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§ 65 Beschicken von Maschinen

Hebevorrichtungen dürfen nur mit dafür vorgesehenen Förderwagen oder Behältern betrieben werden. Die höchstzulässige Belastung der Hebevorrichtung darf nicht überschritten werden.

§ 66 Verwendung von Lochscheiben mit Bohrungen von mehr als 13 mm Durchmesser

Schneidsätze, deren auslaufseitige Scheiben Bohrungen mit mehr als 13 mm Durchmesser haben, dürfen nur an Wölfen verwendet werden, bei denen eine Schutzeinrichtung ein Erreichen der Gefahrstelle auf einfache Weise nicht ermöglicht.

§ 67 Aufschnittschneidemaschinen

(1) Anschlagplatten an Aufschnittschneidemaschinen müssen so eingestellt werden, dass der radiale Abstand zwischen Messerschneide und Anschlagplatte in Nullstellung nicht größer als 5 mm ist.

(2) Aufschnittschneidemaschinen, bei denen der Abstand zwischen Messer und Schutzbügel infolge Nachschleifens des Messers mehr als 5 mm beträgt, dürfen nicht betrieben werden.

§ 68 Entschwartungsmaschinen

(1) Entschwartungsmaschinen müssen mit Andrückeinrichtung betrieben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen zum Entschwarten von rundstückigen Fleischteilen Entschwartungsmaschinen nach § 33 mit hochgeklappter Schutzhaube und Andrückeinrichtung sowie Entschwartungsmaschinen nach § 34 ohne Andrückeinrichtung betrieben werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Entschwartungsmaschinen nach § 34, die am 1. Oktober 1989 als alleinige Entschwartungsmaschine im Betrieb vorhanden waren, bis zum 1. Oktober 1999 weiter verwendet werden.

IV. Prüfung

§ 69 Beschickungseinrichtungen

(1) Für Beschickungseinrichtungen, die ausschließlich im Verbund mit Fleischereimaschinen betrieben werden, gilt die UVV "Hebebühnen" (VBG 14) mit folgenden Ausnahmen:

  1. § 38 Abs. 1 und 2,
  2. § 40 hinsichtlich Sachverständigen, sofern die Prüfungen durch Sachkundige durchgeführt werden,
  3. § 41 Abs. 2 hinsichtlich Prüfbuch und
  4. § 42 Abs. 1 bis 3.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt die UVV "Hebebühnen" (VBG 14) nicht für Fleischereimaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG) fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden.

§ 70 Schutzeinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen und Kopplungen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, auf Funktionstüchtigkeit durch einen Sachkundigen geprüft werden.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 71 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 72 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Fleischereimaschinen, die bis zum 1. Oktober 1989 in Betrieb waren, gelten nicht:

  1. § 3,
  2. § 8 Abs. 4,
  3. § 16 Abs. 1 bis 3, sofern bei Einfüllschächten bis 50 mm Durchmesser der Sicherheitsabstand mindestens 100 mm beträgt oder bei Einfüllschächten mit mehr als 56 mm Durchmesser eine Schutzplatte mit Öffnungen bis zu 60 mm Durchmesser vorhanden ist und die Schachtlänge mindestens 150 mm beträgt,
  4. § 17 Abs. 2 und 3, sofern die Tiefe des Deckels - ausgenommen im Bereich eines Auswerfers - mindestens 55 % des Außendurchmessers der Schüssel und die Höhe einer Ausbuchtung höchstens 50 % der Schüsseltiefe beträgt oder Handschutzlappen nach § 18 Abs. 5 vorhanden sind,
  5. § 17 Abs. 5, sofern die Tiefe des Deckels weniger als 55 % des Außendurchmessers der Schüssel beträgt,
  6. § 30 Abs. 2 und
  7. § 42 Abs. 2.

(2) Für Kutter mit waagrechter Messerwelle, die bis zum 1. Januar 1978 in Betrieb waren, gilt § 17 Abs. 6 nicht.

(3) Für Fleischereimaschinen, die bis zum 1. Oktober 1989 bereits in Betrieb waren, gelten

  1. § 5 für handgeführte Kreis- und Bandsägemaschinen,
  2. § 6,
  3. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Handgriffe,
  4. § 16 Abs. 1 bis 3, sofern bei Einfüllschächten bis 56 mm Durchmesser der Sicherheitsabstand mindestens 110 mm beträgt,
  5. § 17 Abs. 8,
  6. § 20,
  7. § 29 Abs. 5,
  8. § 36 Abs. 2,
  9. § 40 und
  10. § 42 Abs. 4

erst ab 1. Oktober 1994.

(4) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass eine Fleischerei entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wird,
  2. die bestimmungsgemäße Verwendung der Fleischereimaschine wird oder
  3. das Unfallgeschehen dies erfordert.

VII. Inkrafttreten

§ 73 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1989, Gleichzeitig treten die §§ 17 bis 78 und § 97 Abs. 3 bis 7 der UVV "Fachschaft" (VBG 7g) vom 1. Oktober 1970 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 1:

Siehe auch

UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4),
UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5),
UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20),
UVV "Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen" (VBG 76),
UVV "Nahrungsmittelmaschinen" (VBG 77),
UVV "Lärm" (VBG 121).

Zu § 2 Abs. 2 und 3:

Unter den Geltungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG) fallen z.B. nicht:

Zu § 2 Abs. 3

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 3 bis 8, § 9 Abs. 4 bis 8, §§ 10 bis 12 und 16 bis 55.

Für Kreis- und Bandsägemaschinen nach Anhang IV der EG-Maschinen-Richtlinie 89/392/WG ist die Forderung des Satzes 2 erfüllt, wenn in der EG-Konformitätserklärung nach Anhang II angegeben ist, ob

Zu § 3:

Anschlußdaten für die Energiezufuhr sind z.B.

Nennspannung, Nennstrom, Stromart, Frequenz,

Zu § 4:

"Schutzeinrichtung" siehe § 2 Abs. 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). Anforderungen an Schutzeinrichtungen siehe § 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

"Verkleidung" und "Verdeckung" siehe Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

"Gefahrstellen" siehe § 2 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). "Kopplungen" siehe § 2 Abs. 9 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN 31 005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen".

"Einrichtungen mit Schutzfunktion" siehe § 2 Abs. 8 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 4 Abs. 1:

Verkleidungen sollen vorzugsweise mit Scharnieren am Maschinengehäuse befestigt sein.

Zu § 4 Abs. 2, 3 und 6:

Anforderungen an Kopplungen siehe Absatz 4.

Zu § 4 Abs. 2:

Diese Forderung ist bei elektrischer Kopplung z. 8. durch Grenztaster, Magnetschalter oder Annäherungsschalter erfüllt.

Schalter für die Kopplung und deren Betätigungsteile sollen gegen schädigende äußere Einflüsse, z.B. mechanische Beschädigungen, Wasser, Dampfstrahl, Chemikalien, geschützt eingebaut sein.

Zu § 4 Abs. 3:

Bewegliche Verkleidungen können schwenkbar, klappbar, verschiebbar oder ohne Werkzeug oder Schlüssel abnehmbar sein.

Werkzeuge von Arbeitsmitteln sind z.B. Messer, Schnecken, Flügel, Sägeblätter, Kolben, Nadeln, Walzen oder ähnliche Bauteile.

Zu § 4 Abs. 4

Grenztaster mit Schutzfunktion siehe § 14 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 4 Abs. 5:

Eine Kombination mit Schutzwirkung besteht z.B. bei

Zu § 4 Abs. 6:

Solche Tröge oder Trichter sind z.B. vorhanden an:

Durch das Maß von 1100 mm soll ein Hineinstürzen von Personen in den Trog oder den Trichter verhindert werden.

Beispiele für die Ausführung:

Zu § 4 Abs. 7 und 8:

Betretbare Räume zwischen Schutzeinrichtungen und Gefahrstellen, z.B. große Mengtröge, sind nicht als übersichtlich anzusehen.

"Übersichtlichkeit" siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 5:

Die Ausführung dieser Verriegelung von Schutzeinrichtungen wird auch als Zuhaltung bezeichnet.

Bremseinrichtungen können elektrische oder mechanische Bremsen sein. Elektrische Bremsen erfüllen diese Forderung, wenn sie spannungslos, d. h. beim Abschalten des Motors oder bei Ausfall der Spannung, wirken.

Statt einer Bremseinrichtung kann auch die höherwertige Verriegelung gewählt werden.

Die Forderung einer Sicherung gegen gefährlichen Nachlauf ist z.B. erfüllt, wenn an

Die Forderung, gefährlichen Nachlauf durch Bremseinrichtungen zu verhindern, ist erfüllt, wenn an

Zu § 6:

Solche Maschinen sind

Die Forderung nach zusätzlichen Stromkreisen oder Redundanzen ist z.B. erfüllt, wenn eine Schutzeinrichtung mit

Bei Anwendung von Hilfsschützen oder Zwischenrelais muss Redundanz vorgesehen werden. Durch die Zusammenarbeit zweier Hilfsschütze muss bewirkt werden, dass im Falle eines Fehlers in einem Hilfsschütz der Sicherheitsstromkreis wirksam bleibt.

Anforderungen an Steuerungen siehe § 15 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und DIN VDE 0113 Teil 1/EN 60204 Teil 1 "Elektrische Ausrüstung von Industriemaschinen; Allgemeine Festlegungen".

Zu § 7:

Maschinenteile sind z.B. Deckel, Trichter, trennende Schutzeinrichtungen. Selbsttätig wirkende Einrichtungen sind z.B. Federn, Gegengewichte. Zum sicheren Führen von klappbaren Maschinenteilen können Handgriffe erforderlich sein.

Zu § 8:

Beispiele für die Ausführung:

Zu § 8 Abs. 1:

Solche Maschinen sind z.B. Maschinen mit Trögen oder Trichtern, bei denen über eine Kantenhöhe von mehr als 1 400 mm hinweggegriffen werden muss, oder Maschinen mit Stellteilen in mehr als 1 750 mm Höhe.

Standplätze oder Arbeitsbühnen gehören zum Lieferumfang von Fleischereimaschinen.

Sonstige Bedienungsvorgänge sind z.B. Betätigen von

Standplätze sind ausreichend bemessen, wenn die Standfläche mindestens 500 mm breit, 400 mm tief und mit einer Randleiste von 15 mm Höhe ausgerüstet ist. Liegt die Standfläche nicht mehr als 500 mm über Flur, ist eine Fläche von 400 mm Breite und 350 mm Tiefe ausreichend.

Arbeitsbühnen erfüllen diese Forderung, wenn die begehbare Fläche eine Breite von mindestens 500 mm hat. Die Länge der Arbeitsbühne richtet sich nach der Größe der Tröge oder der Trichter.

Zu § 8 Abs. 2:

Sicherung gegen Absturz siehe DIN 31 003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge".

Zu § 8 Abs. 3:

Zwischenauftritte sind Zugänge zu Auftritten oder Arbeitsbühnen.

Zwischenauftritte erfüllen diese Forderung, wenn die Trittfläche mindestens 300 mm breit und 200 mm tief ist.

Leitern erfüllen diese Forderung, wenn deren Stufen mindestens 500 mm breit und 80 mm tief sind und wenn die Leiter unter einem Anstellwinkel von höchstens 70° angebracht ist.

Siehe auch UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) und DIN 31 003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge".

Zu § 8 Abs. 4:

Das Maß von 1100 mm darf nicht unterschritten werden, um ein Hineinstürzen von Personen in den Trog oder den Trichter zu verhindern. Bei Trichtern bis 1100 mm Durchmesser ist ein Abstützen am Trichterrand möglich. Zur Vermeidung von Zwangshaltungen beim Arbeiten im Trog oder Trichter darf das Maß von 1 200 mm nicht überschritten werden.

Zu § 8 Abs. 5:

Anforderungen an Kopplungen siehe § 4 Abs. 4.

Bei ungesicherten Gefahrstellen im Trichter ist das Schutzmaß von 2250 mm entsprechend § 4 Abs. 6 einzuhalten.

Zu § 9 Abs. 1:

Beschickungseinrichtungen sind z.B. Hebekippeinrichtungen zum Anheben und Kippen von Transportwagen oder Behältern, Transportbänder, Förderschnecken, Becherwerke, Rohrleitungen.

Zu § 9 Abs. 2:

Es wird empfohlen, bei der Beurteilung von Gesundheitsgefahren beim Heben und Tragen von Lasten die Werte der nachstehenden Tabelle heranzuziehen:

  Zumutbare Last in kg Häufigkeit des Hebens und Tragens
gelegentlich häufiger
Lebensalter Frauen Männer Frauen Männer
15 bis 18 Jahre 15 35 10 20
19 bis 45 Jahre 15 55 10 30
älter als 45 Jahre 15 45 10 25

Zu § 9 Abs. 4

Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch

Tragende Bauteile sind z.B. das Lastaufnahmemittel für die Transportwagen und die Behälter oder die Kette und die Spindel für die Gondel oder die Gabel. Hebekippeinrichtungen sind z.B.

Die Schwingen, Gondeln und Gabeln werden im folgenden als Lastaufnahmemittel bezeichnet. Hebekippeinrichtungen können selbständig aufgestellt oder mit Fleischereimaschinen verbunden sein.

Zu § 9 Abs. 5

Siehe auch DIN 9797 "Nahrungsmittelmaschinen; Förderwagen und Aufnahmen für Förderwagen; Maße, Bezeichnung".

Zu § 9 Abs. 6:

Gefahrstellen im Kippbereich liegen nicht vor, wenn der Abstand zwischen dem Lastaufnahmemittel und dem Mast 120 mm nicht unterschreitet. Befindet sich der Kippbereich des Lastaufnahmemittels 2000 mm über dem Fußboden, kann der vorgenannte Abstand auf 60 mm verkleinert werden.

Zu § 9 Abs. 7:

Die Verdeckung darf nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) mit dem Lastaufnahmemittel, dem Transportwagen oder dem Behälter keine Quetschstellen bilden.

Einrichtungen, die ein Anheben nicht richtig eingeschobener Transportwagen oder Behälter verhindern, können Schaltleisten oder Schaltfahnen sein.

Kopplungen von Schaltleisten oder Schaltfahnen siehe § 4 Abs. 4

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 9 Abs. 8:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Senkgeschwindigkeit 0,10 m/sec nicht überschreitet.

Zu § 10 Abs. 1:

Einrichtungen, mit denen Maschinenteile von Hand bewegt werden können, sind z.B. ein Handrad oder eine Handkurbel.

Das Ausrichten des Sichelmessers oder des Gatters an einer Schneidemaschine kann von Hand durchgeführt werden. Dazu darf eine mechanische Bremse gelüftet werden können. Beim Anlauf des Sichelmessers muss die Bremseinrichtung selbsttätig wieder wirksam sein.

Zu § 10 Abs. 2:

Die Beschreibung der Reinigungsmethode erfolgt in der Regel in der Betriebsanleitung und schließt ein

Zu § 11:

Druckknopftaster in herkömmlicher Bauart sind nicht in allen Fällen, z.B. am Kutter, geeignet.

Ein großflächiger Pilz am Schaft des Tasters ermöglicht ein leichtes Betätigen, auch mit verschmutzten Händen.

Zu § 12 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn ein unbeabsichtigtes Einrücken des Stellteiles durch Lage, Anordnung und Ausbildung verhindert bzw. erschwert ist.

Beispiele für die Ausführung:

Innendrücker mit selbsttätiger Rückstellung     Drücker mit selbsttätiger Rückstellung
geschlossener Faustgriff Pistolengriff

Zu § 12 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. durch einen Wulst erfüllt, der das Abrutschen der Hände verhindert.

Zu § 13:

Solche Geräte sind z.B. Stößel, Schiebestöcke, Stopfer, Ausziehgeräte.

Zu § 14 Abs. 1:

Bei Handmessern ist diese Forderung erfüllt, wenn der Griff so ausgebildet ist, dass die Hand nicht auf die Messerschneide rutschen kann.

Bei Wetzstählen ist diese Forderung erfüllt, wenn am Griff ein Bund vorhanden ist, der verhindert, dass die Messerschneide auf die Hand trifft.

Zu § 14 Abs. 2:

Für die Vermessung der Messerspitze empfiehlt es sich, eine Prüflehre zu verwenden.

Zu § 14 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn am Spalter an der Übergangsstelle zwischen Blatt und Angel ein Radius von mindestens 50 mm und keine Schleifkerben vorhanden sind.

Die Härtezone für die Schneide des Spalters darf nicht im Radiusbereich verlaufen.

Zu § 14 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Messerregale, Messertaschen, Beilablagen. Bei mitgeführten Messertaschen ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn die Messertaschen

Zu § 15:

Siehe auch DIN 5046 "Haken für Fleisch und sonstige Lebensmittel; S-Haken". Rohrbahn-Gleit- und -Rollhaken siehe DIN 5047 "Haken für Fleisch und sonstige Lebensmittel; Rohrbahn-Gleithaken" und DIN 5048 "Haken für Fleisch und sonstige Lebensmittel; Rohrbahn-Rollhaken".

Zu § 15 Abs. 1 und 2:

Beispiele für die Ausführung:

Zu § 16:

Verriegelungen siehe § 5.

Geräte zum Nachstopfen von Fleisch siehe § 13.

Beispiele für die Ausführung:

Zu § 16 Abs. 2 und 4:

Kopplungen von Deckeln siehe § 4 Abs. 4.

Zu § 16 Abs. 3:

Wölfe mit einer Schutzplatte über der Einfüllöffnung werden im allgemeinen als Wurstküchenwölfe bezeichnet.

Unlösbarkeit ist gegeben, wenn die Verbindung zwischen Schutzplatte und Maschine durch Schweißen, Nieten, Abreißschrauben, Schrauben für nur eine Drehrichtung oder durch Einsetzen der Schrauben mit Gießharz hergestellt ist. Schraubverbindungen mittels Maschinen-, Schlitz- oder Inbusschrauben sind keine unlösbaren Verbindungen.

Beispiele für die Ausführung:

Zu § 16 Abs. 4:

Wölfe mit Einfülltrog und freiliegender Transportschnecke werden im allgemeinen als Automatenwölfe bezeichnet.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Konstruktionsmaß für Höhe und Ausladung siehe § 4 Abs. 6. Auftritte, Arbeitsbühnen siehe § 8.

Zu § 16 Abs. 5:

Wölfe mit Schneidsätzen, deren auslaufseitige Scheiben Bohrungen mit mehr als 13 mm Durchmesser haben, werden zum Schroten eingesetzt. Derartige Scheiben erlauben ein Durchgreifen zum umlaufenden Messer.

Beispiel für die Ausführung:

L> 230 mm bis 130 mm
Lochscheibendurchmesser

L> 550 mm über 130 mm
Lochscheibendurchmesser

Zu § 16 Abs. 6:

Das Ausziehgerät ist hebel- oder schraubenbetätigt und wird in einer Rille des auslaufseitigen Schneckenzapfens angesetzt.

Für Ausziehklauen ist diese Forderung erfüllt, wenn die Klaue U-förmig ausgebildet ist und in eine Rille des auslaufseitigen Schneckenzapfens eingreift. Eine Bohrung im Schneckenzapfen ist nicht erlaubt.

Beispiel für die Ausführung:
 

Zu § 16 Abs. 8:

Solche Einrichtungen sind z.B. Hebevorrichtungen, höhengleiche Transportwagen.

Beispiele für die Ausführung:

Für das Anschlagmittel siehe UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

Zu § 17:

Bremseinrichtungen siehe § 5.

Zu § 17 Abs. 1:

Die Kutterschüssel ist Bestandteil der Schutzeinrichtung. Bei abnehmbarer Schüssel muss die Verbindung zwischen Schüssel und Maschinengrundgehäuse § 4 Abs. 5 entsprechen.

Kopplungen von Deckeln siehe § 4 Abs. 4.

Zu § 17 Abs. 2:

Beispiel für die Ausführung:

Kutter bis 30 L Schüsselinhalt

T> 70 % von D


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