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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 657 / DGUV Information 203-007 - Windenergieanlagen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 03/2006; 03/2014;aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 03/2006

Vorbemerkung

Diese BG-Information wurde unter Mitwirkung von Herstellern, Serviceunternehmen, Betreibern, Forschungsstellen, Gutachtern, staatlichen Stellen und Berufsgenossenschaften erarbeitet.

Die systematische Erfassung und Beurteilung arbeitsbedingter Gefährdungen und Belastungen sowie die Festlegung zielgerichteter Präventionsmaßnahmen für eine Gefahrenprävention ist Pflicht des Unternehmers.

Diese BG-Information kann dabei als praxisnahe Handlungsanleitung die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wesentlich erleichtern.

Bei Arbeiten im Offshore-Bereich ist von zusätzlichen Gefährdungen auszugehen, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern.

Dazu ist ein ergänzendes Konzept zur Verhütung von Gefährdungen zu erstellen. Hierzu werden an anderer Stelle Regelwerke entwickelt und veröffentlicht.

Verschiedene Themen im Bereich Windenergie anlagen mit Bezug zur Arbeitssicherheit befinden sich derzeit in der Entwicklung.

Beispielsweise ist die Thematik der Ersten Hilfe und Rettung auf und von Offshore-Windenergie anlagen aktuell Gegenstand verschiedener Projekte von Unfallversicherungsträgern.

Bei der Planung und Ausführung von Arbeiten ist der aktuell verfügbare Stand der Erkenntnisse zu berücksichtigen.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Information findet Anwendung beim Einsatz von Beschäftigten bei

netzverbundener Windenergie anlagen (WEA) mit horizontaler Achse

1.2 Bei Arbeiten im Ausland kann die Umsetzung weitergehender länderspezifischer Regelungen erforderlich sein.

1.3 Diese BG-Information findet keine Anwendung auf

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Eine abgeschlossene elektrische Betriebsstätte ist ein Raum oder Ort, der ausschließlich zum Betrieb elektrischer Anlagen dient und verschlossen gehalten wird
  2. Der Außenbereich umfasst Zufahrtswege sowie sonstige Flächen, bei Offshore- Anlagen die umgebende Wasserfläche.
  3. Betreiber einer WEa ist, wer unbeschadet des Eigentums, die WEa zum Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie nutzt.
  4. Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen, die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
  5. Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt, sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
  6. Unter hochgelegenen Außenflächen der WEa wird jeder Bereich von Turm, Maschinenhaus und Rotor verstanden, der nur von außen unter Verwendung spezieller Arbeitsmittel erreichbar ist.
  7. Das Maschinenhaus besteht aus einer Umhüllung mit Durchstiegen nach außen oder aufklappbaren Dachelementen, sowie einer Turmluke. Es enthält als wesentliche Komponenten den Generator und, soweit vorhanden, das Getriebe.
  8. In Mittelspannungsräumen befinden sich die elektrischen Anlagen. Dies sind im Wesentlichen Mittel- und Niederspannungs-Schalt anlagen, Transformatoren und Mittelspannungs-Kabel. Die einzelnen Anlagenkomponenten können sowohl zusammenhängend in externen wie in turmintegrierten Trafostationen untergebracht, als auch über verschiedene Bereiche der WEa verteilt aufgestellt sein; z.B. Mittelspannungs-Schaltanlage im Turmfuß, Transformator im Maschinenhaus. Zusammenhängende turmintegrierte Trafostationen sind im Allgemeinen im Bereich des Turmfußes untergebracht.
  9. Netzverbundene WEa besitzen eine Verbindung zu einem elektrischen Versorgungsnetz, in das die Energie der WEa übertragen werden kann und umgekehrt.
  10. Als Offshore-Anlagen werden alle im Wasser aufgestellten Anlagen verstanden, die nur mit Schiffen oder Hubschraubern erreichbar sind.
  11. Der Rotor besteht aus der Nabe, der Nabenverkleidung und den Rotorblättern. Die Nabe kann vom Maschinenhaus aus oder von außen begehbar sein.
  12. Der Turm ist Bestandteil aller Windenergie anlagen, der auf einem Fundament montiert ist. Er trägt das auf ihm drehbar angeordnete Maschinenhaus. Der Turm kann in unterschiedlicher Bauweise erstellt sein, z.B. Gittermast, Beton- oder Stahlkonstruktion. Je nach Bauweise kann er innen oder außen begangen werden. Der Turm kann Zwischenbühnen oder seitliche Austritte enthalten.
  13. Versorgungsnetzbetreiber (VNB) sind Betreiber von Netzen für die allgemeine Energieversorgung.
  14. Eine Windenergieanlage (WEA) ist eine Anlage, die die kinetische Energie des Windes in elektrische Energie umwandelt.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren

3.1 Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese Verpflichtung ergibt sich aus unterschiedlichen Vorschriften wie z.B.

Die Beurteilung hat der Unternehmer nach Art der auszuführenden Tätigkeiten an Windenergie anlagen vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines typischen Arbeitsplatzes oder einer repräsentativen Tätigkeit ausreichend, jedoch sind die jeweiligen örtlichen Bedingungen bei der Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Zu den fachkundigen Personen, die bei der Gefährdungsbeurteilung zur Unterstützung herangezogen werden können, gehören insbesondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte.

Gefährdungen/Belastungen sind möglich durch:

  1. Organisatorische Mängel *)
  2. Arbeitsplatzgestaltung
  3. Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse
  4. Mechanische Einwirkungen
  5. Elektrischen Strom
  6. Gefahrstoffe
  7. Brände/Explosionen
  8. Spezielle physikalische Einwirkungen
  9. Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen

Mögliche psychische, biologische und weitere Gefährdungen/Belastungen werden in dieser BG-Information nicht vertiefend behandelt; sie werden im Katalog unter 8.9Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen beispielhaft erwähnt. Sie sind jedoch im Einzelfall vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung ist auch auf Wechselwirkungen zu achten, die sich durch das gleichzeitige Vorhandensein unterschiedlicher Gefährdungen ergeben können.

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind konkrete Schutzmaßnahmen (z.B. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstungen (PSA)) gegen die betrachteten Gefährdungen und Belastungen.

Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

Informationen bezüglich anlagen- und betriebsspezifischer Gefährdungen muss der Unternehmer rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten vom Betreiber einholen (z.B. Sicherheitsanleitungen nach DIN EN 50308).

3.2 Auswertung des Unfallgeschehens

Die Auswertung von über 1200 Unfällen und Ereignissen von Mitgliedsbetrieben der zuständigen Berufsgenossenschaften aus den Jahren 2007 bis 2009 ergab Schwerpunkte für Unfallarten und Unfallorte.

Als häufigste Unfallart (insgesamt etwa 90 %) wurden mechanisch verursache Unfälle festgestellt.

Fast zwei Drittel hiervon waren SRS-Unfälle (Stolpern, Rutschen, Stürzen).

Mechanische Unfälle treten häufig bei folgenden Tätigkeiten auf:

Regelmäßig schwerwiegende Folgen hatten die elektrischen und die Absturzunfälle.

Die meisten Unfälle traten in den Arbeitsbereichen

auf.

3.3 Unfalluntersuchung und Anpassung von Schutzmaßnahmen

Die Ergebnisse betrieblicher Unfalluntersuchungen sind bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sind zu überprüfen und bei Bedarf entsprechend anzupassen.

Das folgende Beispiel erläutert die Vorgehensweise:

Arbeitsunfall beim Steigen im Turm

Unfallhergang

Unfalluntersuchung unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und Beachtung des top-Prinzips

Frage: Ist eine Gefährdungsbeurteilung für das Steigen im Turm vorhanden?

- Folgende Hinweise sind in der BGI 657 Pkt. 5.2 Turm enthalten
T Gegenstände gegen Herabfallen sichern
O dicht hintereinander steigen oder Steigleiter erst betreten, wenn sich auf ihr keine Person befindet
P Schutzhelm tragen
- Betriebliche Gefährdungsbeurteilung enthielt:
T kleine Gegenstände nur in einer verschlossenen, reißfesten Umhängetasche mitführen
O schriftliche Betriebsanweisung für Arbeiten auf Windenergie anlagen ("Windenergieanlage ist Gefahrenbereich").
Es besteht Helmpflicht.
Betriebsanweisung: "Benutzung Kopfschutz"
P bei Betreten der WEa ist der Kinnriemen zu benutzen
Prüfung des Helmes vor Gebrauch vornehmen
Austausch des Helmes für Servicepersonal nach 4 Jahren

Frage: Sind neue Schutzmaßnahmen gemäß T O P zu treffen?

Mögliche "Technische" Maßnahmen

Mögliche "Organisatorische" Maßnahmen

Mögliche "Personenbezogene" Maßnahmen

4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren - Errichten und Montage -

Hinweise: 1.) Die Nummerierung in den nachstehenden Tabellen unter "Gefährdungen, Belastungen" korrespondiert mit den Aufzählungsnummern 2. bis 9. der Auflistung der Gefährdungsfaktoren unter 3.1.
2.) Die nachfolgenden Betrachtungen orientieren an den sechs Bereichen einer WEA:
  • Außenbereich
  • Turm
  • Maschinenhaus
  • Rotor
  • Mittelspannungsräume
  • Hochgelegene Außenflächen

4.1 Allgemeines

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • Qualität der Zuwegung festlegen, Belastung, Breite, Kurvenradien
  • Fußschutz benutzen
  • Anlegeleitern benutzen, auf Standsicherheit achten,
  • Sicheren Auf- und Abstieg zur bzw. von der LKW-Ladefläche benutzen
  • Hubarbeitsbühne / Personenaufnahmemittel verwenden
8.2.2

8.2.3

8.2.4

2.2 Verkehrswege
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen
3. Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse
  • Beim Heben und Tragen maximale Belastungen beachten und Hilfsmittel benutzen.
  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
  • Wetterschutzbekleidung zur Verfügung stellen
  • Sonnenschutz nutzen
  • auf ausreichende Flüssigkeitsaufnahme achten
8.3.1

8.3.2

8.3.3

3.1 schwere körperliche Arbeit
3.2 Beleuchtung
3.3 Kälte, Hitze, Sonne, Wind, Regen
4. mechanische Einwirkungen
  • Prüfung der Arbeitsmittel durch Inaugenscheinnahme
  • Schutzhandschuhe verwenden
  • Fußschutz benutzen
  • Schutzhelm benutzen
8.4.1

8.4.2

8.4.4

4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile
4.2 gefährliche Oberflächen z.B. scharfe Kanten
4.4 herabfallende Teile
5. elektrische Gefährdung
  • falls notwendig Freischaltung durch Freileitungsnetzbetreiber veranlassen
  • Ausreichenden Schutzabstand zu Freileitungen einhalten,
8.5.2

8.5.3

5.2 gefährliche Körperströme
5.3 Lichtbogenbildung
8. Gefahren durch spezielle physikalische Einwirkungen
  • Lärm benachbarter Arbeitsplätze beachten
  • Gehörschutz nutzen
  • Vorsorgeuntersuchung G 20 durchführen
8.8.1
8.1 Lärm
8.2 Hand-Arm-Schwingungen
  • Schwingungsarme Maschinen einsetzen
8.8.2

4.2 Außenbereich

Be- und Entladen

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
4.3 Transportmittel, z.B. Kran
  • Geprüfte Hebezeuge und geprüfte Anschlagmittel verwenden
  • Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten
  • Kommunikation zwischen Kranfahrer und Anschläger /Einweiser sicherstellen
  • Beim Bewegen von Lasten kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
  • Gegenstände beim Transport sichern
  • Schutzhelm benutzen
8.4.3

8.4.4

4.4 Unkontrolliert bewegte Teile, Quetschungen, Umstürzen der Ladung, herabfallende Gegenstände
7. Gefährdung durch Brände/ Explosionen
  • keine Lagerung brennbarer Materialien im Arbeitsbereich
  • geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten
8.7.1
7.1 Brandgefahr durch Funkenflug beim Schweißen, Trennen, Schleifen


4.3
Turm

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • Sicheren Zugang zum ersten montierten Turmteil herstellen und nutzen
  • Fußschutz benutzen
8.2.3
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • Bei der Montage der Steigschutzsysteme sind unabhängig wirksame Absturzsicherungen zu verwenden
  • Steigschutzsysteme erst nach Freigabe benutzen
  • PSa gegen Absturz benutzen
8.2.4
4.3 Transportmittel
  • Geprüfte Hebezeuge / Anschlagmittel verwenden
  • Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten
  • beim Bewegen von Lasten kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
8.4.3
4.4 Unkontrolliert bewegte Teile, Quetschungen, herabfallende Gegenstände
  • Kommunikation zwischen Kranfahrer und Anschläger/Einweiser sicher stellen
  • Gegenstände beim Vertikaltransport und beim Arbeiten in der Höhe sichern
  • Kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
  • Schutzhelm benutzen
8.4.4
6. Gefährdung durch Stoffe
  • Betriebsanweisung einhalten
  • Ermittlung der gesundheitsschädlichen Expositionen vor Beginn der Arbeiten
8.6.1
6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen
7. Gefährdung durch Brände/ Explosionen
  • geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten
  • keine Lagerung brennbarer Materialien im Arbeitsbereich
8.7.1
7.1 Brandgefahr durch Funkenflug beim Schweißen, Trennen, Schleifen


4.4 Maschinenhaus

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
4. mechanische Einwirkungen
  • Durchführung von Arbeiten nur nach spezieller Unterweisung
8.4.1
4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile
4.2 gefährliche Oberflächen, z.B. scharfe Kanten
  • Schutzhandschuhe verwenden
8.4.2
4.3 Transportmittel
  • Geprüfte Hebezeuge / Anschlagmittel verwenden
  • Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten
  • beim Bewegen von Lasten kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
8.4.3
4.4 Unkontrolliert bewegte Teile, Quetschungen, herabfallende Gegen- stände
  • Kommunikation zwischen Kranfahrer und Anschläger/ Einweiser sicherstellen
  • Gegenstände beim Vertikaltransport und beim Arbeiten in der Höhe sichern
  • Kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
  • Schutzhelm benutzen
8.4.4


4.5 Rotor

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
4.3 Transportmittel
  • Geprüfte Hebezeuge / Anschlagmittel verwenden
  • Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten
  • beim Bewegen von Lasten kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
8.4.3
4.4 Unkontrolliert bewegte Teile, Quetschungen, herabfallende Gegenstände
  • Kommunikation zwischen Kranfahrer und Anschläger/Einweiser sicher stellen
  • Gegenstände beim Vertikaltransport und beim Arbeiten in der Höhe sichern
  • Kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
  • Rotorwelle mechanisch blockieren
  • Schutzhelm benutzen
8.4.4


4.6
Mittelspannungsräume

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
5. elektrische Gefährdung
  • elektrische Betriebsräume verschlossen halten, sofern Anlagenteile unter Spannung stehen
8.5


4.7
Hochgelegene Außenflächen

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • Nur geprüfte Personenaufnahmemittel (PAM) verwenden
  • PSa gegen Absturz benutzen
8.2.4
4.3 Transportmittel
  • Geprüfte Hebezeuge/Anschlagmittel verwenden
  • Auf Ausbildung für Anschläger und Kranführer achten
  • kein Aufenthalt von Unbefugten im Gefahrbereich
  • Kommunikation zwischen Kranfahrer und Anschläge/Einweiser sicher stellen
  • Gegenstände beim Vertikaltransport und beim Arbeiten in der Höhe sichern
8.4.3
6. Gefährdung durch Stoffe
  • Betriebsanweisung einhalten
8.6.1
6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber


5 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren - Betrieb, Wartung und Instandhaltung -

Hinweise: 1.) Die Nummerierung in den nachstehenden Tabellen unter "Gefährdungen, Belastungen" korrespondiert mit den Aufzählungsnummern 2. bis 9. der Auflistung der Gefährdungsfaktoren unter 3.1.

2.) Die nachfolgenden Betrachtungen orientieren an den sechs Bereichen einer WEA:

  • Außenbereich
  • Turm
  • Maschinenhaus
  • Rotor
  • Mittelspannungsräume
  • Hochgelegene Außenflächen

5.1 Allgemeines

Beim Tausch von Großkomponenten, z.B. Rotorblätter, Getriebe, Transformatoren, sind besondere Anforderungen nach der Baustellenverordnung zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen hierbei entsprechen im Wesentlichen denen unter "4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren - Errichten und Montage - genannten.

5.2 Außenbereich

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
An- und Abfahrt
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • Zuwegung instand halten, vor Arbeitseinsatz sind Belastung, Breite, Kurvenradien der Verkehrswege zu prüfen, Bewuchs entfernen
  • Änderungen dokumentieren und bekannt geben
  • Zustand der Zuwegung und Zugänglichkeit vor Ort überprüfen
8.2.2
2.2 Verkehrswege:
mangelhafte Kenntnisse über die Zuwegung
Be- und Entladen
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • Fußschutz benutzen
8.2.3
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
3.2 Beleuchtung
  • Bei Arbeiten während der Dunkelheit für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
4. mechanische Einwirkungen
  • Prüfung der Arbeitsmittel durch Inaugenscheinnahme
  • Schutzhandschuhe verwenden
8.4.2
4.2 gefährliche Oberflächen z.B. scharfe Kanten


5.3 Turm

Vor dem Aufstieg ist die Windenergieanlage auszuschalten, ausgenommen für Arbeiten, die eine laufende Maschine erforderlich machen.

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
Betreten, Auf- und Abstieg
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • Zugang (Treppe, Tür) kontrollieren,
  • jederzeitigen Zugang für Rettungskräfte sicherstellen
  • jederzeitiges Verlassen der WEa sicherstellen
  • Verkehrswege frei halten
  • Fußschutzbenutzen
  • Steigleiter und ebene Flächen sauber halten, insbesondere Öl-/Schmierstoffe entfernen
8.2.2

8.2.3

2.2 Verkehrswege
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • PSa gegen Absturz benutzen
  • offene Bodenöffnung abdecken
  • keine Gegenstände in der Hand mitführen
8.2.4
3. Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse
  • vorhandene Aufstiegshilfen benutzen
  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
  • geeignete Wetterschutzbekleidung bei Außenaufstiegen zur Verfügung stellen
8.3.1

8.3.2

8.3.3

3.1 Schwere körperliche Arbeit
3.2 Beleuchtung
3.3 Wetter, Kälte, Hitze, Wind, Regen
4.4 unkontrolliert bewegte Teile
  • Schutzhelm tragen
  • WEa ausschalten
  • Steigleiter erst betreten, wenn sich auf ihr keine Person befindet
8.4.4
5. Elektrische Gefährdungen
  • Zutrittsregelungen zu abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten beachten
8.5.1
5.1 Grundsätzliche Gefährdungen
Arbeiten im Turm
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • Bodenöffnungen abdecken
  • geeignete Anschlagpunkte vorsehen und verwenden
  • bei Arbeiten an Steigleitern zusätzliche Sicherungsmöglichkeit vorsehen
  • PSa gegen Absturz benutzen
8.2.4
2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen
3. Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse
  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
3.2 Beleuchtung
4. mechanische Einwirkungen
  • Schutzhelm tragen
  • Betriebsanweisung beachten
  • Durchführung von Arbeiten nur nach spezieller Unterweisung
  • regelmäßige Überprüfung der Arbeitsmittel
8.4.1
4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile
4.2 gefährliche Oberflächen z.B. scharfe Kanten
  • Schutzhandschuhe tragen
8.4.2
4.4 unkontrolliert bewegte Teile
  • Gegenstände gegen Herabfallen sichern
8.4.4
5. elektrische Gefährdung
  • Montagearbeiten an elektrischen Anlagen und Energiekabeln nur im gesicherten spannungsfreien Zustand
  • Bei sonstigen Arbeiten Beschädigungen an elektrischen Anlagen und Kabeln vermeiden
8.5.2

8.5.3

5.2 gefährliche Körperströme
5.3 Lichtbogenbildung
6. Gefährdung durch Stoffe
  • Betriebsanweisungen beachten
  • PSa nach Betriebsanweisung zur Verfügung stellen und benutzen
  • Restmengen, Putzlappen und Verpackungen entfernen
8.6.1
6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber
8. Gefahren durch spezielle physikalische Einwirkungen
  • Lärm benachbarter Arbeitsplätze beachten
  • Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen
  • Gehörschutz tragen
8.8.1
8.1 Lärm


5.4 Maschinenhaus

Bei Arbeiten im Maschinenhaus ist die Windenergieanlage auszuschalten, z.B. kein automatischer Wiederanlauf, kein Automatikbetrieb, Fernsteuerungsfunktionen deaktivieren.

Bei Arbeiten am Generator, Getriebe oder an der Welle, ist die WEa sicher still zu setzen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Arbeiten, die eine laufende Maschine erforderlich machen, z.B. Testläufe.

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
Betreten
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • Durchstieg freihalten
  • Fußschutz benutzen
8.2.2

8.2.3

2.2 Verkehrswege
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
2.4 Absturz
  • Turmluke aus gesichertem Stand bedienen
  • Turmluke nach Durchstieg schließen
  • Auf durchgängige Sicherung achten oder zweite Anschlagmöglichkeit verenden
8.2.4
2.5 enge Räume
  • anliegende Kleidung tragen
8.2.5
3.2 Beleuchtung
  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
Arbeiten im Maschinenhaus
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • Fußschutz benutzen
  • Verschüttete Flüssigkeiten sofort aufnehmen
  • bei geöffneter Luke Arbeiten vom gesicherten Bereich aus durchführen
8.2.3
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • Bodenöffnungen abdecken
  • Einstiegluke schließen,
  • PSa zum Schutz gegen Absturz benutzen
8.2.4
2.5 Enge Räume
  • anliegende Kleidung tragen
  • bei Arbeiten in engen Räumen Kommunikation aufrecht erhalten
  • Fluchtmöglichkeiten aus engen Räumen sicherstellen und aufrecht erhalten
8.2.5
3. Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse
  • Hilfsmittel zum Heben und Tragen benutzen
  • Geeignetes Werkzeugbenutzen
8.3.1
3.1 schwere körperliche Arbeit
3.2 Beleuchtung
  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
3.3 Wetter, Kälte, Hitze, Wind, Regen
  • geeignete Wetterschutzbekleidung zur Verfügung stellen
8.3.3
4. mechanische Einwirkungen
  • Durchführung von Arbeiten nur nach spezieller Unterweisung
  • Bei Arbeiten WEa ausschalten
  • Bewegen des Rotors nur aus gesicherter Position insbesondere bei Gefahr des unkontrollierten Anlaufes
  • Demontiertet rennende Schutzeinrichtungen direkt nach Beendigung der Arbeiten wieder montieren
8.4.1
4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile
4.2 gefährliche Oberflächen z.B. scharfe Kanten
  • Schutzhandschuhe tragen
8.4.2
4.3 Transportmittel, z.B. Kran
  • Geprüfte Anschlagmittel und geprüfte Hebezeuge verwenden
  • Anschläger sind für die Arbeitsaufgabe zu befähigen
  • nicht unter schwebenden Lasten aufhalten
8.4.3
4.4 Unkontrolliert bewegte Teile, Quetschungen
  • Kommunikation bei Hebezeugbetrieb sicherstellen
  • Azimutverstellung und Rotor arretiert halten, erforderliche Verstellungen nur nach Absprache
  • vor dem Öffnen von Systemen mit gespeicherter Energie diese entlasten.
8.4.4
5. elektrische Gefährdung
  • Montagearbeiten an elektrischen Anlagen und Energiekabeln nur im gesicherten spannungsfreien Zustand
  • bei sonstigen Arbeiten Beschädigungen an elektrischen Anlagen und Kabeln vermeiden
8.5.2

8.5.3

5.2 gefährliche Körperströme
5.3 Lichtbogenbildung
6. Gefährdung durch Stoffe
  • Betriebsanweisung beachten
  • geeignete PSa entsprechend Betriebsanweisung zur Verfügung stellen und benutzen
  • Restmengen, Putzlappen und Verpackungen entfernen
8.6.1
6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber
7. Gefährdung durch Brände/Explosionen
  • geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten, z.B. Feuerlöscher
  • keine Lagerung brennbarer Materialien im Arbeitsbereich
8.7.1
7.1 Brandgefahr durch Heißluftgebläse für Schrumpfschläuche


5.5 Rotor

Für Arbeiten am und im Rotor ist dieser sicher still zu setzen.

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
Einstieg
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • Fußschutz benutzen
8.2.2

8.2.3

2.2 Verkehrswege
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • PSa gegen Absturz benutzen
  • Durchgängige Sicherung vorsehen und verwenden (z.B. zweisträngiges Anschlagen)
8.2.4
3. Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse
  • Kommunikation sicherstellen
  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
3.2 Beleuchtung
Arbeiten im/am Rotor
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • Zugang freihalten
  • Fußschutz benutzen
  • bei Bedarf Seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) vorsehen
8.2.2

8.2.3

2.2 Verkehrswege
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • PSa gegen Absturz benutzen
8.2.4
2.5 Enge Räume
  • Kommunikation sicherstellen
  • besondere Befähigung für Arbeitsaufgabe sicherstellen
  • anliegende Kleidung tragen
  • wirksame Erste Hilfe sicherstellen
  • Arbeitserlaubnis bei besonders gefährlichen Arbeiten, z.B. Schleifen und Laminieren im Rotorblatt
  • Aufsichtsführenden bestimmen
8.2.5

8.1.5

3. Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse
  • Zwangshaltungen vermeiden
  • geeignete Werkzeuge vorhalten
8.3.1
3.1 schwere körperliche Arbeit
3.2 Beleuchtung
  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
4. mechanische Einwirkungen
  • Durchführung von Arbeiten nur nach spezieller Anweisung
  • Demontiertet rennende Schutzeinrichtungen direkt nach Beendigung der Arbeiten wieder montieren
8.4.1
4.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile
4.2 gefährliche Oberflächen, z.B. scharfe Kanten
  • Kopfschutz bereitstellen und tragen
  • Schutzhandschuhe tragen
8.4.2
5. elektrische Gefährdung
  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel bei begrenzter Bewegungsfreiheit nur über Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betreiben
  • Arbeiten an Akku-Notversorgungen nur unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen
8.5.2
5.2 gefährliche Körperströme
6. Gefährdung durch Stoffe
  • Betriebsanweisung beachten
  • PSa entsprechend Betriebsanweisung benutzen
8.6.1
6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber
8. Gefahren durch spezielle physikalische Einwirkungen
  • Gehörschutz tragen bei Verwendung lärmintensiver Werkzeuge, z.B. Schlagschrauber
  • Vorsorgeuntersuchung nach G 20 durchführen
8.8.1
8.1 Lärm


5.6 Mittelspannungsräume

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
Betreten
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • Zugang freihalten
  • Einstiegluken aus gesichertem Stand bedienen
  • Fußschutz benutzen
  • anliegende Kleidung tragen
8.2.2

8.2.3

2.2 Verkehrswege
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
3.2 Beleuchtung
  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
5. Elektrische Gefährdungen
  • Zutrittsregelungen zu abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten beachten
8.5.1
5.1 Grundsätzliche Gefährdungen
Schalthandlungen
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • Ordnung halten
  • Fußschutzbenutzen
  • anliegende Kleidung tragen
  • Flucht- und Rettungswege freihalten
8.2.3
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
3. Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse
  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
3.2 Beleuchtung
5. elektrische Gefährdung
  • nur schaltberechtigte Elektrofachkräfte einsetzen
  • Anweisungen zum Schalten erstellen und beachten
  • Schaltungen koordinieren
8.5.1
5.1 Grundsätzliche Gefährdungen
5.2 gefährliche Körperströme
  • Schaltungen an Nieder- und Mittelspannungsanlagen nur im berührungsgeschützten Zustand ausführen
  • PSa gegen Lichtbogen benutzen
8.5.2

8.5.3

5.3 Lichtbogenbildung
7. Gefährdung durch Brände/Explosionen
  • geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten
  • alle nicht für den Betrieb notwendigen Materialien fernhalten
8.7.1
7.1 Brandgefahr durch brennbare Gegenstände und Betriebsmittel
9. Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen
  • Zeitdruckvermeiden
  • Störungen durch Dritte vermeiden
8.9.1
9.1 Psychische Belastungsfaktoren
Arbeiten in Mittelspannungs-Räumen
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • Ordnung halten
  • Fußschutz benutzen
  • anliegende Kleidung tragen
  • Flucht- und Rettungswege freihalten
8.2.3
2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten
2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen
  • Einstiegluke schließen,
  • bei geöffneter Luke Arbeiten vom gesicherten Bereich aus durchführen
  • PSa zum Schutz gegen Absturz nutzen
8.2.4
3. Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse
  • Hilfsmittel zum Heben und Tragen benutzen
  • Geeignetes Werkzeug vorhalten
8.3.1
3.1 schwere körperliche Arbeit
3.2 Beleuchtung
  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
4. mechanische Einwirkungen
  • Schutzhandschuhe benutzen
8.4.2
4.2 gefährliche Oberflächen z.B. scharfe Kanten
5. elektrische Gefährdung
  • Montagearbeiten an elektrischen Anlagen und Energiekabeln nur im gesicherten spannungsfreien Zustand
  • Bei sonstigen Arbeiten Beschädigungen an elektrischen Anlagen und Kabeln vermeiden
8.5.2

8.5.3

5.2 gefährliche Körperströme
5.3 Lichtbogenbildung
6. Gefährdung durch Stoffe
  • Betriebsanweisung beachten
  • Geeignete PSa entsprechend Betriebsanweisung zur Verfügung stellen und benutzen
  • Restmengen, Putzlappen und Verpackungen entfernen
8.6.1
6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber
7. Gefährdung durch Brände/ Explosionen
  • geeignete Mittel zur Brandbekämpfung bereithalten, z.B. Feuerlöscher
  • keine Lagerung brennbarer Materialien in der Umgebung
8.7.1
7.1 Brandgefahr durch Transformatoröl und Isoliermaterial


5.7 Hochgelegene Außenflächen

Bei Arbeiten ist die WEa auszuschalten.

Bei Arbeiten am Rotor oder im Bereich des Rotors ist dieser sicher still zu setzen.

Gefährdungen, Belastungen Maßnahmen Katalog
Arbeiten an / auf hochgelegen Außenflächen
2. Arbeitsplatzgestaltung
  • nur geprüfte Personenaufnahmemittel (PAM) verwenden
  • Fußschutzbenutzen
  • nur rutschsichere Oberflächen betreten
  • PSa gegen Absturz benutzen
  • Rettungsgerät vor Ort bereithalten
  • zweite Person einsetzen
  • Seilunterstützte Zugangs- und Positionierungsverfahren (SZP) nur nach spezieller Ausbildung anwenden.
8.2.2

8.2.4

2.2 Verkehrswege
2.4 Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen
3. Gefährdung durch Nichtbeachtung ergonomischer Erkenntnisse
  • für ausreichende Beleuchtung sorgen
8.3.2
3.2 Beleuchtung
3.3 Kälte, Hitze, Wind, Regen, Sonne
  • geeignete Wetterschutzbekleidung zur Verfügung stellen
  • Sonnenschutz benutzen
8.3.3
3.5 Informationsaufnahme
  • Kommunikation sicherstellen
8.3.5
6. Gefährdung durch Stoffe
  • Betriebsanweisung beachten
  • PSa benutzen
8.6.1
6.1 Gefahr durch Reinigungsmittel, Farben, Fette, Kleber
8. Gefahren durch physikalische Einwirkungen
  • bei Arbeiten im Abstrahlbereich von Funkantennen Sicherheitsabstand einhalten
8.8.3
8.3 Elektromagnetische Felder


6 Überprüfungen, Freigaben, Abnahmen

Grundsätzlich ist der Betreiber einer WEa für die Organisation von Prüfungen verantwortlich. Grundlage dafür sind staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorgaben sowie Prüfanforderungen des Herstellers. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Betreiber die Prüfungen zu planen und zu dokumentieren.

Man unterscheidet die sicherheitstechnische Bewertung vor Erstinbetriebnahme und die wiederkehrende Prüfung. Weitere Anlässe können sein: Außergewöhnliche Ereignisse (Unfälle, Veränderung an Arbeitsmitteln, Naturereignisse, längere Nichtbenutzung) und Instandsetzungsarbeiten.

Freigaben von Sicherheitseinrichtungen dürfen nur erteilt werden, wenn nach durchgeführter Prüfung die Mängelfreiheit bestätigt wurde.

Mit Prüfungen sind geeignete Personen (z.B. befähigte Personen nach TRBS 1203, Sachverständige, Sachkundige) schriftlich zu beauftragen.

Bei der Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen sollten bewährte Intervalle und Angaben im einschlägigen Regelwerk berücksichtigt werden. Bei Bedarf (Gefährdungsbeurteilung) sind die Fristen anzupassen.

Jeder Unternehmer ist für die Prüfung der von ihm zur Verfügung gestellten und von seinen Beschäftigten benutzten PSA, Rettungsgeräten und Arbeitsmitteln verantwortlich.

Fremde prüfpflichtige PSA, Rettungsgeräte, Einrichtungen und Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die Prüfung nachgewiesen ist.

7 Offshore

Die in den Abschnitten 4 und 5 aufgeführten Gefährdungen und den entsprechenden Maßnahmen zur Verhütung von Gefährdungen gelten grundsätzlich auch für Offshore-Anlagen.

Weitergehend sind Regelungen zu treffen über:

Zusätzlich sind die Hinweise in den einzelnen Abschnitten im Katalog zu beachten.

Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser BG-Information werden vom "Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)" Regelungen zum Arbeitsschutz für den Offshore-Bereich erarbeitet.

Verschiedene Fachbereiche der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) e. V. haben Stellungnahmen speziell für den Offshore-Bereich erarbeitet und stellen diese im Internet zur Verfügung:

www.dguv.de -> Prävention -> Fachbereich DGUV

Katalog der Gefährdungen und Belastungen
mit beispielhaften Schutzmaßnahmen
Windenergieanlagen

8 Katalog der Gefährdungen und Belastungen

In dem folgenden Gefährdungskatalog sind die für Errichtung, Montage, Betrieb, Instandsetzung/-haltung und Wartung von Windenergie anlagen wichtigsten Gefährdungs- und Belastungsfaktoren sowie die in der Praxis bewährten Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren dargestellt.

Der Unternehmer kann den Katalog für die Erstellung seiner Gefährdungsbeurteilung (s. 3.1) verwenden.

8.1 Gefährdung durch organisatorische Mängel

8.1.1 Beschäftigungsvoraussetzungen

Entsprechend den durchzuführenden Arbeiten und Arbeitsorten müssen von den Beschäftigten bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Dazu können zählen:

Offshore:

Die Beschäftigten sind durch spezifische Qualifizierung auf die die besonderen Einsatzbedingungen vorzubereiten.

Beispiele für Seminarmodule (einschließlich Inhalten und Zeitrahmen) hat der VDSI erarbeitet. Diese sind unter www.vdsi.de > Fachwissen > Publikationen > VDSI-Regeln im Internet zu finden.

8.1.2 Unterweisung

Die Durchführung von Unterweisungen gehört zu den Pflichten des Unternehmers. Dabei sind neben den eigenen Beschäftigten auch Leiharbeitnehmer und Besucher zu berücksichtigen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren, insbesondere Ort und Datum, Teilnehmer, Namen des Unterweisenden, Inhalt der Unterweisung.

Ziel der Unterweisung ist es, sicherheits- und gesundheitsgerechte Zustände und Verhaltensweisen zu erreichen oder zu erhalten.

Anlässe für Unterweisungen sind:

1. Erstunterweisungen vor Aufnahme einer Tätigkeit

2. Wiederholungsunterweisungen

3. Unterweisung bei besonderen Anlässen

Themen für Unterweisungen ergeben sich insbesondere aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und den darauf basierenden Betriebsanweisungen (siehe 8.1.3).

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die personenbezogenen Anforderungen kann in Form einer Tabelle als Anforderungsmatrix für entsprechende Arbeitsbereiche übersichtlich dargestellt werden.

8.1.3 Betriebsanweisungen

Das richtige Verhalten sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Gefährdungen/Belastungen müssen für alle Mitarbeiter verbindlich in Betriebsanweisungen beschrieben werden (arbeitsbereichs-, arbeitsplatz-, tätigkeits- oder personenbezogen). Dabei sind die möglichen Betriebszustände einer WEa zu berücksichtigen.

Der Betreiber einer WEa erhält die Anlagendokumentation (Betriebshandbuch,...) vom Hersteller. Bei Auftragsvergabe hat er dem Auftragnehmer (z.B. Serviceunternehmen) sicherheitsrelevante Informationen zur Anlage (z.B. Sicherheitsanleitungen nach DIN EN 50308) zur Verfügung zu stellen.

Auf Basis der Informationen über die WEa hat der Auftragnehmer oder sonstige verantwortliche Unternehmer Betriebsanweisungen für das vor Ort tätige Personal zu erstellen. Vor Beginn von Tätigkeiten an einer Windenergieanlage sind die Beschäftigten auf der Grundlage der Betriebsanweisungen zu unterweisen.

Offshore:

Betriebsanweisungen für Arbeiten an Offshore- Anlagen müssen u. a. folgende Punkte festlegen:

8.1.4 Koordinierung

8.1.5 Arbeiten mit erhöhter Gefährdung

Bei Arbeiten können erhöhte Gefährdungen durch die räumlichen Verhältnisse oder die exponierte Lage des Arbeitsplatzes auftreten. Alleinarbeit ist beim Auftreten erhöhter Gefährdungen nicht zulässig. Erhöhte Gefährdungen können z.B. gegeben sein bei:


8.1.6 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen ist erforderlich, wenn die Gefährdung durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder auf das akzeptable Risiko gemindert werden kann.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Auswahl und Benutzung von PSa kann in Form einer Tabelle als Anforderungsmatrix für entsprechende Arbeitsbereiche übersichtlich dargestellt werden.

Die Beschäftigten sind vor der ersten Benutzung in der richtigen Anwendung der bereitgestellten PSa - auch anhand praktischer Übungen - auf der Grundlage der zu erstellenden Betriebsanweisungen zu unterweisen (s. a. 8.1.2 und 8.1.3). Zwingende Vorgabe sind praktische Übungen vor Benutzung von PSa gegen tödliche Risiken. Ebenfalls ist ein Rettungskonzept für die Rettung nach Sturz in das Auffangsystem erforderlich. In regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, und bei Änderungen der Einsatzbedingungen ist erneut zu unterweisen.

Vor der Bereitstellung hat der Unternehmer die Beschäftigten anzuhören.

Vor jeder Benutzung sind die Persönlichen Schutzausrüstungen durch den Benutzer auf augenscheinliche Mängel zu kontrollieren. Bei Beschädigungen sind sie der Benutzung zu entziehen.

Beschädigter Gurt ist der Benutzung zu entziehen

In Abhängigkeit von der Beanspruchung sind die PSa zu prüfen, wobei die Herstellerinformationen zu Inhalt und Fristen der Prüfungen zu beachten sind.

Die Benutzungsdauer der PSa ist beschränkt und beträgt (ausgewählte Beispiele):

Hinweis: Abweichende Angaben in den Herstellerinformationen sind vorrangig zu berücksichtigen!

Da bei Arbeiten an WEa häufig Absturzgefahr besteht, kommt der Auswahl und richtigen Anwendung der PSa besondere Bedeutung zu. Daher hier einige Hinweise:

Nachfolgend einige Anmerkungen und Hinweise zu PSA:

Offshore:

Die Kombination verschiedener PSa muss für alle Beanspruchungsfälle der einzelnen PSa geeignet sein. Evtl. sind spezielle Prüfungen im Rahmen der PSA-Auswahl erforderlich. Beispielsweise muss die erforderliche PSa gegen Ertrinken mit der PSa gegen Absturz kombiniert werden dürfen (vgl. dazu Herstellerangaben).

Ob ein Schutz gegen Auskühlen (Kälteschutzanzug/Überlebensanzug) genutzt werden muss, ist im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

8.1.7 Notfallorganisation, Erste Hilfe, Rettung

Der Auftragnehmer (z.B. Serviceunternehmen) hat Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Rettung der Beschäftigten erforderlich sind. Dazu müssen Vorkehrungen und Abläufe beschrieben sein, z.B. für das Verhalten bei

Jeder Unternehmer - und damit auch der Auftragnehmer - hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden kann und die erforderlichen Maßnahmen für die ärztliche Versorgung veranlasst werden.

Insbesondere ist der Auftragnehmer für eine wirksame Erste Hilfe und Rettung aus Gefahr sowie die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel verantwortlich. Eine enge Abstimmung mit dem Auftraggeber ist dringend geboten.

In der Regel muss der Auftragnehmer selbst für Einrichtungen und Sachmittel sowie fachkundiges Personal zur schnellen Rettung hängender/aufgefangener Personen sorgen.

Alarmierung und weitere Rettungskette

Die Rettungskette muss in jedem Fall sichergestellt sein. Neben der unmittelbaren Ersten-Hilfe-Leistung muss unverzüglich ein Notruf von jedem Anlagenstandort aus abgesetzt werden können.

Der vor Ort Verantwortliche muss sich vor Arbeitsbeginn davon überzeugen, dass am Anlagenstandort mindestens die vorgesehene Kommunikationsverbindung besteht. (Achtung: Funklöcher im Mobilfunknetz!)

Jede WEa muss eindeutig identifizierbar sein. Hierfür sind z.B. folgende Hilfsmittel einsetzbar:

Rettungs- und Hilfskräfte (z.B. Arbeitskollegen, Feuerwehr, Rettungsdienst) müssen die WEa im Einsatzfall schnell erreichen und betreten können. Insbesondere liegt es in der Verantwortung des Unternehmers die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person zu gewährleisten.

Für den Notfall sind die erforderlichen Maßnahmen mit den für die WEa jeweils zuständigen Leitstellen (Rettungsleitstellen sowie ggf. separate Leitstellen für Brandschutz / Technische Hilfe) abzustimmen und die Informationen den Rettungskräften zugänglich zu machen.

Anmerkung: Siehe auch Anhang 10.5 Beispiel Rettungskette

Damit anrückende Einsatzkräfte die WEa schnell und eindeutig auffinden können, sind die Anfahrtswege festzulegen und der örtlich zuständigen Leitstelle (Rettungsleitstelle sowie ggf. separate Leitstelle für Brandschutz / Technische Hilfe) und ggf. den örtlich zuständigen Einsatzkräften (Feuerwehr und Rettungsdienst) bekannt zu machen.

Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. rückgebaute Anfahrtswege, verschlossene Schranken, andere Besonderheiten, empfiehlt es sich, die Anfahrtswege direkt mit den örtlich zuständigen Einsatzkräften abzustimmen.

Für die Bauphase gilt: Informationen über zeitweise veränderte Bedingungen müssen den Leitstellen unverzüglich mitgeteilt werden.

Um die Auffindbarkeit zu gewährleisten, können z.B. folgende Hilfsmittel eingesetzt werden:

Änderungen sind sofort nach Bekannt werden im zur Anwendung kommenden System zu aktualisieren.

WEA-NIS: Musteransicht Leitstellen

Erste-Hilfe-Ausbildung und -Material

Alle an WEa eingesetzten Beschäftigten sollten Ersthelfer sein. Nach einem Erste-Hilfe-Kurs (Umfang:16 Unterrichtseinheiten) ist spätestens alle zwei Jahre ein Erste-Hilfe-Training (Umfang: 8 Unterrichtseinheiten) zu besuchen.

Weitere spezifische Unterweisungen / Ausbildungen sind für den Umgang mit speziellen Rettungsgerätschaften (Abseilgerät, Rettungstrage,...) und die Hilfe in besonderen Notlagen (Hängetrauma nach Sturz in ein Auffangsystem; siehe dazu weiter unten) erforderlich.

Als Ausstattung sollte jedem Ersthelfer über den normgerechten "kleinen Betriebsverbandkasten" hinaus ein Erste-Hilfe-Set zur Verfügung stehen, das leicht mitgeführt werden kann. Sein Inhalt ist in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt vom Unternehmer festzulegen.

Bei Augenverätzungen kommt es auf schnellstmögliche Hilfe an. Muss mit Säuren, Laugen u. ä. umgegangen werden ist daher eine Augenspülmöglichkeit (z.B. Augenspülflasche) unmittelbar an der jeweiligen Arbeitsstelle vorzuhalten. Welche Spülflüssigkeit verwendet wird, ist mit dem Betriebsarzt abzustimmen.

Technische Rettungsausrüstung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse geprüfte Rettungsgeräte und ggf. Rettungstransportmittel bereit gehalten werden. Diese können auf Dauer in der Anlage vorhanden sein oder mitgebracht werden. Sie müssen in ausreichender Zahl (abhängig u.a. von der Anzahl der Personen in der WEA) vorhanden und vor Beginn der Arbeiten am Arbeitsplatz vorhanden sein.

Aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzortes und der örtlichen Verhältnisse sind Beschäftigte besonders eingehend über Maßnahmen der Rettung zu unterweisen. Im Rahmen der Unterweisung haben sie mindestens einmal jährlich mit den einzusetzenden Rettungsgerätschaften zu trainieren (siehe auch "Unterweisungen, Rettungskonzept, Übungen").

Fluchtmöglichkeit

Bei Arbeiten in einer WEa ist vom Unternehmer zu gewährleisten, dass der Turm sicher betreten werden kann und Beschäftigte den Turm im Gefahrfall ohne besondere Hilfsmittel, z.B. Schlüssel, sicher verlassen können.

Unterweisungen, Rettungskonzept, Übungen

Bei den Unterweisungen (siehe auch 8.1.2) ist die Notfallorganisation besonders zu berücksichtigen. Grundlage der Unterweisungen sollte ein anlagenspezifisches Rettungskonzept auf Basis der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung sein.

In einem Rettungskonzept ist mindestens folgendes zu berücksichtigen:

Rettungsübung mit Schleifkorbtrage

Um die Wirksamkeit interner wie auch externer Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu gewährleisten müssen regelmäßig Übungen durchgeführt werden. Die im Rettungskonzept beschriebenen Abläufe sind dabei auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Bei Bedarf muss das Rettungskonzept angepasst werden.

Bei Unterweisungen und Übungen zur Benutzung von PSa gegen Absturz ist auch die Eigenhilfe zur Vermeidung eines Hängetraumas zu trainieren.

Bei Übungen in absturzgefährdeten Bereichen ist eine zweite unabhängige Sicherung (Doppelsicherung) zu verwenden (z.B. Höhensicherungsgerät).

Hängetrauma

Das Hängetrauma kann zustande kommen, wenn bei längerem, bewegungslosem Hängen in einem Auffanggurt, z.B. nach einem Sturz von einer Turmplattform, der Rückstrom des Blutes aus den Beinen behindert wird bzw. verloren geht.

Aufgrund von Bewegungslosigkeit fehlt die Funktion der so genannten "Muskelpumpe" durch die Beinmuskulatur, wodurch eine große Menge des Blutes in den Beinen versackt.

Dies kann zu einem (Kreislauf)-Schockführen, weshalb das Hängetrauma einem orthostatischen Schock entspricht. In dieser Situation sind bei der Rettung und der Ersten Hilfe besondere Maßnahmen geboten.

Bei bestimmungsgemäßer Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist das Auftreten eines Hängetraumas sehr unwahrscheinlich. Dafür ist eine sachgerechte Auswahl, das exakte Anpassen des Gurtes und die Durchführung eines Hängetests (s. Regel "Benutzung von PSa gegen Absturz" BGR/GUV-R 198) unbedingt erforderlich.

Der bereits weiter oben in diesem Kapitel mehrfach erwähnten Verantwortung des Unternehmers für die schnelle Rettung einer im Auffanggurt hängenden Person kommt also besondere Bedeutung zu.

Nähere Informationen zur Notfallsituation "Hängetrauma" enthält die BGI 8699.

8.1.8 Hygiene

8.1.9 Arbeitsschutzorganisation

8.2 Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung

8.2.1 Arbeitsräume

Offshore:

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass im Notfall (z.B. bei Sturm, Wetterumschlag oder ähnlichem) ein längerer Aufenthalt im Schutzraum der WEa in angemessener Form möglich ist. Daher müssen beispielsweise Nahrung, Getränke, Decken den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zum Überleben sind nach Vorgabe von Ärzten und anderen Fachleuten zusammenzustellen. Die Ausrüstungsgegenstände sind in wasserdichten transportablen Fässern aufzubewahren. Sie sollen mindestens Schlafsäcke, Kocher, Brennstoff, Verpflegung in Tüten, Trinkwasser, netzunabhängige Beleuchtung und Möglichkeit zur Beschäftigung (z.B. Kartenspiel, Bücher) enthalten.

8.2.2 Verkehrswege

Verkehrswege sind u.a. Fahrwege, Stellflächen (für z.B. Hebebühnen, Krane, Fahrzeuge), Gehwege, Treppen, Rampen, Leitern, ebene Verkehrsflächen (z.B. Böden, Podeste, Stand und Arbeitsflächen), Durchstiege, Einstiege in die Nabe.

Beispiele für gute und schlechte Zuwegung

Nach Aufstellen des ersten Turmteiles darf dieser nur betreten werden, wenn die Einstiegstreppe montiert worden ist.

Anmerkung: siehe auch BGI 561 "Treppen"

Offshore:

Wird von dem Beschäftigten der "seemännische Überstieg" vom Wasserfahrzeug auf die WEa vorgenommen, so darf er sich weder direkt am Wassserfahrzeug noch an der Konstruktion der WEa durch Anschlagen sichern. Es darf nur jeweils eine Person die Steigleiter nutzen.

Zur Beseitigung von besonderen Verschmutzungen, wie z.B. Vogelkot, Öl, Algenbewuchs usw. ist nach Vorgabe der Betriebsanweisung die zur Verfügung gestellte PSa zu benutzen. Während der Reinigungsarbeiten, bei deren Durchführung ein Standplatz auf der WEa eingenommen wird, ist PSa zum Schutz gegen Absturz oder bei Absturzgefahr ins Wasser PSa gegen Ertrinken zu benutzen. Eine Kombination beider PSa ist möglich.

8.2.3 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten

8.2.4 Absturz

Zur Thematik "PSAgA" siehe auch 8.1.6.

8.2.5 Enge Räume

Enge Räume können u. a. Bereiche oder Übergänge innerhalb des Spinners, der Rotorblätter, des Maschinenhauses und Bereiche unterhalb der Einstiegsebene sein. Durch eingeschränkte Bewegungsfreiheit und fehlende Ausweichmöglichkeiten können in engen Räumen Gefährdungen auftreten, deren Ursachen in Zwangshaltungen, erhöhte körperliche Belastung, Anstoßmöglichkeiten, leitfähige Umgebung, psychische Belastung zu suchen sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in engen Räumen ist die BGR 117-1 zu berücksichtigen.

Eine Verständigungsmöglichkeit zu einem Sicherungsposten muss ständig gegeben sein (z.B. Sprech- und/oder Sichtverbindung).
Vor Beauftragung zu Arbeiten bzw. Aufenthalt in engen Räumen und Passieren enger Zugangsöffnungen ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchzuführen.
Der Betriebsarzt hat in Kenntnis der Arbeitsbereiche und der Tätigkeiten den Unternehmer hinsichtlich der Befähigung des einzusetzenden Beschäftigten zu beraten.

8.3 Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse

8.3.1 Schwere körperliche Arbeit

Zum Aufbringen von hohen Drehmomenten geeignetes Werkzeugvorhalten (z.B. hydraulische oder elektrische arbeitende Werkzeuge) sind mit Muskelkraft betriebenen vorzuziehen. Vor Freigabe der Energie ist auf korrekte Positionierung des Werkzeuges zu achten. Dabei auf geeignete, feste Standplätze achten und das Gleichgewicht halten. Die Freigabe der Energie für diese Werkzeuge durch einen zweiten Beschäftigten darf erst nach Bestätigung der korrekten Positionierung erfolgen.

Für den Umgang mit hydraulischen Schraubenspannvorrichtungen ist unter Beachtung der Angaben des Herstellers eine Betriebsanweisung zu erstellen und zu berücksichtigen.

8.3.2 Beleuchtung

In die Steigleiter integrierte netzunabhängige Notbeleuchtung

8.3.3 Wetter, Witterungsbedingungen, Klima

8.3.4 Heben und Tragen

Geschlecht Lastgewicht (in kg) Heben, Absetzen, Umsetzen und Halten Tragen
Dauer
< 5 s
Trageentfernung
5 bis < 10 m
Trageentfernung
10 bis < 30 m
Trageentfernung
≥ 30m
Männer < 10 Im Allgemeinen keine Einschränkungen
10 bis < 15 bis 1000 mal
pro Schicht
bis 500 mal pro
Schicht
bis 250 mal pro
Schicht
bis 100 mal pro
Schicht
15 bis < 20 bis 250 mal pro
Schicht
bis 100 mal pro Schicht bis 50 mal pro
Schicht
20 bis < 25 bis 100 mal pro
Schicht
bis 50 mal pro Schicht
≥ 25 Nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen 3)
Frauen < 5 Im Allgemeinen keine Einschränkungen
5 bis < 10 bis 1000 mal
pro Schicht
bis 500 mal pro
Schicht
bis 250 mal pro
Schicht
bis 100 mal pro
Schicht
10 bis < 15 bis 250 mal pro
Schicht
bis 100 mal pro Schicht bis 50 mal pro
Schicht
≥ 15 Nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen 3)


Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten 1) von Lasten 1) für Männer und Frauen in einer Ganztagsschicht 2), bei deren Überschreitung vorzugsweise technische und/oder organisatorische Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Lendenwirbelsäule vorzusehen sind.

8.3.5 Wahrnehmungsumfang / Informationsaufnahme

8.4 Mechanische Gefährdung

8.4.1 Ungeschützte Maschinenteile

8.4.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen

8.4.3 Transportmittel

Unsichere Arbeitsweise

8.4.4 Unkontrolliert bewegte Teile

8.5 Elektrische Gefährdung

8.5.1 Grundsätzliche Gefährdungen

Der Betrieb elektrischer Anlagen wird in BGV A3 und DIN VDE 0105-100 behandelt. Die Besonderheiten für den Betrieb von WEa werden in den folgenden Abschnitten beschrieben.

Die Gefährdungen durch die elektrischen Anlagen in Betriebsräumen von WEa sind abhängig vom Grad des Berührungs- und Lichtbogenschutzes sowie der Bedienungssicherheit.

Sowohl die gesamte WEa als auch zugehörige Nebengebäude mit den enthaltenen elektrischen Anlagen sind deshalb als abgeschlossene elektrische Betriebsstätten zu betreiben. Die Zugangsberechtigung darf nur Elektrofachkräften (EF) oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EUP) erteilt werden. Andere Personen sind durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen zu beaufsichtigen.

Eine besondere Gefährdung geht von Mittelspannungsanlagen, Transformatoren und Niederspannungsverteiler anlagen aus. Der Zutritt darf daher nur solchen EF oder EUP erteilt werden, denen spezielle Fachkenntnisse vermittelt wurden.

Bedienvorgänge und Schalthandlungen dürfen nur von mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausgeführt werden, z.B. Starten oder Stoppen der WEa unter Verwendung der Steuerung.

Das direkte Betätigen von Schaltgeräten in Niederspannungs-Hauptstromkreisen darf nur von Elektrofachkräften ausgeführt werden.

Die Schaltberechtigung für Mittelspannungsanlagen darf nur speziell ausgebildeten Elektrofachkräften erteilt werden. Die Schaltberechtigung ist schriftlich auszufertigen.

Zur Durchführung von Schalthandlungen sind betriebliche Anweisungen erforderlich, in denen insbesondere festgelegt ist:

8.5.2 Gefährliche Körperströme

Eine Notwendigkeit, Montagearbeiten unter Spannung durchzuführen, existiert grundsätzlich nicht (siehe Tab. 5 Nr. 9 der BGV A3). Es muss daher eine sichere Arbeitsstelle nach den Fünf Sicherheitsregeln eingerichtet werden.

Teile der Anlage, die nach dem Freischalten noch unter Spannung stehen, z.B. Kondensatoren und Kabel, müssen mit geeigneten Betriebsmitteln entladen werden.

Ausgenommen hiervon sind Arbeiten an Akku-Notversorgungen, z.B. für Rotorblattverstellungen oder Hindernisbefeuerungen, unter Beachtung geeigneter Schutzmaßnahmen, die in Montage- oder Arbeitsanweisungen festgelegt sein müssen.

Folgende Prüffristen haben sich in der Praxis bewährt (siehe auch BGV A3 und BGI 608):

Anlagen 2 bis 4 Jahre
ortsfeste Betriebsmittel 1 bis 2 Jahre
handgeführte Betriebsmittel 3 bis 6 Monate


Die Prüfung muss dokumentiert werden.

Nennspannung in kV Abstand in m
bis 1 1
über 1 bis 110 2
über 110 bis 220 3
über 220 bis 380 4

Wenn keine eindeutige Einschätzung des Abstandes möglich ist, ist eine Abstimmung mit dem Freileitungsnetzbetreiber erforderlich, in der die notwendigen Maßnahmen zur Querung der Freileitungstrasse getroffen werden.

Gefährdungen durch Freileitungen in der Nähe von Windenergieanlagen können sich ebenfalls ergeben, wenn beim Heraufziehen oder Ablassen von Gegenständen mit z.B. Winden oder Seilen durch Auslenkung und Schwingen die Sicherheitsabstände (Tabelle 4, BGV A3 § 7) unterschritten werden.

8.5.3 Lichtbogenbildung

Zur Verhütung von Lichtbogengefährdungen sind schon bei der Errichtung und auch beim Betrieb elektrischer Anlagen Maßnahmen zu treffen, die eine Lichtbogenzündung ausschließen (z.B. Isolierungen) oder die Auswirkungen eines gezündeten Lichtbogens verringern (z.B. Lichtbogenstrom- und/oder -zeitbegrenzungen oder lichtbogenfeste Abdeckungen).

Mit persönlicher Schutzausrüstung kann kein umfassender Schutz erreicht werden. Jedoch können die Auswirkungen von Störlichtbögen verringert werden.

Hilfe bei der Auswahl der PSa bietet die BGI 5188 "Thermische Gefährdungen durch Störlichtbögen" mit der zugehörigen elektronischen "Hilfe bei der Auswahl der PSA" (online unter www.dguv.de = > Webcode: d138299 = > Arbeitshilfe BGI 5188 (in der rechten Spalte)).

Bei Windenergie anlagen mit Nennleistungen über 1 MW können in bestimmten transformator- oder generatornahen Leistungsstromkreisen personengefährdende Lichtbögen auftreten, die nur durch das Freischalten des Arbeitsbereichs vermieden werden können.


8.6 Gefährdung durch Stoffe

8.6.1 Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Dämpfen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen

8.6.2 Gefährdungen durch Arbeiten in kontaminiertem Bereich Sanierung bzw. Demontage nach Bränden und Explosionen

8.6.3 Hautbelastungen

8.7 Gefährdung durch Brände / Explosionen

8.7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase

8.7.2 Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre

Durch Schweiß- und Schneidarbeiten, aber auch beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, können Brände entstehen oder Explosionen ausgelöst werden.

Explosionsgefahr bei Beschichtungsstoffen
Flammpunkt < 21°C < 40 °C 40 ... 55 °C > 55 °C > 100 °C
Einstufung
GefStoffV
hochentzündlich F+
leichtentzündlich F
entzündlich -
Explosions-
gefahr
hoch hoch mittel gering keine

8.8 Gefährdung durch physikalische Einwirkungen

8.8.1 Lärm

8.8.2 Vibrationen

8.8.3 Elektromagnetische Felder

Wenn Arbeiten in der Nähe angebrachter Funkantennen durchgeführt werden müssen, so ist der Sicherheitsabstand zu den Antennen einzuhalten. Die dazu notwendigen Informationen können der vorhandenen Beschilderung im Zugangsbereich der WEa entnommen werden.

Liegen keine Informationen im Bereich der WEa vor, so muss der notwendige Sicherheitsabstand für den Expositionsbereich 1 nach BGV B11 beim Betreiber der Sendeanlage erfragt werden. Im Bereich von Mobilfunkantennen reicht ein Mindestabstand von 1 m zur Sendeantenne.

Sind Arbeiten in einem geringeren Abstand zur Antenne durchzuführen, muss die Sendeanlage abgeschaltet werden.

Zur Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder siehe BGI/GUV-I 5111.

8.9 Weitere mögliche Gefährdungen und Belastungen

8.9.1 psychische Belastungen

Stress durch Termindruck nach Möglichkeit vermeiden. Bei der Planung sind unvorhergesehene Ereignisse, beispielsweise erschwerte Anfahrtsituationen, zu berücksichtigen.

8.9.2 Gefährdungen und Belastungen durch Biostoffe

Einige Biologische Arbeitsstoffe können Allergien oder Infektionen auslösen. In bestimmten Fällen können nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzmaßnahmen oder Beratung und/oder Impfungen durch den Betriebsarzt erforderlich werden. (s. TRBa 400).

Gefährdungen und Belastungen durch Biostoffe bestehen beispielsweise in Arbeitsbereichen mit Infektionsgefahr (Beseitigung von Tierexkrementen, Auftreten von Zecken und Insekten) sowie bei Pollenflug.

8.9.3 Verantwortung, Handlungsspielraum

Arbeiten mehrere Beschäftigte zusammen auf einer WEA, ist vom Unternehmer ein Verantwortlicher zu bestellen, der Weisungsbefugnis haben muss.

8.9.4 Auslandseinsatz

Offshore:

Psychische Belastungen, die u.a. aus den Umgebungsbedingungen (abgelegene Arbeitsstätte, Wetterbedingungen) und der Arbeitsorganisation (Transferplanung) oder den sozialen Beziehungen (Konflikte) entstehen, sind besonders zu berücksichtigen.

9 Vorschriften, Regeln, weitere Informationen (Stand: Dez. 2013)

Weitere Informationen können auch den nachfolgend genannten Veröffentlichungen entnommen werden:

ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
BioStoffV Biostoffverordnung
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
BGV A1
(dazu auch BGR A1)
Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
BGV B11 Elektromagnetische Felder
BGR 191 Fuß- und Knieschutz
BGR 198 Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
BGR 199 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen
BGR B11 Elektromagnetische Felder
BGR 117-1 Behälter, Silos und enge Räume
BGI/GUV-I 509 Erste Hilfe im Betrieb
BGI 560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
BGI 594 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung
BGI 608 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
BGI 766 Instandsetzungsarbeiten an elektrischen Anlagen auf Brandstellen
BGI 826 Schutz gegen Absturz - Auffangsysteme sachkundig auswählen, anwenden und prüfen
BGI/GUV-I 5111 Beeinflussung vom Implantaten
BGI/GUV-I 8699 Notfallsituation: Hängetrauma
Bundesgesundheitsblatt 1/90 Empfehlungen zur Reinigung von Gebäuden nach Bränden
DIN 14096-1 bis-3 Brandschutzordnung A, B, C
DIN ISO 23601 Sicherheitskennzeichnung - Fluchtwegepläne
DIN VDE 0105-100 Betrieb von elektrischen Anlagen
DIN EN 50308/ VDE 0127-100 Windenergie anlagen - Schutzmaßnahmen - Anforderungen für Konstruktion, Betrieb und Wartung
VDS 2357 Richtlinien zur Brandschadensanierung
VDSI-Regel Inhalte von Arbeitsschutzanweisungen und Schulungen in der Windenergie


Offshore:

Für den Offshore-Bereich sind insbesondere hier einige spezielle Informationen im Internet bereitgestellt:

10 Anhang

10.1 Musterbetriebsanweisungen

10.1.1 Epoxidharzprodukte

10.1.2 Verwendung von Auffanggurten

10.2 Muster-"Eingang-Notfall-Meldung"

10.3 Flucht- und Rettungsplan

Beispiel


_________


*) Organisatorische Mängel können auf alle Bereiche zutreffen, daher sind diese nicht in der tabellarischen Übersicht aufgeführt; im Katalog wird auf organisatorische Maßnahmen hingewiesen.


ENDE

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