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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR/GUV-R 198 / DGUV Regel 112-198 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/709)

(Ausgabe 04/1998; 10/2004; 03/2011aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Archiv 10/2004

Vorbemerkung

Regeln der Unfallversicherungsträger richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise inKursivschrift gegeben.

_______________

Diese Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz.

In dieser Regel sind die Vorschriften

  • des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),
  • der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)
    sowie
  • der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.GPSGV)

berücksichtigt.

Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz.

Von dieser Regel kann zur Rettung von Menschenleben im Einzelfall abgewichen werden (siehe z.B. Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53)).

Die Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten sind in der Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199) festgelegt.

Die Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten sind in der BG-Information "Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte" (BGI/GUV-I 870) festgelegt.

Diese Regel findet keine Anwendung beim Einsatz von Bergsportausrüstungen und auf die Auswahl und Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen.

Zugangs- und Positionierungsverfahren sind in der Betriebssicherheitsverordnung, Anhang 2, Abschnitt 5.4, und in der TRBS 2121, Teil 3, Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen - geregelt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen. Persönliche Absturzschutzausrüstungen schützen den Benutzer vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem). Persönliche Absturzschutzausrüstungen bestehen aus einer Zusammenstellung von Bestandteilen, die mindestens eine Körperhaltevorrichtung (z.B. Auffanggurt) und ein Befestigungssystem umfassen, die mit einer zuverlässigen Verankerung verbunden werden können.
  2. Befestigungssysteme bestehen aus einem oder mehreren, in der Regel der vorgesehenen Anwendung im System verwendeten Bestandteilen (z.B. Verbindungsmittel, Verbindungselemente, Auffanggerät, Anschlageinrichtungen), die trennbar oder untrennbar miteinander verbunden sind.
  3. Auffangsysteme nach DIN EN 363 sind persönliche Absturzschutzsysteme zum Auffangen eines freien Falls, wodurch die während des Auffangvorganges auf den Körper des Benutzers wirkenden Fangstoßkräfte auf ein erträgliches Maß begrenzt werden.
  4. Bestandteile nach DIN EN 363 sind Teile eines Systems, die vom Hersteller verkaufsfertig mit Verpackung, Kennzeichnung und Informationen des Herstellers geliefert werden.
    Auffanggurte und Verbindungsmittel sind Beispiele für Bestandteile.
  5. Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung nach DIN EN 353-2 sind Bestandteil von Auffangsystemen. Das Auffanggerät läuft während der Auf - und/oder Abwärtsbewegung an der Führung ohne manuelle Einstellungen. Bei einem Sturz blockiert es automatisch an der Führung. Die bewegliche Führung, z.B. Seil, ist an einem oberen Anschlagpunkt befestigt.
  6. Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtungen) nach DIN EN 353-1 sind Bestandteil von Auffangsystemen und vorwiegend an Steigleitern oder Steigeisengängen angebracht. Das mitlaufende Auffanggerät blockiert bei einem Sturz selbsttätig an der festen Führung und hält den Benutzer mit dem Auffanggurt. Die feste Führung, z.B. Schiene, Seil, ist so gehalten, dass seitliche Bewegungen der Führung eingeschränkt sind.
  7. Auffanggurt nach DIN EN 361 sind Körperhaltevorrichtung und Bestandteil eines Auffangsystems, bestehend aus Gurtbändern, die den Körper umschließen. Ein Auffanggurt fängt bei bestimmungsgemäßer Benutzung die stürzende Person auf, überträgt die auftretenden Kräfte auf geeignete Körperteile und hält den Körper in einer aufrechten Lage
  8. Verbindungsmittel nach DIN EN 354 sind Bestandteil eines Auffangsystems, bestehend aus Seil, Gurtband oder Kette mit Endverbindungen.
  9. Verbindungselemente nach DIN EN 362 sind verbindender Bestandteil in einem Auffangsystem, z.B. Karabinerhaken.
  10. Falldämpfer nach DIN EN 355 sind Bestandteil eines Auffangsystems, der die beim Stürzen auftretenden Stoßkräfte, die auf die Person, den Auffanggurt und die Anschlageinrichtung einwirken, verringert.
  11. Höhensicherungsgeräte nach DIN EN 360 sind Bestandteil eines Auffangsystems, das Personen, mit angelegtem Auffanggurt, bei einem Sturz selbsttätig bremsend auffängt. Hierbei ist die Fallstrecke begrenzt. Die auf den Körper wirkenden Stoßkräfte werden gemindert. Die Geräte gestatten ein freies Bewegen innerhalb des Auszugsbereiches des Seiles/Bandes.
  12. Anschlageinrichtungen schützen in Kombination mit Verbindungsmitteln mit Falldämpfern, Höhensicherungsgeräten, mitlaufenden Auffanggeräten einschließlich beweglicher Führung verbunden mit einem entsprechenden Auffanggurt den der Benutzer trägt, vor einem Absturz.
  13. Anschlagmöglichkeiten sind Bestandteil baulicher Anlagen/Einrichtungen/Maschinen mit einem oder mehreren Anschlagpunkten zum Anschlagen, Befestigen von Auffangsystemen

3 Beispiele der Auffangsysteme

Ein Auffangsystem hindert den Benutzer nicht daran, Bereiche oder Positionen zu erreichen in denen die Gefahr eines Absturzes besteht. Es verhindert nicht den freien Fall, fängt jedoch den Benutzer auf und sorgt dafür, dass er vom System gehalten wird.

3.1 Auffangsystem mit mitlaufendem Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung

Dieses System besteht aus einer Anschlageinrichtung, Auffanggurt, einer beweglichen Führung, einem an der beweglichen Führung angebrachten, mitlaufendem, selbsttätig blockierenden Auffanggerät und einem Verbindungselement oder einem Verbindungsmittel mit angefügtem Verbindungselement. Ein Falldämpfer ist in der beweglichen Führung oder dem Verbindungsmittel eingefügt bzw. eine falldämpfende Funktion durch das Zusammenwirken zwischen Auffanggerät und Führung sichergestellt.

Bild 1: Skizze des Auffangsystems mit einem mitlaufenden Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung


Der Auffanggurt wird durch ein Verbindungselement oder ein Verbindungsmittel mit angefügtem Verbindungselement mit dem mitlaufenden Auffanggerät verbunden. Im Sturzfall arretiert das mitlaufende Auffanggerät an der beweglichen Führung und hält die zu sichernde Person.

Bild 2: Beispiel des Auffangsystems mit einem mitlaufenden Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung

3.2 Auffangsystem mit mitlaufendem Auffanggerät einschließlich fester Führung

Das System besteht aus fester Führung, Befestigungselementen, mitlaufendem Auffanggerät, Verbindungsmittel und Auffanggurt.

Bild 3: Skizze des Auffangsystems mit mitlaufendem Auffanggerät einschließlich fester Führung


Anmerkung: Dieses Auffangsystem wird in Deutschland auch als Steigschutzeinrichtung bezeichnet.

Der Auffanggurt wird durch ein Verbindungselement oder mit einem Verbindungsmittel mit angefügten Verbindungselement mit dem mitlaufenden Auffanggerät verbunden. Im Absturzfalle arretiert das mitlaufende Auffanggerät an der festen Führung und hält die zu sichernde Person.

Bild 4: Beispiel eines Auffangsystems mit einem mitlaufenden Auffanggerät einschließlich fester Führung

3.3 Auffangsystem mit Höhensicherungsgerät

Das System besteht aus Anschlageinrichtung, Höhensicherungsgerät und Auffanggurt.

Bild 5: Skizze des Auffangsystems mit Höhensicherungsgerät

Bild 6: Beispiel eines Auffangsystems mit Höhensicherungsgerät


Der Auffanggurt ist mit einem Verbindungselement des ein- und ausziehbaren Verbindungsmittels des Höhensicherungsgerätes verbunden. Im Sturzfall arretiert das Höhensicherungsgerät mittels integrierter Bremsvorrichtung und hält die zu sichernde Person.

3.4 Auffangsystem mit Falldämpfer

Das System besteht aus Anschlagpunkt, Verbindungsmittel, Falldämpfer und Auffanggurt.

Bild 7: Skizze des Auffangsystems mit Falldämpfer

Bild 8: Beispiel der Benutzung des Auffangsystems mit Falldämpfer


Der Auffanggurt ist mit dem Verbindungselement des Verbindungsmittels bzw. des Falldämpfers verbunden. Der Falldämpfer kann direkt am Anschlagpunkt der Anschlageinrichtung/an der Auffangöse des Auffanggurtes angeordnet bzw. in dem Verbindungsmittel integriert sein.

Hinweis: Der Abstand zwischen der Auffangöse des Auffanggurtes und dem Anschlagpunkt beträgt je nach Hersteller und Ausführung bis zu 2m.

4 Gefährdungsermittlung

4.1 Vor der Auswahl und der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz hat der Unternehmer eine Gefährdungsermittlung durchzuführen.

4.2 Bei der Gefährdungsermittlung sind die Gefährdungen zu ermitteln, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder gemindert werden können.

4.3 Der Unternehmer hat die Eigenschaften festzulegen, die persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz aufweisen müssen, damit sie einen Schutz gegen die genannten Gefahren bieten. Dabei sind die Gefahren, die bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz entstehen oder von diesen ausgehen können, in einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

4.4 Bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen hat der Unternehmer seine Ermittlungen zu überprüfen.

4.5 Der Unternehmer hat seine Erkenntnisse nach den Abschnitten 4.3 bis 4.4 auf der Grundlage der Gefährdungsermittlung zu dokumentieren. Bei vergleichbaren Arbeitscharakteristiken und Gefährdungen kann für mehrere Versicherte eine gemeinsame Dokumentation erfolgen.

Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz gilt dies nicht für Unternehmen mit 10 oder weniger als 10 beschäftigten Versicherten.

5 Bewertung und Auswahl

5.1 Allgemeines

Die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz müssen den einschlägigen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten bei der Arbeit entsprechen.

Danach muss für die Produkte eine EG-Baumusterprüfung erfolgt sein. Eine Konformitätserklärung des Herstellers muss erstellt werden.

Eine Auflistung der einschlägigen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist in Anhang 3 aufgeführt.

5.1.1 CE-Kennzeichnung

Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz ausgewählt werden, die die CE-Kennzeichnung tragen. Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen "CE" (= communauté européene) und einer vierstelligen Kenn-Nummer (überwachende Stelle).

Ein Muster einer Konformitätserklärung sowie für die CE-Kennzeichnung ist in Anhang 1 dargestellt.

5.1.2 Kennzeichnung

Zur eindeutigen Identifikation ist jeder lösbare Bestandteil eines Systems mindestens mit folgenden Angaben deutlich, unauslöschlich und dauerhaft gekennzeichnet:

  • Typ- und Modell/Bezeichnung,
  • Namen, Zeichen oder andere Kennzeichen des Herstellers oder Lieferanten bzw. der Handelsname,
  • Chargen- oder Seriennummer des Bestandteiles oder ein anderes Zeichen der Nachweisbarkeit z.B. Herstellungsjahr,
  • Nummer und das Jahr der entsprechenden EN-Norm,
  • ein Piktogramm oder eine andere Angabe, dass die Benutzer die vom Hersteller gelieferten Informationen lesen müssen.

5.1.3 Gebrauchsanleitung

Jedem System oder Bestandteil ist eine schriftliche Gebrauchsanleitung (Information des Herstellers) in deutscher Sprache beigefügt.

5.2 Bewertung

Vor der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz hat der Unternehmer eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz vorzunehmen, um festzustellen, ob sie

  • Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind,
  • den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten genügen,
  • dem Versicherten angepasst werden können, wenn die Art der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz dieses erfordert.

5.3 Hinweise für die Auswahl

5.3.1 Allgemeines

5.3.1.1 Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören

5.3.1.2 Bei der Auswahl der Auffangsysteme ist die erforderliche lichte Höhe unterhalb des Standplatzes des Benutzers zu beachten. Genaue Angaben dazu sind in der Gebrauchsanleitung des Herstellers aufgeführt.

Die erforderliche lichte Höhe errechnet sich aus der jeweiligen Auffangstrecke und einem Sicherheitsabstand von 1 m. Der Sicherheitsabstand berücksichtigt u. a. das Verschieben der Auffangöse am Gurt und die Dehnung des Gurtmaterials (siehe nachfolgende Beispiele).

Beispiel 1:

Beispiel 2:

Beispiel 3:

Beispiel 4:

Beispiel 5:

5.3.1.3 Auffangsysteme dürfen nicht miteinander kombiniert werden.

Eine negative Beeinflussung der Wirkungsweise ist möglich. Z. B. können nachteilige Beeinflussungen eintreten, falls Höhensicherungsgeräte mit einem zusätzlichen Falldämpfer verwendet werden.

5.3.1.4 Auffangsysteme sind in der Regel so konzipiert, dass der Sturz und der Auffangvorgang unbeeinflusst vonstatten gehen. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass die Ausrüstungen dabei auch Kantenbeanspruchungen ausgesetzt sind, bzw. die Anschlageinrichtung sich nicht über der Person, sondern z.B. in Standplatzebene angeordnet sein kann. Für diese Beanspruchungsfälle sind besonders geprüfte Komponenten auszuwählen.

Mittlerweile sind Höhensicherungsgeräte, mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung und Verbindungsmittel mit Falldämpfer verfügbar, die bestimmten Beanspruchungen über eine Kante standhalten. Angaben zur Art der Kantenbeanspruchung und die zulässige Anordnung des Anschlagpunktes sind in der Gebrauchsanleitung des Herstellers enthalten.

5.3.1.5 Beim Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zusammen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen ist darauf zu achten, dass keine gegenseitige Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzwirkung eintritt.

Beispiele für Kombinationen von PSA-Arten

1.) Kombination Kopfschutz und PSa gegen Absturz

In den Fällen bei denen im Sturzfall bzw. während des Auffangvorgangs die Gefahr des Anschlagens mit dem Kopf an Teilen der Umgebung besteht wird empfohlen, Schutzhelme mit Gabelkinnriemen aus dem Bergsport zu verwenden, die zusätzlich auch die Anforderungen nach DIN EN 397 erfüllen. Dies ist auch bei Gefahr des Abstreifens des Helmes durch Hochrutschen der Auffangöse beim Auffangvorgang erforderlich.

2.) Kombination Atemschutz und PSa gegen Absturz

Durch orientierende Untersuchungen (siehe www.dguv.de Webcode: d54595) wurde die gegenseitigen Beeinflussungen und das Verhalten von Atemschutzgeräten beim Auffangvorgang ermittelt. Danach ist für die Risikobewertung der Auffangvorgang immer mit zu berücksichtigen. Kurze Fallstrecken reduzieren das Risiko der Beeinträchtigung der Atemschutzgeräte. Es werden auch kombinierte, integrierte Schutzausrüstungen angeboten.

3.) Schutzkleidung und PSa gegen Absturz

Die Integration von Auffanggurten in Chemikalienschutzanzügen oder anderer Arbeitskleidung kann sinnvoll sein.

Bild 9: Beispiel eines Auffanggurtes mit integrierter Tragevorrichtung für Druckluftflaschen

Zusätzlich sind die ergonomischen Besonderheiten der kombinierten persönlichen Schutzausrüstungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten, um eine Überbelastung des Trägers, z.B. durch das Gesamtgewicht der persönlichen Schutzausrüstungen, das Umgebungsklima oder die Arbeitschwere, zu vermeiden.

5.3.1.6 Ein System mit einem Höhensicherungsgerät ist für Arbeiten über Stoffen, in die man versinken kann, unzulässig.

Höhensicherungsgeräte funktionieren nur bei bestimmten Auszugsgeschwindigkeiten, die beim Versinken in Stoffen nicht erreicht werden.

5.3.1.7 Zum Schutz gegen Absturz von Personen dürfen Bergsteigerausrüstungen nur dann eingesetzt werden, wenn diese Ausrüstungen auch den einschlägigen Normen für PSa gegen Absturz entsprechen.

Beispiel: Ein Anseilgurt nach DIN EN 12277 muss demzufolge auch DIN EN 361 entsprechen.

5.3.2 Auffanggurte nach DIN EN 361

Auffanggurte sind mit hinterer und/oder vorderer Auffangöse ausgestattet.

Auffanggurte mit hinterer Auffangöse sind für Arbeiten geeignet, bei denen sich der Anschlagpunkt oberhalb oder hinter der zu sichernden Person befindet.

Auffanggurte mit vorderer Auffangöse sind für Arbeiten geeignet, bei denen sich der Anschlagpunkt oberhalb oder vor der zu sichernden Person befindet. Sie sind besonders geeignet, wenn die Gefahr des Anprallens besteht.

Für die Verwendung in Steigschutzsystemen gibt es auch Auffanggurte mit einer mittig am Bauchgurt angeordneten Steigschutzöse (siehe Bilder 4 und 10).

Auffanggurte können in Kleidungsstücke integriert sein. Sie können auch mit extra breiten, gepolsterten Gurtbändern sowie mit integrierten bzw. zusätzlichen Rückenstützen ausgestattet sein.

Auffanggurte, die für die Verwendung in Haltesystemen bestimmt sind, besitzen zusätzliche seitliche Halteösen. Diese sind ausschließlich für Halte- und nicht für Auffangfunktionen geeignet.

Für diejenigen Versicherten, für die die Sicherung gegen Absturz zur Arbeitscharakteristik gehört, ist ein Auffanggurt zur Verfügung zu stellen der dem Versicherten zur alleinigen Benutzung zusteht.

Bild 10: Beispiel eines Auffanggurtes mit vorderer und rückseitiger Auffangöse, seitlichen Halteösen und einer Steigschutzöse. Der Gurt ist zusätzlich mit Schulter-, Beingurt, und Rückenpolstern ausgestattet

Bild 11: Beispiel für einen Auffanggurt mit einem fest verbundenen Verbindungsmittel an der rückwärtigen Auffangöse

Hinweis: Durch das fest verbundene Verbindungsmittel ist die Verbindung des Auffanggurtes mit einem Höhensicherungsgerät oder einem Verbindungsmittel mit Falldämpfer einfacher.
Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei einem Auffangsystem mit Falldämpfer, die zulässige Gesamtlänge des Systems nicht überschritten wird. Eine Verwendung des fest verbundenen Verbindungsmittels mit mitlaufenden Auffanggeräten ist unzulässig.

5.3.3 Verbindungsmittel nach DIN EN 354

Verbindungsmittel sind einschließlich der Endverbindung, z.B. Karabinerhaken, Schlaufen, maximal 2,0 m lang. Es gibt in der Länge unveränderliche oder einstellbare Verbindungsmittel.

Verbindungsmittel bestehen aus textilen Seilen, textilen Bändern, Drahtseilen oder Ketten.

Gängige textile Verbindungsmittel sind

  • gedrehte Seile mit Durchmesser 12mm bzw. 16mm,
  • Kernmantelseile mit Durchmesser 11 bis 14mm,
  • Gurtbänder mit einer Breite von 27mm.

Zur Vermeidung der Gefahr der Schlaffseilbildung empfehlen sich Verbindungsmittel mit einer Einstellvorrichtung für die Verbindungsmittellänge.

Soweit mit erhöhter Schmutzeinwirkung oder UV-Strahlung zu rechnen ist, sind Verbindungsmittel aus geflochtenen Seilen (Kernmantelseile) zu bevorzugen. Auf Grund des schützenden Mantels bleibt der überwiegende tragende Kern des Seiles vor äußeren Einwirkungen weitgehend geschützt.

Es gibt Verbindungsmittel mit integriertem Falldämpfer (siehe hierzu Bilder 15 und 17). Diese Verbindungsmittel sind verwendungsfertig und dürfen in ihrer Länge durch Anfügen zusätzlicher Bestandteile nicht verändert werden. Dies gilt auch für Verbindungsmittel mit energieabsorbierenden Eigenschaften (siehe Bild 12).

Zum Fortbewegen unter Absturzgefahr eignen sich zweisträngige Verbindungsmittel mit integriertem Falldämpfer (siehe Bild 13). Dabei ist der Falldämpfer immer direkt an der Auffangöse des Auffanggurtes anzuschlagen.

Bild 12: Verbindungsmittel mit energieabsorbierenden Eigenschaften

Bild 13: Zweisträngiges Verbindungsmittel mit integriertem Falldämpfer

5.3.4 Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung nach DIN EN 353-2

Mitlaufende Auffanggeräte bilden mit der vom Hersteller mitgelieferten beweglichen Führung (Chemiefaserseil/ Drahtseil) eine verwendungsfertige Einheit. Die bewegliche Führung hat am freien Ende eine Seilendsicherung, die ein Trennen des Gerätes von der Führung verhindert.

Es gibt auch mitlaufende Auffanggeräte, die sich an beliebiger Stelle der beweglichen Führung anschließen und lösen lassen. Die sichere Funktion ist nur dann gewährleistet, wenn das mitlaufende Auffanggerät an der vom Hersteller vorgegebenen beweglichen Führung angeschlossen wird. Darüber hinaus dürfen nur die vom Hersteller vorgesehenen Verbindungsmittel bzw. Verbindungselemente als Zwischenverbindung von Auffanggurt und Auffanggerät verwendet werden

Bild 14: Mitlaufendes Auffanggerät an beweglicher Führung. Hier bildet der Falldämpfer das Verbindungsmittel zum Auffanggurt

5.3.5 Falldämpfer nach DIN EN 355

Es gibt Reibungs-Falldämpfer und Aufreiß-Falldämpfer (Bandfalldämpfer). Aufreiß-Falldämpfer sind besonders dann geeignet, wenn Arbeiten unter großer Schmutz- und Nässeeinwirkung durchgeführt werden müssen.

Bild 15: Reibungs-Falldämpfer mit Verbindungsmittel. Der Falldämpfer ist in einem Karabinerhaken integriert

Bild 16: Aufreiß-Falldämpfer (Bandfalldämpfer) mit Verbindungsmittel und beiderseitigem Karabinerhaken

Es gibt Falldämpfer, die in Verbindungsmittel integriert sind (siehe Bilder 15 und 17). Diese sind verwendungsfertig und dürfen in der Regel in ihrer Länge, z.B. durch Anfügen zusätzlicher Bestandteile, nicht verändert werden. Ausnahmen sind nur möglich wenn sie in der Gebrauchsanleitung angegeben werden.

Bild 17: Verwendungsfertiger Aufreiß-Falldämpfer (Bandfalldämpfer) im Verbindungsmittel integriert

Es gibt Falldämpfer die als Verbindungsmittel ausgeführt sind (siehe Bild 12).

5.3.6 Höhensicherungsgeräte nach DIN EN 360

Höhensicherungsgeräte haben ein einziehbares Verbindungsmittel aus Drahtseil, Gurtband oder Chemiefaserseil.

Es werden Geräte von 2,0 m bis zu 60 m Verbindungsmittel-Auszugslänge angeboten.

Soweit Höhensicherungsgeräte in Standplatzebene angeschlagen sind, so sind nur optional für die zu erwartende Kantenbeanspruchung geprüfte Geräte geeignet. Geräte, die mit einem Karabinerhaken mit Wirbel ausgestattet sind gewährleisten, dass sich das Verbindungsmittel nicht verdreht (siehe Bilder 18 und 19).

Es gibt auch Höhensicherungsgeräte, die gleichzeitig mit einer Rettungshubeinrichtung ausgestattet sind (siehe hierzu auch BGR/GUV-R 199).

Bild 18: Höhensicherungsgerät mit Verbindungsmittel aus Drahtseil

Bild 19: Höhensicherungsgerät mit Verbindungsmittel aus Gurtband

5.3.7 Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung nach DIN EN 353-1 (Steigschutzeinrichtungen)

Steigschutzeinrichtungen gibt es mit unterschiedlichen Führungen, z.B. Schienen oder Drahtseil (siehe Bild 20).

Für das Auf- bzw. Absteigen ist generell eine Entriegelung der Sperrvorrichtung (verhindert das Abrutschen des Gerätes an der Führung) des Auffanggerätes erforderlich. Dies erfolgt entweder mit oder ohne horizontale Zugkraft, die z.B. durch Zurücklehnen des Benutzers beim Steigen aufgebracht wird. In der Praxis finden, insbesondere unter Berücksichtigung der ergonomischen Vorteile beim Überwinden von großen Höhen und Tiefen, vorzugsweise Steigschutzeinrichtungen Akzeptanz und Anwendung, deren Auffanggeräte mit horizontaler Zugkraft entriegelt werden. Bei engen Umgebungsbedingungen, wie z.B. in Schächten, haben sich dagegen Auffanggeräte bewährt die ohne horizontale Zugkraft entriegelt werden.

Die Länge der Zwischenverbindung von vorderer Auffangöse bzw. Steigschutzöse des Auffanggurtes und dem Auffanggerät ist vom Hersteller vorgegeben und darf nicht verändert werden.

Die Führungen sind in der Regel mit Endsicherungen ausgestattet.

Befinden sich Ein- bzw. Ausstiegsstellen in einem absturzgefährdeten Bereich verhindern die Endsicherungen ein unbeabsichtigtes Verlassen der Führung.

Die Ausstattung der Steigschutzeinrichtungen ist je nach Hersteller mit folgenden Zubehörteilen möglich:

  • Einstiegs- bzw. Ausstiegshilfen für Schächte, Dächer oder Plattformen,
  • Weichen zum Wechseln an vertikalen und horizontalen Führungen (siehe Bild 21),
  • Entnahmestellen für das mitlaufende Auffanggerät zum Ein- bzw. Ausstieg an einer definierten Stelle.

Bei der Auswahl von Zubehörteilen wie auch bei der Montage ist unbedingt darauf zu achten, dass nur die vom Hersteller dafür vorgesehenen Teile verwendet und dessen Montagebestimmungen eingehalten werden.

Bild 20: Beispiel einer Steigschutzeinrichtung mit Führung aus Stahldrahtseil

Bild 21: Beispiel für eine Steigschutzeinrichtung, bestehend aus einer vertikalen und einer horizontalen Führung (Übergang mit Weiche)


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