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Regelwerk; BGV / DGUV-V

UVV See / DGUV-Vorschrift 84 - Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)

(Ausgabe 01/1981; 01/2011aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

geplante Neufassung
Hinweis:
Die See-Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen haben sich zum 01.01.2010 zur Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaf (BG Verkehr) zusammengeschlossen. Soweit in Paragrafen auf die See-Berufsgenossenschaft Bezug genommen wird, ist deshalb die BG Verkehr gemeint.

I. Allgemeine Vorschriften

A. Geltungsbereich; Begriffsbestimmung

§ 1 Geltungsbereich

- Aufgehoben -

§ 2 Begriffs der Einrichtung

Einrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriften sind alle in Mitgliedsunternehmen zum Betriebszweck eingesetzten sachlichen Mittel, ausgenommen Arbeits-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

DA

Einrichtungen sind unter anderem fest eingebaute oder bewegliche Geräte, Werkzeuge, Maschinen, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Vorrichtungen wie z.B. Ladegeschirr und Luken, Rettungsmittel, Feuerlöschgeräte und persönliche Schutzausrüstungen.

B. Allgemeine Pflichten des Unternehmers

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) - Aufgehoben -

(2) Die vorgeschriebenen Einrichtungen müssen in der für den gefahrlosen Arbeitsablauf erforderlichen Ausführung und Anzahl zur Verfügung stehen.

(3) - Aufgehoben -

(4) Die Durchführung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrift en sowie der zur Regelung des Betriebes und für das Verhalten der Versicherten getroffenen Anordnungen und Maßnahmen ist zu überwachen.

DA

Die Überwachung hat sich auch auf das Verhalten der Versicherten zu erstrecken, also darauf, dass die Versicherten die für sie geltenden Vorschriften und Weisungen befolgen, die persönlichen Schutzausrüstungen benutzen usw.

Zur Überwachung der betrieblichen Aufsichtspersonen vgl. § 15.

(5) Technische Erzeugnisse, die nicht den Unfallverhütungsvorschrift en entsprechen, dürfen verwendet werden, soweit sie in ihrer Beschaffenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.

DA

Technische Erzeugnisse sind insbesondere technische Arbeitsmittel und deren Teile.

(6) Tritt bei einer Einrichtung ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, ist die Einrichtung stillzulegen.

§ 3a Erste Hilfe

- Aufgehoben -

§ 4 Abweichungen von den Unfallverhütungsvorschriften

- Aufgehoben -

§ 4a Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen

- Aufgehoben -

§ 5 Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen

- Aufgehoben -

§ 5a Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen

- Aufgehoben -

§ 6 Vergabe von Aufträgen

- Aufgehoben -

§ 7 Koordinierung von Arbeiten

- Aufgehoben -

§ 8 Unterweisung der Versicherten

- Aufgehoben -

§ 8a Betriebsanleitungen, Beschriftungen, Hinweise, Gebote, Verbote

(1) Ist es zum sicheren Betrieb einer Einrichtung notwendig, dass sich der Benutzer über bestimmte Daten stets vergewissern kann, so müssen auf der Einrichtung deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Kennzeichnungen zur Identifizierung der Einrichtung,
  2. Kenngrößen, durch die die zulässigen Grenzen für eine gefahrlose Benutzung festgelegt werden.

Es müssen sich unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bei der Einrichtung Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang befinden.

(2) An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

(3) Für kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen Betriebsanleitungen vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthalten.

(4) Beschriftungen an Aggregaten, Maschinen, Geräten, Tanks und Armaturen müssen eindeutig und so ausgeführt und angebracht sein, dass diese Einrichtungen unfallsicher bedient werden können.

(5) Beschriftungen und Ziffernanzeigen müssen so gestaltet sein, dass ein rasches und zuverlässiges Lesen oder Ablesen, auch unter weniger günstigen Sehbedingungen, gewährleistet ist.

(6) Betriebsanleitungen, Beschriftungen, Hinweise, Gebote und Verbote müssen in deutscher Sprache und, wo Versicherte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, beschäftigt werden, in dem erforderlichen Umfange auch in Englisch oder in der Sprache dieser Versicherten abgefasst sein. Beschriftungen, Hinweise, Gebote und Verbote können auch durch allgemein verständliche Bilder oder Symbole dargestellt werden.

§ 9 Gefährliche Arbeiten

- Aufgehoben -

§ 10 Gefährdung durch berauschende Mittel

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Personen, die infolge des Genusses von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln sich oder andere gefährden können, mit Dienstverrichtungen nicht beschäftigt und aus den Arbeitsbereichen entfernt werden.

§ 11 Förderung der Mitwirkung der Versicherten

Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu fördern. Er hat den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen die Teilnahme an einschlägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.

DA

Die aktive Mitwirkung der Versicherten kann im Einzelfall auf verschiedene Weise gefördert werden. Hierzu gehören u. a. vor allem die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten, die Aufforderung zur Meldung von Mängeln, die Einbeziehung von Anregungen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit in das betriebliche Vorschlagswesen, die Auszeichnung für besonders sicheres Verhalten und für Rettung aus Unfallgefahr, die Teilnahme an Kursen in Fragen der Schiffssicherheit und Unfallverhütung, zu denen die See-Berufsgenossenschaft einlädt, und die Entsendung von Nichtschwimmern zu Schwimmkursen. Die See-Berufsgenossenschaft gewährt Prämien für den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze, Silber oder Gold der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

§ 12 Sicherheitsbeauftragte

- Aufgehoben -

§ 13 Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII

- Aufgehoben -

§ 14 Auskunfts- und Mitteilungspflicht

- Aufgehoben -

§ 15 Betriebliche Aufsichtspersonen

Der Unternehmer hat die Verantwortungsbereiche der von ihm eingesetzten betrieblichen Aufsichtspersonen abzugrenzen und dafür zu sorgen, dass diese ihre Pflichten auf dem Gebiet der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nachkommen und sich untereinander abstimmen.

§ 16 Weitere Unternehmerpflichten

Gebote und Verbote in den Unfallverhütungsvorschriften, die sich an die Versicherten richten, gelten auch für den Unternehmer, soweit nicht seine Stellung ihre Anwendung ausschließt.

§ 17 Pflichtenübertragung

- Aufgehoben -

C. Allgemeine Pflichten der Versicherten

§ 18 Befolgung von Anweisungen des Unternehmers

- Aufgehoben -

§ 19 Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

- Aufgehoben -

§ 20 Benutzung von Einrichtungen

- Aufgehoben -

§ 21 Beseitigung von Mängeln

- Aufgehoben -

§ 22 Aufenthaltsverbot

- Aufgehoben -

§ 23 Einschließgefahr

Vor dem Verschließen der Zugangsöffnungen von Schiffsräumen, Tanks und anderen Räumen, die keinen von innen zu öffnenden Ausgang oder Notausstieg besitzen, ist sicherzustellen, dass keine Personen in diesen Räumen eingeschlossen werden.

DA

Andere Räume sind z.B.: Leerzellen, Kofferdämme, Koker, Rohrtunnel, Schächte, Kessel, Triebwerkräume von Dieselmotoren.

§ 24 Freihalten von Wegen und Ausgängen

Verkehrswege, Fluchtwege, Ausgänge und Notausstiege dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten.

§ 25 Treppen und Türen

Die Versicherten haben sich beim Begehen von Treppen und beim Durchschreiten schwerer oder selbstschließender Türen so zu verhalten, dass keine Unfälle durch Ausgleiten, Abstürzen oder durch das Zuschlagen der Türen eintreten können.

DA

Steile Treppen und Treppen, die querschiffs angeordnet sind, stellen vor allem bei Seegang Gefahrenstellen dar. Sie dürfen nur unter sicherem Halt am Geländer begangen werden. Auch beim Abwärtsgehen soll das Gesicht der Treppe zugewandt bleiben, weil damit ein sicherer Auf ritt auf der Treppenstufe gegeben ist. Steile Treppen sind insbesondere Treppen in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen. Das Abwärtsspringen oder -gleiten unter Abstützen auf den Geländern ist immer unfallträchtig und deshalb unzulässig.

Der Handtransport von Lasten über Treppen ist nur dann zulässig, wenn ein Höchstgewicht von 15 kg nicht überschritten wird und mindestens mit einer Hand noch fester Halt am Geländer besteht. Müssen Lasten von einem höheren Gewicht als 15 kg von Hand über Treppen befördert werden, weil geeignete Hebezeuge für diesen Transport nicht zur Verfügung stehen, so müssen sie mit Leinen oder Taljen abgefangen und gegen Abstürzen wirksam gesichert werden.

Schwere und selbstschließende Türen müssen beim Durchschreiten festgehalten werden. Müssen Lasten von Hand durch Türöffnungen transportiert werden, so müssen die Türen vorher in geöffneter Stellung gesichert werden. Die Sicherungen sind bei selbstschließenden Türen nach dem Durchschreiten zu entfernen.

§ 26 Alkoholmissbrauch

- Aufgehoben -

§ 27 Kleidung

(1) Versicherte dürfen bei der Arbeit nur Kleidung tragen, durch die ein Arbeitsunfall, insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe, elektrostatische Aufladung nicht verursacht werden kann. Bei Arbeiten an Deck, an Winden und in Betriebsräumen muss die Arbeitskleidung insbesondere gut anliegend sein.

DA

Die Bestimmung schließt ein, dass bei der Arbeit an Maschinen anliegende Kleidung getragen wird und dass Ärmel nur nach innen umgeschlagen werden. Die Bestimmung schließt ferner die Erhaltung eines Zustandes, der der ursprünglichen Beschaffenheit der Kleidung entspricht, beispielsweise durch Reinigen oder Ausbessern, ein. Bei Arbeiten, bei denen die Kleidung Feuer fangen kann, ist darauf zu achten, dass nur geeignete Kleidung getragen wird und diese nicht durch ölige, fettige oder sonst leicht entzündliche Stoffe verschmutzt ist.

(2) Versicherte müssen - sofern nicht Schutzschuhe vorgeschrieben sind - festes, rutschsicheres Schuhzeug tragen.

DA

Zur Kleidung gehört auch die Fußkleidung (Schuhzeug), die ebenso wie die übrige Kleidung den Arbeitsplatzbedingungen zu entsprechen hat. In jedem Fall muss festes, rutschsicheres Schuhzeug getragen werden. Als festes Schuhzeug gelten Schuhe, die den Fuß vollständig umschließen, sowie Sandalen mit Zehen- und Fersenkappe.

(3) Scharfe und spitze Werkzeuge oder andere gefahrbringende Gegenstände dürfen in der Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens ausschließen.

(4) Schmuckstücke, Fingerringe, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können.

(5) Kleidungsstücke dürfen in der Nähe von Maschinen oder sich bewegenden Teilen nicht angezogen, abgelegt oder aufbewahrt werden.

(6) Langes Kopf- und Barthaar ist durch Kopfschutzhauben, Haarnetze oder auf ähnliche Weise zu sichern, wenn durch sich bewegende Teile von Einrichtungen eine Gefährdung besteht.

DA

Eine Gefährdung ist z.B. bei Arbeiten an Winden, Entrostungsmaschinen, Schleifmaschinen, Bohrmaschinen und Drehbänken gegeben.

(7) Bei Arbeiten mit Leinen und laufendem Gut, mit dem Lade oder Fanggeschirr, mit Chemikalien oder mit tiefgefrorenem Fisch sind Handschuhe zu benutzen, soweit erforderlich, auch bei Anstricharbeiten und beim Verarbeiten des Fanges. Bei Arbeiten in Tiefkühlräumen sind Filzstiefel, gefütterte Oberbekleidung, eine Kopfbedeckung und Handschuhe zu benutzen.

§ 28 Abfallbeseitigung

Flaschen, Glas, scharfe oder spitze Gegenstände dürfen nur in festen Abfallbehältern gesammelt und transportiert werden.

DA

Vgl. auch § 181 über feuergefährliche Abfälle.

§ 29 Umgang mit Spraydosen

Spraydosen sind vor Hitze, Feuer und direkter Sonnenbestrahlung zu schützen, nicht gewaltsam zu öffnen und vor dem Wegwerfen völlig zu entleeren.

§ 30 Leinen und laufendes Gut

Versicherte haben bei Arbeiten mit Leinen und laufendem Gut auf deren Eigenschaften und die davon ausgehenden Gefahren, insbesondere des Brechens und Zurückschlagens, zu achten und nicht in Buchten zu treten.

DA

Über die besonderen Gefahren bei Arbeiten mit Chemiefaserseilen unterrichtet das F 5 Merkblatt über Auswahl, Gebrauch und Pflege von Chemiefaserseilen vom 21. September 1989.

§ 31 Wachdienst

(1) Versicherte, die Wachdienst leisten, müssen diesen ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den ihnen gegebenen Weisungen verrichten.

(2) Wachhabende Offiziere müssen sich während ihrer Seewache auf ihrer Station auf alten.

§ 32 Kapitän

Gebote und Verbote in den Unfallverhütungsvorschriften, die sich an die Versicherten richten, gelten auch für den Kapitän, soweit nicht seine Stellung als Vertreter des Unternehmers oder als Vorgesetzter der Besatzungsmitglieder ihre Anwendung ausschließt.

§ 33 Wetter- und Warnnachrichten

Der Kapitän eines Schiffes, das weder mit einer Seefunkanlage noch mit einem Ton-Rundfunkempfänger ausgerüstet ist, muss sich vor Abfahrt über die Wetterlage und über die für das vorgesehene Fahrtgebiet bestimmten Nautischen Warnnachrichten und Nachrichten für die Seefahrt unterrichten.

§ 34 Übungen

(1) An den angeordneten Übungen im Sicherheitsdienst, wie Schottenmanöver, Boots-, Feuerschutz-, Ruder- und anderen Übungen, hat jedes Besatzungsmitglied teilzunehmen, soweit es nicht durch den Kapitän ausdrücklich davon befreit ist.

(2) Es ist verboten, beim Wriggen auf den Bootsduchten zu stehen. Die Bootsbesatzungen haben bei den Boots- und Ruderübungen Rettungswesten anzulegen.

D. Ausführungsbestimmungen

§ 35 Vorschriften bei Änderungen

(1) Werden Schiffe oder Einrichtungen umgebaut, erneuert, ergänzt oder instandgesetzt, so sind die betroffenen Schiffsteile oder Einrichtungen entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften herzustellen, denen die zu diesem Zeitpunkt auf Kiel gelegten Schiffe unterliegen. Das gilt nicht, wenn es technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht vertretbare Kosten verursachen würde.

(2) Ändert sich die Zweckbestimmung eines Schiffes, sind die zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Bestimmungen zu erfüllen.

§ 36 Einflaggen

Schiffe, die nach ihrer Indienststellung das Recht zur Führung der Bundesflagge erwerben, unterliegen den Unfallverhütungsvorschriften in gleicher Weise wie von vornherein unter deutscher Flagge in Dienst gestellte Schiffe.

DA

§§ 35, 37 und 38 bleiben unberührt.

§ 37 Anerkennung von Prüfungen

Eine von einer ausländischen Stelle vorgenommene Besichtigung, Prüfung, Untersuchung oder Erprobung kann anerkannt werden, sofern ihre Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.

DA

Eine ausländische Stelle im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine ausländische Klassifikationsgesellschaf sein, die im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine gleichartige Besichtigung, Prüfung, Untersuchung oder Erprobung durchgeführt hat.

§ 38 Besondere Anordnungen

Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die über die Unfallverhütungsvorschriften hinausgehen.

DA

Anordnungen nach § 38 sind auch dort zulässig und gegebenenfalls geboten, wo abschließende Regelungen in den Unfallverhütungsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften fehlen.

Die Anordnungen müssen sich in den Grenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII halten.

§ 39 Zulassungen

- Aufgehoben -

II. Grundbestimmungen

§ 40 Fahrtgebiete und Fischereigrenzen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriften ist

1. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähnlichen Gewässern, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist;

DA

Die Wattfahrt umfasst folgende Gebiete:

2. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nordsee zwischen allen Plätzen des Festlandes vom Kap Grisnez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluss der vorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie längs den Küsten der Ostsee zwischen der Linie Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von 57° 30" Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der schwedischen Küste bis Norrtälje;

3. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und entlang der norwegischen Küste bis zu 64° nördlicher Breite, im Übrigen bis zu 61° nördlicher Breite und 7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands, der Atlantikküste Frankreichs, Spaniens und Portugals ausschließlich Gibraltars;

4. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Kleinen Fahrt hinausgehende Fahrt zwischen europäischen Häfen einschließlich Islands, nichteuropäischen Häfen des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres, Häfen der westafrikanischen Küste nördlich von 20° nördlicher Breite sowie Häfen auf den Kanarischen Inseln und auf Madeira;

5. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mittleren Fahrt hinausgehende Fahrt, einschließlich der Fahrt nach Spitzbergen und den Azoren;

6. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in Küstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik Deutschland oder der benachbarten Küstenländer aus betrieben wird, die Fischerei auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bestimmten inneren Grenze sowie das Fischen ohne Fahrzeug in diesen Gebieten und auf Watten der See;

7. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben wird, das begrenzt wird im Norden durch den Breitenparallel 63° Nord von der norwegischen Küste bis zum Meridian 10° West, von dort nach Süden bis 60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter in einem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen Westküste entlang bis 50° 30" Nord 10° West und von dort in gerader Linie nach Quessant;

8. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außerhalb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben wird.

§ 41 Schiffsarten

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriften ist

1. Fahrgastschiff: ein Seeschiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenommen Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge;

2. Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist und das in der Nationalen Fahrt im Bäderverkehr eingesetzt ist;

3. Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahrzeug, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist, auf dem der Angelsport gegen Entgelt ausgeübt wird und das keinen ausländischen Hafen anläuft;

4. Fischereifahrzeug: ein Fahrzeug, das für den gewerblichen Fang von Fischen und anderen Lebewesen des Meeres und der Flüsse verwendet wird;

4a. neues Fischereifahrzeug: jedes Fischereifahrzeug, dessen Länge zwischen den Loten 15 Meter oder mehr beträgt, für das

  1. am oder nach dem 23. November 1995 der Bau- oder Umbauvertrag erteilt wird,
  2. der Bau- oder Umbauvertrag vor dem 23. November 1995 erteilt worden ist und das frühestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt abgeliefert wird, oder
  3. falls kein Bauvertrag vorliegt, am oder nach dem 23. November 1995 - der Kiel gelegt wird,
  1. der für ein bestimmtes Fahrzeug erkennbare Bau begonnen wird oder
  2. die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs des Baumaterials begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;

4b. vorhandenes Fischereifahrzeug: jedes Fischereifahrzeug, dessen Länge zwischen den Loten 18 Meter oder mehr beträgt und das kein neues Fischereifahrzeug ist;

5. Fischereischiff: ein Fischereifahrzeug von mehr als 350 BRZ;

6. Hochseekutter: ein Fischereifahrzeug bis zu 350 BRZ, das nicht Küstenkutter ist;

7. Küstenkutter: ein gedecktes Fischereifahrzeug mit nicht mehr als 100 BRZ in der Küstenfischerei;

8. Fischerboot: ein offenes oder teilweise gedecktes Fischereifahrzeug in der Küstenfischerei;

9. Sonderfahrzeug:

  1. ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes sowie ein Schiff im Lotsenversetzdienst,
  2. ein Schlepper mit weniger als 500 BRZ,
  3. ein Kleinfahrzeug bis zu 100 BRZ, auf dem gewerbsmäßig nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden oder das für die gewerbsmäßige Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,
  4. ein Ausbildungsfahrzeug bis 350 BRZ, auf dem gewerbsmäßig nicht mehr als 12 Personen zum Führen von Sport und Vergnügungsfahrzeugen ausgebildet werden,
  5. ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie Leichter, Prahm),
  6. schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr- und Hubinsel, Produktionsplattform);

10. Frachtschiff: ein Schiff , das nicht unter die Nr. 1 bis 9 fällt;

11. Tankschiff: ein Frachtschiff , das für die Beförderung von unverpackten Flüssigkeiten oder verflüssigten Gasen in Ladetanks verwendet wird.

§ 42 Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriften sind

1. Länge: wenn nicht näher bezeichnet, ist die Länge gemeint, die 96 v. H. der Gesamtlänge des Schiff es beträgt, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie (Länge aus dem Schiffsmessbrief [1969]);

2. Breite: wenn nicht näher bezeichnet, ist die größte Breite des Schiffes gemeint; sie wird mittschiffs gemessen, und zwar bei Schiffen mit Metallaußenhaut bis zur Mallkante der Spanten und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Außenkante des Schiffskörpers (Breite aus dem Schiffsmessbrief [1969]);

3. Seitenhöhe: wenn nicht näher bezeichnet, ist die Seitenhöhe des Schiffes der senkrechte Abstand von der Oberkante des Kiels bis zur Unterkante des Oberdecks an der Bordseite, gemessen in der Mitte der Schiffslänge (Seitenhöhe aus dem Schiffsmessbrief [1969]);

4.

a) Bruttoraumzahl (BRZ): das nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen) ermittelte und im Schiffsmessbrief als Bruttoraumzahl angegebene Vermessungsergebnis;

b) Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffsmessbrief zusätzlich zu der nach dem Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen ermittelten Bruttoraumzahl hierfür angegebene Zahl der Registertonnen;

5. Volldecker: ein Schiff , das nach Anhang 1 oder Anhang 1 a der Oslo-Regeln vermessen ist;

6. Freidecker: ein Schiff , das nach Anhang 1 B der Oslo-Regeln vermessen ist;

7. Maschinenleistung: die durch das Klassenzertifikat des Germanischen Lloyd zur Maschinenanlage ausgewiesene Nennleistung

  1. bei Motorschiffen der Hauptantriebsmotoren in kW;
  2. bei Dampf- und Gasturbinenschiffen der Hauptantriebsmaschinen in kW;
  3. bei Schiffen mit Wellengeneratoranlage der Hauptantriebsanlage in kW abzüglich der im Klassenzertifikat ausgewiesenen Nennleistung der Wellengeneratoren in kW.

Bei Schiffen, die kein Klassenzertifikat des Germanischen Lloyd mitführen, gilt als Maschinenleistung die im Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft ausgewiesene Leistung der Hauptantriebsanlage in kW;

8. Generatorleistung: die im Klassenzertifikat des Germanischen Lloyd ausgewiesene Leistung oder die im Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft 1 ausgewiesene installierte Leistung der Generatoren und Wellengeneratoren.

  1. bei Gleichstromanlagen in kW,
  2. bei Wechselstromanlagen in kVA;

9. Kiellegungsdatum: das Datum des Tages, an dem der Kiel gelegt wird oder ein entsprechender Bauzustand erreicht ist. Das frühere Datum ist maßgebend;

DA

Ein entsprechender Bauzustand ist erreicht an dem Tage,

  1. an dem der Baubeginn eines bestimmten Schiffskörpers erkennbar ist, und
  2. an dem bereits Bauteile des Schiffskörpers montiert sind, die mindestens 50 t oder 1 v. H. der vorausberechneten Masse des Schiffbaumaterials umfassen, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

10. Entfernung vom Land: die Entfernung von dem Teil des Festlandes oder der vorgelagerten Inseln, der bei mittlerem Hochwasser nicht überflutet wird;

11. "am Tage": die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang;

12. "bei Nacht": die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang;

13. Flammpunkt: der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist die niedrigste Temperatur, bei der sich in einem geschlossenen Tiegel aus der zu prüfenden Flüssigkeit Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass sich ein durch Fremdzündung entflammbares Dampf-Luft-Gemisch bildet.

DA

Der Flammpunkt ist somit ein Kriterium für die Entflammbarkeit der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten durch Fremdzündung und gibt damit u. a. einen Anhalt für die Feuer- und Explosionsgefährlichkeit. Vgl. auch Kapitel II-2, Regel 3 Nr. 24 SOLAS 74/88.

§ 43 Schiffsräume

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschriften sind

1. Unterkunftsräume:

  1. Wohn- und Schlafräume,
  2. Messen einschließlich Pantries und andere Aufenthaltsräume,
  3. die der Krankenfürsorge dienenden Räume (Krankenräume),
  4. Küchen einschließlich Vorratsräume,
  5. Abortanlagen und Wascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtungen),
  6. Büroräume,
  7. Gänge und Treppenhäuser, die zu den Räumen a) bis f) führen;

2. Laderäume:

Räume, die für Ladung bestimmt sind, einschließlich der Ladetanks, sowie die Schächte zu diesen Räumen;

3. Betriebsräume:

Haupt- und Hilfsmaschinenräume, sowie alle Räume, die Antriebsanlagen, Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen, Generatoren und größere elektrische Maschinen, Ölübernahmestellen, Kühlmaschinen, Stabilisierungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen enthalten,
Räume, die Rudermaschinen, Akkumulatoren, Pumpen, Fischverarbeitungs- und Fischmehlerzeugungsmaschinen enthalten,
und ähnliche Räume, wie Maschinenkontrollräume und Wachräume im Maschinenbereich, Wellentunnel, Werkstätten, Lampenräume, Farbenräume und dergleichen,
sowie die Schächte zu diesen Räumen;

DA

Maschinenkontrollraum ist ein Raum, in dem Bedienungs- und Bewachungseinrichtungen für die Hauptantriebs- und Hilfsmaschinen eingebaut sind.

Wachraum ist ein Raum, in dem Überwachungseinrichtungen für die Hauptantriebs- und Hilfsmaschinen eingebaut sind.

4. Haupt- und Hilfsmaschinenräume:

  1. Hauptmaschinenräume, die Verbrennungskraftanlagen für den Hauptantrieb oder Hauptkesselanlagen enthalten,
    sowie die Schächte zu diesen Räumen;
  2. Hilfsmaschinenräume, die Verbrennungskraftanlagen enthalten, die für andere Zwecke verwendet werden und eine Gesamtleistung von mindestens 373 kW haben,
    die Ölaufbereitungs- oder Kesselanlagen enthalten,
    sowie die Schächte zu diesen Räumen;

5. Kontrollstationen:

Räume, in denen die Schiffsfunkanlage, die wichtigsten Navigationseinrichtungen, die Notstromquelle oder die zentrale Feueranzeige- oder Feuerüberwachungsanlage untergebracht sind.

§ 44 Seetüchtigkeit

Jedes Schiff muss bei Antritt der Reise in seetüchtigem Zustand, gehörig eingerichtet, ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorräten versehen sein. Ladung muss sachgemäß entsprechend den Anforderungen der Sicherheit gestaut sein.

DA

"Seetüchtigkeit" bezeichnet im Anschluss an § 559 des Handelsgesetzbuches die See- und Reisetüchtigkeit des Schiffes. Zum seetüchtigen Zustand des Schiffes gehören auch genügende Stabilität, die Betriebsbereitschaf der Hauptantriebsmaschinen und der für die Sicherheit des Schiffes notwendigen Hilfsmaschinen und der sichere Verschlusszustand.

Die gehörige Einrichtung und Ausrüstung richtet sich z.B. nach der Schiffssicherheitsverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften.

Zu den Vorräten gehören außer Proviant und Trinkwasser, insbesondere auch die Brennstoffe.

Die Seetüchtigkeit des Schiffes setzt auch die sicherheitstechnisch sachgemäße Beladung voraus. Zu beachten sind u. a.: § 251 (Fischereifahrzeuge), Kapitel VI SOLAS 74/88 sowie Gefahrgutverordnung See i. d. F. d. Bek. vom 22.02.2010 (BGBl. I S. 1139) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 45 Besichtigungen, prüffähige Unterlagen

- Aufgehoben -

§ 46 Fahrterlaubnis

- Aufgehoben -

§ 47 Stabilität, Ladungssicherung, Freibord

- Aufgehoben -

§ 48 Ausrüstung (mit Inventarlisten)

- Aufgehoben -

§ 49 Besatzung, Schiffsbesatzungszeugnis

- Aufgehoben -

§ 49a Seediensttauglichkeit

Sonstige an Bord tätige Arbeitnehmer, die für Aufgaben in der Sicherheitsrolle eingesetzt werden, müssen im Besitz eines gültigen, durch einen von der See-Berufsgenossenschaft ermächtigten Arzt ausgestellten Zeugnisses über ihre Seediensttauglichkeit sein. An diese Arbeitnehmer sind die Anforderungen für Besatzungsmitglieder, die nicht im Decks- oder Maschinendienst eingesetzt werden, zu stellen.

DA

Vgl. hierzu §§ 81 bis 83 des Seemannsgesetzes und die Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I Seite 1241) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 50 Seewache

- Aufgehoben -

§ 51 Unfalltagebuch

Nach jedem Unfall, bei dem eine an Bord beschäftigte Person getötet oder so erheblich verletzt wird, dass sie stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig ist, ist eine Kopie der zu erstattenden Unfallanzeige im Unfalltagebuch (Loseblattform) an Bord abzuheften.

DA

An Bord beschäftigt im Sinne dieser Vorschrift sind nur die bei der See-Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfall versicherten Personen. Andere Personenunfälle - auch solche von Fahrgästen oder an Bord eingesetzten Hafenarbeitern - unterliegen gegebenenfalls der Verklarung ( §§ 522 ff. HGB).

§ 52 Eintragungen in die Seetagebücher

- Aufgehoben -

§ 52a Gefährliche Güter

- Aufgehoben -

§ 53 Sicherheitsrolle und Generalalarm

- Aufgehoben -

§ 54 Sicherheitsübungen

- Aufgehoben -

§ 55 Inhaber von Befähigungsnachweisen nach STCW 95 Regel VI/1 bis VI/3

- Aufgehoben -

§ 55a Geprüfte Rettungsboot- und Feuerschutzleute auf Fischereifahrzeugen

- Aufgehoben -

§ 56 Alarm- und Sicherheitseinrichtungen

- Aufgehoben -

III. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

§ 57 Geltungsbereich

- Aufgehoben -

§ 58 Betriebsärzte

- Aufgehoben -

§ 59 Fachkräfte für Arbeitssicherheit

- Aufgehoben -

§ 60 Abweichungen

- Aufgehoben -

§ 61 Fortbildung

- Aufgehoben -

IV. Besondere Einrichtungen

A. Bau und Ausrüstung

§ 62 Zugang zum Schiff

- Aufgehoben -

§ 63 Arbeitsboote

- Aufgehoben -

§ 64 Anlegeleitern

- Aufgehoben -

§ 65 Betriebsräume

(1) - Aufgehoben -

(2) - Aufgehoben -

(3) - Aufgehoben -

(4) Betriebsräume, in denen Aggregate, Pumpen, Filter oder Armaturen angeordnet sind und in denen nicht die Gefahr des Brandausbruches besteht, müssen mindestens über eine Treppe oder eine Steigleiter zu begehen sein. Ist die Steigleiter in einem Zugangsschacht angeordnet, so dürfen keine warmgehenden Rohrleitungen in diesem Schacht angeordnet sein. Bei Steighöhen von mehr als 10 m Länge müssen zwei versetzte Steigleitern vorgesehen sein, die in einer Höhe von 6 m durch ein Podest verbunden sein müssen. Warmgehende Tanks, die an Zugangsschächte grenzen, müssen isoliert sein.

DA

Warmgehende Rohrleitungen sind solche mit einer Flüssigkeit von 40 °C und mehr.

§ 65a Lüftung in Betriebsräumen

- Aufgehoben -

§ 65b Saunakabinen

DA

Vgl. auch die Güte- und Prüfbestimmungen "Saunabau", RAL-RG 423 des Deutschen Institutes für Gütesicherung und Kennzeichnung.

Diese Vorschriften gelten u. a. als erfüllt, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel der Saunakabine den §§ 136 und 145 genügen. Dies gilt insbesondere für das Heizsystem, die Schalt-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen und die Saunaleuchte hinsichtlich des Schutzes bei indirektem Berühren und der Wärmebeständigkeit der elektrischen Betriebsmittel.

(1) Saunakabinen und deren Ausrüstung müssen so angeordnet und ausgeführt sein, dass sie unfallsicher betrieben werden können und zu keinen Verbrennungsgefahren führen.

DA

Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die Temperatur der seitlichen Ummantelung des Heizsystems 100 °C nicht überschreitet und wenn die Ummantelung gegen unbeabsichtigtes Berühren abgeschirmt ist. Ein ausreichender Abstand des Heizsystems von der Innenauskleidung ist sicherzustellen. Das Heizsystem muss sich selbsttätig nach 3 Stunden abstellen und darf nur von außerhalb der Saunakabine wieder einschaltbar sein.

(2) Saunatüren müssen nach außen aufschlagen, auf Druck zu öffnen und mit einem Fenster versehen sein.

(3) Die Innenauskleidung der Saunawände und der Saunadecke sowie die Liege- und Sitzbänke müssen aus für den Saunabau geeignetem Holz bestehen. Metallteile müssen versenkt sein. Die Oberflächen aller innenliegenden sichtbaren Holzteile müssen so beschaffen sein, dass Verletzungsgefahren ausgeschlossen sind.

(4) Schutztemperaturbegrenzer und Zeitbegrenzer des Heizsystems müssen so eingestellt sein, dass Verbrennungsgefahren und Gefahren für die Gesundheit vorgebeugt wird und es zu keiner Brandgefahr kommt.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Schutztemperaturbegrenzer so eingestellt wird, dass er beim Erreichen einer Temperatur von 140 °C spätestens innerhalb von 5 Minuten abschaltet. Regeleinrichtung und Schutztemperaturbegrenzer müssen von einander unabhängigen Temperaturfühlern und Kontakten ausgerüstet sein.

(5) Saunakabinen müssen mit einer Saunaleuchte, einem Thermometer, einer Sanduhr und einem Hinweisschild auf die Brandgefahr ausgerüstet sein.

(6) Eine elektrische Alarmvorrichtung muss in der Saunakabine vorhanden sein, deren Auslösung einen Alarm im Wohnbereich der Schiffsoffiziere und die Abschaltung des Heizsystems bewirkt.

§ 66 Lenz- und Peileinrichtungen

- Aufgehoben -

§ 67 Überwachung der Maschinenraumbilgen

- Aufgehoben -

§ 68 Bedienungsstände

- Aufgehoben -

§ 69 Bedienelemente

- Aufgehoben -

§ 70 Drahttrommeln

- Aufgehoben -

§ 71 Räume für die Aufbewahrung von Anstrichmitteln und gefährlichen Arbeitsstoffen für den Bordbedarf

- Aufgehoben -

§ 71a Atemschutzgeräte

- Aufgehoben -

§ 71b Gasmessgeräte

- Aufgehoben -

§ 71c Asbest

- Aufgehoben -

§ 72 Aushänge

- Aufgehoben -

§ 72a Sicherheitskennzeichnung

- Aufgehoben -

B. Betriebsvorschriften

§ 73 Benutzung von Anlegeleitern

(1) Anlegeleitern dürfen nur benutzt werden, wenn sie sicher begehbar sind und gegen Abrutschen und Kippen gesichert sind.

(2) Anlegeleitern dürfen nur an sichere Stützpunkte angelegt werden.

(3) Über Austrittsstellen müssen Anlegeleitern mindestens 1,00 m hinausragen, wenn nicht eine gleichwertige Haltemöglichkeit vorhanden ist.

§ 74 Herstellen von Landverbindungen

(1) Landverbindungen müssen unfallsicher hergestellt sein.

DA

Die Landverbindungen müssen insbesondere gegen Verrutschen und Kippen gesichert sowie ausreichend beleuchtet und bei Glätte gestreut sein.

(2) Besteht eine Landverbindung aus mehreren Teilen, müssen die Übergänge unfallsicher sein.

DA

Bei Übergängen über die Reling sind festsetzbare Stützen zu verwenden.

(3) Unter jeder Landverbindung sind Sicherungsnetze anzubringen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten.

§ 75 Ausbringen des Lotsengeschirrs

(1) Das Lotsengeschirr muss unfallsicher ausgebracht sein.

DA

Lotsenleitern müssen an festen Bauteilen des Schiffes festgemacht sein. Relingstreppen müssen gegen Kippen und Verrutschen gesichert sein.

Diese Vorschrift gilt auch als erfüllt, wenn Lotsenaufzüge nach den Bestimmungen der IMO-Empfehlungen A. 426 (XI) und MSC/Circ. 568 ausgebracht sind.

Vgl. ferner die Vorschriften in Regel V/17 SOLAS 74/88 über Lotsenleitern und mechanische Lotsenaufzüge sowie die ergänzenden örtlichen Bestimmungen zur Sicherheit der Lotsen, z.B. in den Lotsordnungen für die deutschen Seelotsreviere.

(2) Besteht das Lotsengeschirr aus mehreren Teilen, müssen auch die Übergänge unfallsicher sein.

DA

Sind keine Schanzkleidtüren und keine Griffe vorhanden, die den unmittelbaren Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter zum Deck ermöglichen, so müssen zwei festsetzbare Stützen auf der Reling angebracht sein.

(3) Ein Rettungsring mit Leine und eine Wurfleine müssen bereitliegen. Bei Dunkelheit ist für ausreichende Beleuchtung an Deck und außenbords zu sorgen.

(4) Wenn das Schiff in Fahrt ist, muss das An- und Vonbordgehen von Personen von einem seemännisch erfahrenen Besatzungsmitglied beaufsichtigt werden.

§ 76 Strecktaue, Lauf rücken

Auf See müssen bei schwerem Wetter zur Sicherung der Besatzung gegen überbrechende Seen oder Ausgleiten in geeigneter Weise Strecktaue gezogen werden. Gegebenenfalls sind in Höhe der Lukendeckel Laufplanken oder Lauf rücken, jeweils mit Geländer anzuordnen, die einen sicheren Verkehr zwischen der Brücke und den anderen Aufbauten ermöglichen.

§ 76a Betreten von Laderäumen

Zugänge zu Laderäumen müssen, solange nicht geladen oder gelöscht wird, unter Verschluss gehalten werden. Das Betreten ist nur auf Anweisung eines Schiffsoffiziers zulässig.

DA

Art und Umfang der Verschlussmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Gefährdung von Personen festzulegen. Beim Transport von Schütt- und anderen Ladungen, die giftige oder brennbare Gase abgeben oder Sauerstoff verbrauchen können, sind die Laderäume so zu sichern, dass jedes Betreten verhindert wird. Die Anweisung zum Betreten von Laderäumen darf nur erteilt werden, wenn vor dem Betreten festgestellt wird, dass keine Gefährdung besteht. Vgl. § 77 und die F4 Richtlinie für das Arbeiten in Gefährlichen Räumen vom 28. Juni 1988.

§ 77 Betreten von gefährlichen Räumen

DA

Für die Messung des Luftsauerstoffgehalts, der Stickgase und giftigen Gase oder Dämpfe sind ausschließlich zugelassene Gasspürgeräte zu verwenden.

Für die Messung von brennbaren Gas/Luft - oder Dampf/Luft - Gemischen sind ausschließlich zugelassene Explosimeter (Gaskonzentrationsmessgeräte) zu verwenden.

Falls damit zu rechnen ist, dass sowohl explosionsfähige Dampf/Luft -Gemische als auch giftige Gase oder Dämpfe vorhanden sind oder Sauerstoffmangel in Verbindung mit explosionsfähigen oder giftigen Gasen oder Dämpfen vorliegt, ist eine Untersuchung auf jedes dieser Gase oder Dämpfe unerlässlich.

Die Messungen sind von einem mit dem Gerät vertrauten Besatzungsmitglied oder von einem Sachverständigen durchzuführen.

Die Bedienungsanweisungen sind sorgfältig zu beachten. Vgl. auch die F 4 Richtlinie für das Arbeiten in gefährlichen Räumen vom 28. Juni 1988. Gefährliche Räume, die von der Außenluft abgeschlossen waren, können insbesondere sein: Laderäume, Ladetanks, Wassertanks, Leerräume, Rohrtunnel, Kofferdämme, Brennstoff - und Schmieröltanks, Pumpenräume. In diesen Räumen muss mit folgenden Gefahren gerechnet werden:

a) Fehlen des lebenswichtigen Luftsauerstoffs

Sauerstoffmangel kann z.B. in leeren Wassertanks, die längere Zeit von der Außenluft abgeschlossen waren, bereits durch Oxidation der Stahlteile eintreten. Sauerstoffmangel kann in Laderäumen auftreten, in denen zur Selbsterhitzung und Selbstentzündung neigende Güter, insbesondere zur Selbsterhitzung neigende Massengüter, befördert werden.

Hierzu gehören u. a.: Kohle, Briketts, Fischmehl, Holz, pflanzliche Faserstoffe, Kopra, Mühlenerzeugnisse, Ölkuchen, Schrott sowie Eisen- und Stahlspäne.

Zum Teil entstehen beim Transport dieser Stoffe durch Umsetzung mit Sauerstoff auch Stickgase, wie z.B. Kohlendioxid. Dieses Gas bildet sich überall dort, wo kohlenstoffhaltige Stoffe oxidieren. Auch bei Gärung, Verwesung und Fäulnis tierischer und pflanzlicher Stoffe entsteht Kohlendioxid.

Vgl. hierzu die F 4 Richtlinie für das Arbeiten in gefährlichen Räumen vom 28. Juni 1988 sowie die Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen vom 30. August 1990 (Schiffssicherheitshandbuch).

b) Giftige Gase und Dämpfe

Hierzu zählen insbesondere

Diese Stoffe verunreinigen die Raumluft. Wenn die Konzentration der Luftverunreinigung das zulässige Maß übersteigt, muss immer mit einer Gefährdung der Gesundheit gerechnet werden. Sumpfgas (Methan) entsteht z.B. bei Vermischung schmutzigen Ballastwassers mit pflanzlichen, tierischen oder öligen Ladungsresten.

c) Explosionsfähige Gas/Luft- oder Dampf/Luft-Gemische

Hierzu zählen u. a. Rohöl-, Benzin- und Benzoldämpfe in Verbindung mit Luft. Diese und andere Gase bzw. Dämpfe wirken nicht nur giftig oder erstickend, sie sind auch brennbar und in bestimmten Mengenverhältnissen mit dem Luftsauerstoff sogar explosibel.

(1) Gefährliche Räume, die von der Außenluft abgeschlossen waren, dürfen nur mit einem zugelassenen, von der umgebenden Luft unabhängigen Atemschutzgerät betreten werden.

(2) Steht an Bord ein weiteres von der umgebenden Luft unabhängiges Atemschutzgerät zur Verfügung, muss dieses außerhalb des gefährlichen Raumes bei der betrieblichen Aufsichtsperson gebrauchsfertig bereitgehalten werden.

DA

Hinsichtlich der betrieblichen Aufsichtsperson vgl. §§ 9 und 15.

(3) Ein gefährlicher Raum, der von der Außenluft abgeschlossen war, darf ohne ein von der umgebenden Luft unabhängiges Atemschutzgerät nur betreten werden, wenn er unmittelbar zuvor gründlich belüftet worden ist und die Prüfung mit einem zugelassenen Gasspürgerät ergeben hat, dass die Raumluft genügend Sauerstoff enthält.

(4) Das Gleiche gilt für einen Raum, in dem sich gesundheitsschädliche Luftverunreinigungen in gefährlicher Konzentration oder explosionsfähige Gas/ Luft- oder Dampf/Luft-Gemische ansammeln können. Dieser Raum darf erst betreten werden, nachdem eine Prüfung mit einem zugelassenen Gasspürgerät und einem zugelassenen Gaskonzentrationsmessgerät die Gasfreiheit ergeben hat.

(5) Auch wenn ein Raum als gasfrei befunden ist, muss er so lange überwacht werden, wie sich Personen darin auf alten. Die betriebliche Aufsichtsperson muss über die möglichen Gefahren unterrichtet sein und sich außerhalb des gefährlichen Raumes auf alten. Zu den möglichen Gefahren gehört auch das Nachgasen.

DA

Hinsichtlich der betrieblichen Aufsichtsperson vgl. § 15.

§ 78 Befahren von Betriebstanks

Betriebstanks, die mit anderen Betriebstanks durch gemeinsame Rohrleitungen verbunden sind, müssen vor dem Reinigen und vor einer inneren Untersuchung in auffälliger, wirksamer Weise von den gemeinsamen Rohrleitungen getrennt werden.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn durch Blindflanschen, durch Herausnehmen von Zwischenstücken oder durch andere zuverlässige Maßnahmen eine sichere und sichtbare Trennung erfolgt. Das Schließen einer Absperreinrichtung gilt als zuverlässige Maßnahme, wenn das Handrad abgenommen und ein Hinweisschild "Nicht Schalten! Gefahr!" angebracht ist.

Betriebstanks in diesem Sinne sind z.B. Tanks für Brennstoff, Schmieröl oder Wasser.

Vgl. § 77 "Betreten von gefährlichen Räumen".

§ 78a Gebrauch von Atemschutzgeräten

DA

Vgl. die F 4 Richtlinie für das Arbeiten in gefährlichen Räumen vom 28. Juni 1988.

(1) Außer zur Übung dürfen nur mit der Handhabung der Atemschutzgeräte vertraute Personen als Geräteträger eingesetzt werden.

DA

Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht unter Atemschutzgeräten eingesetzt werden. Jugendliche unter 18 Jahren sollen unter Atemschutzgeräten nur zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden.

(2) Vor jedem Einsatz ist das Gerät zu überprüfen.

DA

Zu den Vorbereitungen für den Gebrauch des Gerätes gehören insbesondere

(3) Während jeden Einsatzes ist der Geräteträger ununterbrochen zu überwachen. Betriebliche Aufsichtspersonen und Geräteträger müssen sich jederzeit verständigen können.

DA

Zum Begriff der betrieblichen Aufsichtsperson vgl. § 15.

(4) Atemschutzgeräte dürfen nicht als Tauchgerät benutzt werden.

(5) Filtergeräte dürfen nicht bei der Brandbekämpfung benutzt werden.

(6) Filtergeräte müssen unter Verschluss sichtbar verstaut sein. Schiffsleitung bzw. beauftragte Person haben diesen Verschlusszustand zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Filtergeräte nicht jedem zugänglich sind. Atemfilter müssen der jeweiligen Art der Gase und Dämpfe entsprechen. Filterart und -anzahl müssen registriert sein.

(7) Filtergeräte dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung und unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers benutzt werden.

(8) Benutzte Filter und Filter, deren Gebrauchsdauer abgelaufen ist, sind zu vernichten.

§ 79 Lenzen und Peilen

Lenz- und Peileinrichtungen sind sauber und gebrauchsfertig zu erhalten. Jede wasserdichte Abteilung ist regelmäßig zu peilen. Bilgen und Brunnen sind lenz zu halten.

DA

Insbesondere sind Saugkörbe und Pumpen in geeigneter Weise vor Verstopfen zu schützen.

§ 80 Lüfter und Luftrohre

(1) Lüfter und Luftrohre müssen rechtzeitig geschlossen werden, wenn Gefahr droht, dass durch sie Wasser in größerer Menge in das Schiff gelangen kann.

(2) Luftrohrverschlüsse von Tanks müssen vor dem Füllen geöffnet werden.

§ 81 - frei -

§ 82 Ausgasung zur Schädlingsbekämpfung

Schiffsräume dürfen nach einer Ausgasung erst betreten werden, nachdem die zuständige Stelle die Ungefährlichkeit des Betretens bescheinigt hat. Das Schlafen in ausgegasten Räumen ist in der der Ausgasung folgenden Nacht verboten. Das Bettzeug ist vor Wiedergebrauch gründlich zu lüften.

DA

Bei der Begasung von Schiffsräumen einschließlich der Begasung von Laderäumen während der Reise sind die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere §§ 15d, 15e, 25, Anhang V Nr. 5 und 6, sowie die hierzu erlassenen Technische Regeln für Gefahrstoffe "Begasungen" (TRGS 512) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

V. Schiffbauliche Einrichtungen

A. Bau und Ausrüstung

§ 83 Schiffskörper

- Aufgehoben -

§ 84 Schotte

- Aufgehoben -

§ 85 Reling, Schanzkleid

- Aufgehoben -

§ 86 Lauf rücke, Laufgang an Deck

- Aufgehoben -

§ 87 Raumleitern, Einsteigluken

(1) Laderäume müssen mit fest eingebauten stählernen Raumleitern versehen sein.

DA

Raumleitern in übereinanderliegenden Räumen sollen seitlich gegeneinander versetzt sein. Sie sollen durch geschützte Lage, entsprechend widerstandsfähige Ausführung oder besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen - z.B. durch Greifer - geschützt sein.

Vgl. hinsichtlich Steigleitern DIN 83.202-1 bis 5.

(2) In Laderäumen von mehr als 15,00 m Länge muss vorn und hinten mindestens je eine stählerne Raumleiter eingebaut sein.

DA

Diese Vorschrift ist erfüllt, wenn bei Laderäumen bis 30,00 m Länge vorn und hinten je eine Raumleiter vorhanden ist. Bei größeren Raumlängen sind, falls erforderlich, weitere Raumleitern nach örtlicher Gegebenheit vorzusehen. Wird eine Raumleiter unmittelbar an der Außenhaut angeordnet, so ist auf der gegenüberliegenden Schiffsseite eine weitere Raumleiter erforderlich.

Diese Vorschrift ist erfüllt, wenn folgende Richtwerte für die Abstände der Podeste, Sitzbügel o. Ä. eingehalten werden:

Leiterlänge in (m) > 10 > 11 > 12 > 13
Abstände in (m) 6 6 7 8
vom unteren Leiterende > 14 > 15 > 16 > 17
6; 10 6; 11 6; 11 7; 12
> 18 > 19 > 20 > 21
8; 13 6; 11; 15 6; 11; 16 6; 11; 16
> 22 > 23 > 24 > 25
7; 12; 17 8; 13; 18 6; 11; 16; 20 6; 11; 16; 21
> 26 > 27 usw.
6; 11; 16; 21 7; 12; 17; 22


(3) Senkrechte Raumleitern von mehr als 10,00 m Länge müssen so gestaltet sein, dass Gelegenheit zum Ausruhen durch Podeste, Sitzbügel o. Ä. besteht.

(4) Teildecks müssen durch Raumleitern zugänglich sein. Am Wellentunnel müssen Raumleitern auf jeder Seite nach unten führen.

(5) Die Raumleitern müssen mindestens 0,30 m breit sein. Der Sprossenabstand muss 0,30 m betragen. Der waagerechte Abstand der Sprossenmitte von festen Bauteilen darf 0,15 m nicht unterschreiten. Die Sprossen müssen in einer Flucht liegen und aus hochkant stehendem Vierkantstahl bestehen.

DA

Raumleitern, die nur aus einzelnen Sprossen ohne seitliche Begrenzung bestehen, dürfen nur zur Überbrückung geringer Höhenunterschiede dienen und nicht abwechselnd mit Raumleitern mit Holmen angeordnet sein.

Der Freiraum für die Füße oberhalb jeder Sprosse muss auf Leiterbreite 0,20 m hoch und 0,15 m tief sein.

Führt das untere Ende einer Raumleiter auf eine eng begrenzte Auftrittsfläche, von der ein Absturz möglich ist, muss ein Geländer vorhanden sein.

Die oberste Sprosse einer Raumleiter darf nicht tiefer als 0,30 m unter Deck und auch nicht tiefer als 0,60 m unter Oberkante Einsteiglukensüll angeordnet sein.

Die unterste Sprosse einer Raumleiter muss sich zwischen 0,10 m und 0,40 m über dem Boden befinden.

(6) Sind Einsteiglukensülle höher als 0,80 m, muss außen eine ausreichende Anzahl von gekröpften Steigeisen oder Wandsprossen angebracht sein.

DA

Wandsprossen müssen nach DIN ISO 9519 ausgeführt sein.

(7) Der freie Querschnitt von Einsteigluken muss mindestens 0,60 m x 0,60 m betragen. Den gleichen Querschnitt müssen Decksausschnitte und Schächte haben, in denen Raumleitern angebracht sind.

DA

Der freie Querschnitt darf nicht durch Einbauten, wie Raumleitern, Stufen, Tritte o. Ä. unterschritten werden.

Bei Einsteigluken im Verkehrsbereich soll die Süllhöhe mindestens 0,60 m betragen. Bei niedrigeren Süllen ist eine geeignete Absperrung von mindestens 0,90 m Höhe über Deck mit zwei Durchzügen vorzusehen.

Vgl. hinsichtlich kleiner Schiffsluken DIN 83404-Reihe.

(8) Einsteiglukendeckel müssen eine selbstsichernde Feststellvorrichtung gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen haben.

(9) In Laderäumen mit einer gesamten Raumtiefe bis zu 3,00 m dürfen fest eingebaute stählerne Raumleitern durch Anlegeleitern ersetzt sein.

(10) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Ladetanks.

(11) Raumleitern in Ladetanks müssen schräg stehen und mit Geländern auf beiden Seiten versehen sein. Die Stufen müssen mindestens aus zwei hochkant stehenden Vierkantstählen auf gleicher Höhe bestehen oder andere rutschsichere Auftritte haben.

§ 88 Masten, Pfosten

- Aufgehoben -

§ 89 Rohrtunnel

- Aufgehoben -

§ 90 Zugänge zu Betriebstanks

- Aufgehoben -

§ 91 Treppen

- Aufgehoben -

§ 92 Verkehrswege

- Aufgehoben -

§ 93 Fluchtwege

- Aufgehoben -

§ 94 Ausgänge, Notausstiege

- Aufgehoben -

§ 94a Handläufe, Handgriffe

- Aufgehoben -

§ 94b Begehbare Bodenflächen und Bodenbeläge

(1) Begehbare Bodenflächen und Bodenbeläge müssen rutschhemmend sein.

DA

Diese Vorschrift gilt für begehbare Bodenflächen in Betriebsräumen als erfüllt, wenn glatte Flächen mit Schweißnoppen oder mit einem rutschhemmenden Anstrich oder Belag versehen sind. Begehbare Bodenflächen sind z.B. Stahldecks, Tränenbleche, Metallroste. Bodenbeläge sind z.B. elastische Beläge aus Gummi und Kunststoff, Teppichböden sowie keramische Fliesen und Platten.

(2) Bodenbeläge müssen so beschaffen, ausgelegt und befestigt sein, dass ausreichender Schutz gegen eine Gefährdung durch Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle besteht.

(3) Wenn in Unterkunfts- und Arbeitsbereichen sowie Verkehrswegen mit einer Rutschgefahr zu rechnen ist, so sind an begehbare Bodenflächen und an Bodenbeläge besondere Anforderungen hinsichtlich der Rutschhemmung zu stellen; bei erhöhter Rutschgefahr sind erhöhte Anforderungen zu stellen.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Grad der Rutschhemmung der Bewertungsgruppe R 9 bei besonderen Anforderungen und den Bewertungsgruppen R 10 bis R 13 bei erhöhten Anforderungen entspricht.

Unterkunfts- und Arbeitsbereiche sowie Verkehrswege mit einer Rutschgefahr sind z.B. Durchtrittsbereiche von Außentüren der Decksaufbauten. Unterkunfts- und Arbeitsbereiche sowie Verkehrswege mit erhöhter Rutschgefahr sind z.B. Küchen, Betriebsräume, Verkehrswege und Arbeitsbereiche auf dem freien Deck, Brücken und andere Navigationsräume, Treppen.

Erhöhte Rutschgefahr ist dann gegeben, wenn sich gleitfördernde Stoffe, wie z.B. Öl, Fett, Wasser, Lebensmittel, Speisereste, Staub, Mehl, Pflanzenabfälle auf begehbaren Bodenflächen und Bodenbelägen befinden. Erhöhte Rutschgefahr kann aber auch durch starke Rollbewegungen des Schiffes im Seegang bei der Durchführung der Brücken- oder Maschinenwache bestehen.

Hinweise zur Rutschhemmung von Bodenbelägen und zu den Bewertungsgruppen R 9 bis R 13 vgl. BG-Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181).

§ 95 Schiffsfenster, Oberlichter

- Aufgehoben -

§ 96 Kommandobrücke, Brückenhaus, Brückennocken

- Aufgehoben -

§ 97 Anker, Ketten und Festmacherleinen

- Aufgehoben -

§ 98 Ankersicherung, Kettenbefestigung

- Aufgehoben -

§ 99 Ankerwinden

- Aufgehoben -

§ 100 Festmacher-, Verhol- und Ankereinrichtungen

- Aufgehoben -

§ 101 Beschriftung

- Aufgehoben -

VI. Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen

A. Bau und Ausrüstung

§ 102 Maschinenanlagen, elektrische Anlagen

- Aufgehoben -

§ 102a Kraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen, Hilfs- und Arbeitsmaschinen

- Aufgehoben -

§ 103 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände

(1) In den Betriebsräumen, insbesondere auch an freistehenden Hilfsmaschinen, müssen in dem erforderlichen Umfang Handläufe oder andere Vorkehrungen zum Festhalten angebracht sein.

(2) Geländer und Handläufe müssen so angebracht sein, dass eine Verletzung der Hände durch Einklemmen oder durch Berühren sich bewegender Teile ausgeschlossen ist.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Geländer nach DIN 83204 und DIN 83205 ausgeführt sind.

(3) Geländer müssen unfallsicher und mit einem Durchzug auf halber Höhe versehen sein.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Geländer nach DIN 83204 und DIN 83205 ausgeführt sind.

(4) Fußleisten sind dort anzubringen, wo bei Reparaturen abgelegte Teile oder Werkzeuge herunterrollen können.

(5) An den Öffnungen der Oberlichter müssen Durchzugstangen eingebaut sein, wenn der Gefahr, dass Personen in die Oberlichter fallen, nicht auf andere Weise vorgebeugt ist. Der Abstand der Durchzugstangen vom Rand und voneinander darf nicht mehr als 0,40 m betragen.

(6) Montageöffnungen müssen gegen das Herabfallen von Personen und Gegenständen gesichert sein.

DA

Eine ausreichende Sicherheit gegen Herabfallen ist z.B. gegeben, wenn eine Fußleiste von mindestens 0,07 m Höhe und ein Geländer vorhanden sind.

§ 104 Schutzvorrichtungen

- Aufgehoben -

§ 105 Dosiereinrichtungen für ätzende Flüssigkeiten

- Aufgehoben -

§ 105a Raumluftbefeuchter

Einrichtungen zur Raumluftbefeuchtung müssen so ausgeführt sein, dass die Raumluft nicht durch ätzende oder in anderer Weise gefährliche Stoffe verunreinigt wird.

DA

Einrichtungen zur Raumluftbefeuchtung mit hydrazinhaltigem Dampf, erzeugt aus dem Kesselspeisewasser, sind damit nicht zulässig. Als Einrichtungen kommen ersatzweise z.B. in Betracht: Luftwäscher, Berieselungsbefeuchter, Rotationszerstäuber usw., die mit hydrazinfreiem Wasser betrieben werden.

§ 106 Dampfkesselanlagen

- Aufgehoben -

§ 107 Wärmeübertragungsanlagen

- Aufgehoben -

§ 108 Ölfeuerungsanlagen

- Aufgehoben -

§ 109 Dampfrohrleitungssysteme

- Aufgehoben -

§ 110 Besondere Vorrichtungen an Motorenanlagen

- Aufgehoben -

§ 111 Tanks und ortsfeste Behälter

(1) Tanks und ortsfeste Behälter für Betriebs- oder Hilfsstoffe müssen unfallsicher ausgeführt und angeordnet sowie durch Rohrleitungen mit den Bereichen, in denen die Betriebs- oder Hilfsstoffe in der Regel verbraucht werden, verbunden sein. Es müssen Einrichtungen für die Befüllung vom freien Deck sowie Vorrichtungen zum Entwässern und zum Belüften vorhanden sein.

(2) Fässer müssen so angeordnet und aufgestellt sein, dass eine unfallsichere Entnahme der Betriebs- oder Hilfsstoffe möglich ist. Es müssen festangebrachte Halterungen vorhanden sein. Krane für den senkrechten Transport müssen eingebaut sein, wenn Fässer von 200 l Inhalt oder mehr für Betriebs- oder Hilfsstoffe verwendet werden.

DA

Im Hinblick auf Petroleumtanks vgl. § 177.

§ 112 Brennstoffsysteme

- Aufgehoben -

§ 113 Öltanks und Schmierölsysteme

- Aufgehoben -

§ 114 Kraftbetriebene Arbeitsmittel

- Aufgehoben -

§ 115 Drehvorrichtungen

- Aufgehoben -

§ 116 Maschinenfahrstand

- Aufgehoben -

§ 117 Ausrüstung des Maschinenfahrstandes

- Aufgehoben -

§ 118 Fahrstände von Fernbedienungssystemen

- Aufgehoben -

§ 119 Maschinentelegraf

- Aufgehoben -

§ 120 Druckbehälter

- Aufgehoben -

§ 121 Art, Umfang und Durchführung der Prüfung von Druckbehältern

- Aufgehoben -

§ 122 Druckgasbehälter

- Aufgehoben -

§ 123 Wasserheizungsanlagen, Dampfkochapparate

- Aufgehoben -

§ 124 Kennzeichnung

- Aufgehoben -

§ 125 Kühlwasser-, Lenz- und Ballastleitungssysteme

- Aufgehoben -

§ 126 Arbeitsmaschinen

- Aufgehoben -

§ 127 Hydraulische Einrichtungen

- Aufgehoben -

§ 128 Sicherung von Bedienelementen bei Instandhaltungsarbeiten

Besteht die Möglichkeit, dass Versicherte bei Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen durch deren Inbetriebsetzung gefährdet werden, müssen deren Bedienelemente so angeordnet und ausgeführt sein, dass sie gegen Betätigen gesichert werden können.

DA

Einrichtungen in diesem Sinne sind z.B. Hauptantriebsanlagen von Mehrmotorenanlagen und Verstellpropelleranlagen. Eine ausreichende Sicherheit ist z.B. durch Überfallbügel bei Bedienhebeln und durch Überfallklappen bei Bedienknöpfen gegeben, wobei die Überfallbügel oder die Überfallklappen arretiert werden müssen.

§ 129 Abfallverbrennungsanlagen

- Aufgehoben -

§ 130 Flüssiggasanlagen

- Aufgehoben -

§ 131 Kälteanlagen

- Aufgehoben -

§ 132 Aufstellung von Motoren

- Aufgehoben -

§ 133 Flüssigkeitsmanometer

- Aufgehoben -

§ 134 Schleifmaschinen, Schleifkörper

- Aufgehoben -

§ 135 Wascheinrichtungen für Textilien

- Aufgehoben -

§ 136 Allgemeine Anforderungen an elektrische Einrichtungen

- Aufgehoben -

§ 137 Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen

- Aufgehoben -

§ 138 Schalttafeln

- Aufgehoben -

§ 139 Beleuchtungseinrichtungen

- Aufgehoben -

§ 140 Notstromquellen, Notverbraucher

- Aufgehoben -

§ 141 Kabel und Leitungen

- Aufgehoben -

§ 142 Akkumulatoren

- Aufgehoben -

§ 143 Elektrische Alarmvorrichtungen (einschließlich Tabellen und Legende)

- Aufgehoben -

§ 144 Stromkreise

- Aufgehoben -

§ 144a Prüfplätze für elektrische Betriebsmittel

- Aufgehoben -

§ 145 Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel

- Aufgehoben -

§ 146 Ersatzteile

- Aufgehoben -

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 147 Bedienen von Motorenanlagen

(1) Vor Inbetriebnahme ist sicherzustellen, dass sich die Anlage in betriebsbereitem Zustand befindet. Vor dem Schließen von Öffnungen - insbesondere von Triebraumöffnungen an Dieselmotoren - ist zu überprüfen, dass sich keine Fremdkörper in der Anlage befinden.

(2) Die Motoren dürfen nur mit den dafür vorgesehenen Anlassvorrichtungen in Gang gesetzt werden. Das Anlassen von Motoren mit Sauerstoff ist lebensgefährlich und daher unzulässig.

(3) Während der Fahrt muss jederzeit Druckluft zur Ausführung der Manöver und für luftbetriebene Signal- und Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein. Die dazu notwendigen Druckluftbehälter sind während des Betriebes stets geöffnet zu halten.

§ 148 Bedienen von Filtern

(1) Das Umsetzen und Aufnehmen von Brennstoff- und Schmierölfiltern muss von einem Schiffsoffizier durchgeführt oder beaufsichtigt werden.

(2) Filter dürfen erst dann vorsichtig geöffnet werden, wenn durch Maßnahmen sichergestellt ist, dass kein Druck vorhanden ist oder sich aufbauen kann.

DA

Als Maßnahmen vor dem Öffnen des Filters sind das Öffnen und das Offenhalten von Entwässerungs- und Entlüftungsventilen anzusehen.

Das vorsichtige Öffnen von Deckeln erfolgt durch geringfügiges Lösen der Muttern und leichtes Anlüften des Deckels, bis er nicht mehr auf seinem Sitz klebt oder anliegt.

§ 149 Bedienung und Instandhaltung von Kälteanlagen

(1) Kälteanlagen dürfen nur von Personen bedient, gewartet und instandgesetzt werden, die darin besonders unterwiesen sind. Die Unterweisung muss vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen erfolgen. Sie muss insbesondere Hinweise auf

  1. die Gefahren beim Umgang mit Kälteanlagen,
  2. die Sicherheitsbestimmungen und
  3. das Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen

beinhalten.

(2) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung aufzustellen. Betriebsanleitungen des Herstellers sind einzubeziehen.

(3) Vor dem Beginn von Instandsetzungsarbeiten an kältemittelführenden Teilen ist das Kältemittel so weit zu entfernen, als dies für die gefahrlose Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

(4) Werden Kältemittel in flüssigem Zustand in absperrbare Behälter umgefüllt, so dürfen diese nur so weit gefüllt werden, dass bei den höchstmöglichen Umgebungstemperaturen ein Gasraum von mindestens 5 % bleibt.

(5) Die Kältemittelvorräte müssen in hierfür bestimmten Räumen oder im Freien gesondert aufbewahrt werden.

§ 150 Erprobung und Instandhaltung

DA

Instandhaltungsarbeiten umfassen Wartungsarbeiten, Inspektionen und Instandsetzungsarbeiten. Wartungsarbeiten sind Maßnahmen zur Bewahrung des für den jeweiligen Fall festgelegten Zustandes, Inspektionen solche zur Feststellung und Beurteilung des zu einem gegebenen Zeitpunkt bestehenden Zustandes und Instandsetzungsarbeiten solche zur Wiederherstellung des für den jeweiligen Fall festgelegten Zustandes.

(1) Vor Beginn von Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu treffen. Betriebsanweisungen des Unternehmers und Betriebsanleitungen der Hersteller sind zu beachten.

(2) Vor Beginn von Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten ist sicherzustellen, dass Aggregate nicht selbsttätig anlaufen können.

DA

Selbsttätig anlaufende Aggregate sind z.B. Bereitschaftsaggregate, Druckhaltepumpen und Lenzpumpen.

(3) Eine Einrichtung darf erst erprobt werden, wenn die hierfür erforderlichen Mess-, Sicherheits- und Warneinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.

(4) Während der Erprobung von Arbeitseinrichtungen dürfen sich im Gefahrenbereich keine Personen auf alten, es sei denn, sie sind zur Überwachung und Durchführung der Erprobung erforderlich.

(5) Sicherungsmaßnahmen, die zur Durchführung von Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten getroffen worden sind, dürfen nur von der für die Sicherungsmaßnahmen verantwortlichen Person aufgehoben werden.

§ 151 Instandhaltung maschinenbaulicher Einrichtungen

(1) Die Anlass- oder Einschaltvorrichtungen sind bei Arbeiten an Aggregaten mit einem Hinweisschild "Nicht schalten! Gefahr!" zu versehen.

DA

Aggregate in diesem Sinne sind z.B. Motoren und Kompressoren.

(2) Vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten an Motoren, die mit Druckluft angelassen werden, sind die Absperrventile in der Druckluftleitung zu schließen. Drehvorrichtungen von Hauptantriebsmotoren sind einzurücken.

(3) Vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten an stillgesetzten Hauptantriebsmotoren von Mehrmotorenanlagen müssen - wenn ein Hauptantriebsmotor weiter in Betrieb ist - Maßnahmen getroffen werden, um mit Sicherheit ein Anlaufen des stillgesetzten Hauptantriebsmotors zu verhindern.

DA

Diese Vorschrift gilt für Mehrmotorenanlagen mit Schaltkupplungen als erfüllt, wenn

Diese Vorschrift gilt für Mehrwellenanlagen - soweit diese nicht mit Schaltkupplungen ausgerüstet sind - als erfüllt, wenn die Bremseinrichtung oder Festsetzvorrichtung der jeweiligen Propellerwelle wirksam ist.

Bremseinrichtungen oder Festsetzvorrichtungen in diesem Sinne sind Anlagen, die so ausgelegt sind, dass das auftretende Drehmoment mit Sicherheit gehalten wird. Bei Verstellpropelleranlagen ist das bei voller Steigung auftretende Drehmoment zugrunde zu legen. Sind die vorgenannten Maßnahmen nicht durchführbar, so muss die Wellenverbindung zwischen Hauptantriebsmotor und Propeller gelöst werden.

(4) Der Bedienende von Drehvorrichtungen der Hauptantriebsmaschinen muss sich vor Betätigung der Steuereinrichtungen davon überzeugen, dass keine Personen durch sich bewegende Teile gefährdet werden.

DA

Zum Beispiel ist vor dem Anlassen von Dieselmotoren sicherzustellen, dass kraftbetriebene Drehvorrichtungen ausgerückt und Handtörnstangen nicht im Einsatz sind.

(5) Befestigungsmuttern von Brennstoffeinspritzventilen dürfen erst gelöst werden, wenn der Motor zum Stillstand gekommen ist.
Das Lösen von festsitzenden Brennstoffeinspritzventilen durch den Kompressionsdruck im Zylinderraum ist unzulässig.

(6) Vor Instandhaltungsarbeiten an druckführenden Systemen sind die betroffenen Anlageteile von den weiterhin druckführenden Systemen sicher zu trennen.

DA

Das Schließen von Absperreinrichtungen ist nur dann als ausreichende Trennung anzusehen, wenn die Handräder abgenommen werden oder gegen Drehen gesichert sind. Rückschlagventile, auch zwei hintereinander geschaltete, stellen keine ausreichende Sicherheit für die Trennung dar.

Für Systeme, die Wasserdampf bzw. giftige oder ätzende Medien führen, gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn durch Blindflanschen, durch Herausnehmen von Zwischenstücken oder durch andere zuverlässige Maßnahmen eine sichere und sichtbare Trennung erfolgt. Das Schließen von Absperreinrichtungen ist nur dann als ausreichende Trennung anzusehen, wenn die Handräder abgenommen werden und der Raum zwischen den Absperreinrichtungen entleert wird und geöffnet bleibt.

Vgl. auch § 77.

(7) Druckbehälter und betriebsmäßig unter Druck stehende Aggregate dürfen erst dann vorsichtig geöffnet werden, wenn durch zwei voneinander unabhängige Maßnahmen sichergestellt ist, dass kein Druck vorhanden ist oder sich aufbauen kann.

DA

Als Maßnahmen vor dem Öffnen des Behälters sind das Öffnen und das Offenhalten von Entwässerungs-, Entlüftungsventilen und Probierhähnen anzusehen. Sind vorgenannte Möglichkeiten nur einmal gegeben, so ist das Manometer oder dessen Leitung vom Behälter abzunehmen. Das vorsichtige Öffnen von Verschlüssen (Deckel, Ventile) erfolgt durch geringfügiges Lösen der Muttern und leichtes Anlüften des Verschlusses, bis er nicht mehr auf seinem Sitz klebt oder anliegt.

(8) Flexible Verbindungen zwischen Druckbehältern für Wasserversorgungsanlagen und dem reduzierten Druckluftsystem (Arbeitsluftsystem) müssen nach Ergänzung des Luftpolsters sofort wieder entfernt werden.

(9) Montageöffnungen, Zugänge zu Öffnungen, die bei Arbeiten durch entfernte Flurplatten entstehen, und Bereiche, in denen Geländer entfernt worden sind, müssen unfallsicher abgesperrt werden.

(10) Kunstfaserleinen dürfen im Maschinenbereich nicht verwendet werden.

(11) Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an Flüssigkeitsmanometern mit giftigen oder ätzenden Messflüssigkeiten sind unter den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, die sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles richten, durchzuführen.

DA

Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehört u. a. der Ausbau der Flüssigkeitsmanometer und die Durchführung der Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten in einem Bereich mit fugenlosem Boden bei Verwendung von geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen.

(12) Instandhaltungsarbeiten an unter Federspannung stehenden, an pneumatisch und hydraulisch betätigten Bauteilen müssen unfallsicher durchgeführt werden.

DA

Die Instandhaltungsarbeiten sind unter Beachtung der Hinweise in den Betriebsanleitungen durchzuführen. Vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten sind die vorgenannten Systeme zu entlasten. Standort und Körperhaltung sind bei den Demontagearbeiten so zu wählen, dass keine Gefährdung durch nicht vollständig entspannte Bauteile unter Berücksichtigung der Flugrichtung geben ist. Unter Federspannung stehende, pneumatische oder hydraulisch betätigte Bauteile sind z.B. Ein- und Auslassventile sowie Sicherheitsventile von Dieselmotoren, Ventile und Schieber in Lenz-, Ballast- und Kühlwassersystemen, Reglern, Stellzylindern. Bauteile sind auch Werkzeuge.

§ 152 Flurplatten und begehbare Plattformdecks

(1) Flurplatten, begehbare Plattformdecks und Treppenstufen sind von Öl und Fett frei zu halten.

(2) Flurplatten müssen nach Abschluss von Instandhaltungsarbeiten wieder fest verschraubt werden.

§ 153 Brennstoffübernahme

Die Brennstoffübernahme ist von einem Schiffsoffizier zu beaufsichtigen. Für eine zuverlässige Verständigung zwischen der Brennstoffübernahmestelle an Deck und dem Maschinenraum ist zu sorgen. Die selbsttätigen Verschlussvorrichtungen von Peilrohren der Brennstofftanks im Doppelboden dürfen nur nach vorheriger Betätigung der Prüfventile während des Peilvorganges kurzzeitig geöffnet werden.

§ 154 Kessel, Dampfrohrleitungen, Ölfeuerungsanlagen

(1) Der Bedienende muss sich beim Zünden der Brenner sowie beim Beobachten der Flamme seitlich von den dafür vorgesehenen Öffnungen aufstellen.

(2) Lunten zum Zünden der Brenner sind nach Gebrauch in die vorgesehenen Löschrohre zu stecken.

(3) Beim Durchblasen runder Wasserstandsgläser muss ein Schutzschild benutzt werden.

(4) Bei Ausfall der Sicherheitseinrichtungen der automatischen Ölbrenner ist der Kessel außer Betrieb zu nehmen. Wenn ein Notbetrieb durchgeführt werden muss, ist entsprechend den Hinweisen in § 108 Abs. 5 zu verfahren. 2 Während des Notbetriebes müssen die Funktionen der außer Betrieb befindlichen Sicherheitseinrichtungen durch ständige fachkundige Überwachung ersetzt werden.

(5) Kessel dürfen wasser- oder rauchgasseitig erst nach ausreichender Belüftung und Abkühlung befahren werden.

(6) Vor dem Befahren ist der Kessel von anderen mit ihm verbundenen und in Betrieb befindlichen Kesseln in allen Rohrleitungen durch Blindflanschen, durch Abnehmen von Zwischenstücken oder durch andere zuverlässige Maßnahmen sicher und sichtbar abzutrennen.

DA

Das Schließen von mindestens zwei Verbindungsventilen und das Abnehmen der Handräder dieser Ventile sind nur dann als ausreichend anzusehen, wenn die Handräder unter Verschluss gehalten werden, durch Aufsetzen von besonderen Sicherungen auf die Ventilspindeln das Öffnen der Ventile verhindert wird und der Raum zwischen den beiden Verbindungsventilen entleert wird und geöffnet bleibt.

(7) Bei der Reinigung von Kesseln mit chemischen Mitteln sind die Gebrauchsanweisungen des Herstellers zu beachten.

(8) Unmittelbar vor dem Zuschalten einer Dampfrohrleitung sind die zu verbindenden Rohrleitungen vor und hinter der Absperreinrichtung wirksam zu entwässern.

DA

Eine wirksame Entwässerung setzt voraus, dass die Entwässerungsleitungen und Kondensatableiter auf freien Durchgang überprüf werden. Die Prüfung auf freien Durchgang erfolgt durch Feststellen der Erwärmung am Entwässerungsventil bzw. am Kondensatableiter. Die Entwässerungsleitungen sind unmittelbar vor dem Zuschalten der Dampfrohrleitungen zu öffnen, da auch in einem kurzen Zeitraum mit der Bildung von Kondensat zu rechnen ist.

(9) Während des Zuschaltens einer Dampfrohrleitung ist diese hinter der Absperreinrichtung wirksam zu entwässern.

DA

Die Ventile in den Entwässerungsleitungen sollen während des Zuschaltens von Dampfrohrleitungen unter Berücksichtigung des austretenden Wasser-Dampf-Gemisches gedrosselt und beim Austreten von Dampf geschlossen werden.

(10) Beim Zuschalten einer Dampfrohrleitung ist die Absperreinrichtung so zu öffnen, dass gefährliche Wasserschläge oder unzulässige Wärmespannungen vermieden werden. Sind Schieber mit Ausgleichsleitungen versehen, so darf der Schieber erst nach dem Druckausgleich durch die Ausgleichsleitungen geöffnet werden.

DA

Auch nach wirksamer Entwässerung kann Kondensat vorhanden sein und zu gefährlichen Wasserschlägen führen. Diese werden, ebenso wie unzulässige Wärmespannungen, verhindert, indem z.B. bei Schiebern ohne Ausgleichsleitungen oder bei Ventilen der Öffnungsvorgang erstmals unterbrochen wird, wenn aus der voll geöffneten Entwässerungsleitung des in Betrieb zu nehmenden Dampfrohrleitungssystems Wasser oder ein Wasser-Dampf-Gemisch austritt und danach die Absperrreinrichtung bis zum Druckausgleich langsam und mit zeitlichen Unterbrechungen geöffnet wird.

§ 155 Bedienen von Wärmeübertragungsanlagen

(1) Wärmeübertragungsanlagen dürfen nur unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers gefüllt oder nachgefüllt werden. Die Umstellung auf einen anderen Wärmeträger darf nur im Einvernehmen mit dem Hersteller oder Lieferer des Erhitzers erfolgen.

(2) Als Wärmeträger dürfen nur Flüssigkeiten benutzt werden, deren Hersteller eine mindestens einjährige Verwendbarkeit gewährleistet. Der Wärmeträger muss drei Monate nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage oder der Umstellung auf einen anderen Wärmeträger, im Übrigen mindestens einmal jährlich durch den Hersteller oder eine andere geeignete Prüfstelle auf weitere Verwendbarkeit überprüft werden. Der Prüfbefund ist in das Maschinentagebuch einzutragen. Aus Anlagen ausgeflossener Wärmeträger darf nicht wieder eingefüllt werden.

(3) Das Anfahren der Wärmeübertragungsanlage aus dem kalten Zustand muss unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers erfolgen.

(4) Die Regel- und Sicherheitseinrichtungen sind während des Betriebes monatlich durch einen Schiffsoffizier auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Der Prüfbefund ist in das Maschinentagebuch einzutragen.

(5) Fallen Regel- oder Sicherheitseinrichtungen an Wärmeübertragungsanlagen aus und ist die Aufrechterhaltung des Betriebes zur Fortsetzung der begonnenen Seereise unumgänglich notwendig, sind deren Funktionen durch ständige fachkundige Überwachung zu ersetzen. Ist dieses nicht möglich, ist die Anlage stillzulegen.

(6) Die Vorratsbehälter sind regelmäßig zu entwässern.

§ 156 Separatoren

Separatoren müssen mindestens alle zwei Jahre in zerlegtem Zustand auf ihre Betriebssicherheit geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfungen ist in das Maschinentagebuch einzutragen.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn bei der Prüfung der Separator soweit zerlegt wird, dass eine genaue Prüfung seiner wichtigen Teile möglich ist. Hierzu gehört auch die Prüfung von Verschlusselementen in den Brennstoffsystemen und die Deckelsicherungen.

§ 157 Arbeiten an Schleifmaschinen, Bohrmaschinen und Drehbänken

(1) Bei Schleifarbeiten und beim Drehen von sprödem Material sind Schutzbrillen zu benutzen.

(2) Die Verwendung von organisch gebundenen Schleifkörpern mit bleihaltigen oder anderen gesundheitsschädlichen Bestandteilen oder Anstrichen ist nicht zulässig.

DA

Schleifkörper mit diesen Bestandteilen sind als gesundheitsschädlich gekennzeichnet.

(3) Bei Trennarbeiten mit Schleifmaschinen ist darauf zu achten, dass Werkzeug und Werkstück nicht verkantet werden.

(4) Schleifkörper dürfen nur von damit beauftragten Personen aufgespannt werden.

(5) Die Schutzabdeckungen von Schleifmaschinen müssen der Abnutzung des Schleifkörpers entsprechend nachgestellt werden.

(6) Die Werkstückauflagen sind stets allseitig dicht an die Schleifscheibe heranzustellen.

(7) Bei Bohrarbeiten sind die Werkstücke so zu sichern, dass sie nicht vom Bohrer mitgenommen werden können.

(8) Bei Arbeiten an Bohrmaschinen und Drehmaschinen dürfen keine Handschuhe getragen werden.

DA

Bei Arbeiten mit Schmirgelleinen an Drehmaschinen soll nach Möglichkeit ein Halter für das Schmirgelleinen oder ähnliches Hilfsmittel verwendet werden, damit das Schmirgelleinen nicht vom umlaufenden Arbeitsstück mitgerissen wird.

§ 157a Instandhaltung und Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einem Besatzungsmitglied mit ausreichender Fachkunde oder unter Leitung und Aufsicht dieses Besatzungsmitgliedes den elektrischen Regeln entsprechend instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.

(2) Als Besatzungsmitglied mit ausreichender Fachkunde gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

DA

Besatzungsmitglieder mit ausreichender Fachkunde sind

1. Schiffselektrotechniker

2. Schiffselektriker und

3. Schiffsoffiziere mit einem technischen Befähigungszeugnis, die für festgelegte Tätigkeiten für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ausgebildet sind.

Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannung bis 1.000 V AC bzw. 1500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. Unter Spannung sind jedoch nur die Fehlersuche, das Feststellen der Spannungsfreiheit und das Ziehen von NH-Sicherungen erlaubt.

Festgelegte Tätigkeiten sind u. a. Erhalten der Betriebsfähigkeit durch Wartung der elektrischen und elektronischen Anlagen und Betriebsmittel; regelmäßige Inbetriebsetzung und Bedienung elektrischer und elektronischer Anlagen; Ersetzen von Steckkarten, Widerständen, Schützen, Bürsten, Schleifringen, Kollektoren und Heizstäben, wenn dies mit Bordmitteln möglich ist; Überholen von Bürsten- und Sicherungshaltern; An- und Abklemmen elektrischer Anlagen; Einstellen und Justieren von Magnetverstärkern, Motor-Schutzschaltern, Generatorregelungen und von sonstigen Regelkreisen und Alarmsystemen; Pflege der Batterien; Aufnehmen von Megatesten, Durchführen von Fehlersuche und Fehlerursachensuche (systematisch nach Zeichnung und Plänen); Phasenprüfung, Leistungsmessung, Strom-/Spannungs-/ Widerstandsmessung, Temperaturmessung, Frequenzmessung; Durch führen von Funktionskontrollen der elektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsschaltungen; Durchmessen von Überwachungsanlagen (Füllstand, Ölgehalt, Salzgehalt).

Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden.

§ 158 Prüfung von elektrischen Einrichtungen

(1) Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.
Die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen ist im Maschinen- oder Schiffstagebuch zu bestätigen.

DA

Soweit die Vorschrift en des Germanischen Lloyds oder einer anderen anerkannten Klassifikationsgesellschaf keine besonderen Regelungen enthalten, sind die wiederkehrenden Prüfungen alle vier Jahre durchzuführen.

(2) Ortsveränderliche Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Steckern sowie Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen sind mindestens alle sechs Monate, ortsfeste Schutzerdungssysteme mindestens alle zwei Jahre wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen.

§ 159 Arbeiten an elektrischen aktiven Teilen

(1) An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf nicht gearbeitet werden. § 160 bleibt unberührt.

(2) Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden. Das gilt auch für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels, wenn diese nicht gegen direktes Berühren geschützt sind oder nicht für die Dauer der Arbeiten durch Abdecken oder Abschranken gegen direktes Berühren geschützt worden sind.

DA

Die sicherheitstechnischen Regeln für diese Arbeiten gelten als eingehalten, wenn Maßnahmen in nachstehender Reihenfolge durchgeführt worden sind:

Das "Freischalten" und das "Sichern gegen Wiedereinschalten" erfolgt dadurch, dass die Schalter für elektrische Anlagen und Betriebsmittel in den Haupt- bzw. Verteilerschalttafeln ausgeschaltet sowie mit einem Schild "Nicht schalten! Gefahr" versehen und Schmelzsicherungen entfernt oder Schutzschalter (Sicherungsautomaten) z.B. durch Klebeband gegen Wiedereinschalten gesichert werden.

Das "Feststellen der Spannungsfreiheit" erfolgt mit einem Spannungsprüfer, der vorher auf einwandfreie Funktion geprüft wurde.

Zu beachten sind neben den Hauptstromkreisen auch die zugehörigen Hilfs- und Steuerstromkreise.

§ 160 Arbeiten an unter Spannung stehenden aktiven Teilen

Beträgt die Arbeitsspannung nicht mehr als 1000 V, darf von den Vorschriften des § 159 abgewichen werden, wenn

  1. durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist oder
  2. aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt und sichergestellt werden kann, soweit dabei durch die Art der bei diesen Arbeiten verwendeten Schutzvorrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen sowie Werkzeugen und Hilfsmitteln ein ausreichender Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung sichergestellt wird,
    und diese Arbeiten von einer geeigneten Fachkraft bei Anwesenheit eines Schiffsoffiziers durchgeführt werden.
Da zu Nr. 1

Eine Gefährdung ist ausgeschlossen, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel mit einer Spannung bis 24 Volt betrieben werden.

Da zu Nr. 2

Zwingende Gründe für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen können vorliegen, wenn eine Umstellung auf Reserveaggregate nicht möglich ist und wenn durch Wegfall der Spannung z.B.

§ 161 Elektrische Betriebsstätten und Arbeiten in engen Räumen

(1) Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten, in denen sich freiliegende, unter einer Betriebsspannung von mehr als 250 Volt stehende Teile der elektrischen Anlage befinden, müssen verschlossen gehalten werden. Die Schlüssel müssen so verwahrt werden, dass sie unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

DA

Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten sind z.B. Bedienungs- und Wartungsgänge hinter offenen Schalttafeln.

(2) Bei Arbeiten in engen Räumen dürfen ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn

als Schutzmaßnahme verwendet wird.

(3) Bei Arbeiten in engen Räumen dürfen ortsveränderliche schutzisolierte oder schutzgeerdete Betriebsmittel nur in Verbindung mit Schutztrennung oder Fehlerstrom (FI)-Schutzschaltung verwendet werden.

Da zu (2) und (3)

Trenntransformatoren für die Schutztrennung müssen durch das Zeichen gekennzeichnet sein. An einen Trenntransformator darf jeweils nur ein elektrisches Betriebsmittel mit höchstens 16 a Nennstrom angeschlossen werden.

Fehlerstrom (FI)-Schutzschalter müssen bei einem Nenn-Fehlerstrom von höchstens 30 ma auslösen. Sie können fest installiert oder in Form eines Sicherheitssteckers mit FI-Schutzfunktion ausgeführt sein.

(4) Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel müssen unmittelbar vor dem Einsatz in engen Räumen auf Betriebssicherheit und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüft werden.

Da zu (2), (3) und (4)

Ein enger Raum im Sinne erhöhter elektrischer Gefährdung liegt vor, wenn gegenüberliegende elektrisch leitfähige Teile gleichzeitig berührt werden können oder aufrechtes Stehen unmöglich ist. Dieser Fall ist gegeben, wenn bereits eine Dimension des Raumes (Länge, Breite, Höhe, Durchmesser) weniger als 2,00 m beträgt. Zu den engen Räumen gehören z.B. Tanks, Dampfkessel, Kurbelgehäuse und Spülluftkanäle von Verbrennungsmotoren, Bilgen von Haupt- und Hilfsmaschinenräumen und Dampfkesselanlagen usw.


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