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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D43 - Herstellen pyrotechnischer Gegenstände
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 55k)

(Ausgabe 04/1981; 04/1991; 01/1997)



(aufgehoben, nur zur Information; siehe BGR 211)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen pyrotechnische Sätze oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt, verarbeitet, bearbeitet oder im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten befördert, bereitgehalten, abgestellt oder aufbewahrt werden (gefährliche Betriebsteile).

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das Aufbewahren von pyrotechnischen Sätzen oder pyrotechnischen Gegenständen, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV) gilt. Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Aufbewahren pyrotechnischer Munition.

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Betriebe, in denen Zündwaren entsprechend dem Zündwarensteuergesetz hergestellt werden.

§ 2 Begriffe

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

  1. Pyrotechnische Sätze - im folgenden Sätze genannt - sind feste oder pastöse Stoffe oder Stoffgemische (Ein- oder Mehrstoffsysteme), die zu pyrotechnischen Mitteln verarbeitet werden und nach Entzündung unter Ausnützung der in ihnen enthaltenen Energie akustische, Brand-, Heiz-, Leucht- oder Licht-, Nebel-, Rauch-, Reiz-, Treib- oder Zündwirkungen oder schädlingsbekämpfende Wirkungen erzeugen sollen.
  2. Lose Sätze sind pulverförmige, granulierte oder pastöse Sätze
  3. Offene Sätze sind lose oder geformte (z.B. Sterne, Preßkörper) Sätze, die sich nicht in den für die pyrotechnischen Gegenstände vorgesehenen Umhüllungen (z.B. Papier-, Papp- oder Metallhülsen) befinden, Offene Sätze sind auch Sätze, die sich in Vorratsbehältern befinden. Zu den offenen Sätzen zählen auch Stoppinen.
  4. Umhüllte Sätze sind Sätze, die sich bereits in den für die pyrotechnischen Gegenstände vorgesehenen Umhüllungen (z.B. Papier-, Papp- und Metallhülsen) befinden, aber nicht abgedeckt sind.
  5. Abgedeckte Sätze sind umhüllte Sätze, die bis auf die Anzündöffnung oder Anzündstelle abgedeckt sind.
  6. Pyrotechnische Gegenstände (Pyrotechnische Mittel) - im folgenden Gegenstände genannt - sind Gegenstände, die pyrotechnische Sätze enthalten. Sie dienen Vergnügungen, militärischen oder technischen Zwecken, insbesondere als Hilfsmittel für Arbeitsvorgänge, meteorologische Vorhaben, zur Rettung von Personen, zur Beförderung von Gegenständen, als Signalmittel und als Schädlingsbekämpfungsmittel.
  7. Halberzeugnisse sind Gegenstände, deren Herstellung noch nicht abgeschlossen ist.
  8. Umgebung ist der Bereich außerhalb eines gefährlichen Raumes oder bei einem gefährlichen Gebäude mit nur einem Raum der Bereich außerhalb des Gebäudes, soweit nicht Abstände oder bauliche Maßnahmen eine gefährliche Wirkung verhindern.

§ 3 Gruppeneinteilung

(1) Der Unternehmer hat die Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände nach ihrem Abbrandverhalten (Druck-, Flammen- und Hitzewirkung, Sprengstücke) sowie nach ihrer mechanischen oder thermischen Empfindlichkeit den Gruppen der Absätze 2 und 3 zuzuordnen.

(2) Sätze

Gruppe 1:

Sätze dieser Gruppe brennen sehr heftig ab. Sie können bereits ohne Verdämmung in kleiner Menge explodieren. Sie sind mechanisch oder thermisch sehr empfindlich. Ihre Gefährlichkeit besteht in der Druck- und Flammenwirkung.

Gruppe 2:

Sätze dieser Gruppe brennen heftig ab. Sie können bei Verdämmung (auch Eigenverdämmung kleiner Mengen) explodieren. Ihre Abbrandgeschwindigkeit steigt bei Eigenverdämmung stark an. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch empfindlich. Ihre Gefährlichkeit besteht in der Druck- und Flammenwirkung.

Gruppe 3:

Sätze dieser Gruppe brennen schnell ab. Sie können bei Verdämmung auch explodieren oder deflagrieren (verpuffen), Ihre Abbrandgeschwindigkeit ändert sich mit Erhöhung der Menge nur geringfügig. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch empfindlich. Ihre Gefährlichkeit besteht hauptsächlich in der Flammenwirkung.

Gruppe 4:

Sätze dieser Gruppe brennen mit langsamer bis mittlerer Geschwindigkeit ab. Ihre Abbrandgeschwindigkeit erhöht sich bei zunehmender Menge im allgemeinen nicht. In verdämmtem Zustand können die Sätze auch deflagrieren (verpuffen). Sie sind mechanisch oder thermisch verschieden empfindlich. Ihre Gefährlichkeit besteht im wesentlichen in der Flammen- oder Hitzewirkung.

Gruppe 5:

Sätze dieser Gruppe brennen langsam ab. Sie sind thermisch und mechanisch wenig empfindlich. Ihre Gefährlichkeit ist gering. Die Umgebung ist nicht gefährdet.

(3) Halberzeugnisse und Gegenstände

Gruppe 1:

Die Gegenstände dieser Gruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammenwirkung, Wurf- und Sprengstücke gefährdet.

Gruppe 2:

Die Gegenstände dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Bei Anzündung brennen und explodieren diese Gegenstände zunächst einzeln. Die Zahl der im Verlauf eines Brandes gleichzeitig explodierenden Gegenstände nimmt zu. Fortgeschleuderte Gegenstände können Brände und Explosionen übertragen und beim Aufschlag explodieren. Es können Sprengstücke entstehen. Die Umgebung ist durch Sprengstücke und Flugfeuer sowie geringe Druckwirkung gefährdet.

Gruppe 3:

Die Gegenstände dieser Gruppe brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab. Der Brand breitet sich rasch auf alle Gegenstände aus. Die Gegenstände können brennend fortgeschleudert werden. Einzelne Gegenstände können explodieren. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet.

Gruppe 4:

Die Gegenstände dieser Gruppe brennen nach und nach ab. Sie können einzeln explodieren. Die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Feuers ist gering. Die Umgebung kann durch Flugfeuer gefährdet werden.

Gruppe 5:

Die Gegenstände dieser Gruppe können einzeln abbrennen oder einzeln explodieren. Der Brand oder die Explosion bleibt auf den einzelnen Gegenstand oder den Inhalt der Packung beschränkt. Die Umgebung ist nicht gefährdet.

(4) Bestehen hinsichtlich der Zuordnung zu einer Gruppe Zweifel, so entscheidet die Berufsgenossenschaft gegebenenfalls nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder des Bundesinstitutes für chemisch-technische Untersuchungen (BICT). Bis zu dieser Entscheidung ist der betreffende Satz der gefährlicheren Gruppe zuzuordnen.

II. Bau und Ausrüstung

§ 4 Abstand der Gebäude

(1) Für den Abstand der Gebäude - ausgenommen Lager - gelten abweichend von § 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze 2 bis 8.

(2) Gefährliche Gebäude, ausgenommen Trockengebäude, müssen untereinander und zu ungefährlichen Gebäuden einen Abstand von mindestens 15 m haben. Dabei dürfen Türen, Fenster und Ausblasewände nicht gegeneinander gerichtet sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 müssen die Abstände von gefährlichen Gebäuden, ausgenommen Abstände von Trockengebäuden, bei einander zugekehrten Ausblasewänden in der Ausblaserichtung mindestens 25 m betragen, wenn sich nicht in Ausblaserichtung ein Schutzwall oder eine andere gleichwertige Schutzeinrichtung befindet. Das gleiche gilt für die Abstände zu ungefährlichen Gebäuden, wenn diese in der Ausblaserichtung liegen.

(4) Der Abstand der gefährlichen Gebäude, ausgenommen Trockengebäude, zu ungefährlichen Gebäuden, die dem Aufenthalt einer größeren Zahl von Personen dienen, muß mindestens 30 m betragen.

(5) Für die bei Trockengebäuden und Lagern einzuhaltenden Abstände gilt Anhang 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5). Dabei ist für Trockengebäude die Tabelle 1 der VBG 55a anzuwenden. Werden jedoch ausschließlich brandgefährliche Sätze oder Gegenstände der Gefahrgruppen 1.3 oder 1.4 entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) getrocknet, dürfen die dortigen Tabellen 5 bzw. 6 angewendet werden.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine Verringerung der Abstände nach Absatz 2 oder 4 zulassen, wenn

  1. die Satzmenge in den gefährlichen Gebäuden so gering ist, daß keine Einwirkung nach außen zu erwarten ist oder
  2. zwischen den gefährlichen Gebäuden oder zwischen den gefährlichen Gebäuden und ungefährlichen Gebäuden ein Schutzwall oder eine gleichwertige Schutzeinrichtung vorhanden ist.

Der Abstand zwischen den Gebäuden muß mindestens 5 m betragen.

(7) Die Abstände der gefährlichen Gebäude untereinander, ausgenommen Trockengebäude, können mit der Zustimmung der Berufsgenossenschaft und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde verringert werden, wenn sich diese Gebäude mit einander zugekehrten öffnungslosen Gebäudewänden, die als Widerstandswände ausgeführt sind, gegenüberstehen.

(8) Ein Abstand bei gefährlichen Gebäuden, ausgenommen Trockengebäude, ist nicht erforderlich zwischen gefährlichen Gebäuden mit Ausblasewänden, wenn die Widerstandswände einander zugekehrt sind.

§ 5 Einzelgebäude

(1) Einzelgebäude müssen vorhanden sein für das

  1. Aufbewahren und Vorbereiten der nicht explosionsgefährlichen Ausgangsstoffe (Chemikalien) zum Herstellen der Sätze,
  2. Herstellen der Sätze maschinell,
  3. Herstellen der Sätze von Hand und Bearbeiten der Sätze (Granulieren, Palettieren, Dragieren, Anfeuern, Sieben),
  4. Trocknen der Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände,
  5. Abstellen der Sätze,
  6. Verarbeiten und Laborieren der Sätze und Halberzeugnisse,
  7. Abstellen der Halberzeugnisse und Gegenstände,
  8. Lagern der Gegenstände.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben e) und g) kann das Abstellen auch in gesonderten Räumen von Arbeitsgebäuden erfolgen, wenn die Räume durch Widerstandswände von Nachbarräumen abgetrennt sind und die abgestellte Menge die in den Tabellen 1 und 2 in Anhang 1 angegebenen Mengen nicht überschreitet.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe a) dürfen Räume für Vorbereitungsarbeiten mit nichtexplosionsgefährlichen Ausgangsstoffen und Räume für das Bearbeiten der Sätze nach Absatz 1 Buchstabe c) in demselben Gebäude eingerichtet sein, wenn die Räume durch Widerstandswände getrennt sind.

§ 6 Einrichtung der Trockengebäude

(1) Die Trockeneinrichtung muß so beschaffen sein, daß die Temperatur im Trockengut möglichst gleichmäßig ist und ein Überhitzen des Trockengutes vermieden wird.

(2) Die Heizkörper und ihre Zuleitung sind so anzulegen, daß Sätze oder Halberzeugnisse nicht darauf fallen können.

(3) Die Trockenräume dürfen nicht durch Kanäle miteinander verbunden sein.

(4) Zur Beheizung der Trockengebäude ist auch Warmluftheizung zulässig. Die Warmluft muß staubfrei sein.

§ 7 Bauart und Einrichtung der Mischgebäude

(1) Mischgebäude in leichter Bauart dürfen nur einen Mischraum haben.

(2) Mischgebäude dürfen Räume zum Abstellen und Abwiegen von Ausgangsstoffen enthalten, wenn diese Räume von dem Mischraum durch Widerstandswände getrennt sind.

(3) Mischeinrichtungen sind so aufzustellen und einzurichten, daß sie nur unter Sicherheit oder mit Fernbedienung betrieben werden können. Die Mischeinrichtung darf nicht eingeschaltet werden können, solange sich jemand im Mischraum aufhält.

§ 8 Trennwände

(1) Abweichend von der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) Anhang 1 Abschnitt 2.2 dürfen Türen in Widerstandswänden nur mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eingebaut werden.

(2) Trennwände von Kojen in Mischräumen müssen nicht als Widerstandswände errichtet sein. Sie müssen jedoch so beschaffen sein, daß eine Entzündung in einer Koje nicht unmittelbar zur Entzündung von Sätzen in den benachbarten Kojen führt.

§ 9 Dächer

Dächer von Gebäuden in Ausblasebauart mit leichter Dachausführung müssen so aufgelegt sein, daß sie bei einer Explosion nicht ins Innere des Gebäudes fallen können.

§ 10 Räume für das Lagern und Vorbereitungsarbeiten

Für das Abstellen oder Bereithalten und für Vorbereitungsarbeiten (Mahlen, Sieben, Trocknen) der folgenden Ausgangsstoffe müssen Räume errichtet sein, die untereinander feuerbeständig abgetrennt sind:

  1. Chlorate und Perchlorate,
  2. Ammoniumperchlorat,
  3. Nitrate, Peroxide und sonstige Sauerstoffträger und andere Oxidationsmittel,
  4. Leichtmetalle,
  5. sauerstoffaufnehmende Stoffe, andere Reduktionsmittel und Zumischstoffe (z.B. Antimonsulfide, Milchzucker, Farbstoffe, Kohle, Harze, Carbonate, Oxalate),
  6. brennbare Flüssigkeiten,
  7. roter Phosphor,
  8. Cellulosenitrate (z.B. Collodiumwolle, Xylokoll).

§ 11 Tische und Gestelle

(1) In Räumen, in denen mit losem Satz gearbeitet wird oder Satzstaub auftreten kann, müssen Arbeitstische und Gestelle bestehen aus nichtbrennbarem Werkstoff, aus Hartholz oder anderem Holz, das mit einem zugelassenen Feuerschutzmittel getränkt oder gestrichen ist.

(2) Die Arbeitstische müssen eine glatte, fugenlose Tischfläche haben. Falls sie beschichtet sind, darf sich kein Satz zwischen Tischfläche und Beschichtung ansammeln können.

§ 12 Geräte

(1) Geräte für das Herstellen, Be- und Verarbeiten der Sätze von Hand dürfen nicht aus funkenreißendem Metall und nicht aus Porzellan, Steinzeug usw. bestehen. Bei Geräten für den Umgang von Hand mit Sätzen der Gruppen 1 und 2 muß das Reiben von Metall auf Metall ausgeschlossen sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Preßwerkzeuge sowie für Messer und Scheren zum Schneiden von Stoppinen und Anzündschnüren.

§ 13 Pressen von Sätzen

(1) Pressen müssen so eingerichtet sein, daß bei einer Entzündung des Satzes Personen nicht gefährdet werden können (Arbeiten unter Sicherheit) und eine Brandübertragung auf benachbarte Arbeitsstellen vermieden wird.

(2) Muß das Pressen der Sätze gemäß § 25 Abs. 4 in einem abgetrennten Raum durchgeführt werden, muß dieser Raum in Ausblasebauart errichtet sein.

(3) Verschlüsse für Bedienungsöffnungen müssen zwangsläufig so verriegelt sein, daß der Preßvorgang erst bei geschlossener Bedienungsöffnung eingeleitet und der Verschluß erst nach Beendigung des Preßvorganges geöffnet werden kann. Der Verschluß muß so widerstandsfähig ausgeführt sein, daß eine Explosion im Pressenraum nicht auf den Bedienungsraum übertragen wird.

§ 14 Paraffinbäder

Paraffinbäder dürfen nur durch Dampf, warmes Wasser oder eine elektrische Heizeinrichtung beheizt werden und müssen mit einem herausnehmbaren Siebrost versehen sein. Heizeinrichtungen müssen mit einer temperaturbegrenzenden Einrichtung ausgerüstet sein, wenn ohne diese die Oberflächentemperatur 120 ° C überschreiten könnte.

III. Betrieb

§ 15 Personenzahl und Mengen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die für die Räume in Anhang 1 Tabelle 1 und 2 festgesetzte Personenzahl und die höchstzulässige Menge an Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen nicht überschritten werden.

(2) Räume oder Gebäude dürfen im Rahmen der Höchstmenge nur mit der Menge belegt werden, für die die Trennwände der Räume als Widerstandswände wirken. Andernfalls ist die Menge zu reduzieren.

(3) Befinden sich in einem Raum oder Gebäude Sätze oder Gegenstände verschiedener Gruppen, so sind die zulässigen Höchstmengen der Sätze der einzelnen Gruppen soweit zu reduzieren, daß die Summe der Prozentsätze der Satzmengen die Zahl 100 nicht übersteigt.

(4) Von der Bestimmung des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn

  1. die Art der Fertigung eine gleichwertige Sicherheit auf andere Weise gewährleistet,
  2. in Schwarzpulver herstellenden Betrieben weiterhin im Rahmen der vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift zugelassenen Schwarzpulvermengen und Personenzahlen gearbeitet wird.

(5) Die für die Räume festgesetzte Personenzahl und Menge an Sätzen sowie an Halberzeugnissen und Gegenständen sind den Aufsichtführenden vom Unternehmer schriftlich bekanntzugeben. Unternehmer und Aufsichtführende haben dafür zu sorgen, daß Personenzahl und Mengen nicht überschritten werden.

§ 16 Abstellen, Arbeiten in Abstell-, Versand- und Lagerräumen

(1) Sätze, Halb- und Fertigerzeugnisse sind so abzustellen, daß sie nicht um- oder herunterfallen und Gegenstände nicht auf sie herabfallen können. Auf dem Fußboden dürfen sie nur so abgestellt werden, daß sie keine Stolpergefahr bilden. Das Abstellen auf ungeeigneten Unterlagen, wie z.B. Stühlen, Kisten, Böcken, ist unzulässig.

(2) In den Abstellräumen und Lagern dürfen nur Arbeiten vorgenommen werden, die mit dem Abstellen und Lagern in Zusammenhang stehen. Abweichend von Satz 1 dürfen in Abstellräumen Halberzeugnisse mit abgedecktem Satz oder Fertigerzeugnisse getrocknet werden, wenn die Raumtemperatur nicht mehr als 30 ºC beträgt.

(3) In Räumen, in denen die Versandstücke hergerichtet werden, dürfen nur die dafür erforderlichen Arbeiten, wie Verpacken, Schließen der Versandpackungen, Abwiegen, Kennzeichnen, vorgenommen werden.

§ 17 Reinigen der Räume

(1) Fallen während der Arbeit größere Mengen entzündlichen Staubes oder losen Satzes an, ist das Reinigen erforderlichenfalls auch während der laufenden Arbeitsschicht durchzuführen.

(2) Mit Staubsaugeanlagen darf nur gereinigt werden, wenn die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zugestimmt hat.

§ 18 Schmiermittel

Falls die Lager von Maschinen und Triebwerken in Räumen, in denen chlorat- oder perchlorathaltiger Staub auftreten kann, nicht gegen das Eindringen des Staubes abgedichtet sind, müssen Schmiermittel verwendet werden, die mit dem Staub nicht gefährlich reagieren.

§ 19 Lagern der Ausgangsstoffe

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die in § 10 aufgeführten Stoffe jeweils für sich in den dort bezeichneten Räumen gelagert werden. Dies gilt für Vorbereitungsarbeiten (Mahlen, Sieben, Trocknen) entsprechend.

(2) Cellulosenitrate, nicht gelatiniert, sind so aufzubewahren, daß ihr Feuchtigkeitsgehalt nicht unter 35 % sinkt.

§ 20 Nichtzulässige Ausgangsstoffe

(1) Zur Herstellung von Sätzen dürfen folgende Rohstoffe und Mischungen nicht verwendet werden:

  1. Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 % Unverbrennlichem,
  2. Schwefelblüte,
  3. Saure Lacke, Klebstoffe, Binder oder dergleichen,
  4. Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 % Bromgehalt (als Bromat),
  5. Leichtmetallpulver mit mehr als 0,25 % Zusätzen von ungesättigten Fetten und Ölen,
  6. weißer (gelber) Phosphor,
  7. Chlorate in Verbindung mit Metallen, Antimonsulfiden, Hexacyanoferraten,
  8. Chlorate in Verbindung mit Ammoniumsalzen (mit Ausnahme von Mischungen aus Ammoniumchlorid und Kaliumchlorat).

(2) Die Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen von Absatz 1 Buchstaben e) und g) nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder des Bundesinstitutes für chemisch-technische Untersuchungen (BICT) erteilen.

§ 21 Reinheit der Ausgangsstoffe

Es dürfen nur Ausgangsstoffe verwendet werden, die keine Fremdkörper und Verunreinigungen im Sinne von § 20 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) enthalten.

§ 22 Metallpulver

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Metallpulver vor Zutritt von Feuchtigkeit, fetten Ölen (ungesättigt) und Fett geschützt werden.

§ 23 Mischen von Chloratsätzen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

§ 24 Mischen von Hand

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

§ 25 Verarbeiten der Sätze

(1) Folgende Arbeiten dürfen in demselben Raum nicht gleichzeitig ausgeführt werden:

  1. Granulieren,
  2. Pelletieren,
  3. Sieben,
  4. Einfüllen des losen oder offenen Satzes,
  5. Extrudieren oder Gießen,
  6. Verdichten (Rütteln, Schlagen, Pressen) der Sätze,
  7. Zerkleinern,
  8. Füllen und Verschließen von Zwischenerzeugnissen (Laborieren),
  9. Bearbeitung der Umhüllung der Zwischenerzeugnisse (z.B. Bördeln, Abschneiden),
  10. Lackieren von Form- und Preßkörpern,
  11. Anfeuern von Zwischenerzeugnissen,
  12. Abstellen von Sätzen und Zwischenerzeugnissen.

(2) Für das Verdichten mit selbsttätiger Satzzuführung gelten Absatz 1 Buchstaben d) und f) nicht. Auch in anderen Fällen darf mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde im selben Raum eingefüllt werden, wenn es keine Erhöhung der Gefahr mit sich bringt und betrieblich notwendig ist.

(3) Das Verdichten von Sätzen der Gruppe 1 von Hand ist nicht zulässig.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

nur in einem durch eine Widerstandswand abgetrennten Raum mit Bedienung der Presse von außerhalb des Raumes gepreßt werden.

(5) Von den Bestimmungen des Absatzes 4 kann mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde abgewichen werden.

§ 26 Trocknen

(1) In Trockengebäuden dürfen sich höchstens zwei Personen gleichzeitig aufhalten.

(2) Die Raumtemperatur im Trockenhaus ist laufend zu überwachen, sie darf 50 °C nicht überschreiten.

(3) Im Freien dürfen Sätze und Halberzeugnisse (z.B. Sterne) nicht getrocknet werden.

(4) Die Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen von Absatz 2 und Absatz 3 nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder des Bundesinstitutes für chemisch-technische Untersuchungen (BICT) erteilen.

§ 27 Laborieren und weitere Fertigarbeiten

(1) Folgende Arbeiten dürfen nicht in demselben Raum gleichzeitig ausgeführt werden:

  1. Zusammen- oder Einsetzen von Halberzeugnissen,
  2. Verschließen von zusammen- und eingesetzten Halberzeugnissen,
  3. Anfeuern der Halberzeugnisse,
  4. Arbeiten wie Anbringen der Leitstäbe oder Leitflügel, Andrahten, Ankleben, Ablackieren,
  5. Lackieren von Form- und Preßkörpern mit abgedeckter Anzündstelle,
  6. Lackieren und Trocknen von Gegenständen,
  7. Bedrucken oder Etikettieren von Gegenständen mit offenen Anzündstellen,
  8. Verpacken von Gegenständen,
  9. Umhüllen von Verpackung (z.B. Paraffinieren, Umkleben mit Papier oder mit Folie).

(2) Müssen aus fertigungstechnischen Gründen mehrere Arbeiten nach Absatz 1 im selben Raum durchgeführt werden, so richten sich die Mengen sowie die Anzahl der Personen nach der gefährlichsten Gruppe nach Anhang 1 Tabellen 1 und 2.

§ 28 Reibzünder und Reibköpfe

Gegenstände mit Reibzündern oder Reibköpfen dürfen nur aufeinandergesetzt werden, wenn eine Beanspruchung der ungeschützten Zünder, die zur Zündung führen könnte, vermieden wird.

§ 29 Anordnung der Sätze, Verpackung

(1) In pyrotechnischen Gegenständen müssen die einzelnen Sätze so angeordnet und verteilt werden, daß bei der Handhabung und dem Versand durch Reibung, Stoß oder Flammen der verpackten Gegenstände keine Explosion oder Entzündung der verpackten Gegenstände herbeigeführt werden kann. Bei unverpackten pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) muß die Zündvorrichtung durch eine Schutzkappe aus Pappe, Papier oder ähnlichem abgedeckt werden. Die Verpackung in der Schachtel muß so beschaffen sein, daß die einzelnen Gegenstände sich weder in gefährlicher Weise verschieben noch herausfallen können.

(2) Chlorathaltige Sätze und Sterne, auch wenn diese mit metallfreien Sätzen umhüllt sind, dürfen nicht mit losen metallhaltigen Sätzen zusammengebracht werden.

§ 30 Offene Sätze

Offene Sätze, bei deren gegenseitiger Berührung gefährliche Mischungen oder Verbindungen entstehen können (z.B. chlorathaltige und metallpulverhaltige Sätze) dürfen nicht zusammen in einem Raum abgestellt oder gelagert werden.

IV. Besondere Bestimmungen für bestimmte Gegenstände

A. Knallkorken

§ 31 Allgemeines

Für Knallkorken gelten die §§ 2 bis 4, 8 bis 14, 16 bis 23, 26, 28 bis 30 sowie die §§ 32 bis 38.

§ 32 Bau und Ausrüstung - Maschinelle Einrichtungen zum Abfüllen des Knallsatzes

Der Unternehmer darf maschinelle Einrichtungen zum Einfüllen des Knallsatzes nur verwenden, wenn die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zugestimmt hat.

§ 33 Arbeitstische

Die Arbeitstische für die Herstellung von Knallkorken und ähnlichen Erzeugnissen müssen abwaschbar sein.

§ 34 Gesonderte Räume

Gesonderte Räume müssen vorhanden sein für das

  1. Lagern des Kaliumchlorates,
  2. Lagern des roten Phosphors,
  3. Herstellen und Aufbewahren des flüssigen Knallsatzes,
  4. Einfüllen und Abdecken des Knallsatzes,
  5. Trocknen der Knallkorken,
  6. Verpacken der Knallkorken, Fertigmachen zum Versand,
  7. Abstellen der Knallkorken,
  8. Ausführen des Rüttelversuches.
weiter .

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