Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk Arbeitsschutz, UVV-Übersicht DGUV-G |
![]() |
DGUV Grundsatz 308-009 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 02/2022)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Archiv: DGUV-G 308-0092016
Änderungen zur letzten Ausgabe Februar 2016:
Jeder Betrieb, der mobile Arbeitsmittel betreibt, muss über Fahrerinnen und Fahrer verfügen, die mit diesen Geräten sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei geländegängigen Staplern mit veränderlicher Reichweite, den so genannten Teleskopstaplern, zu.
Teleskopstapler erfreuen sich in vielen Branchen, insbesondere im Bauwesen sowie in der Land- und Forstwirtschaft, aber auch in der Industrie, im kommunalen Bereich (z.B. auf Bauhöfen), im Gartenbau, im Schrotthandel und in Häfen immer größerer Beliebtheit. Sie können durch die Kopplung mit diversen Anbaugeräten eine Vielzahl unterschiedlicher Rüstzustände einnehmen. So übernimmt die Grundmaschine - bestehend aus Fahrgestell, festem oder drehbarem Oberwagen und Ausleger - in Kombination mit Gabelzinken, einer Arbeitsbühne, einer Anbauwinde oder einer Schaufel mit wenigen Handgriffen die Funktion eines Staplers, einer Hubarbeitsbühne, eines Mobilkrans oder eines Laders. Der klare Vorteil: Statt eines großen Fuhrparks spezieller Maschinen genügt eine Grundmaschine.
Auf der anderen Seite darf nicht vergessen werden, dass mit den vielfältigen Rüstzuständen und den jeweiligen Besonderheiten des vorhandenen Arbeitsumfelds ein breites Gefahrenpotential einhergeht. Ein sicheres Betreiben von Teleskopstaplern erfordert daher neben Fachwissen und fachspezifischem Können auch die Fähigkeit, mögliche Gefährdungen zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
Der vorliegende DGUV Grundsatz soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Qualifizierung zum sicheren Bedienen von Teleskopstaplern und Anbaugeräten zu befähigen.
1 Anwendungsbereich
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer sowohl von geländegängigen Teleskopstaplern im Geltungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07 "Geländegängige Stapler - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung - Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite" als auch auf Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen im Geltungsbereich der DIN EN 1459-2:2019-05 "Geländegängige Stapler - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung - Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite".
Der DGUV Grundsatz findet keine Anwendung auf die Qualifizierung der Fahrerinnen und Fahrer von:
Die Befähigung zum Bedienen anderer Flurförderzeuge berechtigt nicht zum Bedienen von geländegängigen Teleskopstaplern.
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Betrieblicher Einsatz
Im Hinblick auf die erforderliche Arbeitssicherheit darf der Unternehmer oder die Unternehmerin gemäß § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge" mit dem selbstständigen Bedienen von Teleskopstaplern nur Personen beauftragen, die
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
(Stand: 16.12.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion