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Zu § 11:

Druckmutter- und Konuskupplungen werden vorwiegend an Geräten für Wasserfahrzeuge verwendet.

Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch

  1. selbsthemmende Antriebe,
  2. selbsttätig einfallende Sperrklinken mit Sperrad,
  3. Bremsen, die bei Unterbrechung oder Ausfall der Antriebsenergie selbsttätig wirksam werden,
  4. Daumen-, Rollen- und ähnliche Gesperre,
  5. Rückschlagventile, Steuerventile,
  6. Kompression bei Mehrzylinder-Viertaktmotoren und Bremskupplungsüberlagerung.

Zurücklaufen der Last bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energiezufuhr ist unbeabsichtigtes Zurücklaufen. Ablassen der Last durch Öffnen (Lösen) der Bremse ist ein beabsichtigtes Zurücklaufen.

Zu § 12 Abs. 3 und 4:

Tragmittel sind z.B. auch Zahnstangen und Spindeln.

Zu § 12 Abs. 5 Nr. 2:

Einrichtungen zum Sperren der Lastwelle können z.B. auslegbare Sperrklinken oder Steckbolzen sein.

Unter "Last" sind auch Teillasten, in diesem Zusammenhang auch Unterflaschen und Lasthaken, zu verstehen.

Zu § 12 Abs. 5 Nr. 4:

Die Einrichtungen zum Unterbrechen sind gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert, wenn für die Bedienungselemente zur Betätigung der Einrichtungen druckfederbelastete Sperren oder Kulissenschaltung vorhanden sind. Montagewinden sind Trommelwinden zum Aufstellen oder zur Befestigung auf einem Grundrahmen mit aussetzendem Antrieb durch Handkurbel, Elektromotor, Hydromotor oder Verbrennungsmotor und Umkehrgetriebe oder mit durchlaufendem Antrieb, siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 10. Siehe auch DIN 15100.

Zu § 13 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. Motoren mit Drehrichtungswechsel oder Wendegetriebe vorhanden sind,
  2. Fliehkraftbremsen eingebaut sind,
  3. der Durchflußquerschnitt hydraulischer oder pneumatischer Geräte entsprechend ausgelegt ist.

Als freier Fall ist zu verstehen eine infolge der Erdanziehung fortgesetzt steigende Senkgeschwindigkeit.

Zu § 13 Abs. 2 Nr. 1:

Der freie Fall ist vom Arbeitsverfahren her erforderlich z.B. bei

Zu § 13 Abs. 2 Nr. 2:

Das Abziehen des unbelasteten Seiles ist vom Arbeitsverfahren her bei verschiedenen Winden erforderlich; siehe hierzu Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 5.

Zu § 14 Abs. 2:

Diese Forderung wird erfüllt durch

  1. selbsthemmende Antriebe,
  2. selbsttätig wirkende Bremsen,
  3. Einrichtungen in hydraulischen oder pneumatischen Systemen, die ein Absinken der Last verhindern.

Zu § 14 Abs. 4:

Nach dieser Vorschrift darf eine Beeinflussung der konstruktiv festgelegten Bremswirkung z.B. durch Einwirkung auf die Bremseinrichtung oder durch eine zusätzliche, nicht selbsttätig wirkenden Bremse nicht möglich sein.

Das Nachstellen von Bremsen ist keine Beeinflussung der konstruktiv festgelegten Bremswirkung.

Zu § 14 Abs. 5:

Geräte, bei denen ein Abziehen des unbelasteten Seiles vom Arbeitverfahren her erforderlich ist, sind z.B.

Zu § 15:

Diese Forderung ist bei hydraulischen und pneumatischen Geräten erfüllt, wenn zwei selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen vorhanden sind, von denen sich eine unmittelbar am Druckraum, z.B. Zylinder, des Gerätes befindet.

Wegen der Verwendung von Geräten mit nur einer Bremseinrichtung wird auf § 33 Abs. 3 verwiesen. Die Belastungsangaben werden entsprechend § 3 vorgenommen.

Zu § 16 Abs. 2:

Diese Forderung ist für Hilfsbremsen zum Ablassen des leeren Hakengeschirres erfüllt, wenn ein Schild mit folgendem Text angebracht ist:

"Nur zum Ablassen des leeren Hakengeschirres".

Zu § 17 Abs. 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch

Solche Geräte sind z.B.:

Zu § 17 Abs. 2:

Diese Forderung schließt z.B. Sollbruchstellen zwischen Lastwelle und Rücklaufsicherung aus.

Zu § 18 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. bei Drahtseiltrieben DIN 15 020-1
  2. bei Kettentrieben mit Rundstahlketten
  1. bei Ankerketten die Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (RheinSchUO) oder die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

    eingehalten sind und

  2. bei Kettentrieben mit Rollenketten das Verhältnis der Bruchspannung zur Tragspannung mindestens 5 beträgt.

Diese Forderung ist bei Seilwinden, bei denen die Aufliegezeit des Zugseiles vorwiegend von Einflüssen abhängig ist, die außerhalb des Seiltriebes liegen, und bei denen das Zugseil betriebsmäßig bei jedem Lastspiel von Hand ausgezogen werden muß, auch dann erfüllt, wenn

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(Stand: 16.06.2018)

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