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Regelwerk, Arbeitsschutz, UVV-Übersicht BGG DGUV-G

DGUV Grundsatz 305-002 Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 12/2021)




Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

Archiv: 09/2013, 05/2021
bisher: BGG/GUV-G 9102

Der DGUV Grundsatz 305-002 "Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr" wurde vollständig überarbeitet und aktualisiert. Mit der Fassung Dezember 2021 wurde die Ausgabe vom Mai 2021 nachträglich korrigiert. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Fachbereich AKTUELL FBFHB-032 unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p022068.

Dieser DGUV Grundsatz wurde sorgfältig von den Experten und Expertinnen des Fachbereiches "Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz" und des Sachgebietes "Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen" der DGUV sowie des Deutschen Feuerwehrverbandes, Landesfeuerwehrschulen, Feuerwehren und Herstellern erarbeitet.

Anwender müssen die Anwendbarkeit auf ihren Fall und die Aktualität der ihnen vorliegenden Fassung in eigener Verantwortung prüfen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung der DGUV und derjenigen, die an der Ausarbeitung beteiligt waren, ist ausgeschlossen.

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Die wesentlichen Änderungen gegenüber der letzten gedruckten Ausgabe vom September 2013 sind: Titel: Um "Fahrzeuge" ergänzt

Vorwort: Vollständig überarbeitet

Inhalt:

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I Vorbemerkung

Gemäß § 2 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind in Verbindung mit § 14 der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) alle Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Versicherten führen können, wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Dem entsprechend sind in § 11 DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" für Ausrüstungen, Geräte, Prüfgeräte und Prüfeinrichtungen der Feuerwehr neben Sichtprüfungen nach jeder Benutzung auch regelmäßige Prüfungen durch hierfür befä higte Personen vorgeschrieben. Zusätzlich sind gem. § 11 DGUV Vorschrift 49 auf Grund der Bedeutung der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) für die Sicherheit und die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen entsprechende Prüfungen auch für die PSa gefordert. Diese Prüfungen sind nicht Bestandteil dieses DGUV Grundsatzes.

Die Gesamtverantwortung für öffentliche Feuerwehren liegt beim jeweiligen Unternehmer bzw. bei der jeweiligen Unternehmerin. Damit obliegt ihnen die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der dort tätigen Feuerwehrangehörigen. Das beinhaltet auch die Verantwortung für die Organisation, Durchführung, Dokumentation und Kontrolle der durchzuführenden Prüfungen.

Diese Prüfgrundsätze dienen der Unterstützung der für die Festlegung und Organisation der Prüfungen Verantwortlichen sowie der Durchführenden. Sie können zur Festlegung von Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen insbesondere dann herangezogen werden, wenn adäquate Herstellervorgaben fehlen. Sie spiegeln den Stand der Technik hinsichtlich der Prüfung von Ausrüstungen und Geräten der Feuerwehr wider. Sie sind das Ergebnis universeller Gefährdungsbeurteilungen für die im Einsatz und Übungsdienst üblicherweise verwendete Technik. Die üblichen Einsätze der Brandbekämpfung im Innen- und Außenbereich, der technischen Rettung, den sonstigen Hilfeleistungen sowie die Ausbildung nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften wurden berücksichtigt.

Auch die Anforderungen nach der Betriebssicherheitsverordnung

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