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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

Entschließung MSC.396(95)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) in der jeweils geltenden Fassung

Vom 30. März 2017
(BGBl. II Nr. 8 vom 11.04.2017 S. 331)



(Übersetzung)
(angenommen am 11. Juni 2015)
Siehe Fn. *

Der Schiffssicherheitsausschuss -

gestützt auf Artikel 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenso gestützt auf Artikel XII des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ("Übereinkommen") betreffend die Verfahren zur Änderung des Übereinkommens,

nach der auf seiner fünfundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach Maßgabe des Artikels XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Übereinkommens Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens, dass die genannten Änderungen als am 1. Juli 2016 an - genommen gelten, sofern nicht vor diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii des Übereinkommens die in der Anlage zu dieser Entschließung enthaltenen Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2017 in Kraft treten;
  4. fordert die Vertragsparteien ebenso auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass - sofern bei Inkrafttreten dieser Änderungen keine Schiffe vorhanden sind, die dem IGF-Code unterliegen - die Erfahrungen zu berücksichtigen sind, die an Bord von Schiffen im Einklang mit den mit Entschließung MSC. 285(86) angenommenen vorläufigen Richtlinien für die Sicherheit erdgasbetriebener Motorenanlagen auf Schiffen gewonnen wurden;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel XII Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsparteien des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  6. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Regel I/1 Begriffsbestimmungen und Klarstellungen

1. In Absatz 1 wird nach dem bisherigen Unterabsatz.40 folgende neue Begriffsbestimmung angefügt:

".41 der Ausdruck "IGF-Code" bezeichnet den Internationalen Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, nach der Begriffsbestimmung in SOLAS-Regel II-1/2.29."

Regel I/11 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Zeugnissen

2. Der bisherige Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

alt neu
1 Jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker, der Inhaber eines nach einem Kapitel des Übereinkommens außer Kapitel VI erteilten oder anerkannten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut oder nach einer Zeit an Land auf See zurückzukehren beabsichtigt, ist, um seine Befähigung für den Dienst auf See aufrechtzuerhalten, verpflichtet, in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren
  1. die in Regel I/9 vorgeschriebenen Normen für die körperliche Eignung zu erfüllen und
  2. seine fortdauernde fachliche Befähigung nach Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes nachzuweisen.
 "1 Jeder Kapitän, Schiffsoffizier oder Funker, der Inhaber eines nach einem Kapitel des Übereinkommens außer Regel V/3 oder Kapitel VI erteilten oder anerkannten Zeugnisses ist und auf See Dienst tut oder nach einer Zeit an Land auf See zurückzukehren beabsichtigt, ist, um seine Befähigung für den Dienst auf See aufrechtzuerhalten, verpflichtet, in Zeit - abständen von höchstens fünf Jahren
  1. die in Regel I/9 vorgeschriebenen Normen für die körperliche Eignung zu erfüllen und
  2. seine fortdauernde fachliche Befähigung nach Abschnitt A-I/1 1 des STCW-Codes nachzuweisen."

Kapitel V
Besondere Ausbildungsanforderungen für das Personal auf bestimmten Schiffstypen

3. Nach der bisherigen Regel V/2 wird folgende neue Regel V/3 angefügt:

"Regel V/3 Verbindliche Mindestanforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Schiffsoffizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

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