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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1560 vom 5. Dezember 2016
Hinweis für Beteiligte, Verwaltungen, Hafenstaat-Kontrollbehörden und anerkannte Organisationen über zu ergreifende Maßnahmen in Fällen, wenn nicht alle Seeleute Zeugnisse und Vermerke haben gemäss der Manila-Änderungen von 2010 des STCW-Übereinkommens und -Codes vom 1. Januar 2017

Vom 27. März 2017
(VkBl. Nr. 8 vom 29.04.2017 S. 464)



Az.: 11-3-0
Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundneunzigsten Tagung (21. bis 25. November 2016), seine Besorgnis über die Umsetzung der Manila-Änderungen von 2010 des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ( STCW), in der jeweils geltenden Fassung, ausgedrückt, angesichts des am 1. Januar 2017 unmittelbar bevorstehenden Endes der Übergangsvorschriften, die im STCW-Übereinkommen, Regel I/ 15 festgelegt sind.

2 Der Ausschuss stellte fest, dass von den Zeugnis ausstellenden Beteiligten eine große Anzahl von Zeugnissen ausgestellt werden müssten, die bestätigen, dass ihre Seeleute die Bestimmungen der Manila-Änderungen von 2010 des STCW-Übereinkommens erfüllen, und stellte ferner fest, dass die Vorschriften der Regel I/ 10 von den Verwaltungen fordern, dass sie für Kapitäne, Offiziere und Funkpersonal für den Dienst auf ihren Schiffen Bestätigungen ausstellen.

3 Der Ausschuss war besonders besorgt über und bedauerte die Tatsache, dass so dicht am Ende der Übergangsfrist, Berichten zufolge, Seeleute in einigen Staaten nicht in der Lage seien, die von Regel I/10 geforderten Zeugnisse und/oder die notwendigen Bestätigungen zu erhalten, die die Vorschriften der Manila-Änderungen von 2010 des STCW-Übereinkommens erfüllen.

4 Der Ausschuss drängte daher alle Betroffenen, einschließlich der Zeugnis ausstellenden Beteiligten und Verwaltungen, ihr Möglichstes zu tun, um sicherzustellen, dass Seeleute mit den angemessenen Zeugnissen und den notwendigen Bestätigungen ausgestattet werden.

5 Der Ausschuss erkannte, dass einige Seeleute an Bord von Schiffen vielleicht noch nicht ihre Zeugnisse oder Flaggenstaatsbestätigungen haben, die die Manila-Änderungen von 2010 des Übereinkommens erfüllen, und drängte die Hafenstaatkontrollbehörden, die obigen Faktoren zu berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen gemäß der Kontrollverfahren in Artikel X und Regel I/ 4 des STCW-Übereinkommens ergreifen. Der Ausschuss stimmte darin überein, dass in Fällen, wo die Dokumente eines Seefahrers die Anforderungen erfüllen, die direkt vor dem 1. Januar 2017 in Kraft waren, aber nicht den Vorschriften der Manila-Änderungen von 2010 des STCW-Übereinkommens entsprechen, den Hafenstaatkontrollbehörden bis zum 1. Juli 2017 empfohlen wird, eine pragmatische und praktische Herangehensweise während der Inspektionen zu wählen und die betroffenen Schiffe, Seeleute und Verwaltungen entsprechend zu benachrichtigen.

6 Der Ausschuss empfahl auch, dass die Verwaltungen die anerkannten Organisationen, die ISM Code Zertifizierung nach SOLAS 74 ausstellen, informieren, dass es bis zum 1. Juli 2017, falls die Dokumente eines Seefahrers nicht den Manila-Änderungen von 2010 des STCW-Übereinkommens entsprächen, ausreichend wäre, die Verwaltung zu informieren, wenn die Erfüllung der Vorschriften des ISM Codes bewertet wird.

7 Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert sich entsprechend zu orientieren und den Inhalt dieses Rundschreibens allen Betroffenen, besonders Hafenstaatkontrollbehörden und anerkannten Organisationen zur Kenntnis zu bringen.

*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1 /Rundschreiben 1560, "Hinweis für Beteiligte, Verwaltungen, Hafenstaat-Kontrollbehörden und anerkannte Organisationen über zu ergreifende Maßnahmen in fällen, wenn nicht alle Seeleute Zeugnisse und Vermerke haben gemäß der Manila-Änderungen von 2010 des STCW-Übereinkommens und -Codes vom 1. Januar 2017", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

ENDE

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