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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D8 / DGUV Vorschrift 54 - Winden, Hub- und Zuggeräte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 8)

(Ausgabe 04/1980; 04/1996; 01/1997)



siehe:
BGV D8 / DGUV Vorschrift 54 - Fassung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (01/2010)
BGV D8 / DGUV Vorschrift 54 - Fassung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (11/2013)

GUV-V D8 - NRW

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte- im weiteren als Geräte bezeichnet. Sie gilt auch für Seilblöcke.

(2) Für Schrapperwinden gelten §§ 10, 12, 13, 14, 17 und 20 Abs. 2, §§ 21, 26, 29 und 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht. Für Winden von Handschrappern gilt außerdem § 8 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(3) Für Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie für Behandlungs- und Meßwinden gelten §§ 8, 10, 12, 13 und § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(4) Für Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, gelten §§ 10, 12, 13, 14, 18 und § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

(5) Für handbetriebene Seilblöcke gelten nur § 3, § 19 Abs. 1 Nr. 2, §§ 23, 25, 26, 27a und § 29 Abs. 1 und 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

(6) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

  1. Verschiebe- und Wendeeinrichtungen,
  2. Geräte auf Seeschiffen,
  3. Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen,
  4. Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
  5. Seillaufräder im Freileitungsbau,
  6. Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern,
  7. Rammwinden,
  8. Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen

1. Seile durch

- Trommeln,

- Triebscheiben,

- Spille,

- Klemmbacken oder von Hand über Rollen

bewegt werden,

2. Ketten durch

- Kettensterne,

- Kettennüsse,

- Kettenräder oder von Hand über Kettenräder oder Rollen

bewegt werden oder

3. Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke bewegt werden.

(2) Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

- Karosserieausbeulgeräte,

- Spanneinrichtungen und Vorschubeinrichtungen an Werkzeugmaschinen,

- Spanneinrichtungen für Spannbetondrähte,

- Abzieher, Schraubzwingen und ähnliche Werkzeuge zum Spannen, Ziehen oder Drücken,

- Einrichtungen mit Zylindern zum Steuern, Regeln, Bremsen oder zur Kraftunterstützung (Servowirkung).

(3) Personen, die Winden, Hub- und Zuggeräte betätigen, werden im folgenden als Geräteführer bezeichnet.

II. Bau und Ausrüstung

§ 2a Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte und Seilblöcke nach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

(2) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes II die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht

  1. für Winden, Hub- und Zuggeräte - ausgenommen in Nummer 2 aufgeführte -, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind;
  2. für Winden, Hub- und Zuggeräte zum Heben und Senken von Personen, die den Anforderungen dieses Abschnittes II entsprechen und bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Winden, Hub- und Zuggeräte, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

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