Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8527 / DGUV Information 207-006 - Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 10/2010; 06/2015aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 10/2010

Vorbemerkung

Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unternehmer. Sie sollen Hilfestellung bei der Umsetzung der Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Beachtung der in den Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere bei den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten davon ausgehen, dass sie damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen haben. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Anhang zusammengestellt.

1 Anwendungsbereich

Der hohe Anteil von Rutschunfällen am gesamten Unfallgeschehen erfordert eine sorgfältige Auswahl von Bodenbelägen, Reinigungsverfahren und Reinigungsmitteln.

Die Arbeitsstättenregel ASR A1.5/1,2 "Fußböden" regelt das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten.

Diese DGUV Information gibt ergänzende Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Bodenbelägen in nassbelasteten Barfußbereichen vor.

Nassbelastete Barfußbereiche sind dadurch gekennzeichnet, dass die Bodenbeläge in diesen Bereichen in der Regel nass sind und barfuß begangen werden. Bodenbeläge im Sinne dieser Information sind auch Rampen sowie Stufen von Treppen und Leitern.

Nassbelastete Barfußbereiche befinden sich z.B. in Bädern, Krankenhäusern sowie Umkleide-, Sanitär- und Duschräumen von Sport- und Arbeitsstätten.

2 Begriffsbestimmungen

Bewertungsgruppe ist der Maßstab für den Grad der Rutschhemmung eines nassbelasteten Bodenbelages, die im Rahmen der Baumusterprüfung nach DIN 51097 ermittelt wird. Bewertungsgruppe a ist die geringste und C die höchste Bewertungsgruppe.

3 Anforderungen an Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen

3.1 Rutschhemmung

Ein nassbelasteter Barfußbereich ist mit einem nutzungsgerechten Bodenbelag einzurichten. Für die Auswahl des Bodenbelags ist die DGUV Information 207-006 anzuwenden. Sie hat als Prüfgrundlage die "Schiefe Ebene" nach DIN 51097. Nur mit diesem Verfahren ist es möglich, alle Bodenbelagsarten zu prüfen.

Entsprechend den unterschiedlichen Rutschgefahren werden die einzelnen Bereiche den Bewertungsgruppen A, B oder C zugeordnet, wobei die Anforderungen an die Rutschhemmung von a bis C zunehmen.

In der folgenden Tabelle sind für einzelne Bereiche Mindestneigungswinkel festgelegt, die bei der Prüfung nach DIN 51.097 (vgl. Abschnitt 4) von den Bodenbelägen erreicht werden müssen; die Aufzählung der nassbelasteten Barfußbereiche ist nicht erschöpfend.

Bewertungsgruppe Mindestneigungswinkel Bereiche
A 12°
  • Barfußgänge und Sanitärbereiche (weitgehend trocken)
  • Einzel- und Sammelumkleideräume
  • Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen, wenn im gesamten Bereich die Wassertiefe mehr als 80 cm beträgt
  • Sauna- und Ruhebereiche (weitgehend trocken)
B 18°
  • Barfußgänge und Sanitärbereiche, soweit sie nicht a zugeordnet sind
  • Duschräume und Duschbereiche
  • Dampfbäder
  • Bereich von Desinfektionssprühanlagen
  • Beckenumgänge
  • Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen, wenn in Teilbereichen die Wassertiefe weniger als 80 cm beträgt
  • Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen von Wellenbecken
  • Hubböden
  • Planschbecken
  • Leitern und Treppen außerhalb des Beckenbereiches soweit diese nicht C zugeordnet sind
  • begehbare Oberflächen von Sprungplattformen und Sprungbrettanlagen, soweit sie nicht C zugeordnet sind
  • Sauna und Ruhebereiche, soweit sie nicht a zugeordnet sind
C 24°
  • Ins Wasser führende Leitern und Treppen
  • Aufgänge zu Sprunganlagen und Wasserrutschen
  • Oberflächen von Sprungplattformen und Sprungbrettern in der Länge, die für den Springer reserviert ist. (Die rutschfeste Oberfläche der Sprungplattformen und Sprungbretter muss um die Vorderkante herumgeführt werden, wo die Hände und Zehen der Benutzer greifen)
  • Durchschreitebecken
  • Kneippbecken, Tretbecken
  • Geneigte Beckenrandausbildung
  • Rampen im Beckenumgangsbereich mit Neigung > 6 %

Werden Barfußbereiche planmäßig auch mit Schuhwerk begangen, sind zusätzlich die Anforderungen nach der ASR A1.5/1,2 zu beachten.

Die "Trittfreundlichkeit"

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.10.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion