explosivstoffe zuvor zu entfernen.

Zu Instandsetzung siehe auch Unterkapitel 6.6 dieses Teils der Regel.

6.5 Vermeiden von Zündquellen, Rauchverbote

6.5.1 Arbeitsplatzkennzeichnung

In gefährlichen Betriebsteilen ist das Rauchen verboten. Der Unternehmer hat auf das Verbot an den Zugängen zu gefährlichen Betriebsteilen durch das Verbotszeichen P002 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" hinzuweisen.

Zur Ausführung des Verbotszeichens siehe Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

Wenn Feuer- und Heißarbeiten durchzuführen sind, ist dies einzelfallspezifisch nur mit "Feuer- und Heißarbeitserlaubnis" zu gestatten.

Siehe auch Abschnitt 6.6.1 dieses Teils der Regel.

6.5.2 Ausnahmen zu Rauchverboten

Abweichend von Abschnitt 6.5.1 Satz 1 dieses Unterkapitels dürfen in gefährlichen Betriebsteilen spezielle Räume oder Plätze mit Raucherlaubnis eingerichtet sein, wenn dadurch keine Gefahrerhöhung herbeigeführt wird.

§ 5 der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) bleibt davon unberührt.

6.5.3 Raucherzonen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Räumen oder auf Plätzen nach Abschnitt 6.5.2 dieses Teils der Regel fest angebrachte Feuerzeuge, Aschenbecher oder Gefäße mit Sand vorhanden und vor den Ausgängen das Verbotszeichen P002 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Rauchverbot außerhalb dieses Raumes/Platzes" angebracht sind.

6.5.4 Verbote und Stichproben

Die Mitnahme von Feuerzeugen und Zündhölzern in gefährliche Betriebsteile ist verboten. Ferner dürfen metallische Gegenstände in gefährliche Räume und auf gefährliche Plätze nur insoweit mitgenommen werden, als es sich um Geräte und Werkzeuge nach Unterkapitel 5.2 dieses Teils der Regel handelt oder der Unternehmer das Mitnehmen unter Berücksichtigung möglicher Zündgefahren gestattet hat. Auf die Verbote nach den Sätzen 1 und 2 hat der Unternehmer durch das Verbotszeichen P002 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" hinzuweisen; er hat das Einhalten der Verbote stichprobenweise zu überwachen.

In den Fällen nach den Unterkapitel 4.10, 4.11, 4.12 und 6.5 dieses Teils der Regel, in denen bestimmungsgemäß offenes Feuer zugelassen ist, stellt der Unternehmer die erforderlichen Feuerzeuge bzw. Zündhölzer am jeweiligen Arbeitsplatz bereit.

6.6 Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

6.6.1 Erlaubnis für Instandsetzungsarbeiten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass wesentliche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen in gefährlichen Räumen nur aufgrund einer schriftlichen Erlaubnis vorgenommen werden.

Die Erlaubnis ist den Versicherten bekanntzugeben und auszuhändigen.

Die Erlaubnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Ort und Zeitpunkt der Arbeit,
  2. Name des Aufsichtführenden,
  3. Art und Ausführung der Arbeit,
  4. durchzuführende Schutzmaßnahmen,
  5. Prüfung auf Funktionssicherheit vor Wiederinbetriebnahme,
  6. Unterschrift des Unternehmers oder seines Beauftragten.
Siehe hierzu auch Anhang 2 "Muster eines Erlaubnisscheines" dieser Regel.

Wesentliche Arbeiten sind solche, von denen infolge mechanischer oder thermischer Beanspruchung der Explosivstoffe eine erhöhte Gefahr auftreten kann.

Schutzmaßnahmen nach Nr. 4 dieses Abschnittes sind insbesondere:

  1. Das Beseitigen der Explosivstoffe aus dem Gebäude oder dem Raum oder mindestens der Nähe der Arbeitsstelle,
  2. das vorsichtige und sorgfältige Reinigen der Arbeitsstelle und des im Einzelfall festzulegenden Gefahrbereiches sowie das Feuchthalten des Bereiches, wenn nach Art des Explosivstoffes dadurch eine Gefahrenminderung eintritt,
  3. bei Arbeiten an elektrischen Anlagen das Spannungsfreischalten und Sichern gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten gemäß den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3), der DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen" und der DIN VDE 0105-7 "Betrieb von elektrischen Anlagen - Zusatzfestlegungen für Bereiche, die durch Stoffe mit explosiven Eigenschaften gefährdet sind",
  4. bei Feuer und Heißarbeiten eine spezifische Erlaubnis und das Bereitstellen von Löschmitteln und -einrichtungen,
  5. das Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen.

Siehe hierzu auch "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" ( ElexV).

6.6.2 Besondere Eigenschaften der Explosivstoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Arbeitsmaschinen und Einrichtungen die Eigenschaften der Explosivstoffe berücksichtigt werden.

6.6.3 Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten

Der Unternehmer hat sich vor Beginn der Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten von der Durchführung der Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 6.6.1 Nr. 4 dieses Unterkapitels zu überzeugen. Er hat die Arbeiten durch den Aufsichtführenden in angemessenen Zeitabständen beaufsichtigen zu lassen.

6.6.4 Feuer- und Heißarbeiten

Der Unternehmer hat für Feuer- und Heißarbeiten die unter Abschnitt 6.6.1 dieses Unterkapitels genannte Erlaubnis immer schriftlich zu erteilen. Er hat dafür zu sorgen, dass nach Beendigung dieser Arbeiten Explosivstoffe erst wieder an die Arbeitsstelle gebracht werden, nachdem durch eine gründliche Prüfung festgestellt wurde, dass Zündquellen nicht mehr vorhanden sind.

Siehe hierzu auch "Erlaubnisschein für Feuer- und Heißarbeiten" im Anhang 2 dieser Regel.

6.6.5 Beseitigen von Betriebsstörungen

Das Beseitigen von Betriebsstörungen, bei denen die Gefahr einer Zündung von Explosivstoffen oder andere erhebliche Gefährdungen für die Versicherten nicht bestehen, bedarf keiner schriftlichen Erlaubnis. Das Beseitigen von Betriebsstörungen, bei denen die Gefahr einer Zündung von Explosivstoffen oder andere erhebliche Gefährdungen für die Versicherten bestehen, ist in der Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung festzulegen.

6.6.6 Bau- und Abbrucharbeiten

Für Bau- und Abbrucharbeiten im gefährlichen Betriebsteil gelten die Anforderungen der Abschnitte 6.6.1 bis 6.6.5 dieses Unterkapitels entsprechend.

Zu Bauarbeiten gehören auch Ausschachtarbeiten.

Es ist zu beachten, dass aus früherer Zeit, z.B. aus der Kriegszeit, noch Explosivstoffe (auch Blindgänger) vorhanden sein können, über die keine genaue Kenntnis besteht.

6.7 Ordnung und Sauberkeit

6.7.1 Reinigungsarbeiten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsräume in gefährlichen Gebäuden und auch die Vorplätze, die Arbeitsmaschinen, die Betriebseinrichtungen und die Heizkörper, die Heizleitungen, die Lüftungs- und die Absauganlagen dieser Gebäude sauber gehalten und regelmäßig nach seinen Anweisungen gereinigt werden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Reinigung sind schriftlich in der Betriebsanweisung festzulegen. Ablagerungen von Explosivstoffen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu beseitigen.

6.7.2 Begehbarkeit von Verkehrswegen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Vorplätze von Gebäuden, Gänge durch Wälle und um Gebäude, Fußwege sowie Treppen unbehindert gefahrfrei begehbar gehalten werden.

6.7.3 Minimierung von Brandlasten

Packmittel, Behältnisse und Paletten dürfen nur dann in gefährliche Räume gebracht werden, wenn sie frei von Verunreinigungen und unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.

6.8 Sichern gegen unbefugtes Betreten

6.8.1 Zugangskontrollen

Der Unternehmer hat sicher zu stellen, dass für gefährliche Betriebsteile eine Zugangskontrolle erfolgt.

Diese Forderung ist z.B. durch eine Zugangs-/Abgangserfassung erfüllt.

Sofern diese Betriebsteile in einem umfriedeten Teil des Betriebes liegen, kann dies an der/den Pforte/n erfolgen.

Zu gefährlichen Gebäuden und Plätzen sind zusätzlich betriebsspezifische Zugangsberechtigungen vorzusehen, die eine Anwesenheitsübersicht ermöglichen.

Diese Forderung ist z.B. durch Übersichtstafeln oder Meldelisten erfüllt.

6.8.2 Aufenthaltserlaubnis

Der Unternehmer darf betriebsfremden Personen den Zugang und den Aufenthalt in gefährlichen Betriebsteilen nur unter Aufsicht erlauben.

6.8.3 Sicherung des gefährlichen Betriebsteiles

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die gefährlichen Betriebsteile außerhalb der Betriebszeit bewacht oder gesichert werden.

Anstelle eines Wachdienstes sind Überwachungsanlagen geeignet, die beim Zutritt von unbefugten Personen den Wachdienst oder das Bereitschaftspersonal alarmieren.

Zusätzlich zum Wachdienst haben sich objektbezogene Bewegungsmelder, Kameras, Wachhunde bewährt.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV/GUV-V C7).

6.9 Arbeitsschluss, Arbeitspausen

6.9.1 Zugang zu gefährlichen Räumen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fenster und Türen von gefährlichen Räumen nach Arbeitsschluss geschlossen und die Schlüssel an einer von ihm bestimmten Stelle aufbewahrt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen während Arbeitspausen Fenster und Türen gefährlicher Räume zur Lüftung offengehalten werden, wenn für eine Beaufsichtigung gesorgt ist.

6.9.2 Verwahren von Explosivstoffen zum Arbeitsende

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Explosivstoffe nach Beendigung der Arbeit in abgedeckten Behältnissen in die dafür bestimmten Abstellräume und Abstellgebäude gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen abgedeckte Explosivstoffe nach der Anweisung des Unternehmers in den Arbeitsräumen verbleiben, wenn es der Arbeitsvorgang zwingend erfordert.

6.9.3 Abschalten von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

Anlagen und Betriebsmittel in gefährlichen Räumen sind nach Schichtende abzuschalten. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, hat der Unternehmer für eine ständige personelle Überwachung vor Ort oder eine geeignete technische Überwachung mit Störungsmeldung an eine ständig besetzte Stelle zu sorgen.

Dies kann z.B. bei Klimaanlagen, Trockenhäusern und im Rahmen von Dauerversuchen erforderlich sein.

6.10 Alarm- und Feuerlöschübungen

6.10.1 Durchführung von Alarm- und Feuerlöschübungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je nach Art der Explosivstoffe und der Arbeitsvorgänge mindestens einmal jährlich auf die Betriebsverhältnisse abgestimmte Alarm- und Feuerlöschübungen durchgeführt werden.

Betriebliche Feuerwehren sind bei den Alarm- und Feuerlöschübungen einzubeziehen.

6.10.2 Einweisung an Feuerlöscheinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die im gefährlichen Betriebsteil tätigen Versicherten im Gebrauch der Feuerlöscheinrichtungen eingewiesen sind.

6.11 Verhalten bei Gewitter

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während eines Gewitters in gefährlicher Nähe des Betriebes die Tätigkeiten in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen eingestellt werden und die Versicherten sich in die von ihm hierfür bestimmten Räume begeben. Dies gilt nicht, wenn eine Unterbrechung der Tätigkeiten eine größere Gefahr herbeiführt.

Ein Gewitter ist im Allgemeinen in gefährlicher Nähe des Betriebes, wenn zwischen Blitz und Donner weniger als 10 Sekunden vergehen.

6.12 Verhalten bei Bränden und Explosionen

6.12.1 Verhalten bei Bränden

Die Versicherten haben Brände im Entstehungszustand unverzüglich zu bekämpfen. Die Brandstelle ist jedoch sofort zu verlassen, wenn nach der Betriebsanweisung bekannt oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, dass eine unmittelbare Gefahr besteht oder eine Brandbekämpfung aussichtslos erscheint. Die Versicherten haben unverzüglich Brände zu melden und Dritte in der Nähe der Brandstelle zu warnen.

6.12.2 Räumung bei Bränden oder Explosionen

Bei Bränden oder Explosionen haben die Versicherten, soweit sie nicht mit der Brandbekämpfung oder mit Rettungs- und Bergungsarbeiten beauftragt sind, möglichst schnell die im Alarmplan benannten oder vom Unternehmer im Einzelfall bestimmten geschützten Sammelstellen aufzusuchen. Alle zur Brandstelle führenden Verkehrswege sind für die Einsatzfahrzeuge freizumachen.

6.12.3 Freigabe von Ereignisorten

Versicherte dürfen gefährliche Gebäude und gefährdete Bereiche erst dann wieder betreten, wenn eine Erlaubnis des Unternehmers vorliegt.

6.13 Anzeige von Bränden, Explosionen und Blitzeinschlägen

Der Unternehmer hat jeden Brand, jede unbeabsichtigte Explosion und jeden erkannten Blitzschlag in Gebäude oder Einrichtungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind Fotos, Zeichnungen oder Skizzen und Aufzeichnungen beizufügen.

Unter Brand wird ein Schadenfeuer verstanden.

Beabsichtigte Explosionen sind z.B. solche, die bei Prüfungen, bei Versuchen oder beim Vernichten gewollt eintreten.

Bei größeren Explosionen kann z.B. eine maßstäbliche Skizze oder Zeichnung über die Nah- und Fernwirkung der Explosion und über Fundort, Art und Größe der Spreng- und Wurfstücke gefordert werden. Die hierdurch mögliche Schadensanalyse ist für die Vertiefung der Kenntnisse über Explosionswirkungen unentbehrlich.

7 Persönliche Schutzausrüstungen

7.1 Allgemeine Anforderungen

7.1.1 Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen

Der Unternehmer hat die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen bei Tätigkeiten mit Explosivstoffen zur Verfügung zu stellen, instand zu halten und nach Bedarf reinigen zu lassen.

7.1.2 Tragen von Schutzkleidung

Die erforderliche Schutzkleidung ist vor Beginn der Tätigkeit in den dazu bestimmten Umkleideräumen anzuziehen und dort nach Beendigung der Arbeit abzulegen.

7.1.3 Straßen- und Schutzkleidung

Straßenkleidung darf nicht in Räume mitgenommen werden, in denen sich offene Explosivstoffe befinden. Ungereinigte Schutzkleidung darf nicht aus dem Betrieb mitgenommen werden.

7.1.4 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

7.2 Schutzkleidung bei Gefährdung durch Flammen oder Hitzeeinwirkung

7.2.1 Flammschutzkleidung

Der Unternehmer hat für Versicherte an Arbeitsplätzen, an denen mit einer Gefährdung durch Flammen oder Hitzeeinwirkung zu rechnen ist, geeignete Schutzkleidung aus schwer entflammbaren Materialien zur Verfügung zu stellen.

Bezüglich der Auswahl geeigneter Schutzkleidung siehe auch Abschnitt 4.3.5 der Regel "Benutzen von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189).

7.2.2 Beständigkeit von Flammschutzkleidung

Kann die Schutzkleidung mit Stoffen in Berührung kommen, die ihre Entzündbarkeit erhöhen, muss sie aus einem dichten, flammenwidrig ausgerüsteten Material bestehen, das bei Hitzeeinwirkung nicht schmilzt.

7.2.3 Benutzungseinschränkung von Flammschutzkleidung

Feuer- und Heißarbeiten dürfen nicht in Schutzkleidung, deren Entzündbarkeit durch Verunreinigung mit Arbeitsstoffen erhöht ist, durchgeführt werden.

7.3 Schutzkleidung bei Gefährdung durch elektrostatische Entladungen

An Arbeitsplätzen mit Explosivstoffen, die durch elektrostatische Entladungen entzündet werden können, dürfen nur Schutzkleidung und Schuhwerk getragen werden, die in Abhängigkeit von der Zündfähigkeit der Explosivstoffe ausreichend leit- bzw. ableitfähig sind.

Bezüglich der Auswahl geeigneter Schutzkleidung siehe auch Abschnitt Nummer 7 der TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

8 Prüfungen

8.1 Mess-, Regel-, Steuer- und Warneinrichtungen

8.1.1 Durchführung der Prüfung

Mess-, Regel-, Steuer- und Warneinrichtungen müssen auf ihre Wirksamkeit regelmäßig geprüft werden.

Die Prüfintervalle sollten mindestens jährlich, gegebenenfalls kürzer, angesetzt werden.

8.1.2 Prüfergebnisse

Das Ergebnis der Prüfung ist zu protokollieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

8.2 Elektrische Anlagen

8.2.1 Prüffristen für elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen in gefährlichen Gebäuden und Räumen oder auf gefährlichen Plätzen sind vor der ersten Inbetriebnahme, sowie nach wesentlichen Änderungen, vor Wiederinbetriebnahme und bei Bedarf, in wiederkehrenden und vom Unternehmer auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Fristen, spätestens jedoch nach 3 Jahren, durch eine befähigte Person zu prüfen.

Für die Prüfung von elektrischen Anlagen in gefährlichen Gebäuden und Räumen sowie auf gefährlichen Plätzen haben sich Prüffristen von mindestens einmal jährlich bewährt.

Siehe auch Technische Regeln für Betriebssicherheit "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" (TRBS 1203).

8.2.2 Prüfergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

8.3 Potentialausgleich

8.3.1 Prüffristen

Gefährliche Gebäude und gefährliche Plätze, Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme und in wiederkehrenden und vom Unternehmer auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Fristen, spätestens jedoch nach 3 Jahren, durch eine befähigte Person daraufhin zu prüfen, dass sich zündfähige elektrostatische Aufladungen nicht bilden können oder diese gefahrlos abgeleitet werden.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

8.3.2 Prüfergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

8.4 Blitzschutzanlagen

8.4.1 Prüffristen

Blitzschutzanlagen von gefährlichen Gebäuden oder gefährlichen Plätzen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzung, nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme und in wiederkehrenden und vom Unternehmer auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Fristen, spätestens jedoch nach 3 Jahren, durch eine befähigte Person zu prüfen.

Für die Prüfung von Blitzschutzanlagen in gefährlichen Gebäuden sowie auf gefährlichen Plätzen hat sich eine Prüffrist von einmal jährlich bewährt.

Siehe auch Technische Regeln für Betriebssicherheit "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" (TRBS 1203).

8.4.2 Überprüfung nach Blitzeinschlag

Nach einem festgestellten Blitzeinschlag in die Anlage oder in deren unmittelbaren Umgebung ist durch eine befähigte Person festzustellen, ob Schäden an den Blitzschutzanlagen erkennbar sind.

8.4.3 Prüfergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

8.5 Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen

8.5.1 Prüffristen

Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen sind in angemessenen Zeitabständen durch eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Für die Prüfung von Abwasser- und Abluftbehandlungseinrichtungen hat sich eine Prüffrist von einmal jährlich bewährt.

Siehe auch Technische Regeln für Betriebssicherheit "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" (TRBS 1203).

8.5.2 Prüfergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

8.6 Feuerlöscheinrichtungen

8.6.1 Prüffristen

Der Unternehmer hat Feuerlöscheinrichtungen nach Gebrauch und Instandsetzungen immer, ansonsten mindestens alle 2 Jahre, durch eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

Siehe auch Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR/GUV-R 133).

Siehe auch Technische Regeln für Betriebssicherheit "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" (TRBS 1203).

Automatisch wirkende Löschanlagen sollen mindestens jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden.

8.6.2 Kennzeichnung/ Dokumentation der Prüfergebnisse

An Feuerlöschern sind Prüfungsvermerke anzubringen. Prüfergebnisse von Feuerlöschanlagen, z.B. Sprinkler- oder CO2-Löschanlagen, sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Das Ergebnis der Prüfung anderer Feuerlöscheinrichtungen ist in ein Prüfbuch einzutragen.

Andere Feuerlöscheinrichtungen sind z.B. Sprinkleranlagen, Hydranten.

II Spezieller Teil

II-1 Munition

1 Anwendungsbereich

1.1 Geltungsbereich

Der Teil II-1 dieser Regel enthält besondere Bestimmungen für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Munition hergestellt, verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, innerbetrieblich befördert oder aufbewahrt wird (soweit hierfür nicht die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt) sowie explosionsgefährliche Stoffe aus Munition wiedergewonnen werden.

1.2 Weitere Regeln

Für das

  1. Zerlegen von Munition zum Zwecke in Vernichtens und Beseitigen von Fundmunition, siehe Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114),
  2. Herstellen pyrotechnischer Gegenstände, einschließlich pyrotechnischer Munition, die ausschließlich pyrotechnische Sätze enthalten, siehe Regel "Pyrotechnik" (BGR 211),
  3. Herstellen von Treibstoffen (Treibladungspulver und Festtreibstoffe), siehe Teil II-2 dieser Regel,
  4. Herstellen von Schwarzpulver, siehe Teil II-3 dieser Regel,
  5. Herstellen von Pulverzündschnüren und Sprengschnüren, siehe Teil II-4 dieser Regel,
  6. Herstellen von sprengölhaltigen und sprengölfreien Nitratsprengstoffen, siehe Teil II-5 dieser Regel,
  7. Herstellen von festen einheitlichen Sprengstoffen, siehe Teil II-6 dieser Regel,
  8. Herstellen von Zündstoffen und Anzündmitteln, siehe Teil II-7 dieser Regel.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des Teils II-1 sind:

1. Laborieren (von Munition)

Das Einbringen von Explosivstoffen in Munitionsteile, das Zusammensetzen von Munition und Munitionsteilen mit Explosivstoff sowie das Konfektionieren und Verpacken von Munition.

2. Munition

Gegenstände mit Explosivstoff wie Patronenmunition, Kartuschenmunition, Gefechtsköpfe, Handgranaten, Minen, Bomben, Torpedos, Lenkflugkörper, Raketen mit Festtreibstoffen sowie gleichartige Gegenstände mit Explosivstoff für zivile Anwendung (u. a. "Booster").

3. Verlorene Köpfe

Die beim Gießen von Sprengstoffkörpern entstehenden Angussstücke, die vor der Weiterverarbeitung des Gießstückes zur Munition entfernt werden.

4. Wirkteile

Munitionsteile, die bestimmungsgemäß eine zerstörende Wirkung haben oder simulieren sollen. Dazu zählen auch Munitionsteile, die das Gefechtsfeld beleuchten sollen oder die eine markierende oder tarnende Wirkung haben.

5. Zünder

Gegenstände, die neben mechanischen oder elektrischen Einrichtungen Explosivstoffe oder explosivstoffhaltige Zünd- oder Anzündmittel enthalten. Sie sind dazu bestimmt, die Ladung eines Wirkteils zur Umsetzung zu bringen.
Diese Gegenstände sind von "Sprengzündern" (sprengkräftige Zündmittel nach DIN 20163 "Sprengtechnik; Begriffe, Einheiten, Formelzeichen") zu unterscheiden.

3 Bauliche Einrichtungen

3.1 Bauarten für Gebäude

3.1.1 Einzelgebäude für bestimmte Tätigkeiten

Für folgende Tätigkeiten müssen Gebäude vorhanden sein, die in einer der Bauarten nach Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind:

1. Trocknen, Mahlen, Sieben, Mischen, Einfüllen, Schmelzen von Sprengstoffen, Mischen mit Zumischstoffen, Gießen, Verdichten, Abkühlen der gegossenen Ladungen, Abschrauben der Füllschrauben oder Abnehmen der Fülltrichter von gegossenen Ladungen aus Sprengstoffen der Gefahrgruppe 1.1, maschinelles Zerkleinern verlorener Köpfe, Weiterbehandeln von gegossenen Ladungen aus Sprengstoffen der Gefahrgruppe 1.1, mechanisches Bearbeiten von Sprengstoffen der Gefahrgruppe 1.1,

Weiterbehandeln der Ladungen ist z.B. Ausstoßen der verlorenen Köpfe. Mechanisches Bearbeiten ist z.B. Bohren, Drehen, Fräsen, Sägen.

Werden diese Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt, und ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Leerräume oder Widerstandswände, eine Explosionsauswirkung auf andere Gebäudeteile verhindert, gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als explosionsgefährdet.

2. Pressen von Sprengstoffen der Gefahrgruppe 1.1,

3. Laborieren mit Spreng- und Treibstoffen der Gefahrgruppe 1.1 sowie Einfüllen von Treibladungspulvern der Gefahrgruppe 1.1, wenn nach Art der Tätigkeit, der Menge der Explosivstoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff und der Anordnung der Arbeitsplätze im Falle eines Brandes oder einer Explosion mit einer Massenexplosion gerechnet werden muss. Dies gilt auch für das Laborieren von Gegenständen der Gefahrgruppe 1.2,

4. Abstellen und Aufbewahren von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppen 1.1 und 1.2,

5. Ausdüsen von Sprengstoffladungen der Gefahrgruppe 1.1,

6. Zusammenbauen von Raketen und Lenkflugkörpern der Gefahrgruppen 1.1 und 1.2,

Bei der Auswahl der Gebäudebauart ist das Treibstoffgewicht in den Motoren in Verbindung mit der Sprengstoffmenge der Nutzlast zu berücksichtigen.

Raketen mit Gefechtsköpfen sind in der Regel massenexplosionsfähig; wegen der möglichen Splitterwirkung wird zur Abstandsbemessung Tabelle 1, bei möglichen schweren Sprengstücken Tabelle 2 des Anhangs 6 dieser Regel in Betracht kommen. Dies bedingt im Allgemeinen die Anlage von Schutzwällen.

Zur Verhinderung einer Explosionsübertragung innerhalb eines Gebäudes empfiehlt sich u. a. ein Unterteilen der Explosivstoffmengen.

Werden diese Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt, und ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Leerräume oder Widerstandswände, eine Explosionsauswirkung auf andere Gebäudeteile verhindert, gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als explosionsgefährdet.

7. Simulation von Umwelteinflüssen.

3.1.2 Gebäude mit Brandgefahr

Für folgende Tätigkeiten müssen Gebäude vorhanden sein, die in der Bauart nach Teil 1, Unterkapitel 4.2 dieser Regel als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sind:

1. Trocknen, Mahlen, Sieben, Mischen und mechanisches Bearbeiten von Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.3 und 1.4; bei der Gefahrgruppe 1.3 jedoch nur insoweit, als nach Art des Arbeitsvorganges und der Einrichtung bei einer Zündung des Explosivstoffs mit keiner Explosion zu rechnen ist,

2. Laborieren und sonstige Arbeiten mit Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppen 1.2, 1.3 und 1.4; bei der Gefahrgruppe 1.2 jedoch nur insoweit, als zu erwarten ist, dass Wirkungen im Wesentlichen auf das Gebäude beschränkt bleiben,

Laborierarbeiten sind z.B. Einschrauben der Treibladungsanzünder, Füllen der Patronenhülsen mit Treibladungspulver, Einsetzen der Geschosse.

3. Abstellen und Aufbewahren von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppen 1.3 und 1.4, bei der Gefahrgruppe 1.3 jedoch nur insoweit, als nach der Bauart bei einer Zündung des Explosivstoffs mit keiner Explosion zu rechnen ist.

Siehe auch Anhang 6 Tabelle 5 zur Gefahrgruppe 1.3 und Anhang 6 Tabelle 6 zur Gefahrgruppe 1.4.

Die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, dürfen nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt werden, wenn durch deren Wände eine Brandausweitung auf andere Gebäudeteile verhindert ist.

Dies ist erreicht, wenn die Wände in der Feuerwiderstandsklasse F 90 (siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen") ausgeführt sind. In diesen Fällen gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als brandgefährdet.

3.2 Transportbänder und Rollenbahnen

Transportbänder und Rollenbahnen müssen so gestaltet sein, dass keine nicht erkennbaren Explosivstoffablagerungen auftreten können.

4 Herstellen gegossener Sprengladungen

4.1 Einzelgebäude

4.1.1 Einzelgebäude für die Herstellung gegossener Sprengladungen

Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. Trocknen der Sprengstoffe,
  2. Mahlen und Sieben der Sprengstoffe,
  3. Schmelzen der Sprengstoffe, Mischen mit Zumischstoffen, Gießen, Verdichten, Abkühlen der gegossenen Ladungen,
    Zumischstoffe können Sprengstoffe oder andere Stoffe sein.
  4. Abschrauben der Füllschrauben oder Abnehmen der Fülltrichter, Entformen sowie das Weiterbehandeln der Ladungen, mechanisches Bearbeiten der Ladungen, Weiterbehandeln der Ladungen ist z.B. Ausstoßen der verlorenen Köpfe.
    Mechanisches Bearbeiten ist z.B. Bohren, Drehen, Fräsen, Sägen.
  5. maschinelles Zerkleinern der verlorenen Köpfe,
  6. Ausdüsen von Sprengstoffladungen der Gefahrgruppe 1.1; abweichend hiervon genügt jedoch statt eines Gebäudes für diesen Arbeitsvorgang auch eine überdachte und umwallte Arbeitsstelle im Freien,
  7. Abstellen und Aufbewahren von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff.

4.1.2 Ausnahmen von Abschnitt 4.1.1 Nr. 3, 4 und 6 dieses Unterkapitels

Die Gebäude für Tätigkeiten nach Abschnitt 4.1.1 Nr. 3, 4 und 6 dieses Unterkapitels und Gebäude zum Abstellen von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff sowie Gebäude für das Lagern und Vorbereiten der explosivstofffreien Munitionsteile und sonstiger ungefährlicher Stoffe und Gegenstände dürfen zusammenhängend errichtet sein, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch Widerstandswände eine Explosionsübertragung auf andere Gebäudeteile verhindert ist.

4.1.3 Ausnahmen von Abschnitt 4.1.1 Nr. 1 und 2 dieses Unterkapitels

Für das Trocknen sowie das Mahlen und Sieben der Sprengstoffe nach Abschnitt 4.1.1 Nr. 1 und 2 dieses Unterkapitels darf ein gemeinsames Gebäude errichtet sein, wenn die genannten Arbeiten "unter Sicherheit" stattfinden.

4.1.4 Ausnahmen von Abschnitt 4.1.1 Nr. 2 und 5 dieses Unterkapitels

Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers können die Tätigkeiten nach Abschnitt 4.1.1 Nr. 2 und 5 dieses Unterkapitels in einem Gebäude durchgeführt werden. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) einzuholen.

4.2 Gießhäuser

4.2.1 Stockwerke

Abweichend von Teil I, Abschnitt 4.2.2 dieser Regel darf das Gießhaus für die getrennte Aufstellung der Schmelz-, Misch- und Gießkessel für Sprengstoffe mehrere Stockwerke haben. Der Schmelzraum muss dann jedoch so ausgeführt sein, dass im Falle einer Explosion keine schweren Wurfstücke zu erwarten sind.

4.2.2 Brandwände

Werden für das Schmelzen, Mischen und Gießen getrennte Kessel verwendet, müssen zur Vermeidung einer Brandübertragung die Räume für Schmelz-, Misch- und Gießkessel sowie die Schmelz-, Misch- und Gießkessel untereinander durch feuerhemmende Wände und Decken getrennt sein oder eine Brandübertragung durch Feuerlöscheinrichtungen nach Unterkapitel 4.9 dieses Teils der Regel verhindert sein.

Beim Auftreten von Sublimaten hat sich das Reinigen mit heißem Wasser bewährt.

4.2.3 Fußböden

In Gießräumen müssen Fußböden so beschaffen sein, dass sie mit Gefälle nach einer Abflussstelle versehen sind.

4.3 Schmelz-, Misch- und Gießkessel

4.3.1 Einbauten

Einbauten in Schmelz-, Misch- und Gießkesseln dürfen keine toten Winkel bilden. Abflussrohre für Sprengstoffe müssen an der tiefsten Stelle des Kessels liegen sowie abnehmbar und leicht zu reinigen sein.

4.3.2 Kessel und Einbauten

Kessel für die Herstellung von Sprengstoff-Suspensionen müssen mit einem freihängenden mechanischen Rührwerk versehen sein. Kessel und Einbauten müssen aus Werkstoffen bestehen, die mit Sprengstoffen nicht in gefährlicher Weise reagieren.

4.3.3 Rührflügel

Rührflügel müssen einen solchen Abstand von der Kesselwand und den Einbauten haben, dass eine Berührung ausgeschlossen ist.

4.3.4 Absaugeinrichtungen und Abscheider

Jeder Kessel, in dem Dämpfe, Stäube oder Sublimate entstehen können, muss eine wirksame Absaugeinrichtung mit Abscheider enthalten. Bei Vorhandensein mehrerer Kessel dürfen deren Absaugrohre nicht miteinander in Verbindung stehen und müssen leicht zu reinigen sein.

4.4 Sprengstoffleitungen und Absperreinrichtungen

4.4.1 Förderleitungen

Schmelz-, Misch- und Gießkessel dürfen nur durch jeweils eine Förderleitung unmittelbar miteinander verbunden sein.

4.4.2 Vermeidung von Explosivstoffresten

Förderleitungen für geschmolzene Sprengstoffe sind möglichst kurz und geradlinig zu führen. Sie müssen gegen Durchbiegen gesichert und mit gleichmäßigem Gefälle so verlegt sein, dass sich keine Sprengstoffreste in ihnen ansammeln können.

4.4.3 Absperreinrichtungen

Absperreinrichtungen in den Förderleitungen müssen so ausgebildet sein, dass sich keine Sprengstoffreste darin ablagern können. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein stoßartiges Öffnen und Schließen verhindert ist. Äußerlich muss an ihnen erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

4.4.4 Dichtheit und Beständigkeit von Absperreinrichtungen

Leitungen und Absperreinrichtungen für geschmolzene Sprengstoffe müssen so beschaffen sein, dass Dichtheit gewährleistet ist. Dichtungsstoffe müssen gegen den geschmolzenen Sprengstoff beständig sein. Die Anzahl der Flanschverbindungen ist möglichst gering zu halten.

4.4.5 Beheizung von Leitungen und Absperreinrichtungen

Leitungen und Absperreinrichtungen müssen beheizbar sein.

4.5 Wärmeträger

4.5.1 Temperaturbegrenzer

Die Temperatur des Wärmeträgers zum Beheizen von Sprengstoff enthaltenden Apparaten, Leitungen und Absperrorganen, darf die vom Unternehmer festgelegte stoffspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten. Das Einhalten der Temperatur ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen sicherzustellen.

Technische Einrichtungen, welche die Einhaltung der Temperatur sicherstellen, sind z.B. eine selbsttätige Temperaturregelung mit selbsttätiger Abschaltung bei Temperaturüberschreitung (Temperaturbegrenzer).

4.5.2 Temperaturanzeige

Zur Überwachung der Temperatur des Wärmeträgers muss eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss an brandgeschützter Stelle ein Temperaturschreiber vorhanden sein.

4.6 Absaugeinrichtungen

Bereiche, an denen Sprengstoffstaub oder -sublimat auftreten kann, müssen mit Absaugeinrichtungen mit Abscheider versehen sein. Dies gilt nicht, wenn Wasserberieselungsanlagen nach Abschnitt 4.7.3 dieses Teils der Regel zur Verhinderung von Staub- oder Sublimatbildung vorhanden sind.

Sprengstoffstaub oder Sprengstoffsublimat kann auftreten z.B. beim Gießen, Bohren, Drehen, Fräsen, Schleifen, Sägen, Zerkleinern.

Abgesaugte Sprengstoffstäube werden zweckmäßigerweise außerhalb des Arbeitsraumes in einem Nassabscheider aufgefangen.

Sublimate sollen auf kürzestem Wege möglichst unter Wasser abgeschieden werden.


weiter .

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