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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 02/2016zurückgezogen)



Zur aktuellen Fassung

Vorbemerkung

Jeder Betrieb, der mobile Arbeitsmittel betreibt, muss über Fahrerinnen und Fahrer verfügen, die mit diesen Geräten sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei geländegängigen Staplern mit veränderlicher Reichweite, den so genannten Teleskopstaplern, zu.

Wer Kraftfahrzeuge oder Baumaschinen führt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Teleskopstapler zu führen. Teleskopstapler werden in Verbindung mit verschiedenen Anbaugeräten sehr vielfältig eingesetzt. Beispielsweise werden Teleskopstapler außer mit Gabelzinken häufig mit Ladeschaufeln oder Lasthaken ausgerüstet. Wird an Stelle der Gabelzinken eine Arbeitsbühne angebracht, wird das Gerät zur Hubarbeitsbühne.

Hinzu kommt die - im Vergleich zu Kraftfahrzeugen und Baumaschinen - andere Bauweise der Teleskopstapler: Es können z. T. alle vier Räder gelenkt werden und dies zusätzlich in unterschiedlichen Arten, z.B. die "normale" Allradlenkung (Vorder- und Hinterräder gegenläufig eingeschlagen) und der sogenannte Hundegang (Vorder- und Hinterräder in gleiche Richtung eingeschlagen). Dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Kraftfahrzeug oder bei der Baumaschine. Die Last befindet sich - im Unterschied zum Lastkraftwagen - praktisch immer außerhalb der Fahrzeugkontur. Sie kann am Teleskoparm gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Teleskopstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug.

Verständlich, dass nicht jede/jeder, auch wenn sie/er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, mit einem mobilen Arbeitsmittel allgemein und speziell mit einem Teleskopstapler fahren darf. Sie/Er würde sich und andere in Gefahr bringen.

Der Grundsatz soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Ausbildung zum Führen von Teleskopstaplern zu befähigen.

1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer sowohl von geländegängigen Teleskopstaplern im Geltungsbereich der DIN EN 1459-1 "Geländegängige Stapler - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung - Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite" als auch auf Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen der DIN EN 1459-2 "Geländegängige Stapler - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung - Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite".

Zur Erreichung des Zieles, geeignete Personen zum Führen von Teleskopstaplern zu qualifizieren, werden in Abschnitt 3.5 Zeiten angegeben. Diese haben sich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Vorkenntnisse bewährt.

Der Grundsatz findet keine Anwendung auf Stapler mit veränderlicher Reichweite, die mit einem Spreader zum Containertransport ausgerüstet sind.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Betrieblicher Einsatz

Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, qualifizierten und beauftragten Personen vorbehalten. Im Hinblick auf die erforderliche Arbeitssicherheit darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Teleskopstaplern nur Personen beauftragen, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind
  2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
  3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Für die Auswahl der Fahrerinnen und Fahrer ergeben sich somit folgende Kriterien:

2.2 Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr

Für das Fahren von Teleskopstaplern im öffentlichen Straßenverkehr müssen Fahrerinnen und Fahrer außer der schriftlichen Beauftragung durch den Unternehmer die erforderliche Fahrerlaubnis (Führerschein) gemäß § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) besitzen. Die Einteilung der Führerscheinklassen ist in der Fahrerlaubnisverordnung ( FeV) geregelt (siehe auch BGHW Merkblatt SP 07).

3 Gliederung und Umfang der Qualifizierung

Erlangen eines Befähigungsnachweises, Nachweis durch Prüfung in Theorie und Praxis.

3.1 Qualifizierungsstufen

Die Qualifizierung gliedert sich im Wesentlichen in die 3 Stufen:

3.2 Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1

Die allgemeine Qualifizierung (Stufe1) erfolgt auf Teleskopstaplern im Geltungsbereich der DIN EN 1459-1. Sie beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.

Im theoretischen Teil lernt die Teilnehmerin/ der Teilnehmer Sicherheitsbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen) und die Technik der Teleskopstapler (z. B Standsicherheit, Antriebsarten) kennen.

Im praktischen Teil lernen Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Teleskopstapler.

In einer Abschlussprüfung weisen Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. In diesem Befähigungsnachweis (Zertifikat) sind auch die Ausbildungsinhalte zu dokumentieren.

Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.

In der Praxis hat sich bewährt - wegen der vielfältigen Einsatzformen - alle 3 Qualifikationsnachweise zusammen zu erwerben.

3.3 Zusatzqualifizierung

3.3.1 Drehbarer Oberwagen, Kranbetrieb - Stufe 2a

Beim Einsatz von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen (DIN EN 1459-2) treten zusätzliche Gefährdungen auf. Daher benötigen Fahrerinnen und Fahrer von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen eine Zusatzqualifizierung (Stufe 2a).

In einer Abschlussprüfung weisen Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. In diesem Befähigungsnachweis (Zertifikat) sind auch die Qualifizierungsinhalte zu dokumentieren.

3.3.2 Einsatz als Hubarbeitsbühne - Stufe 2b

Beim Einsatz von Teleskopstaplern als Hubarbeitsbühne ergeben sich zusätzliche Gefährdungen. Die Inhalte der erforderlichen Zusatzqualifizierung (Stufe 2b) können auch dem DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" entnommen werden.

In einer Abschlussprüfung weisen Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach. Der erfolgreiche Abschluss wird bescheinigt. In diesem Befähigungsnachweis (Zertifikat) sind auch die Qualifizierungsinhalte zu dokumentieren.

3.4 Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung - Stufe 3

Die betriebliche Unterweisung (Stufe 3) bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes bzw. der jeweiligen Baustelle. Daher kann sie nur im Betrieb bzw. auf der Baustelle selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Unterweisung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen bzw. baustellenbezogenen Unterweisung ist zu dokumentieren.

3.4.1 Gerätebezogener Teil

Die gerätebezogene Unterweisung wird an dem/den im Betrieb vorhandenen Teleskopstapler/n und den verwendeten Anbaugeräten durchgeführt.

Erfolgt der praktische Teil der allgemeinen Ausbildung nicht unmittelbar im Betrieb, wird er oft mit Teleskopstaplern durchgeführt, die sich von denjenigen im Betrieb z.B. in der Bauart und in der Bedienung unterscheiden. So können z.B. die Anzahl und Anordnung der Stellteile und der Pedale unterschiedlich sein. Daher ist es unumgänglich, dass Fahrerinnen und Fahrer eines Teleskopstaplers, bevor sie ein anderes Gerät im Betrieb übernehmen, mit dessen Besonderheiten vertraut gemacht werden und sich mit Umsicht und Vorsicht in dessen Bedienung einüben.

3.4.2 Verhaltensbezogener Teil

Im verhaltensbezogenen Teil muss der Unternehmer Fahrerinnen und Fahrer über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterweisen, die in seinem Betrieb bzw. auf seiner Baustelle zu beachten sind.

Hierzu zählt z.B. die Unterweisung über die freigegebenen Verkehrswege, Freileitungen, über Lagerung, Lagerflächen, die Verwendung von Anbaugeräten oder Anhängern.

3.5 Dauer der Qualifizierung

Die Dauer der Qualifizierung ist in den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 geregelt.

3.5.1 Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1

Die Dauer der Qualifizierung in der Stufe 1 "Allgemeine Qualifizierung" sollte mindestens 20 Lehreinheiten betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten. Eine bestandene Prüfung von Teil 1 ist Voraussetzung für die Qualifizierung in den Stufen 2a und 2b.

3.5.2 Zusatzqualifizierung - Stufe 2a

Die Dauer der Zusatzqualifizierung für Fahrerinnen und Fahrer von Teleskopstaplern mit drehbarem Oberwagen (Stufe 2a) sollte mindestens 10 Lehreinheiten betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 5 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

3.5.3 Zusatzqualifizierung - Stufe 2b

Die Dauer der Zusatzqualifizierung für den Einsatz von Teleskopstaplern als Hubarbeitsbühne sollte 1 Tag (= 10 Lehreinheiten) betragen. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 5 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

Bei Vorliegen eines Qualifizierungsnachweises nach DGUV Grundsatz 308-008 und einer Hubarbeitsbühne der Gruppe 1 b/3 b (selbstfahrend mit Teleskoparm) kann Stufe 2b bescheinigt werden.

3.5.4 Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung - Stufe 3

Die Dauer der Unterweisung in der Stufe 3 "Betriebliche bzw. baustellenbezogene Unterweisung" richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.

4 Beauftragung

Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und Prüfung dürfen die Fahrerinnen und Fahrer mit der Führung von Teleskopstaplern vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin beauftragt werden. Die Beauftragung beschränkt sich auf die erworbenen Ausbildungsstufen. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen. Die schriftliche Beauftragung kann formlos erfolgen.

5 Qualifikation der Ausbilderinnen und Ausbilder

Als Ausbilderin oder Ausbilder für Teleskopstaplerfahrerinnen und -fahrer kann tätig werden, wer mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

6 Ausbildungsstätte

6.1 Allgemein

Der Erfolg einer Qualifizierung wird maßgeblich beeinflusst von:

6.2 Räumlichkeiten

Für den theoretischen Teil der Qualifizierung sollte ein Schulungsraum mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:

Für den praktischen Teil der Qualifizierung sollte eine Fläche mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:

Allgemeine Anforderungen: WC, Erste-Hilfe- Ausstattung

6.3 Lehrgangsstärke

Pro Lehrgang ist die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im theoretischen Teil auf 10 Personen zu begrenzen.

Für die Durchführung des praktischen Teils sollte die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf 5 Personen pro Ausbilderin/ Ausbilder und Teleskopstapler begrenzt werden.

6.4 Technische Ausstattung

Für den theoretischen Teil der Qualifizierung sollten folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:

Für den praktischen Teil der Qualifizierung müssen pro Ausbilderin/ Ausbilder mindestens folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:

7 Lehrinhalte

7.1 Allgemeine Qualifizierung - Stufe 1

7.1.1 Theoretische Qualifizierung

7.1.2 Praktische Qualifizierung

Übung 1-1:
Gewöhnung an den Teleskopstapler (Einsatz mit Gabelzinken)

Inbetriebnahme, vorgezeichneten Kreis oder Slalomstrecke ohne Last abfahren (vor- und rückwärts) mit allen möglichen Lenkungsarten (Frontlenkung, Allradlenkung, Hundegang), Wechseln (Aufnahme und Abstellen, Überprüfung der Verriegelung) von Arbeitseinrichtungen, Außerbetriebnahme. Nutzung der Notablass-Einrichtung.

Übung 1-2:
Abfahren der vorgegebenen Kreis- und Slalomstrecke ohne und mit Last (Einsatz mit Gabelzinken)

Abfahren der vorgezeichneten Strecke mit mittig aufgestellten Hindernissen (z.B. Verkehrsleitkegel). Der Abstand der Hindernisse wird dabei unterschiedlich gewählt. Fahren ohne Last vorwärts, dann rückwärts; anschließend Fahren mit Last (abgesenkt) vorwärts, dann rückwärts (alle Fahrten mit Allradlenkung).

Übung 1-3:
Aufnehmen und Absetzen in der Höhe (Einsatz mit Gabelzinken)

Überprüfung Untergrund/Abstützung, Aufnehmen, Verfahren und Stapeln von Paletten und Gitterboxen, (Mindesthöhe 5 m).

Übung 1-4:
Schaufeleinsatz

Wechseln (Aufnahme und Abstellen, Überprüfung der Verriegelung) der Arbeitseinrichtungen, Aufnahme und Auskippen von Schüttgut mit der Ladeschaufel.

Übung 1-5:
Lasthakeneinsatz (ohne Kranwinde)

Wechseln (Aufnahme und Abstellen, Überprüfung der Verriegelung) der Arbeitseinrichtungen, Überprüfung Untergrund/Abstützung, Aufnahme, Verfahren und Absetzen von am Lasthaken hängenden Lasten. Einsatz in der Ebene und in der Höhe (Mindesthöhe Ablage-Ebene 5 m).

7.2 Zusatzqualifizierung Drehbarer Oberwagen, Kranbetrieb - Stufe 2a

Zusatzqualifizierung für Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen und Kranausrüstung (Winde/ Seil/ Kranhaken)

7.2.1 Theoretische Qualifizierung

7.2.2 Praktische Qualifizierung
Übung 2 a-1:

Wechseln (Aufnahme und Abstellen, Überprüfung der Verriegelung) der Arbeitseinrichtungen, Verfahren zum Einsatzort, Aufstellen, Überprüfung Untergrund/Abstützung, Aufnahme der Last, Führen der Last durch einen Parcours, Schwenken und Absetzen der Last. Einsatz in der Ebene und in der Höhe (Mindesthöhe Ablage-Ebene 5 m). Durchführung mit unterschiedlichen Lasten (schwere-, leichte-, lange-, kompakte-, flächige Lasten, Nutzung der Notablass- Einrichtung).

7.3 Zusatzqualifizierung Einsatz als Hubarbeitsbühne - Stufe 2b

Zusatzqualifikation für Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen und Arbeitsplattform

7.3.1 Theoretische Qualifizierung

7.3.2 Praktische Qualifizierung

Übung 2b-1:

Wechseln (Aufnahme und Abstellen, Überprüfung der Verriegelung) der Arbeitseinrichtungen, Verfahren zum Einsatzort, Aufstellen, Überprüfung Untergrund/Abstützung, Betrieb als Hubarbeitsbühne (Arbeitshöhe ca. 10 m), Absetzen der Plattform auf dem Boden, Nutzung der Notablass-Einrichtung.

8 Abschlussprüfung

Jede Qualifizierungsstufe (außer Stufe 3) ist durch eine theoretische und eine praktische Prüfung abzuschließen. Die bestandene Prüfung der Stufe 1 ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung von Stufe 2a und 2b.

8.1 Theoretische Prüfung

Die Abschlussprüfung des theoretischen Teils erfolgt schriftlich. Erfolgskontrollen sollen durch Prüfungsfragen in Form eines Fragebogens durchgeführt werden.

Bewährt haben sich hier Fragebögen mit vorgegebenen Antworten (Multiple Choice Verfahren) in Kombination mit Fragen, die frei beantwortet werden. Der Anteil der Multiple Choice Fragen soll ca. 70 %, der Anteil der frei zu beantwortenden Fragen soll ca. 30 % betragen. Die richtige Beantwortung einer frei zu beantwortenden Frage sollte doppelt so gut bewertet werden wie eine richtig beantwortete Multiple Choice Frage. Bestandteil der frei zu beantwortenden Fragen soll auch das richtige Lesen und Interpretieren von Traglastdiagrammen sein.

Die Prüfung sollte für jede einzelne der Qualifizierungsstufen 1, 2a und 2b nicht mehr als 1 Lehreinheit in Anspruch nehmen und

umfassen.

Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 70 % der Fragen richtig beantwortet sind.

Bei Nichtbestehen kann die theoretische Prüfung wiederholt werden.

8.2 Praktische Prüfung

In der Abschlussprüfung des praktischen Teils sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit den Teleskopstaplern Übungsaufgaben und -fahrten durchführen. Diese setzen sich aus Teilen der einzelnen Übungen zusammen. Für die die Durchführung der praktischen Prüfungen gilt:

Bei diesen Prüfungsfahrten, soll auf den richtigen Umgang und das sichere Führen des Teleskopstaplers geachtet werden. Für die praktischen Prüfungen soll eine schriftliche Beschreibung der Prüfaufgaben sowie ein Bewertungsschema vorliegen.

Die praktische Prüfung gilt als bestanden, wenn 70 % der Prüfungsaufgaben richtig ausgeführt wurden.

Die praktischen Prüfungen können wiederholt werden.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung (Qualifizierungsnachweis). In dem Zertifikat sind die absolvierten Qualifizierungsstufen aufgeführt.

9 Vorschriftenverzeichnis

Betriebssicherheitsverordnung 2015
"Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen", BMAS, Januar 2015

DGUV Vorschrift 1
"Grundsätze der Prävention", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV, November 2013)

DGUV Vorschrift 68/69 "Flurförderzeuge", Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV, April 2004)

DGUV Grundsatz 308-001
"Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (bisher BGG 925), Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), aktualisierte Fassung November 2007

DGUV Grundsatz 308-008
"Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"
(bisher BGG/GUV-G 966) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), April 2010

DGUV Grundsatz 309-003
"Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (bisher BGG 921), Berufsgenossenschaft Holz und Metall, März 2013

ENDE

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