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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

RWBestV 2023 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2023
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2023

Vom 21. Juni 2023
(BGBl. I Nr. 164 vom 26.06.2023)
Gl.-Nr.: 8232-48-44


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Archiv: 2020, 2021

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro.

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro.

§ 2 Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2023 1,0000.

§ 3 Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2023 48,15 Prozent.

§ 4 Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2023 17,36 Euro.

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2023 17,33 Euro.

§ 5 Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2023 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0439.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2023 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2023 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0586.

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(Stand: 29.06.2023)

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