umwelt-online: BGV D43 - Herstellen pyrotechnischer Gegenstände (2)
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§ 35 Phosphor-Chlorat-Knallsatz

(1) Phosphor-Chlorat-Knallsatz darf nur auf nassem Wege hergestellt werden.

(2) Im Herstellungsraum darf sich nicht mehr als 3 kg nasser Satz befinden.

(3) Der fertige Satz ist sofort weiter zu verarbeiten. Muß er vorübergehend aufbewahrt werden, ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß er nicht austrocknet.

(4) Arbeitstische sind stets sauber zu halten.

(5) Angetrockneter Satz ist täglich nach Aufweichen sorgfältig abzuwaschen und zu entfernen. Während dieser Arbeit darf sich nur die hierzu vom Unternehmer beauftragte Person im Raum befinden.

(6) Die Waschwässer und sonstige Abfälle, die Knallsatz oder deren Bestandteile enthalten, sind unschädlich zu machen.

§ 36 Einfüllen des Knallsatzes, überfüllte Körper

(1) Wird der Knallsatz von Hand eingefüllt, so sind die Körper vorher in die Verpackungsschachteln einzukleben. Überfüllte und mit Satz verunreinigte Korke und Schachteln sind aus dem Herstellungsraum zu entfernen und unverzüglich sachgemäß zu vernichten.

(2) Nichtverarbeiteter Knallsatz ist täglich bei Schluß der Arbeitszeit in den Vorratsraum zurückzubringen. Satzreste auf den Arbeitstischen und Geräten sind vorsichtig zu entfernen.

§ 37 Trocknen

Knallkorken dürfen nur in einem Trockenraum bei einer Temperatur von nicht mehr als 40 °C und nicht zusammen mit Sätzen oder anderen Gegenständen getrocknet werden. Das Trocknen von Knallkorken in Trockenschränken oder auf Heizkörpern ist verboten.

B. Knallerbsen und ähnliche Gegenstände

§ 38 Allgemeines

Für Knallerbsen und ähnliche Gegenstände, die Silberfulminat oder ähnliche empfindliche Stoffe enthalten, gelten die §§ 2 bis 4, 8 bis 14, 16 bis 23, 26, 28 bis 30 sowie die §§ 39 bis 46.

§ 39 Herstellen von Silberfulminat (Knallsilber)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

§ 40 Trocknen von Knallsilber

(1) Knallsilber in Mengen bis 100 g muß in einem dafür bestimmten Raum und darf nicht zusammen mit Sätzen und Gegenständen getrocknet werden.

(2) Mengen von mehr als 100 g müssen in einem dafür bestimmten umwallten Gebäude, jedoch dürfen sie nicht zusammen mit anderen Sätzen und Gegenständen getrocknet werden. Die Höchstmenge darf 500 g je Gebäude nicht überschreiten.

§ 41 Aufbewahren von Knallsilber

Knallsilber darf nur außerhalb der Arbeitsräume aufbewahrt werden, und zwar

  1. in Mengen bis zu 50 g in einem besonderen Abstellschrank,
  2. in Mengen bis zu 3 kg in einem dafür bestimmten umwallten oder in Ausblasebauart errichteten Gebäude, aber nicht zusammen mit Sätzen und Gegenständen.

§ 42 Höchstmengen in den Arbeitsräumen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Arbeitsräumen das Knallsilber jedem Beschäftigten auf einer Schale oder dergleichen aus Pappe, Gummi oder weichem Kunststoff in möglichst kleinen Mengen zugeteilt wird. Dies gilt auch, wenn Knallsilber feucht verarbeitet wird. In jedem Arbeitsraum darf nicht mehr als 10 g offener Knallsilbersatz vorhanden sein.

(2) Bei maschineller Fertigung wird die Höchstmenge im Einzelfall von der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde geregelt.

§ 43 Krustenbildung, Abfälle

Bei feuchter Verarbeitung von Knallsilber ist Krustenbildung zu verhüten. Verschüttetes Knallsilber darf nur von Aufsichtspersonen beseitigt werden.

§ 44 Verpacken

Die fertigen Knallerbsen sind sofort, in geeignetem Material eingebettet, in Schachteln zu verpacken.

§ 45 Personenzahl

Im Trockenraum, im Herstellungsraum und an der überdachten Stelle im Freien zum Herstellen von Knallsilber, darf jeweils nur eine Person beschäftigt werden.

§ 46 Hautschutz

Der Unternehmer hat Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben die Hautschutzmittel zu benutzen. Unmittelbare Berührung der Haut mit Knallsilber ist zu vermeiden.

C. Pyrotechnische Scherzartikel unter Verwendung von Cellulosenitraten (Collodiumwolle)

§ 47 Allgemeines

Für pyrotechnische Scherzartikel unter Verwendung von Cellulosenitraten (Collodiumwolle), insbesondere Tischfeuerwerk, gelten die §§ 2 bis 4, 8 bis 14, 16 bis 23, 26, 28 bis 30 sowie die §§ 48 und 49.

§ 48 Trocknen

(1) Collodiumwolle darf nur in dafür bestimmten Räumen in Mengen von höchstens 1 kg je Raum und nicht zusammen mit Sätzen und Gegenständen getrocknet werden.

(2) Die Temperatur im Trockenraum muß außerhalb des Raumes ablesbar sein.

(3) Trockengestelle und -rahmen müssen aus Holz bestehen und sich leicht reinigen lassen. Sie dürfen keine eisernen Befestigungsmittel haben, beim Gebrauch darf Metall nicht auf Metall treffen. Trockenrahmen dürfen auf ihren Unterlagen nicht geschoben werden.

(4) Im Trockenraum darf nur eine Person beschäftigt werden.

§ 49 Einfüllen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Einfüllen von Collodiumwolle in die Tischbombenhülsen im Arbeitsraum die Menge von 100 g offener trockener Collodiumwolle oder von 500 g wasserfeuchter Collodiumwolle mit einem Wassergehalt von mindestens 30 % nicht überschritten wird. Beim Einfüllen trockener Collodiumwolle darf je Arbeitsraum nur eine Person beschäftigt werden.

D. Amorces

§ 50 Allgemeines

Für Amorces gelten die §§ 2 bis 4, 8 bis 14, 16 bis 23, 26, 28 bis 30 sowie die §§ 51 bis 56.

§ 51 Bau und Ausrüstung

(1) Besondere Räume müssen vorhanden sein für das

  1. Lagern des Kaliumchlorates,
  2. Lagern des roten Phosphors,
  3. Herstellen und Aufbewahren des Knallsatzes,
  4. Auftragen oder Einfüllen und anschließendes Verschließen des Knallsatzes,
  5. Weiterverarbeiten der Knallsatz enthaltenden Halberzeugnisse,
  6. Verpacken der Amorces und Fertigmachen zum Versand.

(2) In den Zwischenwänden der Räume nach Absatz 1 dürfen sich keine Türen befinden. Durchreichöffnungen dürfen vorhanden sein, wenn sie so eingerichtet sind, daß eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindert wird.

§ 52 Herstellen, Verarbeiten und Trocknen des Knallsatzes

(1) Für das Herstellen und das Verarbeiten des Knallsatzes gelten die Bestimmungen der §§ 35 Absätze 1, 3 bis 6 und 36 Abs. 2 entsprechend.

(2) Im Raum zum Herstellen des Knallsatzes dürfen sich nicht mehr als 50 kg nassen Satzes befinden.

(3) Das Trocknen der Halberzeugnisse kann im fortlaufenden Arbeitsgang im Anschluß an das Auftragen oder Einfüllen des Knallsatzes durchgeführt werden. Erfolgt das Trocknen in einem Trockenraum oder Trockenschrank, darf die Temperatur 50 % nicht überschreiten.

§ 53 Weiterverarbeiten

Beim Weiterverarbeiten dürfen sich an jedem Arbeitsplatz nur so viele Knallsatz enthaltende Halberzeugnisse befinden, wie für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind.

§ 54 Fortlaufende Fertigung

Erfolgen die unter § 51 Buchstaben d), e) und f) genannten Arbeiten maschinell und in fortlaufender Fertigung, dürfen diese Arbeiten in einem Raum ausgeführt werden.

§ 55 Verpacken

Lose Amorces dürfen sich nicht in Räumen befinden, in denen Versandkisten gepackt werden, sofern das Verpacken nicht unmittelbar dem vorangegangenen Fertigungsgang angeschlossen ist.

§ 56 Personenzahl

Mit dem Herstellen des Satzes darf nur eine Person je Arbeitsraum beschäftigt werden. E. Bengalen, Sturmstreichhölzer, Anzünder, Wunderkerzen und ähnliche Gegenstände

§ 57 Allgemeines

Für Bengalen, Sturmstreichhölzer, Anzünder, Wunderkerzen und ähnliche Gegenstände, die aus einem Träger aus Holz oder Metalldraht, gerolltem Papier oder Stoff oder dergleichen bestehen und durch Tunken mit einem Brennsatz versehen, oder mit einem Sauerstoffträger getränkt werden, gelten die §§ 2 bis 4, 8 bis 14, 16 bis 23, 26, 28 bis 30 sowie 58 bis 61.

§ 58 Besondere Räume

(1) Besondere Räume müssen vorhanden sein für das

  1. Lagern des Kaliumchlorates,
  2. Lagern anderer Sauerstoffträger,
  3. Lagern des roten Phosphors,
  4. Lagern der Leichtmetalle,
  5. Lagern der sauerstoffaufnehmenden Stoffe und der Zumischstoffe,
  6. Herstellen der feuchten Sätze und Tunken,
  7. Trocknen,
  8. Verpacken der Fertigerzeugnisse.

(2) Wunderkerzen dürfen in einem Raum getunkt und getrocknet werden.

(3) In den Zwischenwänden nach Absatz 1 dürfen sich keine Türen befinden. Durchreichöffnungen nur, wenn sie so eingerichtet sind, daß eine Brandübertragung verhindert wird.

§ 59 Behandeln der Sätze

(1) In den Arbeitsräumen darf sich nur feuchter Satz befinden; Krusten sind sofort mit Wasser abzulösen.

(2) Bei Beendigung der Arbeit sind die Vorratsgefäße mit Satzbrei oder Lösung aus den Arbeitsräumen zu entfernen und in einem dafür bestimmten Raum abzustellen oder zu vernichten.

§ 60 Trocknen

(1) Im Trockenraum darf die Satzmenge nicht mehr als 100 kg betragen.

(2) Beim Trocknen von Wunderkerzen darf mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde von der Bestimmung in Absatz 1 abgewichen werden.

§ 61 Verpacken der Fertigerzeugnisse

(1) Das Verpacken, Bündeln, Einfüllen der Fertigerzeugnisse in Schachteln u. dgl. darf nicht über dem Vorratsbehälter vorgenommen werden.

(2) Vorratsbehälter sind gegen Brandübertragung gesichert aufzustellen oder anzubringen.

(3) Reibflächen an Verpackungsbehältern sind möglichst auf der Stirnseite des Schachteldeckels anzubringen.

F. Blitzlichtpulver

§ 62 Allgemeines

Für zirconium- oder peroxidhaltige Blitzlichtpulver gelten die §§ 2 bis 4, 8 bis 14, 16 bis 23, 26, 28 bis 30 sowie 63 bis 67.

§ 63 Besondere Gebäude

Besondere Gebäude müssen vorhanden sein für das

  1. Aufbewahren der Rohstoffe,
  2. Mischen der Blitzlichtsätze,
  3. Abfüllen und Verpacken der Sätze.

§ 64 Mischen der Sätze

(1) Blitzlichtsätze dürfen nur maschinell gemischt werden. Im Mischraum darf die Satzmenge nicht mehr als 500 g betragen.

(2) Schüttelmaschinen sind zum Mischen nicht zugelassen.

(3) Die Mischtrommel muß aus elektrostatisch leitfähigen Werkstoffen bestehen. Sie muß zum Schutz gegen elektrostatische Aufladungen geerdet sein.

§ 65 Abfüllen und Verpacken

(1) Die Arbeitsplätze zum Abfüllen und Verpacken sind voneinander durch ausreichend hohe und starke Schutzwände zu trennen.

(2) An jedem Arbeitsplatz darf sich höchstens eine Menge von 100 g Blitzlichtpulver offen oder abgefüllt befinden. Außerdem darf an geschützter Stelle im Raum ein Vorrat von 1,5 kg losen Satzes vorhanden sein.

(3) Vorräte an abgefülltem Blitzlichtpulver sind laufend aus den Arbeitsräumen zu entfernen.

§ 66 Unterweisung

Abweichend von § 42 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) muß eine Unterweisung der Versicherten über das richtige Verhalten beim Umgang mit Blitzlichtpulver in 4wöchigen Zeitabständen wiederholt werden.

G. Stoppinen

§ 66a Allgemeines

Für Stoppinen gelten die §§ 2 bis 4, 6 bis 14, 16, 17, 19 bis 21, 26 Abs. 1 sowie die §§ 66b bis 66g.

§ 66b Einzelgebäude

Für folgende Tätigkeiten müssen Gebäude in der Bauart von Gebäuden mit Explosionsgefahr errichtet sein:

  1. Mischen des Stoppinenpulvers,
  2. Herstellen der Stoppinen,
  3. Trocknen der Stoppinen.

§ 66c Mischen des Stoppinenpulvers

(1) Beim Mischen des Stoppinenpulvers dürfen die im Anhang 1 festgelegten höchstzulässigen Mengen nach Tabelle 1 Abschnitt I.A. und I.B. nicht überschritten werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Betriebsteilen, die unter den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Schwarzpulver" ( BGV B5) fallen, die dort festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschritten werden.

§ 66d Herstellen der Stoppinen

In Gebäuden für das Herstellen der Stoppinen darf die Menge an trockenem Stoppinenpulver nicht mehr als 5 kg betragen.

§ 66e Trocknen der Stoppinen

Die höchstzulässige Menge der Stoppinen im Trockengebäude ist nach Anhang 2 Tabelle 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) festzulegen.

§ 66f Trockentemperatur

Die Temperatur im Trockenraum darf 70 °C nicht überschreiten. Sie ist laufend zu überwachen.

§ 66g Beseitigung von Verunreinigungen

(1) Verunreinigungen mit Stoppinenpulver sind unverzüglich mit Wasser zu entfernen und der Vernichtung zuzuführen.

(2) Angetrocknete Krusten von Stoppinenpulver sind mit Wasser zu befeuchten, nach dem Aufweichen zu entfernen und der Vernichtung zuzuführen.

(3) Maschinen und Geräte sind nach jedem Gebrauch sorgfältig mit Wasser zu reinigen.

§ 67 Abstand der Umfriedung

Für das Herstellen der in den Unterabschnitten a bis F genannten Gegenstände ist, abweichend von § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5), zwischen Umfriedung und gefährlichen Gebäuden ein Abstand von 15 m ausreichend.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 68

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der § 4 Abs. 2 bis 5,

zuwiderhandelt.

VI. Inkrafttreten, Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 69

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1981* in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Unfallverhütungsvorschrift "Herstellung pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerksvorschrift)" (VBG 55k) vom 1. Juli 1954 in der Fassung vom 1. August 1978.

(3) Die Bestimmungen über die Abstände in § 4 Abs. 3 gelten, soweit sie über die bisher geltenden Bestimmungen hinausgehen, nicht für gefährliche Gebäude, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet waren.

(4) Die Bestimmungen über die Abstände in § 4 Abs. 5 gelten, soweit sie über die bisher geltenden Bestimmungen hinausgehen, nicht für Trockengebäude und Lager, die vor dem 1. August 1978 errichtet waren.

* Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.

Anhang 1

Tabelle 1: Zulässige Personenzahl und Satzmengen in kg ( § 15)

Bezeichnung der Räume oder Gebäude Zahl der Personen Gruppe 1 Menge Gruppe 2 Menge Gruppe 3 Menge Gruppe 4 Menge Gruppe 5 Menge
I. Räume zum Herstellen (Mischen und Bearbeiten) der Sätze            
A. Mischen von Hand            
1. bei Mischgebäuden mit mehreren Mischräumen je Raum 1 - 1,0
2,5**
5,0 10 10
2. bei Mischgebäuden mit einem Mischraum je Raum 1 - 1,0
2,5 **
10 20 10
B. maschinell unter Sicherheit
1. bei allen zugelassenen Bauarten
a) Ohne Kojeneinteilung des Raumes
           
je Raum 0 1,0 5,0 10 50 125
je Gebäude 0 5,0 25 *) *) *)
b) Bei Raumunterteilung in Kojen            
je Koje 0 0,5 2,5 5,0 25 25
je Raum 0 5,0 12,5 25 125 125
je Gebäude 0 10,0 25 *) *) *)
2. Entleeren der Mischgefäße            
Gruppe 1 1 1,0        
Gruppe 2 1   5,0      
Gruppe 3 1     10    
Gruppe 4 2       50  
Gruppe 5 2         125

*) Menge nicht begrenzt, wenn eine Übertragung von Raum zu Raum nicht möglich ist (siehe § 8)

**) Schwarzpulver

Tabelle 1, Fortsetzung

Bezeichnung der Räume oder Gebäude Zahl der Personen Gruppe 1 Menge Gruppe 2 Menge Gruppe 3 Menge Gruppe 4 Menge Gruppe 5 Menge
C. Granulieren, Dragieren und Pelletieren (feucht)            
1. von Hand (auch Schneiden) 1 0,25 2,0 5,0 10 10
2. maschinell 1 0 0 60 100 100
3. maschinell unter Sicherheit 0 1,0 20 60 100 100
D. Glacieren (Beschichten, Anfeuern)            
1. von Hand 1 0,25 2,0 5,0 10 10
2. maschinell 1 0 0 70 100 100
3. maschinell unter Sicherheit 0 1,0 20 70 100 100
E. Sieben der nach D behandelten Sätze            
1. von Hand 1 0 2,0 5,0 10 10
2. maschinell 1 0 0 0 50 50
3. unter Sicherheit 0 1,0 20 70 100 100
F. Abstellen von Sätzen, in Gebäuden in Ausblasebauart            
1. in Räumen von Abstellgebäuden 0 5,0***) 20
50**)
60 100 3000
2: in Abstellräumen zwischen Arbeitsräumen 0 2,5***) 10
25* *)
30 50 3000
3. in Abstellräumen am Ende des Arbeitsgebäudes 0 5,0* * *) 20
50**)
60 100 3000

* *) Schwarzpulver in Versandpackung

* * *) Diese Menge gilt auch für Xylokoll®

Tabelle 1, Fortsetzung

Bezeichnung der Räume oder Gebäude Zahl der Personen entsprechend der Gruppen Gruppe 1 Menge Gruppe 2 Menge Gruppe 3 Menge Gruppe 4 Menge Gruppe 5 Menge
1 2 3 4 5          
II. Räume zum Verarbeiten der Sätze zu Halberzeugnissen         n
a
c
h

   
B
e
d
a
r
f
         
A. Einfüllen                  
1a von Hand 1 3 3 3 0,5 1,5 10 30 500
1b von Hand Schwarzpulver   2       2,5**)      
2. maschinell 1 höchstens 3 0,25 0,5 5,0 30 500
3. maschinell unter Sicherheit 0 0 0 0 1,0 5,0 20 100 500
B. Beschicken von Dosiereinrichtungen 1 1 1 1 1,0 5,0 20 100 500
C.Verdichten (Rütteln, Schlagen, Pressen)                  
1. von Hand 0 höchstens 2 0 0,5 1,0 30 50
2. maschinell 0 höchstens 2 0 0,5 1,0 30 500
3. maschinell im abgetrennten Raum 0 0 0 0 1,0*) 50*) 20*) 100*) 500*)

*) Menge im Raum, in dem der Preßvorgang stattfindet, nicht im Bedienungsraum

**) Schwarzpulver Höchstmenge 4 kg in Ursprungspackung, wenn ein Verfüllen zusammen mit anderen Sätzen der Gruppe 2 bis 5 erfolgt und die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 eingehalten wird.

   

Tabelle 2: Zulässige Personenzahl und Mengen an Halberzeugnissen und Gegenständen

(Die Mengenangabe bezieht sich auf die Menge an Satz)
a) in Arbeitsräumen b) in Verpackungsräumen c) in Abstellräumen

Gruppe Art des Raumes Menge in kg Anzahl der Personen Sonderfälle
1 a 3,0 1 Nur bis 2 kg, wenn die Satzmenge mehr als 20 g je Gegenstand beträgt
a 1,5 2 Bei 2 Personen sind höchstens 1,5 kg zulässig
b 15 1  
c 15 0 Nur bis 5 kg, wenn die Satzmenge mehr als 20 g je Gegenstand beträgt
 2 a 10 2 Nur bis 3 kg bei offenen Stoppinen:
bis 20 kg beim Lackieren, Bedrucken, Bekleben, Etikettieren (Konfektionieren) für Gegenstände bis zu 50 g Satzmenge
b 30 2  
c 30 0 Nur bis 6 kg bei offenen Stoppinen in der Weiterverarbeitung
3 a 25 2 Bis 25 kg: Bis 2 Personen
a 50 1 Bis 50 kg: 1 Person
(Jedoch bis 30 kg bei Gegenständen mit offenen Stoppinen: 1 Person)
b 100 3 Bis 30 kg bei gedeckten Stoppinen in Ursprungsverpackung,
bis 30 kg bei Gegenständen mit offenen Stoppinen
c 100 0 Bis 30 kg für Signalsterne abgedeckt und unverdichtet
4 a 300 3 Bis 100 kg für Knalldarstellungskörper ohne offene Anzündstelle:
bis 2 Personen
Für das Lackieren, Bedrucken, Bekleben, Endmontage von fertigen, verschlossenen Baugruppen, Etikettieren (Konfektionieren): bis 5 Personen
b 500 nach Bedarf  
c 500 0  
 5 a 1500 nach Bedarf  
b 6000 nach Bedarf  
c 6000 0  


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