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Regelwerk, Seeschifffahrt

STCW-Code - Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

Vom 28. Juni 2013
(BGBl. II Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 934; 14.03.2015 S. 184 15; 26.02.2016 S. 162 16; VkBl. 21.06.2016 S. 483 16a; BGBl. II 30.03.2017 S. 331 17 / 17a / 17b, 15.01.2018 S. 139 18 / 18a; 14.11.2018 S. 514 18b/ 18c; 16.07.2020 S. 486 20; VkBl. 31.12.2021 S. 1180 21; BGBl. II 16.03.2023 Nr. 83 23 23-1)



Die Änderung 09.02.2016 S. 110 16 ist zurückgezogen worden (VkBl. 2016 S. 244)

(siehe auch MSC.1/Rundschreiben 1560)

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Regel I/1 Begriffsbestimmungen und Klarstellungen 16 17a 18b 23

1 Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck ,Regeln" bezeichnet die in dieser Anlage enthaltenen Regeln;
  2. der Ausdruck "zugelassen" bedeutet "durch die Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesen Regeln zugelassen;
  3. der Ausdruck "Kapitän" bezeichnet die Person, welche die oberste Anordnungsbefugnis auf einem Schiff hat;
  4. der Ausdruck "Offizier" oder "Schiffsoffizier" bezeichnet ein Mitglied der Besatzung mit Ausnahme des Kapitäns, das nach innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen innerstaatlichen Vorschriften oder, bei deren Fehlen, nach Tarifverträgen oder Brauch zum Offizier oder Schiffsoffizier ernannt ist;
  5. der Ausdruck "Nautischer Schiffsoffizier" bezeichnet einen Schiffsoffizier, der die Befähigung nach Kapitel II besitzt;
  6. der Ausdruck "Erster Offizier" bezeichnet den dem Kapitän im Rang nachfolgenden Schiffsoffizier, auf den bei Verhinderung des Kapitäns die oberste Anordnungsbefugnis auf dem Schiff übergeht;
  7. der Ausdruck "Technischer Schiffsoffizier" bezeichnet einen Schiffsoffizier, der die Befähigung nach Regel III/1, III/2 oder III/3 besitzt;
  8. der Ausdruck "Leiter der Maschinenanlage" bezeichnet den ranghöchsten Technischen Schiffsoffizier, der für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
  9. der Ausdruck "Zweiter technischer Schiffsoffizier" bezeichnet den dem Leiter der Maschinenanlage im Rang nachfolgenden Technischen Schiffsoffizier, der bei Verhinderung des Leiters der Maschinenanlage für den maschinellen Antrieb sowie für den Betrieb und die Wartung der maschinellen und elektrischen Anlagen des Schiffes verantwortlich ist;
  10. der Ausdruck "Technischer Assistenzoffizier" bezeichnet eine in der Ausbildung zum Technischen Schiffsoffizier befindliche Person, die nach innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen innerstaatlichen Vorschriften zum Technischen Assistenzoffizier ernannt ist;
  11. der Ausdruck "Funker" bezeichnet eine Person, die ein der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechendes, von der Verwaltung erteiltes oder anerkanntes Zeugnis besitzt;
  12. der Ausdruck "GMDSS-Funker" bezeichnet eine Person, welche die Befähigung nach Kapitel IV besitzt;
  13. der Ausdruck "Schiffsmann" (Plural: ,Schiffsleute") bezeichnet ein Mitglied der Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Kapitäns und der Offiziere;
  14. der Ausdruck "küstennahe Reisen" bezeichnet Fahrten in der näheren Umgebung einer Vertragspartei entsprechend der Begriffsbestimmung durch diese Vertragspartei;
  15. der Ausdruck "Antriebsleistung" bezeichnet die in Kilowatt ausgedrückte höchste Gesamtdauerleistung aller Hauptantriebsmaschinen des Schiffes, die im Schiffszertifikat oder in einem anderen amtlichen Dokument ausgewiesen ist;
  16. der Ausdruck "Funkdienst" bezeichnet, je nach Fall, den Wachdienst, die technische Wartung oder die technische Instandsetzung nach Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst, des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) in seiner jeweils geltenden Fassung und, nach dem Ermessen der jeweiligen Verwaltung, der einschlägigen Empfehlungen der Organisation;
  17. der Ausdruck "Öltankschiff" bezeichnet ein Schiff, das zur Beförderung von Erdöl und Erdölerzeugnissen als Massengut gebaut ist und eingesetzt wird;
  18. der Ausdruck "Chemikalientankschiff" bezeichnet ein Schiff, das zur Beförderung solcher flüssiger Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet ist und eingesetzt wird, die in Kapitel 17 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut aufgeführt sind;
  19. der Ausdruck "Flüssiggastankschiff" bezeichnet ein Schiff, das zur Beförderung solcher verflüssigter Gase und sonstiger Erzeugnisse als Massengut gebaut oder eingerichtet ist und eingesetzt wird, die in Kapitel 19 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut aufgeführt sind;

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