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Regelwerk, BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 213-103 - Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung "Trockenmörtelindustrie"
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 04/2017)



gemäß Kapitel 5 und Anhang 1 der TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" zur Festlegung der Schutzmaßnahmen bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung gemäß TRGS 900 Nr. 2.4.2


Vorwort

Diese branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung wurde vom Ausschuss "Produktionstechnik und Logistik" des Industrieverbands WerkMörtel (IWM) e.V. für die Trockenmörtel-Industrie erarbeitet und im Sachgebiet "Gesundheitsgefährlicher Mineralischer Staub" des Fachbereichs "Rohstoffe und Chemische Industrie" der DGUV weiter entwickelt. Gemäß TRGS 504 liegt der Schwerpunkt dabei auf einer Beschreibung der technischen Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen im Sinne einer Minimierung der Staubexposition. Es erfolgt eine Bewertung, ob der Arbeitsplatzgrenzwert für Staub der A-Fraktion in Höhe von 1,25 mg/m3 unter Anwendung branchenüblicher Verfahrens- und Betriebsweisen eingehalten werden kann oder nicht. Hierzu wurden verfügbare Expositionsmessungen und Messwertkollektive ausgewertet. Zur Anwendung kamen dabei Daten aus einer Messkampagne, die der Industrieverband WerkMörtel eigens zu diesem Zweck an Anlagen, in denen technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen realisiert waren, hat vornehmen lassen.

Für den Fall der Überschreitung von 1,25 mg/m3 und Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes von 3 mg/m3 werden Maßnahmen beschrieben, deren sinnvolle Auswahl zu einer weiteren Reduktion der Staubexposition führen und in einem gemäß TRGS 504, Abs. 3.4.2 und TRGS 900, Abs. 2.4.2 notwendigen Schutzmaßnahmenkonzept münden können 1). Das Schutzmaßnahmenkonzept selbst muss der einzelne Betrieb unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation aufstellen.

Der einzelne Betrieb kann von der in dieser Handlungshilfe vorgeschlagenen Vorgehensweise abweichen. In diesem Fall muss der einzelne Betrieb die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen und auch das Schutzmaßnahmenkonzept nach den Vorgaben der TRGS 504 selber ermitteln und festlegen. Die Wirksamkeit dieses Schutzmaßnahmenkonzeptes muss dann ebenfalls individuell überprüft werden.

1 Beschreibung der staubrelevanten Tätigkeiten

Tätigkeitsbereiche von beschäftigten Personen können nachfolgend aufgeführten Verfahrensschritten zugeordnet werden. Der mögliche Staubanfall wird dabei durch Art, Menge und Feuchte der Einsatzstoffe und Produkte, der Produktionsverfahren und die maschinelle Ausstattung der Förder-, Misch- und Verpackungsanlagen sowie Verladeeinrichtungen beeinflusst.

Annahme und Lagerung von Rohstoffen

Aufbereitung von Gesteinskörnungen

Dosieren, Mischen und Fertigguttransport

Verpackung (z.B. Beutel, Säcke, Big Bags, Silos)

Instandhaltung

Die Dauer einer möglichen Exposition kann dabei nur wenige Minuten betragen, z.B. bei Kontrollgängen oder beim Durchschreiten von staubexponierten Betriebsbereichen, sich aber auch über die gesamte Arbeitsschicht erstrecken. Oftmals ist die Exposition auch von den vorherrschenden Witterungsverhältnissen stark beeinflusst, da es sich fast immer um Tätigkeiten im Freien handelt (siehe auch TRGS 402, Anhang 5 Nr. 7).

2 Technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen

Die im Folgenden dargestellten Maßnahmen stellen die in der Trockenmörtelindustrie branchenüblichen Verfahrens- oder Betriebsweisen zur Staubminimierung dar.

Aus betriebsspezifischen Gründen sind die jeweils höherwertigen technischen Schutzmaßnahmen nicht bereits in allen Betrieben umgesetzt. Branchenüblich ist deshalb auch eine davon abweichende Vorgehensweise mit teilweiser Implementierung der entsprechenden Maßnahmen

Die Vorgaben des Anhangs I Nr. 2.3 Absätze 1-7 "Partikelförmige Gefahrstoffe", GefStoffV, müssen umgesetzt werden.

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