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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG 956 / DGUV Grundsatz 309-007 - Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 04/2004; 12/2016)




Archiv: 04/2004


Stammblatt 
Herstellfirma :
Baujahr:   Typ:   Fabrik-Nr.:  
Bezeichnung des Geräts:
Zusatzbaugruppen: Serien-Nr.:  
 
Inventar·Nr.: Zugkraft für die unterste Seillage

Zugkraft für die oberste Seillage

Tragfähigkeit/ Zugkraft:1)
     
Triebwerkgruppe:   nach: ... ... ...
Hubgeschwindigkeit/Seilgeschwindigkeit1) ... ... ... ... m/min
Einscherung:
Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer:
 
 
 
 
Zum Prüfbuch gehören die oben angegebenen Blätter.
 

(Ort/Datum)

 

(Unterschrift Herstellfirma/Lieferfirma)

1) Nichtzutreffendes bitte streichen


1 Vorbemerkung

1.1 Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (DGUV Vorschrift 54 und 55) dürfen Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb genommen werden, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Maschinenverordnung 1) durch eine EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist (siehe § 2a der DGUV Vorschrift 54 und 55).

1.2 Winden, Hub- und Zuggeräte, die bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind, müssen mindestens den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden nationalen Bestimmungen bei Einhaltung der Mindestvorschriften des Anhangs 1 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) entsprechen.

1.3 Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich der Tragkonstruktion (z.B. Rahmen) sowie Seilblöcke sind durch eine sachkundige Person zu prüfen:

1.4 Sachkundige (befähigte Personen nach § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung) sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggeräte haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeräten beurteilen können.

Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten Monteure und Monteurinnen der Herstell- und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Fachpersonal.

1.5 Die Prüfungen sind von der Leitung der Betreiberfirma zu veranlassen. Es liegt in ihrer Verantwortung, wen sie als sachkundige Person mit der Prüfung eines Gerätes beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 1.4 genügt.

1.6 Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken haben die Betreiber den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln (siehe § 23

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(Stand: 16.06.2018)

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