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DGUV Information 209-014 / BGI 557 - Lackieren und Beschichten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 2002; 2006; 12/2013; 08/2019zurückgezogen)
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Lackierarbeiten werden in einer Vielzahl von Arbeitsfeldern durchgeführt. Beispiele sind Lohnbeschichtung, Fensterbau, Stahlbau, Fahrzeugbau, Schiffbau, Musikinstrumentenbau, Schreinerei, KFZ-Reparatur.
Lackierarbeiten sind fast immer mit erheblichen Gefährdungen verbunden. Das gilt vor allem für das Spritzlackieren von Hand. Aber auch andere Auftragsverfahren, zum Beispiel Rollen oder Streichen, sind nicht ungefährlich. Auch bei den zugehörigen Vor- und Nacharbeiten müssen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten ergriffen werden.
Die Hauptursache für Gefährdungen sind die Beschichtungsstoffe selbst. Nahezu durchgängig handelt es sich um Gefahrstoffe, die viele unterschiedliche gesundheitsschädliche Komponenten enthalten. Die meisten flüssigen Lacke sind noch dazu entzündbar und führen deshalb zu Brand- und Explosionsgefährdungen.
Anwendungsbereich
In dieser Informationsschrift sind die wichtigsten Anforderungen an die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz beim Lackieren und Beschichten dargestellt. Sie richtet sich in erster Linie an Beschäftigte, die diese Arbeiten durchführen. Aber auch Führungskräfte und im betrieblichen Arbeitsschutz tätige Personen sollen unterstützt werden, zum Beispiel bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisungen sowie der Durchführung von Unterweisungen.
Berücksichtigt werden Gefährdungen bei folgenden Arbeitsschritten:
In dieser Schrift nicht enthalten sind Gefährdungen und Maßnahmen für andere Auftragsverfahren wie Tauchen, Fluten, Gießen, Walzen, Tränken, Elektrotauchlackieren sowie das Pulverbeschichten.
Zu einigen Themen, die in dieser Information behandelt werden, sind ausführlichere Informationen in den folgenden Publikationen zu finden:
| Thema | Druckschrift |
| Brand- und Explosionsschutz | DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe" |
| Elektrostatisches Beschichten, Pulverbeschichten | DGUV Information 209-052 "Elektrostatisches Beschichten" |
| Gesundheitsschutz, persönliche Schutzausrüstung | DGUV Regel 109-013 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole" |
1 Beschichtungsstoffe
Flüssige Beschichtungsstoffe werden auf Wasser- oder Lösemittelbasis hergestellt. Sie können durch Handanstrich oder im Sprüh- oder Spritzverfahren aufgetragen werden. Sie sind anwendungsfertig oder müssen vor dem Verarbeiten an Mischplätzen oder in besonderen Mischräumen verdünnt, gemischt oder pigmentiert werden.
1.1. Zusammensetzung von Beschichtungsstoffen, Verdünnungsmitteln und Reinigern
Beschichtungsstoffe sind sehr komplex zusammengesetzt und bestehen oft aus Dutzenden von Einzelstoffen.
Einkomponentige Beschichtungsstoffe (1K-Produkte):
Zweikomponentige Beschichtungsstoffe (2K-Produkte, bestehend aus Harz und Härter):
Tabelle 1: Beispiele für Komponenten in Industrielacken
| Komponente | Beispiele |
| Organische Lösemittel | Xylol, Testbenzin, Glykole, Glykolether |
| Bindemittel | Alkydharze, Acrylatharze, Epoxidharze, Polyurethanharze |
| Pigmente | Metalloxide, Ruß |
| Füllstoffe | Silikate, Carbonate, Sulfate, Oxide |
| Härter bei 2-Komponentensystemen | Polyisocyanate, (Poly-)Amine |
| Additive | Konservierungsmittel, Antihautmittel |
Spraydosen enthalten zusätzlich Treibgase.
Tabelle 2: 1K-Produkte; typische gefährliche Inhaltsstoffe und Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefährdungen
| 1K-Produkte | |||
| Beschichtungsstoffe | Typische gefährliche Inhaltsstoffe | Mögliche Gesundheitsgefährdungen | Brand- und Explosionsgefährdung |
Wässrige Beschichtungsstoffe![]() ![]() |
Konservierungsmittel (z.B. Isothiazolinone), Silikate, Organische Lösevermittler (z.B. Glykole, Glykolether) |
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In Abhängigkeit von der Zusammensetzung und der Verarbeitung (Spritzverfahren) |
Lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe![]() ![]() ![]() |
Lösemittel, z.B. Kohlenwasserstoffgemische (Testbenzine), Glykolether, Glykole |
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Epoxidharze, lösemittelfrei![]() ![]() |
Epoxidharze (EP), Amine |
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Epoxidharze, lösemittelhaltig![]() ![]() ![]() |
Epoxidharze (EP), Amine, Lösemittel, z.B. Xylol, Ethylbenzol, Alkohole wie Ethanol, Ketone |
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Polyurethanharze, lösemittelfrei![]() ![]() |
Isocyanate |
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Polyurethanharze, lösemittelhaltig![]() ![]() ![]() |
Isocyanate, Lösemittel (z.B. Kohlenwasserstoffgemische) |
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Bitte beachten: Bei Spraydosen besteht eine zusätzliche Gefährdung durch extrem entzündbare Treibgase (z.B. Butan, Propan).
Tabelle 3: 2K-Produkte; typische gefährliche Inhaltsstoffe und Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefährdungen
| 2K-Produkte (Harz und Härter) | |||
| Beschichtungsstoffe | Typische gefährliche Inhaltsstoffe | Mögliche Gesundheitsgefährdungen | Brand- und Explosionsgefährdung |
Epoxidharze, lösemittelfrei![]() ![]() |
Epoxidharze (EP), Amine |
|
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Epoxidharze, lösemittelhaltig![]() ![]() ![]() |
Epoxidharze (EP), Amine, Lösemittel, z.B. Xylol, Ethylbenzol, Alkohole wie Ethanol, Ketone |
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Epoxidharze, lösemittelfrei![]() ![]() |
Isocyanate |
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Polyurethanharze, lösemittelhaltig![]() ![]() ![]() |
Isocyanate, Lösemittel (z.B. Kohlenwasserstoffgemische) |
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Löse- und Verdünnungsmittel werden zum Verdünnen bei lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen eingesetzt. Wasserbasierte Beschichtungsstoffe werden mit Wasser verdünnt.
Um die Oberflächen vor dem Lackieren von Fett- und Ölrückständen zu befreien, werden wässrige tensidhaltige, alkalische und lösemittelhaltige Reiniger verwendet.
Tabelle 4: Verdünnungsmittel und Reiniger; typische gefährliche Inhaltsstoffe und Gesundheits-, Brand- und Explosionsgefährdungen
| Verdünnungsmittel/ Reiniger | Typische gefährliche Inhaltsstoffe | Mögliche Gesundheitsgefährdungen | Brand- und Explosionsgefährdungen |
Verdünnungsmittel![]() ![]() ![]() |
Lösemittel entsprechend dem Produkt (Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Ketone) |
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Wässrige tensidhaltige Reiniger![]() ![]() |
Tenside |
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Wässrige alkalische Reiniger![]() ![]() |
Alkalien, z.B. Natriumhydroxid, Kaliumhydroxid, Ammoniak |
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Lösemittelhaltige Reiniger![]() ![]() ![]() |
Lösemittel |
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Verdünnungsmittel für Polyurethanharze, lösemittelhaltig![]() ![]() ![]() |
Lösemittel, z.B. Alkohole, Glykolether, Alkalien, z.B. Natriumhydroxid, Kaliumhydroxid, Ammoniak |
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1.2 Wo finden Sie die nötigen Informationen zu den Beschichtungsstoffen?
1.2.1 Kennzeichnung
Das Kennzeichnungsetikett auf dem Gebinde/der Dose liefert erste Hinweise auf mögliche Gefährdungen. Die Kennzeichnung besteht aus
Abbildung 1 zeigt ein Beispiel für das Etikett eines Lacks. Werden Produkte umgefüllt oder nach dem Mischen in ein neues Gebinde abgefüllt, muss das neue Gefäß entsprechend gekennzeichnet werden.
1.2.2 Sicherheitsdatenblatt
Für weitere Informationen ist das Sicherheitsdatenblatt heranzuziehen. Dort erhalten Sie detailliertere Angaben, nicht nur zu den möglichen Gefährdungen, sondern auch zu Schutzmaßnahmen, Lagerung, etc.
Sicherheitsdatenblätter müssen spätestens mit der ersten Lieferung eines Produkts übermittelt werden. Sicherheitsdatenblätter sind in 16 Abschnitte gegliedert, siehe Tabelle 5.
Abb. 1 Beispiel für das Etikett eines Lacks
Tabelle 5: Die 16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts
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16 Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts |
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| Abschnitt | Ausgewählte Inhalte |
| 1. Bezeichnung des Stoffs bzw. Gemischs und des Unternehmens | |
| 2. Mögliche Gefahren | Einstufung und Kennzeichnung des Produkts |
| 3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen | Aufzählung der gefährlichen Inhaltsstoffe des Lacks bzw. des Löse- und Verdünnungsmittels |
| 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen | |
| 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung | |
| 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung | |
| 7. Handhabung und Lagerung | In Unterabschnitt 7.3: Angabe von branchenspezifischen Leitlinien z.B. der GISCODE |
| 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/ Persönliche Schutzausrüstungen | In Unterabschnitt 8.1: Angabe der Grenzwerte In Unterabschnitt 8.2: Angabe der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung (PSA), wie Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Atemschutz |
| 9. Physikalische und chemische Eigenschaften | Sicherheitstechnische Kennzahlen, z.B. Flammpunkt (FP) und Explosionsgrenzen Hinweis auf Explosionsgefährdungen |
| 10. Stabilität und Reaktivität | |
| 11. Toxikologische Angaben | |
| 12. Umweltbezogene Angaben | |
| 13. Hinweise zur Entsorgung | |
| 14. Angaben zum Transport | |
| 15. Rechtsvorschriften | |
| 16. Sonstige Angaben | Texte der H- und P-Sätze, Abkürzungsverzeichnis |
Sicherheitsdatenblätter müssen
Im Gefahrstoffverzeichnis muss auf die Sicherheitsdatenblätter verwiesen werden.
1.2.3 Technisches Merkblatt
Im Technischen Merkblatt sind die unterschiedlichen Verarbeitungsarten mit den einzusetzenden Mengen, Verdünnungen und den Vorbehandlungen beschrieben.
1.3 Welche Aufgaben haben Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und Beschäftigte?
1.3.1 Gefährdungsbeurteilung
Vor Beginn der Tätigkeiten (Vorbehandlungen, Lackierarbeiten, Reinigung) muss der Arbeitgeber oder die Arbeitsgeberin eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, in der die Gefährdungen am Arbeitsplatz bestimmt und die technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten wie "Instandhaltung", "Störungsbeseitigung" und "Reinigung" sowie Fremdfirmeneinsatz zu betrachten.
Die Schutzmaßnahmen werden nach dem sogenannten S-T-O-P-Prinzip in der angegebenen Reihenfolge festgelegt:
| S |
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| T |
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| O |
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| P |
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Für Arbeitsplätze, an denen Isocyanate auftreten, gilt die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 430 "Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen".
Auch für das Lacklager muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und eine Betriebsanweisung erstellt werden.
1.3.2 Betriebsanweisung
Anhand der Gefährdungsbeurteilung wird eine schriftliche Betriebsanweisung für die Beschäftigten in einer für sie verständlichen Sprache erstellt. Die Betriebsanweisung fasst die Gefährdungen und die entsprechenden Maßnahmen bei Tätigkeiten mit dem Produkt arbeitsplatzbezogen zusammen. Sie muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrfall einschließen. Die Betriebsanweisung muss an geeigneter Stelle im Betrieb zugänglich sein. Ein Beispiel für eine Betriebsanweisung eines Lacks finden Sie in Anhang 1.
Die Betriebsanweisung bildet die Grundlage für die mündliche Unterweisung, die mindestens einmal jährlich durchgeführt und mit Inhalt und Zeitpunkt dokumentiert wird. Die Unterweisung enthält zusätzlich eine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung. Sie ist von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
1.3.3 Hilfen für das Unternehmen und die Beschäftigten
Um den Unternehmer und die Unternehmerin bei diesen vielfältigen Aufgaben zu unterstützen, haben die Unfallversicherungsträger für verschiedene Branchen Betriebsanweisungsentwürfe und ausführliche Informationen zu den Produkten erstellt.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) stellt unter anderem Produktinformationen für Lackierarbeiten in der Bauwirtschaft zur Verfügung. Viele dieser Produkte sind von der herstellenden Firma mit einem GISCODE versehen, der auf dem Gebinde aufgebracht ist. In Abbildung 2 ist das Gebindeetikett eines Epoxidharzes abgebildet. Über den Produktnamen oder den GISCODE sind die Informationen unter www.wingisonline.de und mit der WINGIS-App ("www.wingismobile.de") abrufbar.
Im Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM sind unter "www.gischem.de" für den Unternehmer und die Unternehmerin Betriebsanweisungsentwürfe und ausführliche Informationen zu Chemikalien eingestellt.
Abb. 2 Gebindeetikett eines Epoxidharzes mit GISCODE RE 3
2 Allgemeine Schutzmaßnahmen
2.1 Brand- und Explosionsschutz
2.1.1 Explosionsgefährdeter Bereich
Für Lackierarbeiten mit entzündbaren Beschichtungsstoffen müssen gesonderte Räume vorhanden sein. Nur wenn das aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist, kann auch in allgemeinen Arbeitsräumen lackiert werden.
In beiden Fällen wird ein Bereich mit 5 m Radius um den Lackierplatz als feuergefährdet angesehen. Ausführliche Informationen zum Brand- und Explosionsschutz enthält die DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe".
Explosionsgefährdete Bereiche können gemäß Anhang I Nr. 1 "Brand- und Explosionsgefährdungen" der Gefahrstoffverordnung nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt werden. Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt:
Zone 0
umfasst Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und entzündbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1
umfasst Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und entzündbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2
umfasst Bereiche, in denen bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und entzündbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
Eine Möglichkeit der Zoneneinteilung basiert auf der aus Lösemittelmenge und Abluftvolumenstrom errechneten Konzentration entzündbarer Stoffe in der Lackierkabine oder am Spritzstand. Für manuelles Spritzlackieren muss die Konzentration dabei immer unter 25 % der UEG (untere Explosionsgrenze) liegen. Die UEG ist die untere Grenze des Explosionsbereichs eines entzündbaren Beschichtungsstoffs.
Auch bei ausschließlicher Spritzverarbeitung von wasserbasierten Lacken muss geprüft werden, ob eine Explosionsgefährdung besteht. Eine Formel zur Beurteilung der Entzündbarkeit von wasserbasierten Lacken in feinversprühten Zustand sowie weitere Informationen zur Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche und zur Zoneneinteilung finden Sie in der DGUV Information 209-046 "Lackierräume und Einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe".
Beim Lackieren ohne Verspritzen oder Versprühen wird zur Zoneneinteilung der Flammpunkt des Beschichtungsstoffs herangezogen. Ist der Flammpunkt mindestens 15 °C höher als die Verarbeitungstemperatur, kann auf die Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche verzichtet werden. Werden verschiedene Lacke verarbeitet, ist der niedrigste Flammpunkt maßgebend.
Nach Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und Einteilung in Zonen muss ein Explosionsschutzdokument angefertigt werden (siehe § 6 Abs. 9 GefStoffV). Beispiele für Explosionsschutzdokumente enthält die DGUV Information 209-046 "Lackierräume und Einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe"
Im Arbeitsbereich sind Feuer, offene Zündquellen und Rauchen verboten. Auf dieses Verbot muss an allen Zugängen in den Räumen und Bereichen deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein, beispielsweise durch das Verbotszeichen mit dem durchgestrichenen Streichholz ( Abbildung 3) aus der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) a 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
Alle explosionsgefährdeten Bereiche, also Bereiche, in denen Zonen eingeteilt wurden, sind mit dem Warnzeichen für Explosionsgefährdung ( Abbildung 4) gemäß ASR a 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu kennzeichnen.
Abb. 3 Gebotszeichen P003'Keine offene Flamme; Feuer offene Zündquelle und Rauchen verboten"
Abb. 4 Warnzeichen W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre"
2.1.2 Explosionsgeschütze Geräte
Geräte, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, müssen mit dem Ex-Zeichen gekennzeichnet und in eine Gerätegruppe und Gerätekategorie eingestuft sein. Gerätegruppe II umfasst die Geräte, die in von Gasen, Dämpfen, Nebel oder Stäuben erzeugten explosionsgefährdeten Bereichen über Tage verwendet werden.
Die Gerätekategorie 2 ist für den Einsatz in einem explosionsgefährdeten Bereich geeignet, in dem damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre bei Normalbetrieb gelegentlich auftritt (Zone 1).
Geräte der Gerätekategorie 3 dürfen nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen bei Normalbetrieb nicht oder nur kurzzeitig mit einer explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen ist (Zone 2).
Abb. 5 Beispiel einer vollständigen Atex-Kennzeichnung
Ausführliche Informationen zur Kennzeichnung explosionsgeschützter Geräte enthält die DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe".
2.1.3 Weitere Zündschutzmaßnahmen
Elektrostatische Entladungen können als Zündquellen wirksam werden und damit Explosionen und Brände auslösen. Ursache für diese Vorgänge ist eine vorangegangene Ladungstrennung. So können sich zum Beispiel Personen oder Gegenstände, wie in der TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" beschrieben, bei unzureichender Erdung gefährlich aufladen.
Alle Gegenstände, die sich gefährlich aufladen können, müssen im Lackierbereich zur Vermeidung zündfähiger Entladungen elektrostatisch zum Beispiel durch flexible Leitungen mit Klammer geerdet sein. Wie beim elektrostatischen Beschichten mit Flüssiglack oder Pulverlack können sich besonders beim Hochdruckspritzen (Airless-Spritzen) zu beschichtende Güter, leitfähige Gefäße, wie Blecheimer (auch wenn sie nur zum Reinigen verwendet werden), Auflagehorden, Werkstückaufnahmen gefährlich aufladen.
Ausreichend leitfähige, ortsbewegliche Gefäße (zum Beispiel Fässer, Kanister) aus nichtmetallischen Werkstoffen müssen mit "Ex-ElStat" gekennzeichnet sein.
Personen müssen ableitfähige Schutzschuhe und bei Bedarf Schutzhandschuhe benutzen.
2.2 Lacklagerung
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung. Zur Lagerung zählen nicht die am Arbeitsplatz vorhandenen Lacke, die für maximal eine Arbeitsschicht bereitgehalten werden.
In der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" sind die Maßnahmen für die Lagerung ausführlich beschrieben.
Bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten und Spraydosen ist mit Brand- und Explosionsgefährdungen zu rechnen.
Flüssige entzündbare Beschichtungsstoffe und Verdünnungen (z.B. Lacke, Lösemittel, Einstellmittel) müssen grundsätzlich in Lacklagern aufbewahrt werden. Restentleerte, ungereinigte Behälter sind wie gefüllte Behälter zu betrachten. Lager dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Anstelle eines gesonderten Lagerraums ist auch ein Sicherheitsschrank in Arbeitsräumen geeignet.
Die Gebinde müssen verschlossen oder abgedeckt gelagert werden. Leere Gebinde müssen aus dem Arbeitsbereich entfernt werden.
Unzulässig ist die Lagerung von Lacken und Lösemitteln in Durchgängen und Durchfahrten, in Treppenräumen, in allgemein zugänglichen Fluren, auf Dächern sowie in Dachräumen.
Entzündbare Flüssigkeiten (z.B. Lacke, Verdünnungen, Hilfsstoffe) dürfen nur in bruchsicheren (z.B. aus Metall bestehenden) und verschlossenen Originalbehältern oder in gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern gelagert werden. Die Aufbewahrung oder Lagerung in Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann (z.B. Getränkeflaschen), ist verboten. Zusammenlagerungsverbote sind zu beachten. Gase dürfen beispielsweise nicht zusammen mit entzündbaren Flüssigkeiten gelagert werden.
Werden im Lagerraum entzündbare Produkte gelagert, besteht die Möglichkeit, dass sich dort eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann (explosionsgefährdeter Bereich). Es dürfen keine Zündquellen vorhanden sein! Es darf dort nicht geraucht werden! Um gefährliche elektrostatische Aufladungen zu vermeiden, müssen alle metallischen Gegenstände elektrisch leitfähig miteinander verbunden und geerdet werden.
Die Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet sein. Die Lüftung muss in Bodennähe wirksam sein. Werden in diesen Lagerräumen zusätzlich zur Lagerung auch Produkte abgefüllt, gemischt oder umgefüllt (aktive Lagerung), muss eine technische Lüftung vorhanden sein. Die Wirksamkeit dieser Lüftung muss überwacht werden. Eine aktive Lagerung in Sicherheitsschränken ist nicht zulässig, es sei denn, sie ist vom Hersteller des Schranks zugelassen.
Abb. 6 Sicherheitsschrank
2.3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zählen zum Beispiel
Die erforderliche PSa wird von der Unternehmerin und vom Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und in der Betriebsanweisung angegeben. Sie muss vom Unternehmen bereitgestellt, gereinigt und gewartet werden. Die Beschäftigten müssen die erforderliche PSa benutzen. Sie müssen im Rahmen der Unterweisung im Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung geschult werden.
Bevor persönliche Schutzausrüstung eingesetzt wird, sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für alle Beschäftigten auf das unbedingte erforderliche Minimum zu beschränken.
Abb. 7 Beispiel für eine Auswahl von Atemschutzgeräten
- wird nicht dargestellt - *)
2.3.1 Atemschutz
Trotz geeigneter Lüftung können im Atembereich der Lackiererinnen und Lackierer Dämpfe, Gase und besonders Spritznebel (Aerosole) in gesundheitsgefährlicher Konzentration vorhanden sein. Dann müssen geeignete Atemschutzgeräte verwendet werden. Dazu zählen Filtergeräte wie Halb- und Vollmasken mit geeigneten Filtern und umgebungsluftunabhängige Geräte wie Pressluftatmer. Eine Auswahl von verschiedenen Atemschutzgeräten ist in der Abbildung 7 dargestellt. Es sind nur Atemschutzgeräte der Kategorie III zu benutzen.
Als Filter werden Partikel-, Gas- und Kombinationsfilter verwendet. Letztere setzen sich aus einem oder mehreren Gasfiltern und einem Partikelfilter zusammen. Filter sind abhängig von ihrer Schutzwirkung farblich codiert. Partikelfilter haben beispielsweise die Kennfarbe weiß, Gasfilter gegen organische Gase und Dämpfe die Kennfarbe braun. Die Gebrauchsdauer der Filter ist begrenzt. Filter müssen häufig gewechselt werden. Staubmasken sind für das Verarbeiten von Beschichtungsstoffen ungeeignet, weil sie Lösemitteldämpfe nicht zurückhalten.
Für Atemschutzgeräte sind Tragezeitbegrenzungen vorgegeben. Sie sind in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" im Anhang 2 aufgeführt. Nur für Hauben- oder Helmatemschutzgeräte, die fremdbelüftet sind (gebläseunterstützt oder Frischluftzufuhr), gibt es keine Tragezeitbegrenzung.
Atemschutzgeräte sind nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen. Bei Reinigung und Desinfektion sind die vom Gerätehersteller in der Gebrauchsanleitung angegebenen Hinweise zu beachten. Hinweise für die richtige Auswahl, Pflege und Wartung der Atemschutzgeräte finden Sie auch in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten". Arbeitsplätze sind mit dem Gebotszeichen gemäß ASR a 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in Abbildung 8 zu kennzeichnen.
Beim Benutzen von Atemschutzgeräten ist eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. (siehe Abschnitt 6)
Abb. 8 Gebotszeichen M017 "Atemschutz benutzen"
2.3.2 Augenschutz
Augenschutz schützt unter anderem vor mechanischen Gefährdungen (z.B. Staub, Festkörper) und chemischen Gefährdungen (z.B. Säuren, Laugen).
Bei Schutzbrillen wird zwischen Gestellbrillen und Korbbrillen unterschieden.
Korbbrillen können bei kurzzeitigen Einsätzen von Brillentragenden aufgesetzt werden, wenn die Brillen nicht beschlagen. Sonst sollten Korrektionsschutzbrillen verwendet werden.
Es dürfen nur zertifizierte Schutzbrillen mit CE-Kennzeichnung eingesetzt werden. Arbeitsplätze sind mit dem Gebotszeichen gemäß ASR a 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in Abbildung 9 zu kennzeichnen.
Ein Gesichtsschild schützt das gesamte Gesicht vor Spritzern.
Abb. 9 Gebotszeichen M004 "Augenschutz benutzen"
2.3.3 Hautschutz
Zum Hautschutz zählen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemittel, die im Hautschutzplan festgelegt sind. Sie müssen auf die verwendeten Produkte abgestimmt sein. Benzin oder als Verdünner verwendete Lösemittel dürfen nicht zur Hautreinigung verwendet werden. Diese Mittel entziehen der Haut Fett. Dadurch wird die Haut trocken, rissig und für die Aufnahme von Krankheitserregern besonders zugänglich. Hautkrankheiten sind die Folge - oft erst nach Jahren.
Beachten Sie bitte, dass der natürliche Hautschutz hauptsächlich auf der sehr dünnen obersten Hornhautschicht wirkt. Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege zusammen bewirken die Gesunderhaltung der Haut.
Spritzer auf der Haut müssen unverzüglich sorgfältig mit viel Wasser und Seife abgewaschen werden, wenn keine speziellen Reinigungsmittel zur Verfügung stehen. Danach ist die Haut mit geeigneten Hautpflegemitteln einzucremen. Aus verfahrenstechnischen Gründen dürfen keine silikonhaltigen Hautschutz- und Hautpflegemittel verwendet werden.
Weitere Hinweise zum Hautschutz enthält die DGUV Regel 109-013 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten - Lackaerosole".
2.3.4 Handschutz
Chemikalienschutzhandschuhe der Kategorie III gehören zu den wichtigsten persönlichen Schutzausrüstungen für Lackierer und Lackiererinnen. Da es keinen Universalhandschuh gibt, der für alle möglichen Produkte geeignet ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
Im Sicherheitsdatenblatt müssen deshalb die geeigneten Materialien angegeben sein; in einigen Datenblättern wird auch auf geeignete Handschuhfabrikate hingewiesen.
Weitere Angaben zu geeigneten Handschuhmaterialien stehen in den WINGIS-Informationen; in der Handschuhdatenbank finden Sie geeignete Handschuhfabrikate. Eine Praxishilfe für die Auswahl von Chemikalienschutzhandschuhen bietet das IFa (Institut für Arbeitsschutz www.dguv.de/ifa) an. Arbeitsplätze sind mit dem Gebotszeichen gemäß ASR a 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in Abbildung 10 zu kennzeichnen.
Die von den Herstellern angegebene Tragedauer für die jeweiligen Schutzhandschuhe ist zu beachten. Das heißt, auch wenn der Schutzhandschuh optisch einwandfrei aussieht, muss er nach Ablauf der Tragedauer gegen ein neues Paar ausgetauscht werden. Schutzhandschuhe mit offensichtlichen Mängeln wie Rissen, Löchern, Verfärbungen oder Versprödungen sowie kontaminierte und stark verschmutzte Schutzhandschuhe müssen sachgerecht entsorgt werden.
Bei Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert.
Hinweise für die Pflege der Schutzhandschuhe finden Sie in der DGUV Regel 112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen".
Abb. 10 Gebotszeichen M009 "Handschutz benutzen"
2.3.5 Körperschutz (Bekleidung)
Schutzkleidung ist erforderlich, wenn Lackiererinnen und Lackierer einer erheblichen Verschmutzung ausgesetzt sind.
Bei ungünstigen Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeiten über Kopf) und Spritzverfahren wird ein Chemikalienschutzanzug benötigt. Für diesen Fall haben sich Einweg-Schutzanzüge mit Kapuze bewährt.
Bei Brand- und Explosionsgefahren sind ableitfähige Schutzkleidung und Fußschutz zu benutzen.
Hinweise für die Pflege der Schutzkleidung sind in der DGUV Regel 112-189 und 112-998 "Benutzung von Schutzkleidung" enthalten. Arbeitsplätze sind mit dem Gebotszeichen gemäß ASR a 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in Abbildung 11 zu kennzeichnen.
Abb. 11 Gebotszeichen M010 "Schutzkleidung benutzen"
2.3.6 Gehörschutz
Gehörschutz dient zum Schutz des Gehörs vor gehörschädigendem Lärm (Berufslärm).
Bei den meisten Lackierarbeiten ist die Benutzung von Gehörschutz nicht erforderlich.
Die wichtigsten Formen sind In-Ohr-Gehörschutz, wie Stöpsel aus plastischem Material, oder Kapselgehörschützer zum Abdecken des gesamten äußeren Ohrs.
Hinweise für die Pflege finden Sie in der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz". Lärmbereiche sind mit dem Gebotszeichen gemäß ASR a 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in Abbildung 12 zu kennzeichnen.
Abb. 12 Gebotszeichen M003 "Gehörschutz benutzen"
2.4 Ordnung und Sauberkeit
Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz tragen sehr viel zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz bei. Hier sind alle Beschäftigten im Betrieb gefragt.
2.5 Erste Hilfe/Ersthelfer und Ersthelferinnen
Über die Anforderungen im dritten Abschnitt "Erste Hilfe" der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinaus kann beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen mit bestimmten gefährlichen Inhaltsstoffen eine spezielle Erste Hilfe notwendig sein.
Das gilt zum Beispiel für die vor dem Lackieren zum Reinigen benutzten Lösemittel und für PUR-Beschichtungsstoffe. Anerkannte Anleitungen zur Ersten Hilfe stehen besonders in der:
Beachten Sie auch den Abschnitt "Erste Hilfe" der Betriebsanweisung, die der Unternehmer oder die Unternehmerin jeweils gemäß TRGS 555 erstellen muss (siehe Muster im Anhang 1).
Sie müssen dem Arzt oder der Ärztin den chemischen Stoff oder die Inhaltsstoffe anhand des Sicherheitsdatenblatts und die bereits durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen angeben.
Mit der DGUV Information 204-006 "Anleitung zur Ersten Hilfe" steht eine Anleitung zur Durchführung von grundsätzlichen Maßnahmen der Ersten Hilfe zur Verfügung.
2.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen. Dabei müssen sie die Vorschriften der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) einschließlich des Anhangs beachten. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.
Mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäß ArbMedVV einen Arzt oder eine Ärztin beauftragen. Der Arzt oder die Ärztin muss berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.
Der Anhang der ArbMedVV enthält die Vorsorgeanlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge. Dort sind unter anderem diverse Lösemittel wie Xylol und Toluol aufgeführt.
Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dürfen eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.
Über die Vorschriften des Anhangs hinaus müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit Gesundheitsschäden zu rechnen.
Bei der Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge können für Lackiererinnen und Lackierer zum Beispiel folgende DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen herangezogen werden:
Weitere arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen können auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein.
Ärzte und Ärztinnen halten gemäß ArbMedVV das Ergebnis und die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge einschließlich der bei Bedarf durchgeführten Untersuchung schriftlich fest und beraten die Beschäftigten dazu. Auf Wunsch stellen sie dem oder der Beschäftigten das Ergebnis der Vorsorge zur Verfügung. Ärztinnen und Ärzte müssen dem oder der Beschäftigten eine Vorsorgebescheinigung ausstellen (siehe auch AMR 6.3 "Vorsorgebescheinigung). Die Vorsorgebescheinigung enthält dieselben Angaben wie die für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin: Zeitpunkt und Anlass oder Anlässe des aktuellen Vorsorgetermins sowie die Angabe, wann aus ärztlicher Sicht weitere Vorsorge angezeigt ist.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen gemäß ArbMedVV eine Vorsorgekartei mit Angaben dazu führen, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann elektronisch geführt werden.
Ergeben sich aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichend sind, müssen Ärztinnen und Ärzte dies dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gemäß ArbMedVV mitteilen und ergänzende Schutzmaßnahmen vorschlagen. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen ihrerseits als Folge eines Vorschlags des Arztes oder der Ärztin die Gefährdungsbeurteilung prüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen. Halten Ärzte und Ärztinnen aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der beschäftigten Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, darf das dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nur mitgeteilt werden, wenn die beschäftigte Person ihre Einwilligung gegeben hat.
2.7 Beschäftigungsbeschränkung
2.7.1 Jugendschutz
Jugendliche dürfen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG) unter anderem nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind.
Das gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, wenn die Arbeiten zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich sind, ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist und der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.
Jugendliche sind mindestens halbjährlich zu unterweisen.
2.7.2 Mutterschutz
Der Arbeitsgeber oder die Arbeitgeberin darf eine schwangere Frau gemäß Mutterschutzgesetz ( MuSchG) keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, das für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
Eine unverantwortbare Gefährdung gilt zum Beispiel als ausgeschlossen,
Weitere Hinweise dazu, wann eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt oder wann sie als ausgeschlossen gelten kann, sind im Mutterschutzgesetz enthalten.
Sind Produkte mit folgenden H-Sätzen gekennzeichnet, liegt eine unverantwortbare Gefährdung vor:
Tabelle 6: Erklärung der H-Sätze für unverantwortbare Gefährdungen
| Gefahrenpiktogramm | H-Sätze | Erläuterungen |
![]() |
H360, H361 H340 H350 H370 |
Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen ( H360, H361), Krebs erzeugen ( H350), genetische Effekte verursachen ( H340) oder Organe schädigen ( H370). |
![]() |
H300, H301 H310, H311 H330, H331 |
Kann bei Verschlucken ( H300, H301), Einatmen ( H330, H331) oder Hautkontakt ( H310, H311) tödlich sein. |
| - | H362 | Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
2.8 Fluchtwege
Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind. Dazu zählen Treppenräume, Flure und Notausgänge. Sie müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, zum Beispiel in einen benachbarten Brandabschnitt, Treppenraum.
Flucht- und Rettungswege dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen oder Materialien genutzt werden und müssen stets freigehalten werden.
Flucht- und Rettungswege sowie die Notausgänge müssen gekennzeichnet sein.
Türen müssen sich von innen ohne Hilfsmittel jederzeit leicht und schnell öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtwegs angewiesen sind.
Brandschutztüren dürfen nicht durch Keile oder Ähnliches aufgehalten werden.
2.9 Mechanische Gefährdung und Ergonomie
Beim Lackieren ist neben den allgemeinen Gefährdungen auch ein Augenmerk auf Gefährdungen zu richten, die nicht direkt mit dem Lackieren zusammenhängen. Das sind zum Beispiel folgende mechanische Gefährdungen:
Auch ergonomische Aspekte sind beim Lackieren zu berücksichtigen.
Besonders Arbeiten über Kopf, im Hocken, im Knien oder in Zwangshaltung sind zu vermeiden.
3 Arbeitsverfahren und Gefährdungen
3.1 Vorbehandlung/ Reinigen der Werkstücke
Die Vorbehandlung der Werkstücke ist von großer Bedeutung für eine optimal lackierte Oberfläche. Je nach Werkstückmaterial (Holz, Eisen, Stahl, Aluminium, Kunststoff, Beton, Stein, Putze), Verschmutzungsgrad und Stückzahl der zu bearbeitenden Werkstücke ist die Auswahl der Vorbehandlungsverfahren zu treffen.
Zur Vorbehandlung der Werkstücke werden hauptsächlich Wasser und Reiniger (siehe Tabelle 4) oder Strahltechniken eingesetzt.
Abb. 13 Waschautomat für wässrige Lösungen
Abb. 14 Reinigung mit Tuch und Lösemittel
Abb. 15 Anschleifen von Werkstücken
- wird nicht dargestellt - *)
Abb. 16 Reinigung mit festem Strahlgut
- wird nicht dargestellt - *)
3.1.1 Gefährdungen
Gefährdungen bei den jeweiligen Verfahren sind durch das Werkstück selbst und die daraus freigesetzten Partikel, das Reinigungsmedium, das Arbeitsverfahren (automatisiert, manuell, Druckstrahl etc.) und die Umgebung des Arbeitsplatzes zu erwarten.
In Tabelle 7 sind gängige Vorbehandlungsverfahren und daraus folgende typische Gefährdungen aufgeführt. Gefährdungen durch automatisierte Verfahren (z.B. durch Roboter, Fördertechnik etc.) sind zusätzlich zu betrachten.
Tabelle 7: Gefährdungen bei der Vorbehandlung
| Verfahren | Gefährdungen |
| Schleifen | |
| Allgemein |
|
| Trockenschleifen |
|
| Nassschleifen |
|
| Strahlen | |
| Strahlen mit festem Strahlgut |
|
| Trockeneisstrahlen |
|
| Hochdruckreinigungsgeräte |
|
| Reinigen und Entfetten | |
| Wässrige Reiniger |
|
| Lösemittelhaltige Reiniger |
|
| Entschichten | |
| Ablaugen |
|
| Abbeizen |
|
| Spachteln | |
|
|
3.1.2 Schutzmaßnahmen
3.1.2.1 Schleifen
3.1.2.1.1 Trockenschleifen mit Maschine
Tabelle 8: Schutzmaßnahmen beim Trockenschleifen
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
|
|
| Technische | |
|
|
| Organisatorische | |
|
Bei Brand- und Explosionsgefährdungen:
|
| Persönliche | |
|
|
Beim Schleifen von Aluminium ist zusätzlich die DGUV Regel 109-001 "Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium - Vermeidung von Staubbränden und Staubexplosionen" zu beachten.
Abb. 17 Schleifen mit Absaugung
Abb. 18 Schleifen von legiertem Metall
3.1.2.1.2 Nassschleifen mit Maschine
Tabelle 9: Schutzmaßnahmen beim Nassschleifen mit Maschine
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
| Keine | |
| Technische | |
|
|
| Organisatorische | |
|
|
| Persönliche | |
|
|
3.1.2.1.3 Handschleifen/ Karosseriefeilen
Das Handschleifen kann sowohl nass als auch trocken erfolgen. Obwohl hierbei weniger Gefahren entstehen als beim Schleifen mit Maschinen, müssen ebenfalls Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Abb. 19 Handschleifen
- wird nicht dargestellt - *)
Tabelle 10: Schutzmaßnahmen beim Handschleifen
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
|
|
| Technische | |
|
|
| Organisatorische | |
|
|
| Persönliche | |
|
|
3.1.2.2 Strahlen
3.1.2.2.1 Strahlen mit festem Strahlmittel
Tabelle 11: Schutzmaßnahmen beim Strahlen mit festem Strahlmittel
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
|
|
| Technische | |
|
|
| Organisatorische | |
|
|
| Persönliche | |
Allgemein:
Bei Arbeiten in einer Strahlkabine oder im Freien:
|
|
Der Einsatz von Quarzsand als Strahlmittel ist heute grundsätzlich verboten, da er nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe - TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV" als krebserzeugend eingestuft ist ("Tätigkeiten oder Verfahren, bei denen Beschäftigte alveolengängigen Stäuben aus kristallinem Siliziumdioxid ausgesetzt sind").
Weitere Informationen finden Sie in der DGUV Regel 100-500 und 100-501 im Kapitel 2.24 "Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)" und im VDMa 24388 "Strahltechnik -Brand- und Explosionsschutz".
3.1.2.2.2 Manuelles Trockeneisstrahlen
Tabelle 12: Schutzmaßnahmen beim manuellen Trockeneisstrahlen
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
| Trockeneisstrahlen durch Roboter | |
| Technische | |
|
|
| Organisatorische | |
|
|
| Persönliche | |
|
|
Weitere Informationen siehe VDMa 24389 "Strahltechnik - Anlagen für Trockeneisstrahlen Sicherheitsanforderungen"
3.1.2.2.3 Manuelle Hochdruckreinigungsgeräte (Flüssigkeitsstrahler)
Abb. 20 Reinigung mit einem manuellen Hochdruckreiniger
Tabelle 13: Schutzmaßnahmen beim manuellen Hochdruckreinigen
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
| Automatische Reinigungsanlagen verwenden.
Auf gesundheitsgefährdende Reinigungsflüssigkeiten verzichten. |
Rückstoßarme Geräte einsetzen. |
| Technische | |
| Arbeiten in Reinigungskabinen durchführen. | Abgase von Heizeinrichtungen gefahrlos ins Freie ableiten. |
| Organisatorische | |
| Nach dem Reinigen den Fußboden trocken wischen. | Strahlgerät und Schläuche vor jeder Benutzung auf Schäden prüfen. |
| Persönliche | |
|
|
3.1.2.3 Reinigen und Entfetten
3.1.2.3.1 Reinigung mit wässrigen Reinigungsflüssigkeiten
Abb. 21 Reinigen und Entfetten
Tabelle 14: Schutzmaßnahmen beim Reinigen mit wässrigen Reinigungsflüssigkeiten
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
|
|
| Technische | |
| Keine |
|
| Organisatorische | |
|
|
| Persönliche Schutzausrüstung | |
|
Bei Gefährdung durch Verspritzen oder Lachenbildung:
|
Weitere Informationen siehe DGUV Information 209-088 "Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten".
3.1.2.3.2 Reinigung mit nichtwässrigen Reinigungsflüssigkeiten und Lösemitteln
Tabelle 15: Schutzmaßnahmen beim Reinigen mit nichtwässrigen Reinigungsflüssigkeiten und Lösemitteln
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
|
|
| Technische | |
|
Bei Brand- und Explosionsgefährdungen:
|
| Organisatorische | |
|
|
| Persönliche | |
|
|
Weitere Informationen siehe DGUV Information 209-088 "Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten".
3.1.2.4 Entschichten
3.1.2.4.1 Ablaugen
Tabelle 16: Schutzmaßnahmen beim Ablaugen
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
|
|
| Technische | |
| Keine |
|
| Organisatorische | |
|
|
| Persönliche | |
|
|
3.1.2.4.2 Abbeizen
Tabelle 17: Schutzmaßnahmen beim Abbeizen
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
|
|
| Technische | |
|
Bei Brand- und Explosionsgefährdungen:
|
| Organisatorische | |
|
|
| Persönliche | |
|
|
3.1.2.5 Spachteln
Tabelle 18: Schutzmaßnahmen beim Spachteln
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
| Wenn möglich, Produkte mit geringerer Gefährdung verwenden. Beispiele:
|
|
| Technische | |
| Keine |
|
| Organisatorische | |
|
|
| Persönliche | |
|
|
3.2 Anmischen
Man unterscheidet
3.2.1 Gefährdungen
Tabelle 19: Gefährdungen beim Umfüllen, Abwiegen und Mischen lösemittelhaltiger Farben
| Gefährdungen |
|
Bei Farbmischregalen mit selbstschließenden Gebinden besteht in der Regel keine Explosionsgefahr
3.2.2 Schutzmaßnahmen
Tabelle 20: Schutzmaßnahmen beim Anmischen
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
|
|
| Technische | |
|
|
| Organisatorische | |
| Alle Gebinde erden. | |
| Persönliche | |
|
|
3.3 Spritzlackieren
Lackierarbeiten werden sowohl manuell als auch automatisiert durchgeführt. Im Folgenden wird nur auf manuelles Lackieren eingegangen. Die zusätzlich auftretenden Gefährdungen durch Roboter oder automatisierte Lackieranlagen müssen gesondert betrachtet werden.
Drucklufäpritzen
Beim Druckluftspritzen wird der Beschichtungsstoff mit Druckluft durch die Düse einer Spritzpistole geleitet und feinverteilt auf das Werkstück aufgebracht.
Die Becherpistole wird in der Regel für gelegentliches manuelles Verarbeiten kleinerer Mengen von Beschichtungsstoffen eingesetzt.
Spritzpistolen mit Farbversorgung über einen Schlauch werden in der Regel für die kontinuierliche Verarbeitung größerer Mengen unterschiedlicher Beschichtungsstoffe eingesetzt.
Airless-Spritzen
Beim Airless-Spritzen wird der Beschichtungsstoff aus dem Vorratsbehälter angesaugt und unter hohem Druck durch die Düse der Spritzpistole gedrückt.
Abb. 22 Becherpistole
Abb. 23 Spritzpistole für Airless
3.3.1 Gefährdungen
Gefährdungen beim Spritzlackieren sind abhängig von der Art und Menge des Beschichtungsstoffs und vom Arbeitsverfahren.
In Tabelle 21 sind typische Gefährdungen aufgeführt, die beim manuellen Spritzlackieren auftreten können.
Tabelle 21 Gefährdungen beim Spritzlackieren
| Gefährdungen | |
| Brand und Explosion |
|
| Mechanisch |
Zusätzliche Gefährdungen beim Airlessspritzen:
|
| Chemisch | Haut- und Atemwegsreizungen durch Lackinhaltsstoffe (Harz, Härter, Pigmente, Additive)
Augengefährdung, z.B. bei erhöhter Rückprallgefahr Sensibilisierung durch Härter (Isocyanate), Harze (z.B. Epoxidharz) oder Konservierungsmittel (im Wasserlack enthalten) Hautentfettung durch Lösemittel Atemwegsreizung durch Lackaerosole Krebserzeugende Wirkung einiger Pigmente im Flugzeugbau und der Restauration (z.B. Zinkchromat, Bleichromat) |
| Lärm | Lärmexposition durch Absaugung und Druckluft |
3.3.2 Schutzmaßnahmen
Tabelle 22: Schutzmaßnahmen beim Spritzlackieren
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
| Wenn möglich, Produkte mit geringerer Gefährdung verwenden.
Beispiele:
|
|
| Technische | |
|
|
| Organisatorische | |
|
Bei Brand- und Explosionsgefährdungen:
|
| Persönliche | |
|
|
Technische Lüftung
Lackierräume und deren Bereiche müssen eine entsprechende Lüftung aufweisen und wie folgt ausgeführt sein, so dass
Dies wird in der Regel nur durch eine technische Lüftung (Luftaustausch durch Ventilatoren) erreicht.
Beim manuellen Spritzlackieren sollte die mittlere Strömungsgeschwindigkeit bei horizontaler Luftführung (Spritzstand) mindestens 0,5 m/s und bei vertikaler Luftführung (Kabine) mindestens 0,3 m/s betragen.
Weitere Informationen zur Absaugung und Lüftung finden Sie in der DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe"
Abb. 24 Technische Lüftung im Lackierbereich
Verringerung von Overspray
Zur Verringerung von Overspray bei Spritzlackierarbeiten haben sich folgende Verhaltensmaßnahmen und Arbeitsweisen bewährt:
3.4 Streichen und Rollen
Das Auftragen von Hand (Streichen und Rollen) wird neben dem Spritzverfahren noch häufig angewendet. Durch Streichen oder Rollen können höherviskose Materialien verarbeitet werden als durch Spritzen oder Tauchen, das heißt, es können Beschichtungsstoffe mit höherem Festkörperanteil verarbeitet werden.
3.4.1 Gefährdungen
Tabelle 23: Gefährdungen beim Streichen und Rollen
| Gefährdungen | |
| Wasserbasierte Produkte |
|
| Lösemittelhaltige Produkte |
|
Bei einigen Produkten besteht die Gefahr der Sensibilisierung und des Auslösens einer Allergie der Haut (z.B. Epoxide) oder der Atemwege (z.B. Isocyanate).
3.4.2 Schutzmaßnahmen
Tabelle 24: Schutzmaßnahmen beim Streichen und Rollen
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
| Wenn möglich, Produkte mit geringerer Gefährdung verwenden.
Beispiele:
|
|
| Technische | |
| Keine | Bei unzureichender Lüftung (z.B. in engen Räumen, Behältern, bei Verarbeitung von großen Mengen):
Bei Brand- und Explosionsgefährdungen:
|
| Organisatorische | |
|
Bei Brand- und Explosionsgefährdungen:
|
| Persönliche | |
|
In schlecht belüfteten Räumen, engen Räumen, Behältern, Schächten oder Silos:
|
3.5 Abdunsten und Trocknen
Nach dem Beschichtungsprozess muss die Lackschicht oder der Spachtel auf dem Werkstück aushärten. Abhängig vom Beschichtungsmittel und von der Größe und dem Material des Werkstücks kommen unterschiedliche Verfahren zum Einsatz. Bei Beschichtungsstoffen mit Lösemitteln spricht man von Abdunsten oder Trocknen.
Tabelle 25: Verschiedene Trocknungsverfahren
| Typ | Verfahren |
| Lufttrocknen | Lösemittelhaltige Lacksysteme, nicht industriell, außer Reparaturlackierung |
| Kammertrockner | Meist industrielle Lackierung, sowohl wässrige als auch lösemittelhaltige Beschichtungsmittel |
| Durchlauftrockner | Meist industrielle Lackierung, sowohl wasserbasierte als auch lösemittelhaltige Beschichtungsmittel |
| Kombinierte Lackier- und Trockenkabine | Keine Serienfertigung, sowohl wasserbasierte als auch lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe |
| IR-Strahler | Spotrepairarbeiten, IR-Trocknungskabinen |
| UV-Trockner | UV-Lacke |
Abb. 25 Kammertrockner
Abb. 26 Kombikabine in Spezialausführung mit UV-Strahlern
3.5.1 Gefährdungen
Tabelle 26: Gefährdungen beim Trocknen
| Verfahren | Gefährdung |
| Lufttrocknung außerhalb von Trocknern und Abdunstbereichen | Brand- und Explosionsgefährdungen
|
| Durchlauf-/Kammertrockner | Brand- und Explosionsgefährdungen
Mechanische Gefahren
|
| Kombinierte Lackier-/Trockenkabine | Brand- und Explosionsgefährdungen
|
| Kombinierte Lackier- und Trockenkabine |
|
| Mobile IR-Strahler | Thermische Gefahren
Brand- und Explosionsgefährdungen
|
| UV-Trockner | Thermische Gefahren
Emissionen durch UV-Strahlung
|
3.5.2 Schutzmaßnahmen
Das Abdunsten und Trocknen frisch beschichteter Werkstücke muss grundsätzlich in dafür vorgesehenen Bereichen oder Räumen erfolgen, die mit ausreichender natürlicher oder technischer Lüftung ausgerüstet sind.
Tabelle 27: Schutzmaßnahmen beim Trocknen
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen | |
| Lufttrocknung in Abdunst- oder Lackierbereichen | Substitution | |
| Keine | ||
| Technische | ||
|
|
|
| Organisatorische | ||
|
||
| Persönliche | ||
|
Bei sehr engen, stark beladenen Abdunsträumen Atemschutz benutzen. | |
| Durchlauf-/ Kammertrockner | Substitution | |
|
||
| Technische | ||
|
||
| Organisatorische | ||
|
||
| Persönliche | ||
|
||
| Kombinierte Lackier-/ Trockenkabine | Substitution | |
| Keine | ||
| Technische | ||
|
||
| Organisatorische | ||
|
||
| Persönliche | ||
|
||
| Mobile IR-Strahler | Substitution | |
| Keine | ||
| Technische | ||
| Keine | ||
| Organisatorische | ||
|
Können bei der Trocknung Isocyanate austreten, ist eine gute Belüftung an den Arbeitsplätzen (z.B. Fenster und Türen öffnen) nötig. | |
| Persönliche | ||
| Keine | ||
| UV-Trockner | Substitution | |
| Keine | ||
| Technische | ||
| Keine | ||
| Organisatorische | ||
|
||
| Persönliche | ||
|
Je nach Dauer und Höhe der UV-Strahlung entsprechenden wirksamen Hautschutz benutzen. | |
Weitere Informationen finden Sie in der DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kapitel 2.28 "Betreiben von Trocknern für Beschichtungsstoffe" und Kapitel 2.29 "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen".
Technische Lüftung in Abdunsträumen und -bereichen
Für eine wirksame technische Lüftung haben sich folgende Maßnahmen bewährt:
Die Wirkungsweise von Lüftungsmaßnahmen kann man mit Strömungsprüfröhrchen sehr gut kontrollieren. Hiervon sollte immer Gebrauch gemacht werden, wenn das Lackierverfahren und die zu lackierenden Werkstücke geändert werden.
Weitere Informationen zu Abdunst- und Trockenräumen finden Sie in der DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -Einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe"
Abb. 27 Absaugung an Hordenwagen
Abb. 28 Falsche Anordnung beim Abstellen frisch lackierter Teile
Abb. 29 Richtige Anordnung beim Abstellen frisch lackierter Teile
3.6 Reinigung und Entsorgung
Dieser Abschnitt umfasst das Reinigen der Arbeitsgeräte und Lackieranlagen sowie die Entsorgung von Putzmaterial, Schutzkleidung, Reinigungsmittel, flüssigen Lackresten und Filtermaterial.
3.6.1 Gefährdungen
Tabelle 28: Gefährdungen beim Reinigen und Entsorgen
| Lackierkabinen und -stände |
|
| Spritzpistolen |
Bei lösemittelhaltigen Reinigern
|
| Putzlappen oder Schutzkleidung |
|
| Reinigungsmittel und flüssige Lackreste |
|
3.6.2 Schutzmaßnahmen
Tabelle 29: Schutzmaßnahmen beim Reinigen und Entsorgen
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen | |
| Lackierstände | Substitution | |
| Keine | ||
| Technische | ||
|
Lagerung beladener Filtermaterialien
|
|
| Organisatorische | ||
|
|
|
| Persönliche | ||
|
|
|
| Spritzpistolen | Substitution | |
| Nicht entzündbare Reinigungsmittel verwenden. | ||
| Technische | ||
Manuelle Reinigung
Elektrostatische Handsprüheinrichtungen und Sprühsysteme
|
||
| Organisatorische | ||
Reinigungsgeräte für Spritzpistolen
|
||
| Persönliche | ||
Manuelle Reinigung
|
||
| Putzlappen oder Schutzkleidung | Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | ||
| Keine | ||
| Technische | ||
Entsorgung
|
||
| Organisatorische | ||
Reinigung
|
|
|
| Persönliche | ||
|
||
| Reinigungsmittel und flüssige Lackreste | Substitution | |
| Keine | ||
| Technische | ||
| Keine | ||
| Organisatorische | ||
|
|
|
| Persönliche | ||
| Keine | ||
Weitere Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sind in der DGUV Information 209-088 "Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten" beschrieben.
3.7 Arbeiten unter besonderen Bedingungen
3.7.1 Arbeiten in Behältern und engen Räumen
3.7.1.1 Gefährdungen
Behälter und enge Räume sind zum Beispiel Tanks, Apparate, Kessel, Kastenträger von Brücken oder Kranen, Silos und Bunker, Hohlräume in Bauwerken und Maschinen, Rohrleitungen und Schiffsräume, die häufig nicht ausreichend auf natürliche Weise belüftet werden können.
Die schwierigen Arbeits- und Umgebungsbedingungen erfordern besondere Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Diese sind vollständig in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" enthalten.
Im Folgenden werden die wichtigsten Gefährdungen und Schutzmaßnahmen aufgeführt.
Abb. 30 Sammlung von gebrauchtem Putzmaterial
Tabelle 30: Gefährdungen beim Arbeiten in Behältern und engen Räumen
| Gefährdungen |
|
3.7.1.2 Schutzmaßnahmen
Tabelle 31: Schutzmaßnahmen beim Arbeiten in Behältern und engen Räumen
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
| Keine | |
| Technische | |
| Technische Lüftung verwenden. | Zusätzlich umfangreiche Zündschutzmaßnahmen treffen. |
| Organisatorische | |
|
|
| Persönliche | |
|
|
3.7.2 Große, schwer transportable Werkstücke
3.7.2.1 Gefährdungen
Für Lackier- und Beschichtungsarbeiten an großen, schwer transportablen Werkstücken gelten grundsätzlich die gleichen Schutzmaßnahmen wie bei kleineren Werkstücken. Wenn solche Arbeiten jedoch nur selten, zum Beispiel einmal im Monat für wenige Stunden, durchgeführt werden, ist die Errichtung und der Betrieb von Lackierkabinen oder Spritzständen wirtschaftlich nicht vertretbar. In diesen Fällen müssen Ersatzschutzmaßnahmen für den sicheren Betrieb getroffen werden.
Tabelle 32: Gefährdungen beim Beschichten großer, schwerer Werkstücke
| Gefährdungen |
|
3.7.2.2 Schutzmaßnahmen
Tabelle 33: Schutzmaßnahmen beim Beschichten großer, schwerer Werkstücke
| Schutzmaßnahmen | Zusätzliche Schutzmaßnahmen |
| Substitution | |
|
|
| Technische | |
|
|
| Organisatorische | |
|
|
| Persönliche | |
|
|
Abb. 31 Lackieren eines großen Werkstücks in einer Lackierkabine mit Absaugung
| Betriebsanweisungsentwürfe | Anhang 1 |
1. Lösemittelhaltiger Lack
2. Spritzstand
| Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |
Nachstehend sind besonders zu beachtende Gesetze, Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze und Normen zusammengestellt.
1 Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln, Richtlinien
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet:
z.B. www.gesetze-im-internet.de
2 DGUV Regelwerk für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfall versicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen
Vorschriften
Regeln
Informationen
BGHM Arbeitsschutz Kompakt
VDMA-Einheitsblatt
3 Normen
Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
| Abkürzungsverzeichnis | Anhang 3 |
ArbSchG - Arbeitsschutzgesetz
DGUV - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
FP - Flammpunkt
HVLP -High Volume Low Pressure
JArbSchG - Jugendarbeitsschutzgesetz
MuSchG - Mutterschutzgesetz
PSa - Persönliche Schutzausrüstung
TRGS - Technische Regeln für Gefahrstoffe
UEG -Untere Explosionsgrenze
VDMa - Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.
________
*) siehe DGUV Information
209-014
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 25.08.2026)
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