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RBSFV 2026 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026
Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026
Vom 17. Oktober 2025
(BGBl. I vom 22.10.2025 Nr. 243)
Gl.-Nr.: 860-12-1-13
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Archiv: 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2024, 2025
§ 1 Fortschreibung für das Jahr 2026
(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent.
(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter.
§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
| gültig ab | Regelbedarfsstufe 1 | Regelbedarfsstufe 2 | Regelbedarfsstufe 3 | Regelbedarfsstufe 4 | Regelbedarfsstufe 5 | Regelbedarfsstufe 6 |
| 1. Januar 2026 | 563 | 506 | 451 | 471 | 390 | 357 |
§ 3 Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro
| gültig im Kalenderjahr | Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr |
Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr |
| 2026 | 130 | 65 |
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(Stand: 08.01.2026)
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