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Zu § 17 Abs. 3:

Beispiel für die Ausführung:

Kutter bis etwa 120 L Schüsselinhalt

T> 55 % von D

Zu § 17 Abs. 4:

Beispiel für die Ausführung:

Kutter über 120 L
Schüsselinhalt

D = 1200 mm
L> 850 mm

Beim Sicherheitsabstand von 850 mm können Anbauteile mitberücksichtigt werden.

Zu § 17 Abs. 5:

Beispiel für die Ausführung:

A Ausbuchtung a< 0,33 × T
B Messersatzbreite
B1 Gesamtmaß aus Pilz und Handschutzlappen B1> 3,0 × B
H Höhe des Handschutzlappens H>  0,4 × T
P Pilzdurchmesser
T Schüsseltiefe

Zu § 17 Abs. 6:

Fest angebrachte Deckel können klappbar sein.

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 17 Abs. 9:

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 18

Bremseinrichtungen siehe § 5.

Zu § 18 Abs. 2:

Einrichtungen zum Feststellen des Behälters können z.B. Steckstifte oder federbelastete Hebel sein.

Zu § 18 Abs. 4:

Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen sind z.B.

Zu § 19 Abs. 1:

Gefahrstellen im Trichter von Durchlaufkuttern werden z.B. durch Vorzerkleinerer (Messerköpfe) und Rührarme gebildet.

Kopplungen von Deckeln und Einfülltrichtern siehe § 4 Abs. 4. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Konstruktionsmaß für Höhe und Ausladung siehe § 4 Abs. 6.

Auftritte, Arbeitsbühnen siehe § 8.

Die Forderung nach Schutzstäben ist erfüllt, wenn

Zu § 19 Abs. 2 und 3:

Beispiele für die Ausführung:

Bei einem Durchmesser der Auslauföffnung von mehr als 60 mm werden Schutzstäbe im Auslaufrohr eingesetzt, so dass die Durchgriffsöffnungen nicht mehr als 60x60 mm betragen.

Zu § 20 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Bei Verwendung eines Schleifapparates kann der Schutzbügel unterbrochen sein, wenn sich der Schutzbügel bei abgenommenem Schleifapparat selbsttätig vervollständigt.

Hinsichtlich der Unlösbarkeit siehe Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 3.

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 20 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Schleifapparat nur einen solchen Schleifvorgang erlaubt, bei dem zwischen der Messerschneide und dem Schutzbügel ein Abstand von höchstens 5,0 mm entstehen kann.

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 20 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Anschlagplatte die Messerebene bei abgenommenem oder abgeklapptem Schlitten um mindestens 1,0 mm in Achsrichtung (Zuführseite) überragt.

Zu § 20 Abs. 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. handgeführte Schlitten keine Rückwand haben, am Schlitten eine Einspanneinrichtung und eine Vorschubeinrichtung für das Schneidgut sowie ein Handgriff vorhanden sind, der Handgriff ein Abrutschen der Hand zum Messer verhindert und die Innenkante des Griffes einen Sicherheitsabstand von mindestens 75 mm bis zur Messerebene gewährleistet, oder
  2. die Schlittenrückwand mindestens 150 mm lang ist, ihre Höhe den , gesamten Schneidbereich abdeckt und ein nicht abnehmbarer Restehalter sowie an der Schlittenrückwand eine Befehlseinrichtung, die als Schalteinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt ist, für den Messerantrieb vorhanden sind. Zum Einlegen des Schneidgutes darf der Restehalter nur so weit angehoben werden können, dass er, wenn der Schlitten bewegt wird, auf die Schlittenebene zurückfällt. Eine Befehlseinrichtung ist nicht erforderlich, wenn der Restehalter im Abstand von 0 bis 80 mm von der Messerebene so zwangsgeführt wird, dass er auf dem Schlitten aufliegt.

Der Restehalter darf höchstens 150 mm von der Messerebene abgerückt werden können; ausgenommen hiervon sind Restehalter, die selbsttätig zur Messerebene herangezogen werden.

Beispiele für die Ausführung:

Der Handgriff sollte als Spaten- oder Pistolengriff ausgebildet sein.

Hinsichtlich Griffe siehe Durchführungsanweisungen zu § 12 Abs. 1.

H> Schneidhöhe
L> 150 mm
R< 30 mm

Zu § 20 Abs. 7:

Gefahrstellen an Ablegeeinrichtungen werden z.B. durch umlaufende oder hin- und herbewegte Igel mit Abwerferrechen oder hin- und herbewegte Kettchen mit Abwerferrechen gebildet.

Zu § 21:

Verriegelungen siehe § 5.

Zu § 21 Abs. 1:

Die Forderung nach Verkleidung an der Zuführseite ist auch erfüllt, wenn die Schutzhaube mit einem Verschlußschieber vor der Schneidstelle in Kombination zusammenwirkt.

Siehe auch § 4 Abs. 5.

Anschlußstellen für die Luftschläuche am Druckluftzylinder des Verschlußschiebers siehe § 17 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel " (VBG 5).

Die Zuführ- und Abführeinrichtung ist Bestandteil der Schutzeinrichtung. Bei abnehmbarer Zuführ- und Abführeinrichtung muss die Verbindung zwischen Zuführ- und Abführeinrichtung und Maschinengehäuse § 4 Abs. 5 entsprechen.

Für Transportbänder an der Abführseite, die einen Bestandteil der Schutzhaube bilden, siehe § 4 Abs. 5.

L> 850 mm
H< 135 mm

Zu § 21 Abs. 3:

Diese Forderung ist durch eine Halte- oder Sperreinrichtung erfüllt. Eine Halteeinrichtung kann z.B. eine Bremse sein.

Einrichtungen zum Rüsten siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.

Zu § 22:

Geräte zum Ausbauen von Maschinenteilen siehe § 13.

Zum Ausbauen des Kolbens wird ein Spezialschlüssel erforderlich, mit dem der Kolben aus dem Zylinder herausgedreht werden kann.

Zum Transportieren von Kolben über 15 kg wird eine Trageeinrichtung, z.B. eine Augenschraube und eine gekröpfte Tragestange, erforderlich.

Zu § 22 Abs. 1:

Die Forderung nach Sicherung der Gefahrstelle zwischen Kolben und Auslauf ist z.B. erfüllt, wenn

Die Forderung nach Sicherung der Gefahrstelle zwischen Abteileinrichtung und Auslauf an der Zylinder- und Tüllenseite ist z.B. erfüllt, wenn bei einem Durchmesser der Auslauföffnung

gewährleistet ist.

Eine Abteileinrichtung kann ein Abteilschieber oder ein Drehschieber sein.

Beispiele für die Ausführung:

Zu § 22 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Druckraum unter dem Kolben drucklos ist, bevor man den Deckel ausschwenken kann und drucklos bleibt, solange der Deckel ausgeschwenkt ist, sowie ein selbsttätig wirkender Sicherheitsbügel das Herausschleudern des Kolbens auch beim Herausnehmen des Kolbens wirksam verhindert.

Zu § 22 Abs. 5:

Gefahrstellen im Einfülltrichter von kontinuierlichen Wurstfüllmaschinen werden durch die Fördereinrichtung und den Stopper gebildet.

Eine Gefahrstelle zwischen Fördereinrichtung und Stopper ist nicht vorhanden, wenn der Stopper und die Förderkurve unmittelbar ineinander übergehen und einen Winkel von mehr als 90° bilden oder der Abstand zwischen Stopper und Förderkurve größer als 30 mm ist.

Kopplungen von Deckeln und Einfülltrichtern siehe § 4 Abs. 4.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Konstruktionsmaß für Höhe und Ausladung siehe § 4 Abs. 6.

Auftritte, Arbeitsbühnen siehe § 8.

Beispiel für die Ausführung:

Schutz durch Deckel am
Einfülltrichter
Schutz durch Höhe und Ausladung
des Einfülltrichters

Zu § 23 Abs. 1:

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 24:

Bremseinrichtungen siehe § 5.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 25 Abs. 3:

Diese Forderung kann z.B. durch Spezialdüsen erfüllt werden. Siehe UVV "Lärm" (VBG 121).

Zu § 26 Abs. 1:

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 26 Abs. 2:

Die Schutzhaube an der Zuführseite ist hochklappbar oder fest angebracht. Kopplungen von Schutzhauben und Schaltleisten siehe § 4 Abs. 4.

Beispiele für die Ausführung:

hochklappbare
Schutzhaube
fest angebrachte Schutz-
haube  mit Schaltleiste
fest angebrachte
Schutzhaube
H< 100 mm H< 100 mm H< 200 mm
L> 550 mm L> 550 mm L> 850 mm

Zu § 27:

Wurstfüllanlagen mit Wechselzylinder sind maschinelle Einrichtungen, in denen über Ballenpressen Rohwurstbrät in Zylinder gepreßt wird, die den einzelnen Füllstationen zugeführt werden.

Zu § 27 Abs. 1:

Konstruktionsmaß für Höhe und Ausladung siehe § 4 Abs. 6.

Die Forderung nach Sicherung der Gefahrstelle zwischen Abteileinrichtung und Auslauf an der Tüllenseite ist erfüllt, wenn bei einem Durchmesser der Auslauföffnung von höchstens 60 mm ein Sicherheitsabstand von mindestens 120 mm bis zur Abteileinrichtung gewährleistet ist.

Eine Abteileinrichtung kann ein Abteilschieber oder ein Drehschieber sein.

Zu § 27 Abs. 3:

Kopplungen von Deckeln siehe § 4 Abs. 4.

Die Umzäunung darf mit dem Lastaufnahmemittel keine Quetschstellen bilden. Eine Höhe der Umzäunung von 1400 mm ist ausreichend.

Umzäunungen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 28:

Bremseinrichtungen siehe § 5.

Zu § 28 Abs. 1 und 2:

Für Behälter an der Abführseite, die einen Bestandteil des Gehäuses bilden, siehe § 4 Abs. 5.

Beispiele für die Ausführung:

Zu § 28 Abs. 3:

Kopplungen von Deckeln und Einfülltrichtern siehe § 4 Abs. 4.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Konstruktionsmaß für Höhe und Ausladung siehe § 4 Abs. 6.

Auftritte, Arbeitsbühnen siehe § 8.

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 28 Abs. 4

Diese Forderung ist durch eine Halte- oder Sperreinrichtung, ein schwergängiges Getriebe oder ein Gegengewicht erfüllt.

Eine Halteeinrichtung kann z.B. ein Bremsmotor sein.

Einrichtungen zum Rüsten siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.

Zu § 29:

Bremseinrichtungen siehe § 5.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 29 Abs. 1 und 3:

Beispiele für die Ausführung:

L> 850 mm oder Schneid-
raum seitlich geschlossen
H< 300 mm 300 mm < H< 500 mm
L> 230 mm L> 550 mm

Zu § 29 Abs. 2:

Kopplungen von Späneauffangkästen siehe § 4 Abs. 4.

Zu § 29 Abs. 4:

Diese Forderung ist durch eine Halte- oder Sperreinrichtung, Getriebe oder ein Gegengewicht erfüllt.

Eine Halteeinrichtung kann z.B. ein Bremsmotor sein.

ein schwergängiges Einrichtungen zum Rüsten siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.

(nach DIN 31001 Teil 1)

Zu § 30 Abs. 1:

Beispiel für die Ausführung:
(nach DIN 31001 Teil 1)

Β< 30 mm
L> 200 mm
L1> 40 mm

Die Schutzhaube ist klappbar oder wegnehmbar.

Kopplungen von Schutzhauben siehe § 4 Abs. 4.

Zu § 30 Abs. 3:

Der Abstreiferkamm bildet mit den Messerwalzen dann keine Einzugstelle, wenn der Anstellwinkel größer als 90° ist.

Das Entfernen der Abstreiferkämme wird als Auseinanderbauen der Maschine erachtet. Die Abstreiferkämme sind nicht gekoppelt.

Zu § 31 Abs. 1:

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Die Zuführeinrichtung ist Bestandteil der Schutzeinrichtung. Bei abnehmbarer Zuführeinrichtung muss die Verbindung zwischen Zuführeinrichtung und Maschinengrundgehäuse § 4 Abs. 5 entsprechen.

Für Behälter an der Abführseite, die einen Bestandteil des Gehäuses bilden, siehe § 4 Abs. 5.

Zu § 31 Abs. 2:

Die Schutzhaube an der Zuführseite ist hochklappbar oder fest angebracht. Kopplungen von Schutzhauben und Schaltleisten siehe § 4 Abs. 4.

Beispiele für die Ausführung:

H< 120 mm
L> 550 mm
 

Zu § 32:

Geräte zum Nachstopfen siehe § 13

Zu § 32 Abs. 1:

Die Forderung an der Zuführseite ist durch einen gekoppelten Deckel oder durch eine unlösbare Schutzplatte erfüllt. Öffnungen in der Schutzplatte dürfen einen Durchmesser bis 52 mm haben.

Kopplungen von Schutzhauben und Schaltleisten siehe § 4 Abs. 4. Hinsichtlich der Unlösbarkeit siehe Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 3. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Beispiele für die Ausführung:

H = 40 mm Ü> 40 mm H = 40 mm L> 230 mm Ü> 40 mm
L> 120 mm D< 52 mm H1> 40 mm L1> 40 mm D< 52 mm
L1> 40 mm L2> 230 mm + X
Das Maß X ist abhängig von den
Maßen Ü und H1

Zu § 32 Abs. 3:

Der Abstreiferkamm bildet mit der Messerwalze dann keine Einzugstelle, wenn der Anstellwinkel größer als 90° ist.

Das Entfernen der Abstreiferkämme wird als ein Auseinanderbauen der Maschine erachtet. Die Abstreiferkämme sind nicht gekoppelt.

Zu § 32 Abs. 4:

Beispiele für die Ausführung:

H< 120 mm
L> 550 mm

Hierzu zählen auch Maschinen zum Schneiden von Fleischstücken in Scheiben, z.B. Rouladen.

Die Schutzhaube an der Abführseite ist hochklappbar oder fest angebracht. Kopplungen von Schutzhauben und Schaltleisten siehe § 4 Abs. 4.

Die Zuführeinrichtung ist Bestandteil der Schutzeinrichtung. Bei abnehmbarer Zuführeinrichtung muss daher die Verbindung zwischen Zuführeinrichtung und Maschinengrundgehäuse § 4 Abs. 5 entsprechen.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Für Transportbänder an der Zuführseite, die einen Bestandteil der Schutzeinrichtung bilden, siehe § 4 Abs. 5.

Zu § 33 Abs. 2:

Die Schutzhaube an der Zuführseite ist hochklappbar oder fest angebracht. Kopplungen von Schutzhauben und Schaltleisten siehe § 4 Abs. 4.

Beispiele für die Ausführung:

hochklappbare Schutzhaub fest angebrachte Schutzhaube mit Schaltleiste
H< 90 mm H< 120 mm H< 90 mm H< 120 mm
L> 450 mm L> 550 mm L> 450 mm L> 550 mm
H< 90 mm H< 120 mm
L> 450 mm L> 550 mm

Zu § 33 Abs. 4 und 5:

Der Abstreiferkamm bildet mit der Zugwalze und der Schutzrechen mit der Andrückeinrichtung dann keine Einzugstelle, wenn der Anstellwinkel größer als 90° ist.

Kopplungen von Abstreiferkämmen siehe § 4 Abs. 4.

Zu § 33 Abs. 6:

Für Transportbänder an der Abführseite, die einen Bestandteil der Schutzeinrichtung bilden, siehe § 4 Abs. 5.

Zu § 34:

Entvliesmaschinen dienen zum Entfernen der Vlieshülle am Muskelfleisch und zum Enthäuten von anderen Fleischteilen sowie Innereien.

Zu § 34 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der freie Teil der Zug- oder Transportwalze in Transportrichtung nicht größer als 20 mm ist.

Zu § 34 Abs. 2:

Der Abstreiferkamm bildet mit der Zugwalze dann keine Einzugstelle, wenn der Anstellwinkel größer als 90° ist.

Kopplungen von Abstreiferkämmen siehe § 4 Abs. 4.

Zu § 34 Abs. 5:

Diese Forderung ist durch einen Fußschalter erfüllt.

Zu § 35:

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 36 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Schneidstelle am Sägeblatt nicht größer als 180° ist.

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 36 Abs. 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Schalldämpfer verwendet werden und die Ausblaseluft mindestens 2 m über dem Standplatz abgeführt wird.

Siehe UVV "Lärm" (VBG 121).

Zu § 37:

Bremseinrichtungen siehe § 5.

Kopplungen von Gehäusetüren siehe § 4 Abs. 4.

Zu § 37 Abs. 3:

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 37 Abs. 7:

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 38:

Bremseinrichtungen siehe § 5.

Kopplungen von Gehäusedeckeln siehe § 4 Abs. 4.

Zu § 39 Abs. 1 und 2

Für Behälter an der Abführseite, die einen Bestandteil der Verdeckung bilden, siehe § 4 Abs. 5.

Beispiel für die Ausführung:

H< Hubhöhe Nadeln
L> 550 mm

Zu § 39 Abs. 3:

Kopplungen von Schaltleisten siehe § 4 Abs. 4.

Beispiele für die Ausführung:

L1>  230 mm
H< 180 mm
L2> 550 mm

Zu § 40 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Deckel den Eingriff von oben in die Gefahrstelle verhindert und der Abstand der Schutzstäbe außerhalb des Gefahrbereichs nicht größer als 60 mm ist.

Kopplungen von Deckeln siehe § 4 Abs. 4.

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 41:

Bremseinrichtungen siehe § 5.

Zu § 41 Abs. 1 und 2:

Kopplungen von Deckeln siehe § 4 Abs. 4.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Konstruktionsmaß für Höhe und Ausladung siehe § 4 Abs. 6.

Auftritte, Arbeitsbühnen siehe § 8.

Verbindungen zwischen Maschinen und Behältern siehe § 4 Abs. 5.

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 41 Abs. 3:

Für Behälter, die einen Bestandteil der Schutzhaube bilden, siehe § 4 Abs. 5.

Zu § 42 Abs. 1:

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 42 Abs. 4:

Kopplungen von Schaltleisten siehe § 4 Abs. 4.

Beispiele für die Ausführung:

H< 110 mm 110 < H< 220 mm                      
L ≥ 230 mm L 550 mm

Zu § 42 Abs. 5:

Diese Forderung ist durch eine Halte- oder Sperreinrichtung erfüllt.

Eine Halteeinrichtung kann z.B. ein Bremsmotor sein.

Einrichtungen zum Rüsten siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.

Zu § 43

Geräte zum Nachschieben von Fleisch siehe § 13.

Zu § 43 Abs. 1:

Für Behälter an der Abführseite, die einen Bestandteil der Verkleidung bilden, siehe § 4 Abs. 5.

Beispiel für die Ausführung:


L> 850 mm

Zu § 43 Abs. 4:

Diese Forderung ist durch eine Brems- oder Sperreinrichtung erfüllt. Die Bremseinrichtung kann z.B. ein Bremsmotor sein. Einrichtungen zum Rüsten siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.

Zu § 43 Abs. 5:

Eine Schalteinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung kann ein Fußschalter am Maschinengehäuse sein.

Beispiel für die Ausführung:

A1 + A2> 2250 mm
L> 850 mm

Zu § 44:

Wurstwalkmaschinen sind wie Massiermaschinen aufgebaut und werden sicherheitstechnisch gleich behandelt.

Zu § 44 Abs. 1:

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Umzäunungen siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 44 Abs. 2:

Diese Forderung ist durch eine Brems- oder Sperreinrichtung erfüllt. Die Bremseinrichtung kann z.B. ein Bremsmotor sein. Einrichtungen zum Rüsten siehe Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1.

Bei Behältern, eingerichtet für eine Entleerung in Transportbehälter oder Gefäße, kann eine Drehung des Behälters von der Befüllstellung bis zur Entleerungsstellung durch Impulsgabe möglich sein. Bei jedem Impuls soll der Weg am Umfang der Trommel nicht größer als 200 mm sein.

Zu § 44 Abs. 3:

Gefahrstellen im Behälter werden z.B. durch Rührarme gebildet, die mit mehr als 10 Umdrehungen/min umlaufen.

Kopplungen von Deckeln siehe § 4 Abs. 4.

Zu § 44 Abs. 4:

Einrichtungen zum Feststellen des Behälters können z.B. Steckstifte oder federbelastete Hebel sein.

Zu § 44 Abs. 5:

Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen sind z.B.

Zu § 45 Abs. 1:

Hinsichtlich der Unlösbarkeit siehe Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 3.

Beispiele für die Ausführung:

Lochtrommel H = 40 mm Ü> 40 mm H = 40 mm
Quetschverband L> 120 mm D< 52 mm H1> 40 mm
L> 230 mm
Ü> 40 mm
D< 52 mm
L1> 230 mm + X
Das Maß X ist abhängig von dem
Maßen Ü und H1

Zu § 45 Abs. 2:

Kopplungen von Deckeln und Einfülltrichtern siehe § 4 Abs. 4.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Konstruktionsmaß für Höhe und Ausladung siehe § 4 Abs. 6.

Auftritte, Arbeitsbühnen siehe § 8.

Zu § 45 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Abstand zwischen der Innenwand und der Schnecke höchstens 1,0 mm und der Durchmesser der Löcher innerhalb der Trommel höchstens 5,0 mm betragen.

Zu § 46 Abs. 2 und 3:

Kopplungen von Füllkammerdeckeln oder Ausstoßrohren siehe § 4 Abs. 4.

Zu § 47 Abs. 1 und 3:

Hinsichtlich der Unlösbarkeit siehe Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 3.

Für Transportbänder an der Abführseite, die einen Bestandteil der Verkleidung bilden, siehe § 4 Abs. 5.

Beispiel für die Ausführung:

H< 40 mm 40 mm < H< 120 mm
L> 230 mm L> 550 mm
H1< 40 mm Ü> 40 mm
L1> 120 mm D< 52 mm

Zu § 47 Abs. 2:

Kopplungen von Deckeln und Einfülltrichtern siehe § 4 Abs. 4.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV ,Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Konstruktionsmaß für Höhe und Ausladung siehe § 4 Abs. 6.

Auftritte, Arbeitsbühnen siehe § 8.

Siehe auch "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597).

Zu § 47 Abs. 3:

Kopplungen von Schaltleisten siehe § 4 Abs. 4.

Beispiel für die Ausführung:

H< 40 mm
H< 120 mmm

Zu § 48 Abs. 2:

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 49:

Geräte zum Nachstopfen von Resteisstücken siehe § 13.

Die Höhe der Fräszähne beträgt im allgemeinen höchstens 7,0 mm.

Zu § 49 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Länge des Füllschachtes einen Sicherheitsabstand von mindestens 230 mm bis zur Fräswalze gewährleistet.

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 49 Abs. 4:

Der Abstreifer bildet mit der Frästrommel dann keine Einzugstelle, wenn der Anstellwinkel größer als 90° ist.

Zu § 50 Abs. 1:

Hinsichtlich der Unlösbarkeit siehe Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 3. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 50 Abs. 2:

Kopplungen von Schaltleisten siehe § 4 Abs. 4.

Beispiel für die Ausführung:

Zu § 52 Abs. 2:

Kopplungen von Schaltleisten siehe § 4 Abs. 4.

Zu § 53 Abs. 1:

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Für Behälter an der Abführseite, die einen Bestandteil der Verkleidung bilden, siehe § 4 Abs. 5.

Zu § 53 Abs. 2:

Kopplungen von Schaltleisten siehe § 4 Abs. 4.

Zu § 54:

Bremseinrichtungen siehe § 5.

Kopplungen von Deckeln und Einfülltrichtern siehe § 4 Abs. 4.

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Konstruktionsmaß für Höhe und Ausladung siehe § 4 Abs. 6.

Auftritte, Arbeitsbühnen siehe § 8.

Für Behälter an der Abführseite, die einen Bestandteil der Verkleidung bilden, siehe § 4 Abs. 5.

Zu § 55 Abs. 1:

Für Behälter an der Abführseite, die einen Bestandteil der Verkleidung bilden, siehe § 4 Abs. 5.

Zu § 55 Abs. 3:

Kopplungen von Deckeln und Einfülltrichtern siehe § 4 Abs. 4. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe § 4 Abs. 2 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Konstruktionsmaß für Höhe und Ausladung siehe § 4 Abs. 6. Auftritte, Arbeitsbühnen siehe § 8.

Zu § 58 Abs. 1:

Betreiben beinhaltet Bedienen, Reinigen und Rüsten. Instandhalten beinhaltet Warten, Inspektion und Instandsetzen.

§ 22 Jugendarbeitsschutzgesetz lautet:

§ 22

Gefährliche Arbeiten

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

  1. mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen,
  2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder von giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen ausgesetzt sind.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 5 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Werden sie in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.

Umgang mit Gefahrstoffen siehe Dritter Abschnitt der Gefahrstoffverordnung.

Handhabung mit Schussbetäubungsgeräten siehe UVV "Arbeiten mit Schussapparaten" (VBG 45).

Zu § 59:

Unterweisungen sind nach § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) vorgeschrieben.

Es empfiehlt sich, dass der Unternehmer über durchgeführte Anweisungen schriftlichen Nachweis führt. Der schriftliche Nachweis kann erfolgen durch

  1. Gegenzeichnung des Unterwiesenen oder
  2. einfachen Vermerk des Unterweisenden. Unterweisungen kommen in Betracht über

Zu § 60 Abs. 2:

Arbeitsanweisungen sollen Ersatzmaßnahmen vorwiegend organisatorischer Art enthalten.

Stillsetzen von Maschinen siehe § 2 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Zu § 61:

Ein Erreichen von Gefahrstellen ist z.B.

Zu § 63:

Solche Einrichtarbeiten sind z.B.

Zu § 63 Abs. 2:

Impulsgabe siehe § 10.

Zu § 64:

Siehe auch § 14 Abs. 4.

Zu § 66:

Diese Forderung ist z.B. durch einen Auslaufschutz am Wolf erfüllt. Siehe § 16 Abs. 5.

Zu § 68 Abs. 2:

Rundstückige Fleischteile sind z.B. Hinterschinken, Eisbeine.

Zu § 69:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fleischereimaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE- Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Fleischereimaschinen beurteilen kann.

Zu § 72:

Die Forderung hinsichtlich befristeter oder unbefristeter Ausnahmen von dieser Unfallverhütungsvorschrift schließt ein, dass die jeweiligen Fleischereimaschinen auch weiterhin den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift geltenden Bestimmungen entsprechen.

ENDE

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