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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 201-029 - Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 06/2010; 01/2021)



Archiv: 06/2010


Vorbemerkung

DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer oder die Unternehmerin und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Sie enthalten Empfehlungen und beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, wie die gesetzlichen Vorgaben im Bereich des Arbeitsschutzes erfüllt werden können.

Die in dieser DGUV Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe DIN EN ISO/IEC 17025 niedergelegten Anforderungen erfüllen

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese DGUV Information findet Anwendung auf die Auswahl und den Betrieb von Arbeitsplattformen an den Erdbaumaschinen Hydraulikbagger und Lader im Anwendungsbereich der Normenreihe DIN EN 474.

Zur Steuerung der Arbeitsplattform sind sowohl der Bediener oder die Bedienerin des Trägergeräts als auch die Person auf der Plattform erforderlich. Maschinenkombinationen, die ausschließlich aus der Arbeitsplattform heraus gesteuert werden, sind nicht Gegenstand dieser Informationsschrift.

Sie findet zudem nur Anwendung auf Arbeitsplattformen, die für maximal zwei Personen zugelassen sind und deren Standfläche sich im abgesenkten Zustand maximal 0,5 m über Bodenniveau befindet.

Sie enthält Empfehlungen für Auswahl, Betrieb, Überwachung und Prüfung von Arbeitsplattformen sowie der oben genannten Hydraulikbagger und Lader als deren Trägergeräte.

1.2 Diese DGUV Information findet Anwendung auf Kombinationen von Trägergeräten und Arbeitsplattformen, deren bauartbedingte Hubhöhe (bezogen auf die Plattformstandfläche) nicht mehr als 5,0 m beträgt.

Sie findet keine Anwendung auf die Verwendung von Arbeitsplattformen mit einer Höhe zwischen Plattformstandfläche und darunter liegender Oberfläche (z.B. Gelände, Wasser, Bauwerk) von mehr als 5,0 m.

1.3 Diese DGUV Information findet auch keine Anwendung auf Arbeitsplattformen an anderen Arbeitsmitteln, wie zum Beispiel Teleskopstapler im Anwendungsbereich der Normenreihe DIN EN 1459 oder Traktoren.

1.4 Diese DGUV Information findet auch keine Anwendung auf ungeführte Personenaufnahmemittel, die an Lastaufnahmeeinrichtungen angebracht sind, sowie auf auswechselbare Ausrüstungen mit selbst teleskopierbarer Arbeitsplattform.

Für ungeführte Personenaufnahmemittel, die an Lastaufnahmeeinrichtungen angebracht sind, siehe TRBS 2121-4 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" sowie die DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel".

2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

3 Auswahl

Der Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern ist in der Regel keine Verwendung, die die Hersteller für diese Geräte vorgesehen haben. Daher ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin (Arbeitgeber) nach Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) verpflichtet, für die Auswahl und Verwendung dieser Kombination besondere Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.

Gemäß § 5 (3) BetrSichV gilt:

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