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Regelwerk

DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Stand 01/2023)




Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.

Änderungen zur letzten Ausgabe:

Vorbemerkung

Der vorliegende DGUV Grundsatz ist ein Maßstab zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.

Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit

Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) sind nicht zu verwechseln mit Prüfungen auf Betriebssicherheit. HU und SP beinhalten im Wesentlichen Prüfpunkte der Verkehrssicherheit aber nicht der Arbeitssicherheit.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" ( TRBS 1201) konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) und ist in dem vorliegenden DGUV Grundsatz eingearbeitet. Der vorliegende DGUV Grundsatz kann deshalb als Orientierungshilfe für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 6 BetrSichV herangezogen werden.

Ferner ist es hilfreich, wenn Fachkräfte für Arbeitssicherheit den vorliegenden DGUV Grundsatz bei der sicherheitstechnischen Überprüfung von Fahrzeugen vor der Inbetriebnahme nach § 6 Nr. 2 Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) anwenden.

1 Anwendungsbereich

Nach § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" hat der Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen bzw. eine Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hat der Unternehmer Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Fahrzeugen sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Ferner hat der Unternehmer zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Fahrzeugen zu beauftragen sind. Der vorliegende DGUV Grundsatz behandelt ausschließlich Prüfungen nach § 14 Abs. 2 BetrSichV.

Nach § 4 Abs. 4 BetrSichV hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.

2 Begriffsbestimmungen

Fahrzeuge
gemäß § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge sowohl mit als auch ohne behördlicher Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr. Fahrzeuge sind auch die fahrzeugtechnischen Teile von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen.

Ausnahmen siehe

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.10.2025)

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