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5.3.8 Karabinerhaken nach DIN EN 362

Es gibt selbstschließende und selbstverriegelnde (siehe Bild 22) oder manuell verriegelbare (siehe Bild 23) Verbindungselemente (z.B. Karabinerhaken).

Die Verwendung von selbstverriegelnden Verbindungselementen ist zu empfehlen, wenn der Benutzer die Verbindung während seines Arbeitstages sehr häufig öffnen und schließen muss.

Bei der Auswahl von Verbindungselementen ist darüber hinaus z.B. zu berücksichtigen:

Bei der Auswahl der Verbindungselemente ist auf die Abstimmung der Öffnungsweite des Verschlusses mit dem Anschlagpunkt zu achten.

Bild 22: Beispiele für selbstverriegelnde Verbindungselemente mit Einhandbetätigung

Bild 23: Beispiele für manuell verriegelbare Verbindungselemente mit Überwurfmutter als Verschlusssicherung

Nicht selbstschließende Schraubverbindungselemente sind nur für dauerhafte Verbindungen geeignet und nur zulässig, wenn die Verschraubung dauerhaft gegen Öffnen gesichert ist (siehe Bild 24).

Bild 24: Beispiel für ein nicht selbstschließendes Schraubverbindungselement

Bild 25: Beispiel für ein Verbindungselement mit großer Öffnungsweite und Einhandbetätigung

Zur Verbindung von Verbindungselementen eines Auffangsystems mit Anschlagmöglichkeiten größerer Abmessungen können auch Anschlagverbindungselemente eingesetzt werden (siehe Bild 26).

Bild 26: Beispiel für ein Anschlagverbindungselement

5.3.9 Anschlageinrichtungen

5.3.9.1 Anschlageinrichtungen

Es können Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795 aber auch andere geeignete Anschlagmöglichkeiten ausgewählt werden.

Nach DIN EN 795 werden folgende Klassen von Anschlageinrichtungen unterschieden:

Klasse A1: Anker zur Befestigung an vertikalen, horizontalen und geneigten Flächen, z.B. Wänden, Säulen, Stürzen (siehe Bild 27),
Klasse A2: Anker zur Befestigung an geneigten Dächern,
Klasse B: Transportable, vorübergehend angebrachte Anschlageinrichtungen (siehe Bilder 28 und 29),
Klasse C: Anschlageinrichtungen mit horizontalem Führungsseil, die um höchstens 15° von der Horizontalen abweichen (siehe Bild 30),
Klasse D: Anschlageinrichtungen mit horizontaler Führungsschiene (siehe Bild 31),
Klasse E: Durch Eigengewicht gehaltene Anschlageinrichtungen zur Benutzung auf horizontalen Flächen, die um höchstens 5° von der Horizontalen abweichen (siehe Bild 32),

Bild 27: Beispiele für eine Anschlageinrichtung der Klasse a (Ringösen)

Bild 28: Beispiel für eine Anschlageinrichtungen der Klasse B - Trägerklemme

Bild 29: Beispiel für eine Anschlageinrichtung der Klasse B (Dreibein)


Hinweis: Vor der Befestigung des Höhensicherungsgerätes an einem Bein des Dreibein ist sicherzustellen, dass sowohl das Höhensicherungsgerät als auch das Dreibein für diese Verwendung vorgesehen ist. Angaben hierzu sind aus den Gebrauchsanleitungen zu entnehmen.

Bild 30: Anschlageinrichtung mit horizontalem Führungsseil


Hinweis: Die Funktion des Höhensicherungsgerätes kann durch das Nachgeben der Seilführung der Anschlageinrichtung beim Auffangvorgang beeinträchtigt werden. Deshalb ist vor der Benutzung eines Höhensicherungsgerätes an einer Anschlageinrichtung der Klasse C sicherzustellen, dass das Höhensicherungsgerät für diese Verwendung geeignet ist. Angaben hierzu sind der Gebrauchsanleitung des Höhensicherungsgerätes zu entnehmen.

Bild 31: Anschlageinrichtung mit horizontaler Führungsschiene und beweglichem Anschlagpunkt


Hinweis: Anschlageinrichtungen mit horizontalen Führungen (Schiene, Seil) und beweglichen Anschlagpunkten die Zwischenhalterungen überfahren können ohne von der Führung gelöst zu werden sind gegenüber den Anschlageinrichtungen, wo das Verbindungselement zum Feldwechsel gelöst werden muss, vorzuziehen.

Bild 32: Durch Eigengewicht gehaltene Anschlageinrichtung (z.B. Betongewichte)

Für das Anschlagen auf Dächern stehen auch Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 und Einzeltritte nach DIN EN 516 zur Verfügung.

5.3.9.2 Anschlagmöglichkeiten

Anschlagmöglichkeiten an Teilen baulicher Anlagen sind temporär benutzte Stellen zum Befestigen von persönlichen Absturzschutzsystemen.

Geeignete Anschlagmöglichkeiten können zum Beispiel sein:

Solche Anschlageinrichtungen sind z.B. dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht von der Anschlageinrichtung lösen kann und die Tragfähigkeit für eine Person nach den technischen Baubestimmungen für eine Kraft von 6 kN eingeleitet in die Konstruktion durch den Auffangvorgang, einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lasten (z.B. Gewicht der aufgefangenen Person), nachgewiesen ist. Für jede weitere Person ist die Kraft um 1 kN bzw. sind die Lasten entsprechend zu erhöhen.

Anschlagmöglichkeiten, bei denen ein unbeabsichtigtes Lösen des Auffangsystems möglich ist, z.B. offener Haken, freie Rohr- bzw. Trägerenden, sind ungeeignet. Anschlagösen an Maschinen können nur dann verwendet werden, wenn diese speziell als Anschlagpunkt für die PSa gegen Absturz vorgesehen sind.

Hinweis: Transportösen an Maschinen und Bauteilen sind nicht geeignet, da eine Vorschädigung durch den Transport nicht ausgeschlossen werden kann.

5.3.9.3 Anschlaghilfen

Als Hilfsmittel für das Befestigen von Auffangsystemen an bauseits vorhandenen Anschlagmöglichkeiten (Stahlträger, Rohre) können auch Bandschlingen, Seile (Anschlageinrichtungen der Klasse B nach DIN EN 795) verwendet werden. Dabei ist auf die Anschlagart (Tragkraftverlust), die Position des Anschlagpunktes (Verlängerung der Fallstrecke) zu achten (siehe Bild 28 und 33).

Hinweis zum Bild (Bandschlinge): Je nach Anschlagart gibt es unterschiedliche Tragfähigkeiten. Genaue Angaben dazu sind der Gebrauchsanleitung für die Anschlaghilfe zu entnehmen.

Wenn die Anschlaghilfe überstiegen wird, ist darauf zu achten, dass durch die Anschlagart keine Vergrößerung der Fallstrecke für das verwendete Auffangsystem entsteht.

Bild 33: Beispiele für die Verwendung einer Bandschlinge als Anschlaghilfe

5.4 Dokumentation der Bewertung und Auswahl

Der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsermittlung seine Erkenntnisse, die Bewertung und getroffene Auswahl zu dokumentieren.

6 Benutzung

6.1 Allgemeines

6.1.1 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind bestimmungsgemäß zu benutzen.

Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz sind die Gebrauchsanleitung des Herstellers und die Betriebsanweisung des Unternehmers.

6.1.2 Es dürfen nur solche persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz benutzt werden, die sicherstellen, dass ein Aufprallen der Versicherten auf den Boden oder andere Hindernisse ausgeschlossen ist und ein Anprallen an festen Gegenständen vermieden wird.

6.1.3 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz dürfen nur zur Sicherung von Personen, nicht jedoch für andere Zwecke, z.B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.

6.1.4 Eine Veränderung der bereitgestellten Auffangsysteme ist grundsätzlich unzulässig.

6.1.5 Werden persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zusammen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen verwendet, darf keine gegenseitige Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzwirkung eintreten (siehe auch Abschnitt 5.3.1.5).

6.1.6 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz dürfen keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können.

Solche Einflüsse sind z.B.

6.1.7 Verbindungsmittel, bewegliche Führungen sowie einziehbare Verbindungsmittel von Höhensicherungsgeräten, dürfen nicht über scharfe Kanten geführt werden (Hinweise zu einer möglichen Kantenbeanspruchung sind der Gebrauchsanleitung des Herstellers zu entnehmen - siehe auch Abschnitt 5.3.1.4).

Durch Verwendung geeigneter Hilfsmittel, z.B. ein gerundetes Holz, können scharfe Kanten vermieden werden. Mögliche Umhüllungen bieten einen zusätzlichen Schutz des Verbindungsmittels.

6.1.8 Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen, bis ein Sachkundiger der weiteren Benutzung zugestimmt hat.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (Regeln der Unfallversicherungsträger, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz beurteilen kann.

Diese Anforderungen erfüllt, wer die Teilnahme an einem Lehrgang nach Grundsatz "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGG 906) erfolgreich teilgenommen hat. Als Befähigungsnachweis erhält der Sachkundige eine Bescheinigung. Beschränkte sich die Ausbildung auf bestimmte Produkte bzw. Produktgruppen, wird dies in der Bescheinigung gesondert vermerkt (z.B. ausgenommen Höhensicherungsgeräte).

Erläuterung: Ein "Sachkundiger" zur Überprüfung von persönlichen Schutzausrüstungen muss nicht den Anforderungen an eine "befähigte Person" im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung10 - Prüfung der Arbeitsmittel) entsprechen. Die Betriebssicherheitsverordung regelt die Belange für den Umgang mit Arbeitsmitteln, jedoch nicht den Umgang mit persönlichen Schutzausrüstungen.

6.1.9 Das vom Unternehmer gewählte Sicherungsverfahren aus dem Bergsport ist der zuständigen Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

Bei längeren bewegungslosen Hängen im Auffanggurt besteht die Gefahr des Hängetraumas (orthostatischer Schock). Durch plötzliche Flachlagerung besteht akute Lebensgefahr infolge Herzüberlastung durch raschen Rückfluss des Blutes aus der unteren Körperhälfte.

Nähere Informationen zur Notfallsituation Hängetrauma siehe unter www.dguv.de/erstehilfe

6.2 Auffanggurte

Halteösen an Auffanggurten dürfen nicht für Auffangfunktionen benutzt werden. Bei der Benutzung von Steigschutzeinrichtungen ist die dafür vorgesehene Steigschutzöse am Bauchgurt oder die vordere Auffangöse direkt an der Zwischenverbindung (ohne zusätzliches Seil) anzuschließen. Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung dürfen auf Grund der zu erwartenden ungünstigen Hängeposition nach einem Auffangvorgang nicht an die Steigschutzöse am Bauchgurt angeschlossen werden.

Bei der Verwendung von Auffanggurten mit einer Verlängerung an der rückwärtigen Auffangöse ist darauf zu achten, dass die jeweils zulässige Fallstrecke der ausgewählten Systemkomponenten, wie z.B. Verbindungsmittel mit Falldämpfer, nicht überschritten wird (siehe auch Bild 11).

6.3 Verbindungsmittel

Verbindungsmittel dürfen nicht durch Knoten befestigt, gekürzt oder verlängert werden. Verbindungsmittel sind zur Vermeidung der Schlaffseilbildung und Verringerung der Sturzstrecke straff zu halten.

Bei der Verwendung von zweisträngigen Verbindungsmitteln mit Falldämpfern (siehe auch Bild 13) muss der Falldämpfer immer an der Auffangöse des Auffanggurtes angeschlagen werden. Der unbenutzte Strang darf nicht in eine Halteöse oder andere tragende Teile des Auffanggurtes eingehängt werden.

Bild 34: Einhängen des unbenutzten Seilstrangs in eine Fixieröse


Hinweis: Ein Übersteigen des Anschlagpunktes ist auf Grund der Gefahr des Aufprallens bei einem Sturz von Benutzer und Ausrüstung auf Teile der Umgebung zu vermeiden. Während des Fortbewegens muss ein Strang immer mit der Anschlageinrichtung verbunden sein.

6.4 Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung

Es gibt mitlaufende Auffanggeräte, die in einer Richtung an der beweglichen Führung ohne manuelle Betätigung mitlaufen, in der anderen Richtung ist dies nur durch manuelle Betätigung möglich. Bei diesen Geräten erfolgt durch die manuelle Betätigung eine Aufhebung des Sperrmechanismus für den Auffangvorgang. Deshalb darf die Betätigung jeweils nur von einem sicheren Standplatz aus erfolgen.

Ist ein sicherer Standplatz nicht vorhanden, z.B. die Standebene ist zu steil, deren Oberfläche rutschig, ist ein zusätzliches Sicherungssystem zu verwenden. Hierbei handelt es sich jedoch dann um die Anwendung von "Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen", die in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt ist.

6.5 Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung - Steigschutzeinrichtungen

Die Steigschutzeinrichtung darf nicht als Anschlageinrichtung und zur Arbeitsplatzpositionierung benutzt werden. Ein Führen des Auffanggerätes von Hand und seitliches Hinauslehnen können die sichere Funktion des Auffanggerätes beeinflussen. Die Zwischenverbindung des mitlaufenden Auffanggerätes darf für den Anschluss an die vordere Auffangöse bzw. Steigschutzöse des Auffanggurtes nicht verlängert werden.

Durch eine Verlängerung der Zwischenverbindung besteht Lebensgefahr, da die sichere Funktion des mitlaufenden Auffanggerätes nicht gewährleistet ist.
Diese Gefahr besteht auch, wenn der Auffanggurt zu locker angelegt, das Gurtbandmaterial der Schultergurte elastisch ist und für die Bildung einer Auffangöse durch die Verbindung von zwei vorderen Schlaufen mit einem zusätzlichem Verbindungselement.

Bild 35: Unzulässige Verlängerung des Abstandes Körper zum Auffanggerät durch zu locker angelegten Gurt

6.6 Falldämpfer

Bei der Verwendung von Falldämpfern ist die zulässige Gesamtsystemlänge zu beachten.

Falldämpfer müssen so angeschlagen werden, dass deren Funktion nicht beeinträchtigt wird (siehe Bild 36).

Bild 36: Richtiges Anschlagen: Zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Reibungsfalldämpfers wird eine Bandschlinge als Anschlaghilfe verwendet

6.7 Verbindungselemente (Karabinerhaken)

Manuelle Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Öffnen müssen immer geschlossen sein.

Als manuelle Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen zählen z.B. Überwurfmuttern von Karabinerhaken (siehe Bild 23).

6.8 Gebrauchsdauer

Die Gebrauchsdauer ist die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit von persönlichen Schutzausrüstungen erhalten bleibt. Sie beginnt ab dem Herstellungsdatum. Die Gebrauchsdauer ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig; die Angaben der Gebrauchsanleitung sind zu beachten.

Aus Chemiefasern hergestellte Gurte und Verbindungsmittel unterliegen auch ohne Beanspruchung einer gewissen Alterung, die insbesondere von der Stärke der ultravioletten Strahlung sowie von klimatischen und anderen Umwelteinflüssen abhängig ist. Deshalb können keine genauen Angaben über die Gebrauchsdauer gemacht werden.

Nach den bisherigen Erfahrungen kann unter normalen Einsatzbedingungen bei Gurten von einer Gebrauchsdauer von sechs bis acht Jahren und bei Verbindungsmitteln (Seil/Bänder) von einer Gebrauchsdauer von vier bis sechs Jahren ausgegangen werden.

6.9 Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz in explosionsgefährdeten Bereichen

Persönliche Schutzausrüstungen sind keine Geräte im Sinne der Richtlinie 94/9/EG (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV).

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz dürfen nur dann in explosionsgefährdeten Bereichen benutzt werden, wenn diese Verwendung in der Gebrauchsanleitung des Herstellers angegeben ist.

7 Betriebsanweisung, Unterweisung

7.1 Betriebsanweisung

Für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung, das Verhalten bei der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen und bei festgestellten Mängeln, enthält.

Ein Muster einer Betriebsanweisung ist in Anhang 2 dargestellt.

7.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) die Versicherten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen:

Darüber hinaus sind nach § 31 der BGV/GUV-V/GUV-V A1 die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Die Unterweisung muss der aktuellen Gefährdungssituation angepasst sein.

Folgende Mindestanforderungen gelten für den Unterweisenden:

Die Übungen sind unter vergleichbaren Arbeits- und Einsatzbedingungen mit geeigneter unabhängiger zweiter Sicherung durchzuführen.

Als geeignete zweite Sicherung können z.B. Schutznetze, Fanggerüste oder persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, z.B. Höhensicherungsgeräte, verwendet werden.

Vor den Übungen mit Auffangsystemen werden zur Auswahl eines geeigneten Auffanggurtes Hängeversuche empfohlen. Der Umfang der Übungen ist abhängig vom Ausbildungsstand der Beschäftigten der verwendeten persönlichen Schutzausrüstungen.

Von den vorstehenden Kriterien bleiben generell solche "Übungen etc." unberührt, die auf Grund spezieller Rechtsvorschriften durchgeführt werden.

8 Ordnungsgemäßer Zustand

8.1 Instandhaltung/Reinigung/Aufbewahrung

8.1.1 Der Unternehmer hat zu veranlassen, dass schadhafte Teile von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz nur durch solche Ersatzteile ersetzt werden, die dem Originalteil entsprechen.

8.1.2 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind nach Bedarf zu reinigen und zu pflegen. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen.

In der Regel wird die Benutzungsdauer durch eine Reinigung und Pflege verlängert. Im Einzelfall kann diese Reinigung je nach Art der Verschmutzung unverzüglich durch den Benutzer notwendig sein.

8.1.3 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz dürfen bei ihrer Aufbewahrung keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können.

Diese sind

Dies gilt z.B. auch für die Beschriftung von Auffanggurten mittels lösemittelhaltigen Beschriftungsmaterialien.

8.1.4 Gemäß Abschnitt 4.6 DIN EN 365 sollte der Eigentümer der persönlichen Schutzausrüstung aus organisatorischen und Gründen der Nachvollziehbarkeit ein "Logbuch" führen.

Wesentliche Inhalte dieser Dokumentation sind dem Muster in Anhang 3 zu entnehmen.

8.2 Prüfungen

8.2.1 Die Versicherten haben persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen.

Eine beispielhafte Auflistung von typischen Mängeln an persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ist unter "www.dguv.de/psa" im Themenfeld: PSa gegen Absturz/Rettungsausrüstungen einsehbar.

8.2.2 Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

Anforderungen an einen Sachkundigen siehe Abschnitt 6.1.8

Es wird empfohlen, dass der Sachkundige die Überprüfung entsprechend dokumentiert und die jeweils letzte Sachkundigen-Prüfung auf/an der Schutzausrüstung kenntlich macht (z.B. Angabe des letzten Prüfdatums oder die Angabe des nächsten Prüfdatums - siehe Bild 37).

Bild 37: Beispiele für die Dokumentation der Sachkundigenprüfung auf der Schutzausrüstung

8.2.3 Abweichend von Abschnitt 8.2.2 hat der Unternehmer für die Benutzung von Steigschutzeinrichtungen und Anschlageinrichtungen, die an einer baulichen Anlage fest montiert sind, zu überprüfen, dass die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, wenn nicht kürzere Fristen festgelegt sind.

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Muster EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung Anhang 1


Muster EG-Konformitätserklärung
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter1):
 
 
 
erklärt hiermit, dass die nachstehend beschriebene neue persönliche Schutzausrüstung (PSA)2)
 
 
übereinstimmt mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/686/EWG und - gegebenenfalls - übereinstimmt mit der einzelstaatlichen Norm, durch die die harmonisierte Norm Nr. .................. umgesetzt wird (für die PSa gemäß Artikel 8 Absatz 3) identisch ist mit der PSA, die Gegenstand der von3)4)
 
 
 
ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigung Nr. .................. war dem Verfahren nach Artikel 11 (Buchstabe A/Buchstabe B4) der Richtlinie 89/686/EWG unter Kontrolle der gemeldeten Stelle
 
 

3) unterliegt.

...........................

(Ort)

...........................

(Datum)

..........................................

Unterschrift 5)


1) Firma, vollständige Anschrift der Bevollmächtigten ebenfalls Angabe der Firma und der Anschrift des Herstellers.
2) Beschreibung der PSa (z.B. Fabrikat, Typ, Seriennummer).
3) Name und Anschrift der benannten gemeldeten Stelle.
4) Nichtzutreffendes streichen.
5) Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Muster der CE-Kennzeichnung


.

Muster einer Betriebsanweisung Anhang 2


Betriebsanweisung

für die Benutzung eines Auffangsystems von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz

[ ] Einsatzort (Bezeichnung der Arbeitsstelle):
[ ] Für überwiegend ständige Benutzung an verschiedenen Arbeitsstellen
ANWENDUNG
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind anzuwenden bei Arbeiten mit Absturzgefahr, wo keine anderen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden können. Die Anwendung des bereitgestellten Auffangsystems ist nach Anordnung des Unternehmers oder seines Vertreters durchzuführen. Das Auffangsystem verhindert ein Absturz/Anprallen durch Auffangen der stürzenden Person.

Folgendes Auffangsystem ist zu benutzen:

GEFAHREN
Ein Sturz in ein Auffangsystem kann eine Verletzung grundsätzlich nicht ausschließen, jedoch die Schwere der Verletzungsfolgen mindern.

Falsche Benutzung des bereitgestellten Auffangsystems (z.B. Auffanggurt nicht richtig angelegt (zu locker), Veränderung bzw. Ergänzung des Systems) kann dazu führen, dass das Auffangsystem versagt.

SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
  • Es darf nur das bereitgestellte Auffangsystem verwendet werden. Veränderungen oder Ergänzungen sind unzulässig.
  • Benutzung nach Unterweisung unter Berücksichtigung der Verwendungsanleitung des Herstellers.
  • Die Höhendifferenz zwischen Arbeitsebene und der Aufprallfläche muss mindestens ...... m betragen.
  • Vor der Benutzung sind die persönlichen Schutzausrüstungen durch Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.
  • Es darf nur der vom Aufsichtführenden festgelegte Anschlagpunkt benutzt werden.
  • Das unbeabsichtigte Lösen des Verbindungselementes (Karabinerhaken) vom Anschlagpunkt muss ausgeschlossen sein.
  • Die Befestigung der Bestandteile des Systems darf nur an der festgelegten Fangöse des Auffanggurtes erfolgen.
  • Die Ausrüstungen dürfen nur zur Sicherung von Personen, jedoch nicht für andere Zwecke, z.B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.
VERHALTEN BEI STÖRUNGEN/SCHÄDEN
  • Liegen Beschädigungen vor bzw. ist die Funktionsweise beeinträchtigt oder wurden die persönlichen Schutzausrüstungen durch einen Sturz beansprucht, so sind sie der Benutzung zu entziehen, bis ein Sachkundiger der weiteren Benutzung zugestimmt hat. In diesem Fall ist der Gefahrbereich (Sturzbereich) sofort zu verlassen.
  • Jeder Mangel an persönlichen Schutzausrüstungen ist dem Vorgesetzten zu melden.
VERHALTEN BEI STÜRZEN/ERSTE HILFE
  • Ruhe bewahren!
  • Zur Rettung eines nach einem Sturz durch persönliche Schutzausrüstungen aufgefangenen Beschäftigten ist das vorhandene Rettungshubgerät am Verbindungsmittel und am Anschlagpunkt anzuschließen. Danach ist der Beschäftigte hinaufzuziehen.
  • Die Rettung ist unverzüglich durchzuführen. Längeres Hängen im Gurt ist unbedingt zu vermeiden.
  • Auch wenn keine äußeren Anzeichen auf eine Verletzung schließen lassen, ist die Person stets in eine Kauerstellung zu bringen. Nicht hinlegen! Gefahr des orthostatischen Schocks! Die Überführung in eine flache Lage darf nur allmählich geschehen.
  • Sofortige Information der Rettungsstelle (z.B. Notruf Nr. 112).
  • Rettung vorbereiten, z.B. durch Freihalten der Unfallstelle.
PFLEGE, AUFBEWAHRUNG UND PRÜFUNG
  • Die persönlichen Schutzausrüstungen dürfen nur in dem dazugehörigen Behälter (Metallkoffer) transportiert werden.
  • Die persönlichen Schutzausrüstungen dürfen keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können. Solche Einflüsse sind z.B. aggressive Stoffe wie Säuren, Laugen, Lötwasser, Öle, Putzmittel, Funkenflug, höhere Temperaturen bei Textilfaserstoffen (im Allgemeinen ab 60 °C) und tiefere Temperaturen bei Kunststoffteilen (im Allgemeinen aufbewahrt ab -10 °C).
  • Im Lager dürfen die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz nur freihängend ohne Einwirkung von UV-Strahlung aufbewahrt werden.
  • Nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr ist die Ausrüstung durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen (siehe Stempel).


.

Muster einer Dokumentation zur PSA Anhang 3


DOKUMENTATION DER AUSRÜSTUNG
Produkt
Typ und Modell/Identifizierung
Handelsname
Identifizierungsnummer
Hersteller
Anschrift
Telefon- und Fax-Nr.
Email und Website
Herstellungsjahr/Ablaufdatum
Kaufdatum
Einsatzbereich
Datum der ersten Benutzung
Sonstige wesentliche Angaben
(z.B. Nummer der Europäischen Norm)
ABLAUF DER REGELMÄSSIGEN ÜBERPRÜFUNGEN UND INSTANDSETZUNG
Datum Grund d. Bearbeitung (regelmäßige Überprüfung o. Instandsetzung) Festgestellte Schäden, durchgeführte Instandsetzungen u. weitere wesentlichen Angaben


Name und Unterschrift der sachkundigen Person Datum der nächsten Überprüfung


.

Vorschriften und Regeln Anhang 4


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch letzter Absatz der Vorbemerkung.

1. Gesetze, Verordnungen

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV),

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit vom 7. August 1996 (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),

Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.GPSGV).

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),

Regeln

"Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199),

Informationen

"Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte" (BGI/GUV-I 870),

"Persönliche Schutzausrüstungen" (BGI 515),

Grundsätze

"Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGG 906).

3. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.beuth.de
bzw.
VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin, www.vde.com

DIN EN 353-1 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung,
DIN EN 353-2 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Teil 2: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung,
DIN EN 354 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungsmittel,
DIN EN 355 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Falldämpfer,
DIN EN 360 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte,
DIN EN 361 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte,
DIN EN 362 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungselemente,
DIN EN 363 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffangsysteme,
DIN EN 365 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung,
DIN EN 516 Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen; Einrichtungen zum Betreten des Daches; Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte,
DIN EN 517 Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen; Sicherheitsdachhaken,
DIN EN 795 Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen und Prüfverfahren.

Weiter Informationen sind über die Homepage des Fachausschusses "Persönliche Schutzausrüstungen" (www.dguv.de/psa) bzw. der Homepage des "alpinen Bauforum+" (www.bauforumplus.eu/absturz) unter der Rubrik D-A-CH-S verfügbar


.

Bildnachweis Anhang 5


Bild Nr. Quelle
2 MMBG
4, 35 Fa. Söll/SPERIAN
6 BG RCI
8, 29 Fa. BH Sala
9 Fa. Bartels und Rieger
12, 26 Fa. Bornack
13, 14, 16 Fa. MAS GmbH
15, 20 Fa. Mittelmann
18 Fa. IKAR
19 Fa. Miller
27 Fa. Innotech
28 Fa. BH Sala
30 Fa. Latchways


ENDE

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