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Regelwerk, Arbeits- u. Sozialrecht Sozialgesetzbücher

RBSFV 2026 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026
Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026

Vom 17. Oktober 2025
(BGBl. I vom 22.10.2025 Nr. 243)
Gl.-Nr.: 860-12-1-13



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Archiv: 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2024, 2025

§ 1 Fortschreibung für das Jahr 2026

(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent.

(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch. Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter.

§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

gültig ab Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 6
1. Januar 2026 563 506 451 471 390 357

§ 3 Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro

gültig im Kalenderjahr Teilbetrag für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr
Teilbetrag für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr
2026 130 65


ENDE

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