zurück

§ 17 Hydraulische und pneumatische Einrichtungen

(1) Rohrleitungen, Schläuche und Verbindungsteile an hydraulischen und pneumatischen Einrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Eignung und Bemessung so ausgewählt und so angeordnet oder geschützt sein, dass Beschädigungen, die gefahrbringende Bewegungen zur Folge haben können, verhindert werden.

(2) Können infolge von Verwechslung der Anschlüsse von Leitungen unerwartete gefahrbringende Bewegungen ausgelöst werden, so müssen zusammengehörende Leitungsanschlüsse unverwechselbar gestaltet, verlegt oder eindeutig gekennzeichnet sein.

(3) Können in Systemen mit Druckbehältern oder in Systemen mit ähnlicher Speicherwirkung nach Trennen von der Energiezufuhr durch noch vorhandenen Druck gefahrbringende Bewegungen auftreten, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen diese Systeme druckfrei gemacht werden können. Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet sein

(4) Ist das vollständige Druckfreimachen durch Einrichtungen nach Absatz 3 nicht möglich, so müssen Gefahrenhinweise gemäß § 8 vorhanden sein.

§ 18 Einrichtungen zum Befreien von Personen aus Gefährdungssituationen

Können bei bestimmungsgemäßer Verwendung des kraftbetriebenen Arbeitsmittels Personen aus einer Gefährdungssituation nicht auf einfache Weise befreit werden, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Befreien erleichtern.

§ 19 Kenndaten

An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

Sind mehrere kraftbetriebene Arbeitsmittel zu einer Anlage verkettet, so müssen entsprechende Angaben zusätzlich für die Anlage zusammengefasst angebracht sein.

§ 20 Betriebsanleitung

Für kraftbetriebene Arbeitsmittel muss eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden sein, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält.

§ 21 Transporthilfen

(1) Kraftbetriebene Arbeitsmittel und ihre Teile müssen mit Anschlagstellen oder Handgriffen für den Transport versehen sein, wenn Gewicht, Form oder Abmessung dies erfordern. Die Anschlagstellen müssen erkennbar sein.

(2) Die Anschlagstellen und Handgriffe müssen den beim Transport zu erwartenden Kräften standhalten.

(3) Die Anzahl und Anordnung der Anschlagstellen und Handgriffe müssen so gewählt sein, dass die kraftbetriebenen Arbeitsmittel beim Transport ihre Lage nicht unvorhergesehen ändern.

§ 22 Standsicherheit

Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen so gestaltet oder mit Einrichtungen versehen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung unvorhergesehene Lageänderungen nicht eintreten können

IV. Aufstellen, Standortänderung

§ 23 Aufstellen, Standortänderung

(1) Kraftbetriebene Arbeitsmittel sind so aufzustellen oder zu befestigen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung unvorhergesehene Lageänderungen nicht eintreten können.

(2) Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und betrieben werden, dass ihre bewegten Teile mit festen oder bewegten Teilen der Umgebung keine Gefahrstellen bilden, Ist dies nicht möglich, müssen vorhandene Schutzeinrichtungen benutzt oder, soweit das Arbeitsverfahren Schutzeinrichtungen nicht zulässt, Gefahrenhinweise angebracht werden

(3) Absatz 2 gilt nicht für Gefahrstellen, die durch Fahrbewegungen von Fahrzeugen oder sonstigen fahrbaren Arbeitsmitteln entstehen.

(4) Wird der Standort eines ortsfest aufgestellten kraftbetriebenen Arbeitsmittels geändert, so müssen zuvor

V. Betrieb

§ 24 Anforderungen an Personen

(1) Der Unternehmer darf Arbeiten an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln mit gefahrbringenden Bewegungen nur Personen übertragen, die

  1. die Arbeiten selbständig sicher durchführen können oder
  2. nach vorheriger Unterweisung unter Aufsicht einer mit diesen Arbeiten vertrauten Person stehen.

(2) An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln dürfen nur Personen tätig werden, die

  1. dazu befugt sind und
  2. Arbeiten an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln selbständig sicher durchführen können oder bei diesen Arbeiten gemäß Absatz 1 Nr. 2 beaufsichtigt werden.

(3) Personen, die kraftbetriebene Arbeitsmittel betätigen, haben darauf zu achten, dass sie weder sich noch andere durch gefahrbringende Bewegungen gefährden.

§ 25 Bestimmungsgemäßes Betreiben

Kraftbetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und sonstiger sicherheitstechnischer Hinweise betrieben werden.

§ 26 Benutzen von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion

Kraftbetriebene Arbeitsmittel dürfen nur betätigt werden, wenn die vorhandenen Schutzeinrichtungen, Einrichtungen mit Schutzfunktion sowie Verriegelungen und Kopplungen benutzt werden und wirksam sind. Diese Einrichtungen dürfen nicht umgangen oder unwirksam gemacht werden.

§ 27 Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten

(1) Soweit beim Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf oder Instandhalten Personen durch gefahrbringende Bewegungen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels gefährdet werden können, darf mit diesen Arbeiten erst begonnen werden, nachdem

  1. gefahrbringende Bewegungen zum Stillstand gekommen sind,
  2. ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen und
  3. ein Ingangkommen gefahrbringender Bewegungen infolge gespeicherter Energien verhindert ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf das Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf oder das Instandhalten bei in Gang gesetztem kraftbetriebenem Arbeitsmittel vorgenommen werden, wenn diese Arbeiten nicht anders durchgeführt werden können. In diesem Fall müssen

  1. die vorhandenen Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion benutzt werden oder, soweit diese nicht anwendbar sind,
  2. andere vorhandene Einrichtungen verwendet werden oder, soweit auch dies nicht möglich ist,
  3. geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden.

§ 28 Betätigen von Warneinrichtungen

(1) Warneinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln sind zu betätigen, wenn durch das Ingangsetzen oder durch das in Gang gesetzte kraftbetriebene Arbeitsmittel Personen durch unerwartete gefahrbringende Bewegungen gefährdet werden können.

(2) Bei ortsfesten kraftbetriebenen Arbeitsmitteln ist die Zeit zwischen Beginn des Warnsignals und dem Ingangsetzen der gefahrbringenden Bewegungen so festzulegen, dass Personen ausreichend Zeit haben, sich in Sicherheit zu bringen.

VI. Überprüfen und Wiederherstellen des sicheren Zustandes

§ 29 Überprüfen und Wiederherstellen des sicheren Zustandes

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Arbeitsmittel mit gefahrbringenden Bewegungen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen, Einrichtungen mit Schutzfunktion und ihrer Verriegelungen oder Kopplungen

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. in angemessenen Zeitabständen und
  3. nach Änderungen oder Instandsetzungen

auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel, durch Sachkundige überprüft werden.

(2) Instandsetzungsarbeiten an Teilen, die für die Sicherheit Bedeutung haben, müssen fachgerecht ausgeführt werden.

VII. Übergangsbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen

(1) Die den Bau und die Ausrüstung betreffenden Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, die über die bisher gültigen hinausgehen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für kraftbetriebene Arbeitsmittel,

  1. die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift errichtet wurden oder mit deren Errichtung vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift begonnen worden ist, oder
  2. die innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift erstmalig in Betrieb genommen werden.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass ein kraftbetriebenes Arbeitsmittel entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn

  1. es wesentlich erweitert oder umgebaut wurde,
  2. die bestimmungsgemäße Verwendung des kraftbetriebenen Arbeitsmittels geändert wurde oder
  3. das Unfallgeschehen dies erfordert.

(3) Seilzugeinrichtungen als abweisende Schutzeinrichtungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 dürfen nur noch bis zum 31. März 1990 verwendet werden.

VIII. Inkrafttreten

§ 31 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1985*) in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die Unfallverhütungsvorschriften "Kraftmaschinen (VGB 5) vom 1. April 1934, "Triebwerke (Transmissionen)" (VBG 6) vom 1. April und Arbeitsmaschinen (Allgemeines)" (VBG 7a) vom 1. April 1934.

Bei den Bau- Berufsgenossenschaften hat § 31 folgende Fassung:

§ 31. Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1986 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft (VBG 36) vom 1. Januar 1930 in der Fassung vom 1. Januar 1930 in der Fassung vom außer Kraft.

hat § 31 folgende Fassung:

Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft hat folgende Fassung:

§ 31. Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt 13 "Maschinelle Betriebsrichtungen" der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufgenossenschaft (VBG 38) vom 1. April 1934 in der Fassung vom 1. April 1985 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Zu § 1 Abs. 2

Muskelkraftbetriebene Arbeitsmittel sind z.B.:

Hand- oder fußbetriebene Schleifmaschinen, Bohrmaschinen, Pressen, Nähmaschinen, Schwenkbiegemaschinen, Schlagscheren.

Zu § 1 Abs. 4

Staatliche Rechtsvorschriften bestehen z.B. für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 24 "Gewerbeordnung", für Luft-, Wasser- und Landfahrzeuge. Für diese selbst und die an oder auf diesen befindlichen kraftbetriebenen Arbeitsmittel ist diese Unfallverhütungsvorschrift nur insoweit anzuwenden, als staatliche Rechtsvorschriften keine Regelungen enthalten.

Zu § 2 Abs. 1:

Kraftmaschinen sind z.B.: Dampf-, Gas-, Wasserturbinen, Dampfmaschinen, Verbrennungs- und Elektromotoren, Hydraulik- und Druckluftmotoren, Wind- und Wasserräder.

der Gewinnung von Naturstoffen, Naturprodukten und dergleichen, der Be- und Verarbeitung, Prüfung oder Herstellung von Werkstücken, Werkstoffen, Arbeitsstoffen, Naturstoffen, Naturprodukten und dergleichen, dem Transport von Personen oder Fördergut.

Arbeitsmaschinen sind z.B.: Baumaschinen, Textilmaschinen, Papiermaschinen, Kunststoffbearbeitungsmaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen, Werkzeugmaschinen, Walzmaschinen, Kalander, Schweißmaschinen, Mischmaschinen, Zentrifugen, Prüfmaschinen, Reinigungsmaschinen und -anlagen, Druckmaschinen, Lackiermaschinen, Verpackungsmaschinen, Baustoffmaschinen, Hebe( Zeuge, Beschickungseinrichtungen, Stetigförderer, Fahrtreppen, Fahrsteige,

Regalbediengeräte, Landfahrzeuge (wie Flurförderzeuge, Triebfahrzeuge für Schienenbahnen, Personen- und Lastkraftwagen, Straßenwalzen), Krane, Ventilatoren, Pumpen, Kompressoren, Elektrowerkzeuge, Druckluftwerkzeuge, Manipulatoren, Industrieroboter, Handhabungsautomaten, Generatoren.

Kraftübertragungseinrichtungen sind z.B.: Transmissionen, Getriebe, Kupplungen, Verstellantriebe für Maschinen, Fenster, Türen, Tore, Leitern, Deckel, Klappen, Schieber, Ventile.

Zu § 2 Abs. 2:

Gefahrstellen können auftreten z.B. an

Anderes Arbeitsgut umfasst z.B.:

Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Naturstoffe, Naturprodukte.

Siehe Anhang 1,

Zu § 2 Abs. 3:

Ursachen für das Herabfallen oder Wegfliegen von Teilen können sein:

Abfälle sind z B. Späne, Werkzeugabrieb.

Siehe Anhang 1,

Zu § 2 Abs. 4:

Siehe Anhang 1, : Kennzeichnung "Gefahrbringende Bewegung".

Zu § 2 Abs. 5:

Für die Festlegung der Grenzen des Arbeits- und Verkehrsbereiches sind die Maße nach DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" zugrunde zu legen.

Der Arbeits- und Verkehrsbereich hat Bedeutung für die Absicherung von Gefahrstellen durch Schutzeinrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3.

Bei der Festlegung des Arbeits- und Verkehrsbereichs

Betätigen umfasst hier:

Stellen (Schalten), Ingangsetzen, Inganghalten, Stillsetzen, Führen, Zuführen und Abführen, Überwachen von Arbeitsabläufen, Prüfen von Arbeitsergebnissen, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf.

Störungen im Arbeitsablauf sind z.B.:

Siehe auch DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln; Begriffe für Tätigkeiten".

Verkehrswege sind Bereiche, die dem Personenverkehr oder dem Transport von Gütern dienen. Es ist unerheblich, ob der Personenverkehr oder der Gütertransport regelmäßig oder nur gelegentlich stattfindet. Auch Zugänge zu Arbeitsplätzen sind Verkehrswege. Verkehrswege und Arbeitsplätze können sich überschneiden.

Hilfsmittel sind z.B.:

Siehe Anhang 1

Zu § 2 Abs. 6:

Siehe Anhang 1,

Zu § 2 Abs. 8:

Siehe Anhang 1

Zu § 2 Abs. 9:

Siehe DIN 31 005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen" und Anhang 1,

Zu § 3 Abs. 2

Die bestimmungsgemäße Verwendung legt der Hersteller in der Betriebsanleitung fest. Fehlt die Festlegung in der Betriebsanleitung oder wird von ihr abgewichen, bestimmt der Betreiber die Bedingungen für die bestimmungsgemäße Verwendung.

Andere Unfallverhütungsvorschriften sind gefahrenspezifische und arbeitsmittelspezifische Unfallverhütungsvorschriften.

Gefahrenspezifische Unfallverhütungsvorschriften sind z.B.:

Arbeitsmittelspezifische Unfallverhütungsvorschriften sind z.B.:

Zu § 3 Abs. 5:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und der § 4 bis 22.

Für kraftbetriebene Arbeitsmittel nach Anhang IV der EG-Maschinen-Richtlinie ( 89/392/EWG) ist die Forderung des Satzes 2 erfüllt, wenn in der EG-Konformitätserklärung nach Anhang II angegeben ist, ob

daraufhin überprüft worden sind, ob die harmonisierten Normen angewendet worden sind und die Unterlagen den Vorschriften entsprechen.

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 1:

Durch sicherheitsgerechtes Gestalten der kraftbetriebenen Arbeitsmittel und ihrer Teile sind z.B. vermeidbar:

Abstände nach Abschnitt 3.2 DIN 31 001 Teil 1:

Eine Quetschstelle wird für die angegebenen Körperteile nicht als Gefahrstelle angesehen, wenn folgende Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden und sichergestellt ist, dass das nächstgrößere Körperteil nicht hineingeraten kann:
Körperteil Körper Bein Fuß Arm Hand
Handgelenk Faust
Finger
Sicherheits-
abstand
500 180 120 100 25
Bild  
Maßangaben in mm

Zu § 4 Abs. l Nr. 2:

Ein Begrenzen der in Gefahrstellen wirksamen Energie ist z.B. erreichbar durch

Eine ungefährliche Größe der Energie ist gegeben, wenn Personen der auf sie einwirkenden Energie erfahrungsgemäß ohne Verletzung widerstehen können.

Zu § 4 Abs. 2:

Die Schutzeinrichtungen haben im einzelnen folgende Wirkungen:

1. Trennende Schutzeinrichtungen trennen in der Schutzstellung die Gefahrstellen so vom übrigen Arbeits- und Verkehrsbereich, dass Personen diese Gefahrstellen nicht erreichen.

Umzäunungen sollen sicherstellen, dass nur befugte Personen den umzäunten Bereich betreten. Besteht die Notwendigkeit, während gefahrbringender Bewegungen den umzäunten Bereich zu betreten, so müssen die Forderungen des § 9 Abs. 3 erfüllt sein.

Siehe Anhang 1.

2. Ortsbindende Schutzeinrichtungen binden Personen oder ihre Körperteile außerhalb der Gefahrstellen während der gefahrbringenden Bewegung so, dass eine Gefährdung verhindert wird.

3. Abweisende Schutzeinrichtungen entfernen vor Eintritt der Gefährdung Personen oder ihre Körperteile von Gefahrstellen oder halten sie davon fern.

Hinsichtlich der Verwendung von Seilzugeinrichtungen siehe § 30 Abs. 3.

4. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion verhindern die Gefährdung von Personen oder ihren Körperteilen bei Annäherung an die Gefahrstellen z.B. durch Abschalten, Stillsetzen oder Umsteuern der gefahrbringenden Bewegungen.

Auswahl, Kombination und Verriegelung oder Kopplung von Schutzeinrichtungen an

Zu § 4 Abs. 2 und 3:

Bei Auswahl, Kombination und Verriegelung oder Kopplung von Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion ist das Unfallrisiko (Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Verletzung) zu beachten.

Zu § 4 Abs. 3:

Besonderheiten des Arbeitsverfahrens oder der Arbeitsweise sind z.B. gegeben, wenn für das Eingreifen oder Einsteigen in den Wirkbereich häufig Anlass besteht, wie beim Zuführen, Wegnehmen oder Festhalten von Werkstücken, von Hilfseinrichtungen oder Hilfsstoffen.

Rüsten und Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, wie Wechseln der Werkzeuge, Entfernen von Abfällen und dergleichen: Siehe § 9.

Halte- und Spanneinrichtungen halten oder spannen Werkstücke, Werkzeuge, Maschinenteile, Arbeitsgut in der vorgesehenen Lage. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 1.

Halte- und Spanneinrichtungen sind z.B.:

Spannfutter, Lünetten, pneumatische und hydraulische Spanner, Spannpratzen, Exzenterspanner, Maschinenschraubstöcke, Magnet- und Vakuumspanner.

Führungseinrichtungen führen Werkstücke, Werkzeuge, Maschinenteile, Arbeitsgut, Hilfseinrichtungen und dergleichen so, dass sie nicht herabfallen oder wegfliegen können. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 1.

Führungseinrichtungen sind z.B.:

Vorschubtische, Führungsschlitten, Führungsleisten, Druckfedern, Vorschubapparate, Führungsrollen, Schwalbenschwanzführungen, Spurkränze, Aussetzbügel gegen Ablaufen von Seilen.

Einlege- und Entnahmeeinrichtungen ermöglichen das Einlegen oder Entnehmen des Arbeitsgutes so, dass Personen nicht in Gefahrstellen eingreifen müssen.

Einlege- und Entnahmeeinrichtungen sind z.B.:

Greifarme ("eiserne Hand"), Saugheber, Zangen, Magnetgreifer, Pinzetten, Magazinzuführungen.

Selbsttätiges Entfernen von Abfällen wird z.B. bewirkt durch

Zu § 5 Abs. 2 Nr. 3:

Solche Anlässe können sein:

Sicht-, Tast- und Schmierkontrollen an Lagerstellen und dergleichen.

Zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1:

Festigkeit und Verbindung sind ausreichend, wenn die Teile so ausgelegt werden, dass sie den betriebsmäßig zu erwartenden statischen, dynamischen, thermischen, korrosiven Beanspruchungen standhalten, ohne dass es zum Verstellen, Lösen, Ausheben, Brechen, Reißen oder dergleichen kommt.

Zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2:

Die Beanspruchung kann begrenzt werden durch

Rutschkupplungen, Sollbruchstellen, Überlastsicherungen, Beschränken auf eine Höchstdrehzahl, Vermeiden von kritischen Drehzahlen, Schwingungsdämpfer, Druckbegrenzungsventile.

Zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3:

Sicheres Spannen, Halten, Führen ist erreichbar durch Einrichtungen, die ein Herabfallen, Wegfliegen von Teilen verhindern.

Solche Einrichtungen sind z.B.:

(siehe Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 3),

(siehe Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 3),

Zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4:

Kontrolliertes Einwirken auf das Arbeitsgut oder dessen Abfälle kann im Einzelfall erreicht werden z.B. beim

Zu § 6 Abs. 1 Satz 2

Eine Verriegelung oder Kopplung von Einrichtungen zum Spannen, Halten, Führen ist z.B. erforderlich bei

Zu § 6 Abs. 1 und 2:

Bei Auswahl, Kombination und Verriegelung oder Kopplung von fangenden Schutzeinrichtungen und Einrichtungen zum Spannen, Halten, Führen ist das Unfallrisiko (Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Verletzung) zu beachten.

Zu § 6 Abs. 2

Trennende Schutzeinrichtungen können bei entsprechender Anordnung und Bemessung zusätzlich die Wirkung von fangenden Schutzeinrichtungen übernehmen.

Auswahl, Kombination und Verriegelung oder Kopplung von Fangeinrichtungen an

Gefahrquellen: Siehe auch die arbeitsmittelspezifischen Unfallverhütungsvorschriften.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion