umwelt-online: BGV D44 - Munition (1)
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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D44 - Munition
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 55m)

(Ausgabe 10/1988; 01/1997)



Zurückgezogen, nur zur Information
siehe: BGR 242, Vorbemerkung

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Munition hergestellt, verarbeitet, bearbeitet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, bereitgehalten, abgestellt oder aufbewahrt wird sowie Explosivstoffe aus Munition wiedergewonnen werden.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das

  1. Zerlegen von Munition zum Zwecke des Vernichtens und Beseitigen von Fundmunition,
  2. Herstellen pyrotechnischer Gegenstände,
  3. Herstellen von Zünd- und Anzündmitteln,
  4. Aufbewahren von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, soweit hierfür die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

  1. Laborieren das Einbringen von Explosivstoffen in Muntionsteile, das Zusammensetzen von Munition und Munitionsteilen mit Explosivstoff sowie das Konfektionieren und Verpacken von Munition,
  2. Munition Gegenstände mit Explosivstoff wie Patronenmunition, Kartuschenmunition, Gefechtsköpfe, Handgranaten, Minen, Bomben, Torpedos sowie Raketen mit Festtreibstoffen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze,
  3. Verlorene Köpfe die beim Gießen von Sprengstoff entstehenden Angußstücke, die vor der Weiterverarbeitung des Gießstückes zu Munition entfernt werden,
  4. Wirkteile Munitionsteile, die bestimmungsgemäß eine zerstörende Wirkung haben oder simulieren sollen. Dazu zählen auch Munitionsteile, die das Gefechtsfeld beleuchten sollen oder die eine markierende oder tarnende Wirkung haben,
  5. Zünder Gegenstände, die neben mechanischen oder elektrischen Einrichtungen Explosivstoffe oder explosivstoffhaltige Zünd- oder Anzündmittel enthalten. Sie sind dazu bestimmt, die Ladung eines Wirkteils zur Umsetzung zu bringen.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebsteile eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.

§ 4 Gebäudebauarten

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Gebäude vorhanden sein, die in einer der Bauarten nach § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) als Gebäude mit Explosionsgefahr errichtet sind:

  1. Trocknen, Mahlen, Sieben, Mischen, Einfüllen,
    Schmelzen von Sprengstoffen,
    Mischen mit Zumischstoffen,
    Gießen, Verdichten, Abkühlen der gegossenen Ladungen,
    Abschrauben der Füllschrauben oder Abnehmen der Fülltrichter von gegossenen Ladungen aus Sprengstoffen der Gefahrgruppe 1.1,
    maschinelles Zerkleinern verlorener Köpfe,
    Weiterbehandeln von gegossenen Ladungen aus Sprengstoffen der Gefahrgruppe 1.1,
    mechanisches Bearbeiten von Sprengstoffen der Gefahrgruppe 1.1,
  2. Pressen von Sprengstoffen der Gefahrgruppe 1.1,
  3. Laborieren mit Spreng- und Treibstoffen der Gefahrgruppe 1.1 sowie Einfüllen von Treibladungspulvern der Gefahrgruppe 1.1, wenn nach Art der Tätigkeit, der Menge der Explosivstoffe oder der Gegenstände mit Explosivstoff und der Anordnung der Arbeitsplätze im Falle eines Brandes oder einer Explosion mit einer Massenexplosion gerechnet werden muß. Dies gilt auch für das Laborieren von Gegenständen der Gefahrgruppe 1.2, soweit nicht die Bedingungen nach Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 zutreffen,
  4. Abstellen und Aufbewahren von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppen 1.1 und 1.2,
  5. Ausdüsen von Sprengstoffladungen der Gefahrgruppe 1.1,
  6. Zusammenbauen von Raketen der Gefahrgruppe 1.1.

(2) Für folgende Tätigkeiten müssen Gebäude vorhanden sein, die in der Bauart nach § 5 Abs. 6 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) als Gebäude mit Brandgefahr errichtet sind:

  1. Trocknen, Mahlen, Sieben, Mischen und mechanisches Bearbeiten von Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.3 und 1.4; bei der Gefahrgruppe 1.3 jedoch nur insoweit, als nach Art des Arbeitsvorganges und der Einrichtung bei einer Zündung des Explosivstoffs mit keiner Explosion zu rechnen ist,
  2. Laborieren und sonstige Arbeiten mit Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppen 1.2, 1.3 und 1.4; bei der Gefahrgruppe 1.2 jedoch nur insoweit, als zu erwarten ist, daß Wirkungen im wesentlichen auf das Gebäude beschränkt bleiben,
  3. Abstellen und Aufbewahren von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Gefahrgruppen 1.3 und 1.4; bei der Gefahrgruppe 1.3 jedoch nur insoweit, als nach der Bauart bei einer Zündung des Explosivstoffs mit keiner Explosion zu rechnen ist.

§ 5 Transportbänder und Rollenbahnen

Transportbänder und Rollenbahnen müssen so gestaltet sein, daß keine nicht erkennbaren Explosivstoffablagerungen auftreten können.

B. Besondere Bestimmungen für das Herstellen gegossener Sprengladungen

§ 6 Einzelgebäude

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. Trocknen der Sprengstoffe,
  2. Mahlen und Sieben der Sprengstoffe,
  3. Schmelzen der Sprengstoffe, Mischen mit Zumischstoffen, Gießen, Verdichten, Abkühlen der gegossenen Ladungen,
  4. Abschrauben der Füllschrauben oder Abnehmen der Fülltrichter, Entformen sowie das Weiterbehandeln der Ladungen, mechanisches Bearbeiten der Ladungen,
  5. maschinelles Zerkleinern der verlorenen Köpfe,
  6. Ausdüsen von Sprengstoffladungen der Gefahrgruppe 1.1; abweichend hiervon genügt jedoch statt eines Gebäudes für diesen Arbeitsvorgang auch eine überdachte und umwälzte Arbeitsstelle im Freien,
  7. Abstellen und Aufbewahren von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff.

(2) Die Gebäude für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und Gebäude zum Abstellen von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff sowie Gebäude für das Lagern und Vorbereiten der explosivstoffreien Munitionsteile und sonstiger ungefährlicher Stoffe und Gegenstände dürfen zusammenhängend errichtet sein, wenn der Fertigungsablauf dies erfordert und durch Widerstandswände eine Explosionsübertragung auf andere Gebäudeteile verhindert ist.

(3) Für das Trocknen sowie das Mahlen und Sieben der Sprengstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf ein gemeinsames Gebäude errichtet sein, wenn die genannten Arbeiten "unter Sicherheit" stattfinden.

(4) Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft können die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 5 in einem Gebäude durchgeführt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

§ 7 Gießhäuser

(1) Abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) darf das Gießhaus für die getrennte Aufstellung der Schmelz-, Misch- und Gießkessel für Sprengstoffe mehrere Stockwerke haben. Der Schmelzraum muß dann jedoch so ausgeführt sein, daß im Falle einer Explosion keine schweren Wurfstücke zu erwarten sind.

(2) Werden für das Schmelzen, Mischen und Gießen getrennte Kessel verwendet, müssen zur Vermeidung einer Brandübertragung die Räume für Schmelz-, Misch - und Gießkessel sowie die Schmelz-, Misch- und Gießkessel untereinander durch feuerhemmende Wände und Decken getrennt sein oder eine Brandübertragung durch Feuerlöscheinrichtungen nach § 14 verhindert sein.

(3) In Gießräumen müssen Fußböden so beschaffen sein, daß sie mit Gefälle nach einer Abflußstelle hin versehen sind.

§ 8 Schmelz-, Misch- und Gießkessel

(1) Einbauten in Schmelz-, Misch- und Gießkesseln dürfen keine toten Winkel bilden. Abflußrohre für Sprengstoffe müssen an der tiefsten Stelle des Kessels liegen sowie abnehmbar und leicht zu reinigen sein.

(2) Kessel für die Herstellung von Sprengstoff-Suspensionen müssen mit einem freihängenden mechanischen Rührwerk versehen sein. Kessel und Einbauten müssen aus Werkstoffen bestehen, die mit Sprengstoffen nicht in gefährlicher Weise reagieren.

(3) Rührflügel müssen einen solchen Abstand von der Kesselwand und den Einbauten haben, daß eine Berührung ausgeschlossen ist.

(4) Jeder Kessel muß eine wirksame Absaugeinrichtung mit Abscheider für Dämpfe oder Stäube haben, sofern diese dem Kessel entweichen können. Die Absaugrohre der einzelnen Kessel dürfen nicht miteinander in Verbindung stehen und müssen leicht zu reinigen sein.

§ 9 Sprengstoffleitungen und Absperrorgane

(1) Schmelz-, Misch- und Gießkessel dürfen nur durch jeweils eine Förderleitung unmittelbar miteinander verbunden sein.

(2) Förderleitungen für geschmolzene Sprengstoffe sind möglichst kurz und gradlinig zu führen. Sie müssen gegen Durchbiegen gesichert und mit gleichmäßigem Gefälle so verlegt sein, daß sich keine Sprengstoffreste in ihnen ansammeln können.

(3) Absperrorgane in den Förderleitungen müssen so ausgebildet sein, daß sich keine Sprengstoffreste darin ablagern können. Sie müssen so beschaffen sein, daß ein stoßartiges Öffnen und Schließen verhindert ist. Äußerlich muß an ihnen erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

(4) Leitungen und Absperrorgane für geschmolzene Sprengstoffe müssen so beschaffen sein, daß Dichtheit gewährleistet ist. Dichtungsstoffe müssen gegen den geschmolzenen Sprengstoff beständig sein. Die Anzahl der Flanschverbindungen ist möglichst gering zu halten.

(5) Leitungen und Absperrorgane müssen beheizbar sein.

§ 10 Wärmeträger

(1) Die Temperatur des Wärmeträgers zum Beheizen von Sprengstoff enthaltenden Apparaten, Leitungen und Absperrorganen darf die vom Unternehmer festgelegte stoffspezifische Höchsttemperatur nicht überschreiten. Das Einhalten der Temperatur ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige technische Einrichtungen sicherzustellen.

(2) Zur Überwachung der Temperatur des Wärmeträgers muß eine deutlich lesbare Temperaturanzeige vorhanden sein, bei der die zulässige Temperatur augenfällig gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muß an brandgeschützter Stelle ein Temperaturschreiber vorhanden sein.

§ 11 Absaugeinrichtungen

Bereiche, an denen Sprengstoffstaub oder -sublimat auftreten kann, müssen mit Absaugeinrichtungen mit Abscheider versehen sein. Dies gilt nicht, wenn Wasserberieselungsanlagen nach § 12 Abs. 3 zur Verhinderung von Staub- oder Sublimatbildung vorhanden sind.

§ 12 Weiterbehandeln und mechanisches Bearbeiten von Sprengstoffen

(1) Arbeitsräume oder -plätze für folgende Arbeiten müssen innerhalb eines Gebäudes so eingerichtet sein, daß eine Brand- oder Explosionsübertragung zu anderen Arbeitsräumen oder -plätzen ausgeschlossen ist:

  1. Abschrauben der Füllschrauben oder Abnehmen der Fülltrichter, Ausschmelzen der Füllschrauben oder Fülltrichter, Ausstoßen von festsitzendem Sprengstoff aus Füllschrauben,
  2. mechanisches Bearbeiten der Ladungen,
  3. Einsetzen der Ladungen, Einwickeln, Paraffinieren und sonstiges Weiterbehandeln,
  4. Lackieren.

(2) Für das Abschrauben festsitzender Füllschrauben und das Ausstoßen von festsitzendem Sprengstoff aus Füllschrauben entsprechend Absatz 1 Nr. 1 müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein "Arbeiten unter Sicherheit" ermöglichen, wenn Sprengstoffe empfindlicher sind als Trinitrotoluol.

(3) Maschinen für das mechanische Bearbeiten von Sprengstoffen entsprechend Absatz 1 Nr. 2 müssen so aufgestellt sein, daß sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können. Abweichend von Satz 1 dürfen auf besondere Anweisung des Unternehmers diese Maschinen auch nicht "unter Sicherheit" betrieben werden können, wenn

§ 13 Zerkleinerungsgebäude

Gebäude für das maschinelle Zerkleinern verlorener Köpfe oder anderer Sprengstoffkörper sind so einzurichten, daß sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können.

§ 14 Brandschutzeinrichtungen

(1) Schmelz-, Misch- und Gießkessel und die Stellen von Einrichtungen, an denen verlorene Köpfe zerkleinert und Ladungen mechanisch bearbeitet werden sowie Lackieranlagen müssen mit Wasserüberflutungsanlagen oder anderen, mindestens gleichwertigen Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein.

(2) Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 1 müssen mit einer selbsttätigen Auslösung versehen sein. Sie müssen zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

(3) Temperier- und Transportstrecken müssen so eingerichtet sein, daß eine Brandübertragung entlang der Strecke verhindert ist.

C. Besondere Bestimmungen für das Herstellen gepreßter Sprengladungen

§ 15 Einzelgebäude

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. Trocknen von Sprengstoffen,
  2. Mahlen von Sprengstoffen,
  3. Sieben von Sprengstoffen,
  4. Mischen von Sprengstoffen,
  5. Einfüllen, Pressen oder Extrudieren von Sprengstoffen,
  6. Weiterbehandeln und mechanisches Bearbeiten von Preßkörpern,
  7. Laborieren,
  8. Zerkleinern von Preßkörpern,
  9. Abstellen und Aufbewahren von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff.

(2) Die Gebäude für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 sowie Gebäude zum Abstellen von Sprengstoffen und Gegenständen mit Sprengstoff dürfen mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft zusammenhängend errichtet sein, wenn durch die Bauart des Gebäudes, durch die Eigenschaften oder die Menge der Sprengstoffe für ausreichende Sicherheit gegen Explosionsübertragung gesorgt ist. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

§ 16 Pressengebäude

(1) Abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) dürfen Vorratsbehälter mit Sprengstoff zur Beschickung von Pressen in einem besonderen Obergeschoß aufgestellt sein, wenn die Zwischendecke gegen Pressenexplosionen widerstandsfähig ist und Zwischenwände zwischen den Sprengstoffvorratsbehältern eine Brandübertragung verhindern. Für eine ausreichende Druckentlastung durch Ausblaseflächen muß gesorgt sein.

(2) Enthalten Pressengebäude mehrere Füllräume, müssen ihre Trennwände der Sprengstoffmenge entsprechend widerstandsfähig ausgeführt sein.

(3) Abstellräume dürfen zur Aufnahme von Sprengstoffen bis zu höchstens einem Schichtbedarf ausgelegt sein.

(4) Durch technische Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß gefährliche Ansammlungen von Sprengstoffstäuben nicht entstehen können.

§ 17 Pressenräume

(1) Pressen dürfen nur in dafür bestimmten, jeweils nach Ausblasebauart gebauten Räumen oder Boxen stehen. Die Trennwand zum Füllraum darf Durchreich- oder Durchfahröffnungen mit gegen Explosionswirkungen widerstandfähigen Verschlüssen haben. Die Verschlüsse dürfen sich erst wieder öffnen lassen, nachdem der Preß- und Ausstoßvorgang abgeschlossen ist.

(2) Der Zugang zu der Ausblaseseite des Pressengebäudes muß während des Pressens durch geeignete Einrichtungen verhindert sein.

(3) Bei hydraulischen Pressen mit zentraler Druckwasser- oder Ölversorgung muß die Pumpenanlage in einem dafür bestimmten Raum aufgestellt sein.

§ 18 Weiterbehandeln von Preßkörpern.

(1) Zum Weiterbehandeln von Preßkörpern müssen für folgende Tätigkeiten und Arbeitsgänge Einzelräume vorhanden sein:

  1. zusammengehörige Arbeitsgänge des Weiterbehandeins,
  2. das mechanische Bearbeiten der Preßkörper.

(2) Für gefährliche Arbeitsvorgänge beim Laborieren müssen Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit" vorhanden sein.

(3) Arbeitsplätze, an denen die Preßkörper mechanisch bearbeitet werden, müssen Wasserberieselungsanlagen haben, soweit nicht "unter Sicherheit" gearbeitet wird.

§ 19 Tauchbäder

Tauchbäder müssen so beschaffen sein, daß Sprengstoffreste nicht schmelzen oder gefährlich erwärmt werden können.

§ 20 Zerkleinern von Preßkörpern

Für Gebäude zum Zerkleinern von Preßkörpern gilt § 13 entsprechend.

D. Besondere Bestimmungen für Zünd- und Anzündmittel

§ 21 Zündmittel

(1) An Arbeitsplätzen, an denen mit Zündmitteln gearbeitet wird, müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, so daß eine Explosionsübertragung von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz und eine Explosionswirkung auf Versicherte verhindert ist.

(2) Arbeitsplätze, an denen Zündmittel bestimmungsgemäß mechanisch oder elektrisch belastet werden, müssen so eingerichtet sein, daß die Arbeiten "unter Sicherheit" ausgeführt werden können.

(3) Zum Messen des Ableitwiderstandes von Versicherten, die mit Zündmitteln umgehen, die durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können, muß eine Meßeinrichtung vorhanden sein.

(4) Behältnisse für den innerbetrieblichen Transport von Zündmitteln, die durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können, müssen elektrostatisch leitfähig sein.

(5) Zusätzlich zu den nach § 55 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen müssen auch Augen-, Gesichts- und spezieller Handschutz vorhanden sein.

§ 22 Anzündmittel

(1) Arbeitsplätze für das maschinelle Einsetzen von Anzündmitteln und deren Verstemmen sind so einzurichten, daß die Arbeiten "unter Sicherheit" ausgeführt werden können.

(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 gilt für das Dosieren und Pressen von Anzündmischungen entsprechend.

(3) Die Bestimmungen nach §§ 26 bis 29 und 31 bis 33 gelten auch für das Laborieren von Treibladungsanzündern.

(4) Die Bestimmungen nach § 21 Abs. 3 und 4 gelten auch für den Umgang mit Treibladungsanzündern, wenn diese durch elektrostatischen Ladungsausgleich gezündet werden können.

E. Besondere Bestimmungen für das Laborieren von Wirkteilen

§ 23 Gefährliche Arbeiten

(1) Sind beim Laborieren von Wirkteilen gefährliche Arbeiten erforderlich, müssen die Arbeitsplätze so eingerichtet sein, daß die Arbeiten "unter Sicherheit" durchgeführt werden können. Solche gefährlichen Arbeiten sind insbesondere:

  1. Bezündern, Einsetzen von Verstärkerladungen, wenn im Gewinde Explosivstoffreste nicht auszuschließen sind,
  2. Zündkreisprüfungen, es sei denn, die Bauart des Prüfgerätes oder des Munitionsteils gewährleistet, daß eine Zündung nicht stattfinden kann,
  3. mechanische oder thermische Arbeiten, bei denen Explosivstoffe in gefährlicher Weise beansprucht werden können.

(2) Aufschraubeinrichtungen für Zünder müssen so gestaltet sein, daß nach Erreichen des festgelegten Aufschraubmoments die Einrichtung abgeschaltet oder das erforderliche Drehmoment nicht überschritten wird.

§ 24 Spritzlackieren

Für das Spritzlackieren sind Einzelräume einzurichten. Einzelräume sind nicht erforderlich, wenn durch technische Einrichtungen oder die räumlichen Verhältnisse ein Übergreifen eines Brandes auf nicht im Lackiergang befindliche Munition nicht zu erwarten ist.

F. Besondere Bestimmungen für das Herstellen von Treibladungen

§ 25 Gebäude, Räume und Feuerlöscheinrichtungen

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelräume eingerichtet sein:

  1. Nähen von Kartusch- und Beiladungsbeuteln oder Vorbereiten der nichtexplosiven Treibladungshüllen,
  2. Abstellen und Konditionieren von Treibladungspulvern,
  3. Abstellen und Konditionieren von Anzündmischungen,
  4. Abstellen von Treibladungsanzündern,
  5. Pulveraufgabe,
  6. Herstellen von Beiladungen,
  7. Fertiglaborieren von Treibladungen wie:
  8. Abstellen fertiglaborierter Treibladungen.

(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Räume dürfen keine unmittelbare Verbindung miteinander haben. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, daß keine Brandübertragung von einem Raum zu einem anderen Raum stattfinden kann. Im Raum für Fertiglaborieren nach Absatz 1 Nr. 7 sind einzelne oder zusammenhängende Arbeitsgänge in offene Boxen aufzuteilen, soweit es der Arbeitsablauf zuläßt.

(3) Laborierräume für Treibladungen müssen in Ausblasebauart ausgeführt sein. Bei kleinen Mengen an Treibladungen genügen entsprechend bemessene Druckentlastungsflächen.

(4) Geeignete Feuerlöscheinrichtungen müssen vorhanden sein:

(5) Stationäre Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 4 müssen mit einer selbsttätigen Auslösung versehen sein. Sie müssen zusätzlich von geschützter Stelle von Hand ausgelöst werden können.

(6) Für das Herstellen von Beiladungen müssen die Füllstellen und Verschlußmaschinen so eingerichtet sein, daß bei einer Entzündung Versicherte nicht gefährdet werden und eine Brandübertragung auf benachbarte Arbeitsplätze nicht erfolgen kann.

G. Besondere Bestimmungen für das Laborieren von Patronenmunition

§ 26 Gebäude und Räume

(1) Abweichend von § 8 Abs. 4 Satz 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) dürfen Vorratsbehälter für Treibladungspulver zum Beschicken von Patronenlademaschinen oder zum Einfüllen in Munition oder Munitionsteile in einem besonderen Obergeschoß aufgestellt sein, wenn die Zwischendecke und die Zwischenwände widerstandsfähig sind und für eine ausreichende Druckentlastung durch eine Ausblasefläche gesorgt ist. Abweichungen von Anhang 1 Abschnitt 1.6 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) sind mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft zulässig. Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

(2) Bei geeigneter räumlicher Auslegung kann in den Räumen für die Herstellung von Munition bis Kaliber 20 mm auch die Hülsen- und Geschoßfertigung untergebracht sein, jedoch müssen für das Einbringen von brand- oder explosionsgefährlichen Stoffen getrennte Gebäude errichtet sein.

(3) Zum Temperieren von Treibladungspulvern müssen besondere Räume mit Ausblasewand eingerichtet sein. Diese Räume dürfen keine unmittelbare Verbindung mit dem Raum für die Pulveraufgabe und anderen Räumen, in denen der Aufenthalt von Versicherten gestattet ist, haben, es sei denn, durch sonstige bauliche Maßnahmen ist eine Brandübertragung verhindert.

§ 27 Räume für Pulvervorratsbehälter beim maschinellen Laden von Patronenmunition

(1) Räume, in denen sich die Pulvervorratsbehälter zur Beschickung von Lademaschinen und Ladeanlagen befinden, müssen durch eine Widerstandswand vom Laderaum abgetrennt sein.

(2) Sind in einem Raum mehrere Pulvervorratsbehälter vorhanden, müssen sie untereinander gegen Brandübertragung gesichert sein.

§ 28 Lademaschinen

Lademaschinen müssen so eingerichtet sein, daß Verstopfungen und Verschmutzungen vermieden werden. Unvermeidbare Verschmutzungen mit Treibladungspulver müssen gefahrlos entfernt werden können.

§ 29 Vorratsbehälter für Anzündmittel

Vorratsbehälter zur automatischen Zuführung von Anzündmitteln sowie die Einsetzvorrichtungen müssen mit geeigneten Schutzeinrichtungen ausgestattet sein.

§ 30 Aufsetzen von bezünderten Geschossen

Das Aufsetzen von bezünderten Geschossen auf gefüllte Treibladungshülsen muß für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein, wenn Zünderbeschädigungen nicht auszuschließen sind.

§ 31 Prüfen von Anzündmitteln

Prüfeinrichtungen für elektrisch oder mechanisch auslösende Anzündmittel müssen für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein.

§ 32 Zuführen der Treibladungspulver

Das Zuführen der Treibladungspulver von Pulvervorratsbehältern zu Lademaschinen oder Ladeanlagen muß so gestaltet sein, daß eine Brand- oder Explosionsübertragung verhindert ist.

§ 33 Pulvervorratsbehälter für Rand- und Zentralfeuerhülsen

Abweichend von § 27 darf der Pulvervorratsbehälter auf Lademaschinen oder auf Ladeanlagen für zündsatzgeladene Rand- oder Zentralfeuerhülsen im Laborierraum selbst aufgesetzt sein. Voraussetzung hierfür ist, daß der Pulvervorratsbehälter nur mit höchstens 2,5 kg Treibladungspulver beschickt werden kann. Er muß so gesichert sein, daß im Falle einer Entzündung Versicherte nicht gefährdet werden. Es muß ferner sichergestellt sein, daß während des Nachfüllens des Pulvervorratsbehälters die Ladeeinrichtung stillgesetzt ist.

§ 34 Laborieren von Patronenmunition an Einzelladestellen

(1) Einrichtungen zum Dosieren der Treibladungspulver müssen so beschaffen sein, daß im Falle einer Entzündung, insbesondere an der Pulveraufgabestelle, nicht der Gesamtinhalt an Treibladungspulver in den Dosieranlagen gezündet wird.

(2) Für das Einschrauben der Treibladungsanzünder in die Patronenhülsen sowie das Messen des Widerstandes müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein "Arbeiten unter Sicherheit" gewährleisten und eine Brand- oder Explosionsübertragung auf andere Munitionsteile verhindern.

(3) Wird beim Einsetzen der Geschosse das Treibladungspulver mechanisch beansprucht, müssen Einrichtungen nach Absatz 2 vorhanden sein.

H. Besondere Bestimmungen für das Herstellen gepresster und gegossener Raketentreibsätze

§ 35 Einzelgebäude

(1) Für folgende Tätigkeiten müssen Einzelgebäude errichtet sein:

  1. Mahlen und Trocknen von explosionsgefährlichen Rohstoffen,
  2. Ansetzen und Mischen der Treibstoffmassen,
  3. Kneten und Granulieren der Treibstoffmassen,
  4. Walzen der Treibstoffmassen,
  5. Mischen des Treibstoffgranulats,
  6. Trocknen des Treibstoffgranulats,
  7. Formgeben mittels Schneckenpressen,
  8. Formgeben mittels Kolbenpressen,
  9. Formgeben durch Gießen,
  10. Tempern oder Aushärten von Treibsatzrohlingen,
  11. Entformen von gegossenen Treibsätzen,
  12. spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen,
  13. Isolieren von Treibsätzen,
  14. zerstörungsfreies Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen,
  15. maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen, ausgenommen Naßzerkleinern,
  16. Abstellen und Aufbewahren von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff.

(2) Mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft dürfen die in Absatz 1 genannten Arbeitsgänge jeweils in einem Einzelgebäude, wie nachfolgend bestimmt, zusammengefaßt sein:

1. Verarbeiten der Treibstoffmassen für gepreßte Treibsätze

2. Mischen und Trocknen von Treibstoffgranulaten

3. Trocknen von Treibstoffgranulaten und Tempern von Treibsatzrohlingen

4. Vorbereiten der Rohstoffe

5. Verarbeiten der Treibstoffmassen für gegossene Treibsätze

6. Endbearbeiten und Verpacken von Treibsätzen

Die Berufsgenossenschaft trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

(3) Die unter Absatz 2 genannten Einzelgebäude müssen für die jeweils unter den Nummern 1 bis 6 genannten Arbeiten bei Explosionsgefahr durch Widerstandswände, bei Brandgefahr durch Brandwände voneinander getrennte Räume haben, die in ihrer Bauart und Einrichtung den §§ 36 bis 52 entsprechen müssen. Dies gilt nicht, wenn diese Arbeitsgänge in einem kontinuierlichen Verfahren zusammengefaßt sind und als "Arbeiten unter Sicherheit" ablaufen.

§ 36 Mahlen und Trocknen explosionsgefährlicher Rohstoffe

(1) Mahl- und Trockengebäude für explosionsgefährliche Rohstoffe müssen der Menge und Art dieser Stoffe entsprechend in einer der Bauarten nach § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) errichtet sein.

(2) Das Mahlen muß für "Arbeiten unter Sicherheit" eingerichtet sein. Durch Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß sich während des Mahlvorganges Versicherte nicht im Gefahrenbereich befinden können.

(3) Zum Aussondern von Fremdkörpern müssen vor Mahlanlagen Abscheideeinrichtungen vorhanden sein.

(4) Trockeneinrichtungen müssen gewährleisten, daß die Rohstoffe nicht unzulässig erwärmt werden können.

§ 37 Ansetzen und Mischen von Treibstoffmassen

(1) Ansetz- und Mischhäuser müssen als Gebäude mit Explosionsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) errichtet sein. Dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, daß weder die Treibstoffmassen noch die Ausgangsstoffe der Gefahrgruppe 1.1 zuzuordnen sind.

(2) In Räumen, die Rohmassen oder andere sprengölhaltige Ausgangsstoffe enthalten, muß durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung die Heizung so zu steuern sein, daß die Raumtemperatur bei nitroglycerinhaltigen Rohmassen nicht unter 10 ºC, bei Verwendung anderer Sprengöle nicht unter 3 ºC absinken kann.

(3) Mischmaschinen müssen so gestaltet sein, daß stets ein gefahrloser Mischvorgang gewährleistet ist.

(4) Beim Mischvorgang zum Herstellen von Komposit-Festtreibstoffen muß technisch sichergestellt sein, daß Härter schnell verteilt werden und zu keinem Zeitpunkt mit Staub von Oxidationsmitteln in Berührung kommen können.

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