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Zu § 7 Abs. 1:

Vorgesehene Wirkung von Schutzeinrichtungen: Siehe § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2.

Zu § 7 Abs. 2 Nr. 2:

Geeignete Werkstoffe:

Werkstoff Halbzeug Berührungs-
schutz1)
Schutz gegen wegfliegende und / oder sich lösende
Flüssigkeit Stäube Späne Werkstücke2) Werkzeuge
Metall Blech X X X X
Stab, Rohr X · · O
Draht, Gitter X · · O
Formteil X X X X
Holz, Holzwerkstoff Platte X O X X
Stab X · · ·
Gitter X · · O
Kunststoff Platte X X X X
Stab, Rohr X · · O
Gitter, Netz X · · O
Formteil X X X X
Sicherheitsglas Platte X X X X
Formteil X X X X
X = zulässig O = bedingt zulässig · = unzulässig
1) Bei Hindurchreichen ist DIN 31 001 Teil 1 zu beachten.

2) Für Schleifmaschinen und Zentrifugen siehe arbeitsmittelspezifische Unfallverhütungsvorschriften.

Zu § 7 Abs. 2 Nr. 3:

Richtig bemessen sind trennende Schutzeinrichtungen, wenn ihre Abmessungen für die Schutzstellung entsprechend DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" gewählt werden.

Zu § 7 Abs. 2 Nr. 4:

Keine neuen Gefahrstellen entstehen z.B. bei der Auskleidung eines Keilriementriebes, wenn verbleibende Schlitze zwischen Riemen und Riemenscheiben kleiner gleich 4 mm sind (siehe Anhang 1).

Zu § 7 Abs. 2 Nr. 5:

Schutzstellungen sind eindeutig festgelegt durch Verwenden von Scharnieren, Anschlägen, Führungen und dergleichen.

Zu § 7 Abs. 3 Nr. 1:

Der erforderliche Zugang ist z.B. gegeben durch

Zu § 7 Abs. 3:

Rüsten umfasst hier das Herrichten einer Maschine oder eines vergleichbaren technischen Arbeitsmittels für die Nutzung. Siehe auch DIN 32 541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten".

Warten, Inspizieren: Siehe DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

Wartung sind Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes.

Inspektion sind Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes.

Schutzeinrichtungen sind z.B. leicht zu handhaben:

Zu § 7 Abs. 5:

Das Benutzen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion wird z.B. gefördert, wenn sie zusätzlich zu ihrer Schutzwirkung funktionale Aufgaben erfüllen, wie Schutz gegen Belästigung, Verschmutzung oder Strahlung.

Zu § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3:

Verbleibende Energie ist z.B. gegeben in nachlaufenden Schwungmassen.

Zu § 8:

Hinweise auf schwer erkennbare Gefahren können sein:

Dauerhaft angebrachte, deutlich erkennbare, allgemein verständliche

Schwer erkennbare Gefahren an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln können sich z.B. ergeben:

Die Forderung nach Hinweisen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln ist bei Geräten geringer Baugröße, z.B. Elektro- oder Druckluftwerkzeugen, auch erfüllt, wenn sich die Hinweise am Arbeitsmittel selbst auf eine Kurzform beschränken und in der Betriebsanleitung näher ausgeführt werden.

Zur Gestaltung von Hinweisen auf schwer erkennbare Gefahren siehe auch UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 9 Abs. 1:

Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, Instandhalten: Siehe DIN 32 541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten" und VDI 2853 "Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betrieb von Industrierobotern".

Beheben von Störungen im Arbeitsablauf: Siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 5.

Instandhalten umfasst die Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Siehe auch DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen". Zur Instandsetzung gehört auch das Beheben von Maschinenstörungen.

Zu § 9 Abs. 3 Nr. 1:

Einrichtungen, die das Eingreifen in Gefahrstellen entbehrlich machen, sind z.B.:

Zu § 9 Abs. 3 Nr. 2

Einrichtungen, die das zufällige Erreichen benachbarter Gefahrstellen erschweren, sind z.B.:

Zu § 9 Abs. 3 Nr. 3:

Einrichtungen, die das schnelle Stillsetzen der gefahrbringenden Bewegungen ermöglichen, sind z.B.:

Schnelles Stillsetzen verlangt die Möglichkeit, das Stellteil auf kürzestem Weg ohne Zeitverlust erreichen zu können.

Stellteile: Siehe Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 2.

Zu § 9 Abs. 3 Nr. 4:

Einrichtungen, die das Herabsetzen der Geschwindigkeit ermöglichen, sind z.B.:

Zu § 10 Abs. 1:

Unübersichtlich können kraftbetriebene Arbeitsmittel z.B. sein, wenn:

Unerwartete gefahrbringende Bewegungen können z.B. auftreten bei

Deutlich wahrnehmbar sind Signale, die sich vom Schallpegel des Arbeitsmittels bzw. vom optischen Eindruck der Umgebung deutlich abheben. Siehe auch DIN 33 404 Teil 2 und 3 "Gefahrensignale für Arbeitsstätten".

Zu § 10 Abs. 2

Siehe DIN 8738 "Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen; Sicherheitseinrichtungen, Akustische Anlaufwarneinrichtung".

Zu § 11 Abs. 1:

Ein Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen ist auch gegeben, wenn z.B. nach Abschalten hydraulischer Energie Teile absinken.

Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen können z.B. sein:

Verkettung ist die Verbindung mehrerer kraftbetriebener Arbeitsmittel zur Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe.

Einzelbetrieb kann z.B. auch erforderlich sein beim Rüsten, beim Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, beim Instandhalten.

Zu § 11 Abs. 2

Stellteile sind Elemente zum Verstellen von Befehlseinrichtungen. Siehe auch DIN 33401 "Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise".

Zu § 11 Abs. 2 Nr. 1:

"Leicht erreichbar" bedeutet: Ohne Behinderung das Stellteil erreichen können.

Zu § 11 Abs. 2 Nr. 2

Die eindeutige Erkennbarkeit von Stellteilen soll Verwechslungen einschränken.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

Zu § 11 Abs. 2 Nr. 3:

Die Einschränkung "den betriebstechnischen Möglichkeiten entsprechend" soll unter anderem berücksichtigen:

Zu § 11 Abs. 3:

Das unbeabsichtigte Betätigen gilt z.B. als verhindert, wenn die Stellteile

In einzelnen Fällen, z.B. bei Baumaschinen, ist es zulässig, Stellteile von Befehlseinrichtungen durch eine übergeordnete Einrichtung (z.B. Klinke, Sperre, Schloß) zu sichern

Unbeabsichtigtes Betätigen von Stellteilen ist z.B. möglich durch Anstoßen, Hängenbleiben mit Kleidung, Fallen von Gegenständen auf Hebelschalter oder Fußschalter.

Siehe auch DIN 33400 "Gestalten von Arbeitssystemen nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen; Begriffe und allgemeine Leitsätze".

Zu § 11 Abs. 4:

Einrichtungen zum Verhindern gegenseitiger Gefährdung können sein:

Zu § 12 Abs. 1:

Hauptbefehlseinrichtungen können z.B. sein:

Zu § 12 Abs. 2

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn das Stellteil abschließbar ist.

Eine Gefährdung ist z.B. gegeben, wenn

Zu § 12 Abs. 4

Bei Ventilen (siehe auch DIN ISO 1219 "Fluidtechnische Systeme und Geräte; Schaltzeichen") gelten die Stellungen von "größer 0" bis "voller Durchgang" als "Ein"-Stellung.

Zu § 13 Abs. 1:

Not-Befehlseinrichtungen können sein:

Stillsetzen bedeutet:

Unterbrechen der Energiezufuhr und erforderlichenfalls Verkürzen des Nachlaufs durch Abbremsen.

Auf andere Weise unwirksam gemacht ist eine gefahrbringende Bewegung z.B. durch Auseinanderfahren von Walzen.

Zu § 13 Abs. 2:

"Schnell erreichbar" verlangt, das Stellteil auf kürzestem Weg ohne Zeitverlust erreichen zu können.

"Leicht erreichbar" verlangt, ohne Behinderung das Stellteil erreichen zu können.

Anstelle der Verwendung mehrerer einzelner Not-Befehlseinrichtungen ist ein schnelles, leichtes und gefahrloses Erreichen auch zu verwirklichen durch eine Notbefehlseinrichtung, die über Schaltleinen oder Schaltleisten zu betätigen ist.

"Auffällig gekennzeichnet" bedeutet:

Rotes Stellteil vor gelber Kontrastfläche oder rotes Stellteil mit Beschriftung "Not-Aus". Siehe auch DIN VDE 0113 "VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V" (Ausgabe gemäß Anhang zu den Durchführungsanweisungen zur UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2)).

Zu § 13 Abs. 3 Nr. 3:

Gefährdungen sind z.B. gering an Ventilatoren, die entsprechend DIN 24 167 Teil 1 "Ventilatoren; Berührungsschutz gegenüber Ventilatorlaufrädern; Sicherheitstechnische Anforderungen" gebaut sind.

Gefährdungen können durch Notbefehlseinrichtungen z.B. nicht vermindert werden an Pressen mit formschlüssiger Kupplung.

Zu § 13 Abs. 3 Nr. 4:

Handgeführte Maschinen sind z.B. Elektrowerkzeuge, Druckluftwerkzeuge.

Zu § 13 Abs. 7:

Andere gefahrbringende Bewegungen können z.B. sein:

Zu § 14:

Grenztaster mit Schutzfunktion können sein:

elektrische, magnetische, pneumatische und hydraulische Grenztaster.

Siehe auch DIN VDE 0113 "VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V" (Ausgabe gemäß Anhang zu den Durchführungsanweisungen zur UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2)).

Grenztaster können z.B. verwendet werden

Als gesichert gegen unbeabsichtigtes Betätigen und gegen Beschädigung gelten z.B. Grenztaster, wenn sie hinter Verkleidungen oder Verdeckungen angeordnet sind.

Als gesichert gegen Lageänderung gelten unter anderem Grenztaster, deren Gehäuse mit dem kraftbetriebenen Arbeitsmittel verschraubt sind, wenn die Schraubverbindungen z; B. durch Verwenden von Federringen oder Fächerscheiben sich nicht selbsttätig lösen können.

Ein Umgehen auf einfache Weise wird verhindert, wenn zur Überwachung der Schutzstellung einer Schutzeinrichtung z.B.

Siehe auch VDI 3231 "Technische Ausführungsrichtlinien für Werkzeugmaschinen und andere Fertigungsmittel; E - Elektrische Ausrüstung für automatisierte Fertigungseinrichtungen".

Zu § 15 Abs. 1:

Zuverlässiges Wirken ist im allgemeinen zu erwarten, wenn die Steuerung in allen Teilen den Regeln der Technik entspricht.

Teile von Steuerungen sind z.B.:

Regeln der Technik für Steuerungen sind z. 8. enthalten in:

(Ausgabe gemäß Anhang zu den Durchführungsanweisungen zur UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2)).

Zu § 15 Abs. 2:

Als erhöhte Gefährdungen werden z.B.: Gefährdungen angesehen, die Verletzungen mit bleibendem Körperschaden zur Folge haben.

Weitergehende steuerungstechnische Maßnahmen sind z.B.:

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457).

Zu § 16 Abs. 1 Nr. 1:

Das Entstehen gefahrbringender Bewegungen schließt das geführte Zurücklaufen oder Zurückfallen (Herabsinken) von Teilen ein.

Zu § 16 Abs. l Nr. 2:

Das Herabfallen oder Wegfliegen von Teilen, die durch Energiewirkung festgehalten waren, lässt sich z.B. verhindern durch Reserveenergiequellen (Speicher, Batterien, Hilfsaggregate, Federn).

Zu § 16 Abs. 1 Nr. 3:

Ein Unwirksamwerden von Schutzeinrichtungen lässt sich z.B. verhindern durch selbsttätig wirkende mechanische Verriegelungen oder Kopplungen.

Zu § 16 Abs. 3

Selbsttätig wirkende Einrichtungen, die das Entstehen gefahrbringender Bewegungen bei Wiederkehr der zugeführten Energie verhindern, sind z.B.:

Selbsttätig wirkende Einrichtungen, die das Zurücklaufen oder Zurückfallen (Herabsinken) von Teilen verhindern, sind z.B.:

Einrichtungen, durch die sich Personen vor unerwarteten gefahrbringenden Bewegungen schützen können, sind z.B. Stützen, Klinken, Riegel, - Feststell - oder ähnliche Sperreinrichtungen.

Zu § 16 Abs.4

Verbleibende oder wiederkehrende Energien können z.B. angezeigt werden durch

In kraftbetriebenen Arbeitsmitteln können Energien nicht nur in ihrer ursprünglichen Form (z.B. elektrische, hydraulische, pneumatische Energie), sondern auch In anderer Form (z.B. Energie der Bewegung oder der Lage) gespeichert sein.

Zu § 17 Abs. 1:

"Hinsichtlich ihrer Eignung und Bemessung auszuwählen" bedeutet z.B., dass

DIN 1629 "Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen für besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen",
DIN 2413 "Stahlrohre; Berechnung der Wanddicke gegen Innendruck",
DIN 20018 "Schläuche mit Textileinlagen", Teil l bis 4
DIN 20039 "Schlauchanschlussteile; Schlauchklemmen".

"Anordnen" bedeutet z.B., dass Leitungen und Schläuche im Innenraum von Maschinengehäusen verlegt sind.

"Schützen" bedeutet z.B., dass Leitungen und Schläuche gegen Beanspruchungen

durch

sind.

Zu § 17 Abs. 2:

Die Forderung nach Unverwechselbarkeit ist erfüllt z.B. durch unterschiedliche

Zur eindeutigen Kennzeichnung von Leitungen siehe sinngemäß Durchführungsanweisungen zu § 49 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Zu § 17 Abs. 3:

Systeme mit ähnlicher Speicherwirkung sind z.B.:

Einrichtungen zum Druckfreimachen sind z.B.:

Zu § 18

Einrichtungen, die das Befreien von Personen aus einer Gefährdungssituation erleichtern, sollen bezwecken, dass die Befreiung nicht nur durch z.B. zeitraubende Demontage oder Zerstörung von Teilen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels möglich ist.

Solche Einrichtungen können sein:

Zu § 19:

Die für den sicheren Betrieb unentbehrlichen Kenndaten sind z.B.:

Zu § 20:

Erforderliche sicherheitstechnische Hinweise sind z.B.:

Siehe auch DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".

Zu § 21:

Anschlagstellen können sein:

Zu § 22:

Unvorhergesehene Lageänderungen lassen sich z.B. verhindern durch

Zu § 23 Abs. 1:

Bestimmungsgemäße Verwendung: Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 2.

Zur Erfüllung dieser Forderung gehört auch, dass

Zu § 23 Abs. 2:

Vermeiden von Gefahrstellen: Siehe Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1.

Zu § 24 Abs. 1 Nr. 2:

Unterweisung über die Gefahren und ihre Abwendung bei diesen Arbeiten siehe auch § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Zu § 24 Abs. 2 Nr. 1:


Personen sind befugt, soweit ein allgemeiner oder besonderer Auftrag vorliegt und keine Beschäftigungsverbote bestehen, wie z.B. in Unfallverhütungsvorschriften, im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Mutterschutzgesetz.

Zu § 24 Abs. 3

Diese Forderung schließt z.B. ein:

Zu § 25:

Siehe auch § 7 und 15 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Die Unterweisung der an einem kraftbetriebenen Arbeitsmittel beschäftigten Personen bezüglich des bestimmungsgemäßen Betreibens ist so durchzuführen, dass sie auch für diejenigen Personen verständlich ist, die die deutsche Sprache nicht beherrschen.

Sonstige sicherheitstechnische Hinweise können sein:

Das bestimmungsgemäße Betreiben legt der Hersteller in der Betriebsanleitung fest. Fehlt die Festlegung in der Betriebsanleitung oder wird von ihr abgewichen, bestimmt der Betreiber die Bedingungen für das bestimmungsgemäße Betreiben.

Zu § 26:

Betätigen umfasst Stellen Schalten), Ingangsetzen, Inganghalten, Stillsetzen, Führen, Zuführen und Abführen, Überwachen von Arbeitsabläufen, Prüfen von Arbeitsergebnissen, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf.

Zu § 27 Abs. 1:

Störungen im Arbeitsablauf sind z.B.:

(wie Fadenbruch bei Textilmaschinen, Drahtbruch bei Drahtzieh- und Verseilmaschinen).

Ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen gefahrbringender Bewegungen lässt sich z.B. verhindern, wenn

Ein Ingangkommen gefahrbringender Bewegungen infolge gespeicherter Energie lässt sich z.B. verhindern

  1. bei Druckspeichern oder Systemen mit vergleichbarer Speicherwirkung durch
  1. bei Systemen mit Lage- oder Bewegungsenergie durch

Zu § 27 Abs. 2

Geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen: Siehe § 41 und 42 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Zu § 27 Abs. 2 Nr. 1:

Schutzeinrichtungen siehe § 2 Abs. 7 und Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 2, Einrichtungen mit Schutzfunktion siehe § 2 Abs. 8 und Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 1 und 2.

Zu § 27 Abs. 2 Nr. 2

Andere Einrichtungen sind z.B.:

Zu § 29 Abs. 1:

C Die angemessenen Zeitabstände können sich ergeben z.B. aus

Als Mängel gelten auch Verschleißerscheinungen, soweit sie den sicheren Betrieb beeinträchtigen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des zu überprüfenden kraftbetriebenen Arbeitsmittels hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand des kraftbetriebenen Arbeitsmittels beurteilen kann.

Zu § 29 Abs. 2:

Fachgerechtes Instandsetzen bedeutet, dass die ursprüngliche Sicherheit wieder erreicht wird. Dazu gehört, dass

Zu § 30 Abs. 2:

Siehe auch § 6 Gerätesicherheitsgesetz.

  .

Anhang 1

Zu § 2 Abs. 2: Gefahrstellen

Zu § 2 Abs. 3: Gefahrquellen

Zu § 2 Abs. 5 und 6: Arbeits- und Verkahrsbereich, Wirkbereich

Zu § 2 Abs. 8: Einrichtung mit Schutzfunktion

Zu § 2 Abs. 9 Verriegelungen

Mechanisch

Zu § 2 Abs. 9 Kopplungen

Elektrisch mit einem Grenztaster Elektrisch mit zwei Grenztastern
 

Zu § 4 Abs. 2: Schutzeinrichtungen

Verkleidung Verdeckung
Umzäunung Umwehrung

Zu § 7 Abs. 2 Nr. 4: Auskleidung eines Keilriementriebes


ENDE

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