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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 213-729 - Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern
Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 10/2015aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Vorbemerkungen

Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung [ 1] werden von

gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und gegebenenfalls weiteren Messstellen z.B. der Bundesländer erarbeitet.

Diese Empfehlungen sind eine Hilfe für den auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bezogenen Teil der Gefährdungsbeurteilung und werden als DGUV Information in das Sammelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Bestell-Nr. DGUV Information 213-701 ff. aufgenommen.

Diese Empfehlungen wurden erarbeitet von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), Köln.

1 Allgemeines

Die Gefahrstoffverordnung fordert die Unternehmen in § 6 auf, Art und Ausmaß der Exposition der Beschäftigten zu ermitteln. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen.

Die Empfehlungen zur Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) stellen ein geeignetes Beurteilungsverfahren für die inhalative Exposition bei der Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern dar und basieren auf Messungen möglicher Zersetzungsprodukte der Kunststoffe in der Luft an Arbeitsplätzen. Bei der Bearbeitung der jeweiligen Kunststoffe wurden die in Tabelle 2 aufgeführten flüchtigen Zersetzungsprodukte berücksichtigt.

Diese EGU können entsprechend §§ 6 und 7 Gefahrstoffverordnung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie der daraus abzuleitenden Maßnahmen verwendet werden. Darüber hinaus können diese EGU als Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz [ 2] und § 3 Betriebssicherheitsverordnung [ 3] mit herangezogen werden. Die Verpflichtungen zum Einsatz von Stoffen und/oder Verfahren mit geringerem Risiko gemäß der Technischen Regel für Gefahrstoffe 600 [ 4], zur Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten usw., bleiben bestehen.

Die EGU behandeln ausschließlich die inhalativen Gefährdungen. Es sind auch dermale und physikalisch-chemische Gefährdungen möglich, z.B. durch heiße Oberflächen. Diese sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

2 Anwendungsbereiche

Diese EGU können für die Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern zur Beurteilung der inhalativen Exposition gegenüber den in Tabelle 2 aufgeführten Gefahrstoffen angewendet werden.

Es werden Kriterien für die unmittelbare Anwendung von Schutzmaßnahmen, bei gleichzeitigem Verzicht auf eine messtechnische Überwachung, für die beschriebenen Tätigkeiten festgelegt.

3 Arbeitsverfahren und eingesetzte Kunststoffe

Durch die Einwirkung der Laserstrahlung kommt es zu thermischen und photochemischen Reaktionen hauptsächlich an der Oberfläche des Materials. Dies führt in Abhängigkeit von den eingesetzten Kunststoffen zum gewünschten Beschriftungsergebnis. Die Beschriftungsqualität wird zum einen durch die Laserstrahlparameter (z.B. Leistung, Bestrahlung, Wellenlänge und ggf. Impulsverhalten) und zum anderen durch die Eigenschaften des zu beschriftenden Materials (z.B. Schmelzpunkt und Farbe) bestimmt. Für die Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern werden am häufigsten die in Tabelle 1 aufgeführten Laser eingesetzt.

Tabelle 1: Eingesetzte Laser mit Angaben zur Wellenlänge und zum Leistungsbereich

Laser Wellenlänge Ausgangsleistung
CO2-Laser 10600 nm 10 - 50 W
Nd: YAG-Laser 1064 nm 15 - 80 W
Faserlaser 1030 - 1080 nm 10 - 40 W


Tätigkeiten der Beschäftigten sind:

  1. Maschinenbedienung (beobachten, kontrollieren, ggf. Teile einlegen und entnehmen),
  2. Wartungsarbeiten (inklusive Reinigung und Wechsel der Staubfilter) und
  3. Beheben von Störungen.

In Tabelle 2 sind die eingesetzten Kunststoffe mit den berücksichtigten flüchtigen Zersetzungsprodukten zusammengestellt [ 5].

Tabelle 2: Kunststoffe mit den bei den Messungen berücksichtigten flüchtigen Zersetzungsprodukten

Kunststoff Kurzform Charakteristische
Zersetzungsprodukte
Polyoxymethylen POM Formaldehyd
Epoxydharze auf Basis Bisphenol-A - Phenol
Polystyrol PS Styrol
Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymer ABS Styrol, 1,3-Butadien, Acrylnitril
Styrol-Acrylnitril Copolymer SAN Acrylnitril, Styrol
Polycarbonat PC Phenol
Polyvinylchlorid PVC Chlorwasserstoff
Polyamid 66 Pa 66 Cyclopentanon
Polytetrafluorethylen PTFE Fluoride und Fluorwasserstoff
Polybutylenterephthalat (Polyester) PBT 1,3-Butadien, Benzol
Polyacrylnitril PAN Acrylnitril, Cyanwasserstoff
Polyphenylenoxid PPO Styrol, Toluol, Ethylbenzol


4
Gefahrstoffe

In Tabelle 3 werden für die aufgeführten Gefahrstoffe Angaben zu Beurteilungsmaßstäben (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte) und zur Einstufung nach der CLP-Verordnung [ 6] aufgeführt. Soweit vorhanden, werden für einige Stoffe Hinweise zur Hautresorption (H) bzw. zum Risiko der Fruchtschädigung (Y) in der 2. Spalte "Beurteilungsmaßstäbe" angegeben. Darüber hinaus können bei der Bearbeitung auch Stäube freigesetzt werden, für die der Allgemeine Staubgrenzwert von 1,25 mg/m3 für die alveolengängige Fraktion (A-Staub) und von 10 mg/m3 für die einatembare Fraktion (E-Staub) zu berücksichtigen ist.

Tabelle 3: Gefahrstoffe und deren Arbeitsplatzgrenzwerte bzw. Beurteilungsmaßstäbe und Einstufung

Gefahrstoffe Beurteilungsmaßstäbe Einstufung nach CLP-Verordnung [ 5]
Acrylnitril Akzeptanzkonzentration 0,26 mg/m3 (ERB)

Toleranzkonzentration 2,6 mg/m3 (ERB)

Überschreitungsfaktor 8 (KZW)

H

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225

Karzinogenität, Kategorie 1B; H350

Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen; H331

Akute Toxizität, Kategorie 3, Hautkontakt; H311

Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3;

Reizwirkung auf die Atemwege; H335

Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315

Schwere Augenschädigung, Kategorie 1; H318

Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1; H317

Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 2; H411

Aldehyde Acetaldehyd

91 mg/m3 (AGW)

Y

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1; H224

Karzinogenität, Kategorie 2; H351

Augenreizung, Kategorie 2; H319

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3

(Reizung der Atemwege); H335

Acrylaldehyd:

0,2 mg/m3 (AGW)

H

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225

Akute Toxizität, Kategorie 1, Einatmen; H330

Akute Toxizität, Kategorie 2, Verschlucken; H300

Akute Toxizität, Kategorie 3, Hautkontakt; H311

Ätzwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung, Kategorie 1B; H314

Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400

Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1; H410

Butyraldehyd

64 mg/m3 (AGW)

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225
Formaldehyd

0,37 mg/m3 (AGW)

Y

Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen, H331

Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301

Akute Toxizität, Kategorie 3, Hautkontakt; H311

Ätzwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung, Kategorie 1B; H314

Karzinogenität Kategorie 1B, H350

Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1; H317

Keimzellmutagenität Kategorie 2, H341

Glutardialdehyd

0,2 mg/m3 (AGW)

Y

Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen; H331

Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301

Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1B; H314

Schwere Augenschädigung, Kategorie 1; H318

Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1; H334

Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1; H317

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3; Reizwirkung auf die Atemwege; H335

Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400

Propionaldehyd 48 mg/m3 (LIG) Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225

Augenreizung, Kategorie 2; H319

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 (Reizung der Atemwege); H335

Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315

Benzol Akzeptanzkonzentration 0,2 mg/m3 (ERB)

Toleranzkonzentration 1,9 mg/m3

Überschreitungsfaktor 8 (KZW)

H

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225

Karzinogenität, Kategorie 1A; H350

Keimzellmutagenität, Kategorie 1B; H340

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1; H372

Aspirationsgefahr, Kategorie 1; H304

Augenreizung, Kategorie 2; H319

Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315

1,3- Butadien Akzeptanzkonzentration 0,5 mg/m3 (ERB)

Toleranzkonzentration 5 mg/m3 (ERB)

Überschreitungsfaktor 8 (KZW)

Entzündbare Gase, Kategorie 1; H220

Keimzellmutagenität, Kategorie 1B; H340

Karzinogenität, Kategorie 1A; H350

Chlorwasserstoff, wasserfrei 3 mg/m3 (AGW)

Überschreitungsfaktor 2 (KZW)

Y

Gase unter Druck, verflüssigtes Gas; H280

Akute Toxizität, Kategorie 3 (Reizung der Atemwege), Einatmen; H331

Ätzwirkung auf die Haut, Kategorie 1A; H314

Cyanwasserstoff 2,1 mg/m3 (MAK)

H

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1; H224

Akute Toxizität, Kategorie 1, Einatmen; H330

Akute Toxizität, Kategorie 1, Hautkontakt; H310

Akute Toxizität, Kategorie1, Verschlucken; H300

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 1; H370

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1; H372

Gewässergefährdend, Akut Kategorie 1; H400

Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 1; H410

Cyclopentanon 90 mg/m3 (LIG) Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 3; H226

Augenreizung, Kategorie 2; H319

Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315

Ethylbenzol 88 mg/m3 (AGW)

Überschreitungsfaktor 2 (KZW)

H, Y

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225

Akute Toxizität, Kategorie 4, Einatmen; H332

Aspirationsgefahr, Kategorie 1; H304

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 2; H373

Gewässergefährdend, Chronisch Kategorie 3; H412

Fluoride und Fluorwasserstoff 1 mg/m3
(AGW für Fluoride)

0,83 mg/m3
(AGW für Fluorwasserstoff)

H, Y

Akute Toxizität, Kategorie 2, Verschlucken; H300

Akute Toxizität, Kategorie 1, Hautkontakt; H310

Akute Toxizität, Kategorie 2, Einatmen; H330

Ätzwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung, Kategorie 1A; H314

Phenol 8 mg/m3 (AGW)
Überschreitungsfaktor 2 (KZW)

H

Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen; H331

Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301

Akute Toxizität, Kategorie 3, Hautkontakt; H311

Ätzwirkung auf die Haut und schwere Augenschädigung, Kategorie 1B; H314

Keimzellmutagenität, Kategorie 2; H341

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 2; H373

Styrol 86 mg/m3 (AGW)
Überschreitungsfaktor 2 (KZW)

Y

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 3; H226

Akute Toxizität, Kategorie 4, Einatmen; H332

Augenreizung, Kategorie 2; H319

Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315

Aspirationsgefahr, Kategorie 1; H304

Reproduktionstoxizität, Kategorie 2; H361d

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3, (Reizung der Atemwege); H335

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 1; H372

Toluol 190 mg/m3 (AGW)
Überschreitungsfaktor 4 (KZW)

H, Y

Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225

Reproduktionstoxizität, Kategorie 2; H361d

Aspirationsgefahr, Kategorie 1; H304

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorie 2; H373

Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2; H315

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3; H336


Erläuterungen

AGW Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900) [ 7]
CLP (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
ERB Stoffspezifische Risikowerte aus der TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" [ 8]
KZW Kurzzeitwert
Die Beurteilung von Expositionsspitzen bei stoffspezifischen Risikowerten aus der TRGS 910 erfolgt entsprechend Kurzzeitwertkategorie II der TRGS 900; ihr Ergebnis wird als Überschreitungsfaktor (ÜF) ausgewiesen.
Der ÜF wird in der TRGS 910 zur Toleranzkonzentration aufgeführt. Ein Mindestzeitraum zwischen den Kurzzeitwertphasen wird bei Risikowerten nicht festgelegt.
LIG Liste Internationaler Grenzwerte (GESTIS) [ 9]
MAK Maximale Arbeitsplatz-Konzentration nach MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft [ 10]
RCP Methode zur Berechnung von Arbeitsplatzgrenzwerten für Kohlenwasserstoffgemische (TRGS 900)
Y Risiko der Fruchtschädigung (TRGS 900)
H hautresorptiv (TRGS 900)
H220 Extrem entzündbares Gas.
H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.
H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.
H301 Giftig bei Verschlucken.
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.
H311 Giftig bei Hautkontakt.
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H330 Lebensgefahr bei Einatmen.
H331 Giftig bei Einatmen.
H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome der Atembeschwerden verursachen.
H335 Kann die Atemwege reizen.
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H340 Kann genetische Defekte verursachen.
H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.
H350 Kann Krebs erzeugen.
H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen.
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H370 Schädigt die Organe.
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.


5 Gefahrstoffexposition

Grundlage der statistischen Auswertungen sind Messwerte von möglichen flüchtigen Zersetzungsprodukten bei der Beschriftung von den berücksichtigten Kunststoffen mit Lasern (siehe Tabelle 2). Einbezogen wurden Messdaten aus dem Zeitraum von 2001 bis 2014. Die Messungen erfolgten in Anlehnung an die TRGS 402 [ 11] nach den in der IFA-Arbeitsmappe [ 12] aufgeführten Methoden. In Tabelle 4 sind für die berücksichtigten Gefahrstoffe, die Anzahl der Messwerte und der Betriebe, die Anzahl der Messwerte < der analytischen Bestimmungsgrenze (a. B.), die höchste analytische Bestimmungsgrenze, der Wert des Beurteilungsmaßstabes und der Maximalwert ausgewiesen. Die Messwerte sind repräsentativ für eine Arbeitsschicht von 8 Stunden. Es wurden Messungen berücksichtigt, die direkt stationär über eine Dauer von mindestens zwei Stunden an der jeweiligen Anlage zur Beschriftung von Kunststoffen mit einem Laser erfolgten.

Die Beschäftigten halten sich unterschiedlich lange an den Anlagen auf, in vollautomatischen Produktionsprozessen nur kurzzeitig, z.B. zur Sichtkontrolle, zum Materialwechsel oder bei Reinigungsarbeiten. In halbautomatischen Produktionsprozessen werden die Bauteile oft von Beschäftigten manuell eingelegt. Somit stellen die Messwerte den ungünstigen Fall dar.

Die Maschinen wurden fast ausschließlich mit Absaugung betrieben. Die Arbeitsräume waren in der Regel mit einer raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage) ausgestattet.

Tabelle 4: Messergebnisse für die Zersetzungsprodukte bei der Beschriftung von Kunststoffen mit Laser aus dem Zeitraum 2001 - 2014

Gefahrstoff Anzahl
Messwerte
Anzahl
Betriebe
Anzahl
Messwerte
< a. B.
Höchste a. B.
(mg/m3)
Beurteilungs-
maßstab
(mg/m3)
Maximaler
Messwert
(mg/m3)
Acetaldehyd 9 7 9 0,02 91 < 0,02
Acrylaldehyd 9 7 9 0,01 0,2 < 0,01
Acrylnitril 8 7 8 0,1 0,26 < 0,10
Benzol 14 8 14 0,1 0,2 < 0,10
1,3-Butadien 9 8 9 1 0,5 < 1,00
Butyraldehyd 9 7 9 0,02 64 < 0,02
Chlorwasserstoff 5 4 5 0,09 3 < 0,09
Cyanwasserstoff 2 2 2 0,1 2,1 < 0,10
Cyclopentanon 14 6 14 2,0 90 < 2,00
Ethylbenzol 2 1 2 1 88 < 1,00
Fluoride/ Fluorwasserstoff 2 2 2 0,17 1/0,83 < 0,17
Formaldehyd 10 8 4 0,01 0,37 0,081
Glutardialdehyd 9 7 9 0,02 0,2 < 0,02
Phenol 10 8 10 0,5 8 < 0,50
Propionaldehyd 9 7 9 0,02 48 < 0,02
A-Staub 23 13 22 0,25 1,25 0,04
E-Staub 24 13 24 0,71 10 < 0,71
Styrol 17 10 17 3 86 < 3,00
Toluol 7 5 6 1 190 1,80

a. B.: analytische Bestimmungsgrenze

Bei der Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern lagen die Gefahrstoffkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz überwiegend unterhalb der Bestimmungsgrenze des angewandten Analyseverfahrens. Die Messwerte zeigen, dass die Beurteilungsmaßstäbe für die berücksichtigten Gefahrstoffe eingehalten werden (siehe Tabelle 4).

Bei den krebserzeugenden Gefahrstoffen Acrylnitril und Benzol wurden die festgelegten Akzeptanzkonzentrationen nach der TRGS 910 von keinem Messwert überschritten.

Die Bestimmungsgrenze der angewendeten Messverfahren für 1,3-Butadien liegt oberhalb der festgelegten Akzeptanzkonzentration. Eine Einhaltung der Akzeptanzkonzentration kann mit den Untersuchungsergebnissen nicht nachgewiesen werden. Alle ermittelten Messwerte lagen jedoch unterhalb der Toleranzkonzentration (siehe Tabelle 3).

6 Schutzmaßnahmen

Aufgrund der dargestellten Ergebnisse müssen keine weiteren Expositionsmessungen bei der Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass folgende Maßnahmen eingehalten werden.

6.1 Substitution

Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der GefStoffV in Verbindung mit der TRGS 600 ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Substitutionsprüfung durchzuführen.

Insbesondere ist zu prüfen, ob Einrichtungen zur Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern in geschlossener Bauweise eingesetzt werden können.

6.2 Lufttechnische Maßnahmen

Anlagen zur Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern sind sehr leicht abgrenzbare Arbeitsbereiche. Eine lokale Absaugung der Gefahrstoffe direkt an der Entstehungsstelle, in Verbindung mit einer geschlossenen Bauweise der Anlage, stellt daher die wirksamste Erfassung dar (siehe auch DGUV Regel 109-002) [ 13].

Bei der Beschriftung von POM (Polyoxymethylen), ABS (Acrylnitril-Butadien-Styrol), SAN (Styrol-Acrylnitril Copolymer), HDPE und LDPE (Polyethylen), PAN (Polyacrylnitril) sowie PBT (Polybutylenterephthalat) kann die Entstehung krebserzeugender Stoffe nicht ausgeschlossen werden. Hier ist eine Luftrückführung nach § 10 Abs. 5 GefStoffV nicht zulässig, sondern eine Absaugung mit Fortluft (Ableitung nach außen) einzusetzen. Hierbei ist zusätzlich, z.B. mithilfe einer raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage), die Luftbilanz auszugleichen.

In regelmäßigen Intervallen ist eine Wirksamkeitsprüfung der lufttechnischen Einrichtungen durchzuführen und zu dokumentieren.

6.3 Maßnahmen bei Wartungs- und Reinigungsarbeiten

Die Anlagen sind nach den Vorgaben der Herstellerfirma in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Wartungs- und Reinigungsarbeiten sind staubarm unter Verwendung eines Industriestaubsaugers mit einem Filter der Klasse M und nachgeschaltetem Aktivkohlefilter durchzuführen. Das Verbot von Druckluft zur Reinigung der Anlagenteile ist zu beachten.

Bei den Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Anlagen zur Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern einschließlich Filterwechsel sind keine weiteren Expositionsmessungen erforderlich, wenn folgende persönliche Schutzausrüstung getragen wird:

Es ist eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV für die Wartungs- und Reinigungsarbeiten zu erstellen.

Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

7 Anwendungshinweise

Die Anwenderin oder der Anwender dieser EGU muss bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt unter anderem die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser EGU. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV.

Die EGU geben dem Betrieb praxisgerechte Hinweise, wie sichergestellt werden kann, dass die Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind beziehungsweise der Stand der Technik erreicht ist.

Werden die Verfahrensparameter sowie die Schutzmaßnahmen eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass das Minimierungsgebot nach § 7 Abs. 4 der GefStoffV erfüllt wird.

Bei Anwendung dieser EGU bleiben andere Anforderungen der GefStoffV, insbesondere die Informationsermittlung (§ 6) und Gefährdungsbeurteilung, die Verpflichtung zur Beachtung der Rangordnung der Schutzmaßnahmen (§ 7), sowie der Mutterschutzarbeitsverordnung [ 14] und des Jugendschutzgesetzes [ 15] bestehen.

Für alle Arbeitsbereiche sind Betriebsanweisungen in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erstellen und auszuhängen. In der Betriebsanweisung sind auch Art und Häufigkeit der Reinigungstätigkeiten und der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen festzulegen. Die Beschäftigten sind mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen an Hand der Betriebsanweisung zu unterweisen.

8 Überprüfungen

Diese EGU wurde im Juni 2015 von der BG ETEM erstellt. Sie werden in regelmäßigen Abständen überprüft. Sollten Änderungen notwendig werden, werden diese veröffentlicht.

Literatur

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt. Die zitierten Arbeitsschutzschriften sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

[ 1] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Ausgabe: Juni 2015
[ 2] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Ausgabe: August 1997
[ 3] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Ausgabe: Februar 2015
[ 4] Technische Regel für Gefahrstoffe 600 "Substitution (TRGS 600)"
Ausgabe: August 2008
[ 5] DGUV Regel 113-011 (ehemals BGR 223): Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie
Ausgabe: Januar 2004
[ 6] CLP-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
[ 7] Technische Regel für Gefahrstoffe 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900)".
Ausgabe: März 2015
[ 8] Technische Regel für Gefahrstoffe 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (TRGS 910)"
Ausgabe: Februar 2014
[ 9] GESTIS - Internationale Grenzwerte für chemische Substanzen www.dguv.de/ifa/GESTIS/GESTIS-Internationale-Grenzwertefürchemische-Substanzenlimitvaluesforchemicalagents/index-2.jsp
Stand: 2015
[ 10] Deutsche Forschungsgemeinschaft, Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe: MAK- und BAT-Werte-Liste - Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte. Mitteilung 50, ISBN 978-3-527- 33737-8 (Printversion) - erscheint jährlich
[ 11] Technische Regel für Gefahrstoffe 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (TRGS 402)"
Ausgabe: Januar 2010
[ 12] IFA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen www.dguv.de/ifa/Aktuell/IFA-Arbeitsmappe-Lieferung-1-2015/index.jsp
Stand: 2015
[ 13] DGUV Regel 109-002 (ehemals BGR/GUV-R 121) - Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen
Ausgabe: Januar 2004
[ 14] Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782)
Stand: November 2010
[ 15] Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965)
Stand: Januar 2015


ENDE

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