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Regelwerk

Entschließung MSC.560(108) Änderungen des Teils a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)

Vom 27. Oktober 2025
(VkBl. Nr. 22 vom 29.11.2025 S. 618)


(angenommen am 23. Mai 2024)

DER SCHIFFSSICHERHEITSAUSSCHUSS -

GESTÜTZT AUF Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

EBENSO GESTÜTZT AUF Artikel XII und Regel I/1.2.3 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (" STCW-Übereinkommen von 1978") betreffend die Verfahren zur Änderung des Teils a des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("STCW-Code"),

IN DER ERKENNTNIS, dass es Ausbildungsbestimmungen bedarf, um Mobbing und Belästigung, einschließlich sexueller Übergriffe und sexueller Belästigung, in der Seeschifffahrt zu verhindern und darauf zu reagieren,

NACH der auf seiner einhundertachten Tagung ERFOLGTEN PRÜFUNG von Änderungen des Teils a des STCW-Codes, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des STCW-Übereinkommens von 1978 vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

1 BESCHLIESST nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des STCW-Übereinkommens von 1978 Änderungen des STCW-Codes, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2 BESTIMMT nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des STCW-Übereinkommens von 1978, dass die genannten Änderungen des STCW-Codes als am 1. Juli 2025 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation notifiziert haben, dass sie gegen die Änderungen Einspruch erheben;

3 FORDERT die Vertragsparteien AUF, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix des STCW-Übereinkommens von 1978 die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen des STCW-Codes nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2026 in Kraft treten;

4 ERSUCHT die Vertragsparteien DRINGEND, die Änderungen des Abschnitts A-VI/1 des STCW-Codes frühzeitig umzusetzen;

5 ERSUCHT den Generalsekretär, nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des STCW-Übereinkommens von 1978 allen Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens von 1978 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;

6 ERSUCHT den Generalsekretär EBENSO, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens von 1978 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Anlage

Änderungen des Teil A des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW-Code)

Kapitel VI
Normen betreffend Funktionen im Zusammenhang mit Notfällen, mit der Arbeitssicherheit, der Gefahrenabwehr, der medizinischen Fürsorge und der Hilfe in einem Seenotfall

Abschnitt A-VI/1 Verbindliche Mindestanforderungen für die Einführungslehrgänge sowie für die Grundausbildung und -unterweisung in Sicherheitsangelegenheiten für alle Seeleute

1 Tabelle A-VI/1-4 (Darstellung der Mindest-Befähigungsnorm in persönlichen Überlebenstechniken und sozialer Verantwortung)

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Befähigung Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde Verfahren für den Nachweis der Befähigung Kriterien für die Beurteilung der Befähigung
Einhaltung von Notfallverfahren Kenntnis der verschiedenen Arten von Notfällen, die eintreten können, beispielsweise Zusammenstoß, Brand, Scheitern

Kenntnis der bordeigenen Notfallpläne zur Reaktion auf Notfallsituationen

Kenntnis der Notsignale, der den Besatzungsmitgliedern laut Sicherheitsrolle zugewiesenen spezifischen Aufgaben sowie der Sammelplätze; Fähigkeit zur richtigen Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung

Kenntnis der Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn ein möglicher Notfall entdeckt wird, insbesondere ein Brand, ein Zusammenstoß, ein Scheitern oder ein Wassereintritt ins Schiff

Kenntnis der Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn Notfall-Alarmsignale zu hören sind

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