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Regelwerk, BGV / DGUV-V

VBG 7ac - Spritzgießmaschinen
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 10/1956; 01/1993; 01/1997)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.18

§ 1

(1) Für Spritzgießmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Spritzgießmaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf Spritzgießmaschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Spritzgießmaschinen, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Spritzgießmaschinen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 1a

(1) An Spritzgießmaschinen sind Vorkehrungen zu treffen, die verhüten, dass die Hände durch das sich schließende Werkzeug verletzt werden.

(2) Als solche Vorkehrungen gelten z.B. nachstehende Schutzeinrichtungen:

  1. Bewegliche Abschirmungen des Gefahrenbereichs; die Abschirmung darf das Einleiten der Schließbewegung nicht gestatten, wenn sich die Hände im Gefahrenbereich befinden; sie muss während der Schließbewegung in der Schutzstellung verriegelt sein oder beim vorzeitigen Entfernen aus der Schutzstellung die Schließbewegung rechtzeitig unterbrechen.
  2. weggefallen.
  3. Einrichtungen, die bei Gefährdung der Hände die Schließbewegung rechtzeitig unterbrechen (Lichtschranken, Tasteinrichtungen u. dgl.).

(2a) Können Spritzgießmaschinen aus besonderen fertigungstechnischen Gründen nicht mit Schutzeinrichtungen betrieben werden, die die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen, so können Zweihandschaltungen verwendet werden, wenn

  1. der Gefahrenbereich mit Ausnahme der Bedienungsseite so gesichert ist, dass ein Hineingreifen in das sich schließende Werkzeug verhindert wird, und
  2. die Spritzgießmaschine so beschaffen ist, dass sie für das Einrichten auf eine Schließgeschwindigkeit von höchstens 1 m/min eingestellt werden kann.

Dies ist der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen.

(2b) Spritzgießmaschinen müssen eine Einrichtung haben, die selbsttätig ein unbeabsichtigtes Schließen des Werkzeuges verhindert.

(3) Die Schutzeinrichtungen sind so zu gestalten, dass sie nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.

(4) weggefallen.

(5) Werden mehrere Versicherte gleichzeitig an einer Spritzgießmaschine beschäftigt, sind für jeden die Vorkehrungen nach den Absätzen 1, 2, 2a und 2b zu treffen.

(6) Die Absätze 1 bis 3 und Abs. 5 gelten nicht für Spritzgießmaschinen, bei denen das Werkzeug nur von Hand geschlossen werden kann.

§ 2 weggefallen.

§ 3

Einrückorgane sind so zu gestalten oder anzuordnen, dass Spritzgießmaschinen nicht unbeabsichtigt eingerückt werden können.

§ 4

Quetsch- und Scherstellen, z.B. an der Dosiereinrichtung, an hydraulisch bewegten Teilen und am Kniehebel-Mechanismus, sind zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, abzudecken.

§ 5

(1) Jugendliche dürfen nicht an Spritzgießmaschinen beschäftigt werden. Satz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher Ober 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

(2) Versicherte Ober achtzehn Jahre dürfen mit der Bedienung, der Wartung und dem Einrichten von Spritzgießmaschinen nur beschäftigt werden, wenn sie ausreichend unterrichtet sind und zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

§ 5a

(1) Spritzgießmaschinen dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Schutzeinrichtungen wirksam sind.

(2) Kann beim Einrichten infolge der besonderen Bauart der Werkzeuge und ihrer Hilfseinrichtungen die Forderung des Abs. 1 nicht erfüllt werden, so kann die Berufsgenossenschaft für das einzelne Werkzeug zulassen, dass es beim Einrichten auch ohne Schutzeinrichtung zusammengefahren wird.

(3) Dürfen Spritzgießmaschinen mit einer Zweihandschaltung betrieben werden, so dürfen sie auch mit dieser eingerichtet werden, wenn die Schließgeschwindigkeit auf höchstens 1 m/min beschränkt wird.

(4) Beim Einrichten von Drehtischmaschinen kann von der Forderung des Abs. 1 abgewichen werden, wenn

  1. der Schalter in der Stellung "Einrichten" gegen unbefugtes Betätigen gesichert ist,
  2. die Schließgeschwindigkeit höchstens 1 m/min beträgt,
  3. die Schaltung so beschaffen ist, dass beim Loslassen des Handtasten die Schließbewegung unmittelbar unterbrochen wird, und
  4. eine Drehbewegung der Schließeinheiten zwangsläufig ausgeschlossen ist.

§ 5b

(1) Bei Schuhboden-Anspritzmaschinen kann an den Stellen, an denen während des Senkens des Leistens und des Schließens des Werkzeuges (Form) das Werkstück (Schaft) mit der Hand gehalten werden muss, auf eine Schutzeinrichtung nach § 1a Abs. 1 verzichtet werden, wenn das Auslösen der Senk- und Schließbewegungen über eine Schaltung erfolgt, die so beschaffen ist, dass beim Loslassen des Handtasters diese Bewegungen unmittelbar unterbrochen werden.

(2) Beim Einrichten von Schuhboden-Anspritzmaschinen kann von der Forderung des § 5a Abs. 1 abgesehen werden, wenn die Schaltung so beschaffen ist, dass beim Loslassen des Handtasters die Schließ- und Senkbewegungen unmittelbar unterbrochen werden.

(3) § 1a Abs. 2b gilt nicht für Schuhboden-Anspritzmaschinen.

§ 5c

Kann der Gefahrenbereich von Spritzgießmaschinen betreten werden, müssen

  1. dieser Gefahrenbereich vom Bedienungsstand aus eingesehen werden können,
  2. diese Maschinen mit einem Hauptschalter versehen sein, der gegen unbefugtes oder irrtümliches Einschalten gesichert werden kann und
  3. Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, dass die Schließbewegung des Werkzeuges eingeleitet werden kann, solange sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

§ 5d

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des

§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 1a Abs. 1, 2, 2a, 2b, 3 oder 5,
§ 3,
§ 4,
§ 5a Abs. 1 oder 3 oder
§ 5c

zuwiderhandelt.

§ 6

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1.10.1956 in Kraft.

(2) weggefallen.

§ 6a

(1) weggefallen.

(2) Spritzgießmaschinen, die mit einer Zweihandschaltung ausgerüstet sind und vor dem 1. Oktober 1972 in Betrieb waren, dürfen weiterhin betrieb wenn die Forderungen des § 1a Abs. 2a Buchstaben a) und b) sowie die Absätze 3 und 5 erfüllt sind.

(3) Werkzeuge, die vor dem 1. Oktober 1972 verwendet wurden und aus betriebstechnischen Gründen ein Einrichten nach § 5a Abs. 1 nicht zulassen, dürfen an Spritzgießmaschinen, die nach dem 1. Oktober 1972 erstmalig in Betrieb genommen werden, weiterhin bis zum 1. Oktober 1975 verwendet werden, wenn beim Ausschalten der Schutzeinrichtung die Schließgeschwindigkeit auf höchste ns 1 m/min begrenzt wird und ein Spritzvorgang nicht eingeleitet werden kann.

(4) Spritzgießmaschinen, die vor dem 1. Oktober 1972 in Betrieb waren, müssen ab 1. Oktober 1981 der Bestimmung des § 1a Abs. 2b entsprechen Drehtischmaschinen zur Schuhherstellung, die vor dem 1. Oktober 1972 waren, gilt § 1a Abs. 2b nicht.

Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 2:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen des § 1a Abs. 1 bis 3, der §§ 3 und 4, des § 5a Abs. 3 und 4 sowie der §§ 5b bis 5c.

Für Kunststoffspritzgieß- und Gummispritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme nach Anhang IV der EG-Maschinen-Richtlinie ( 89/392/EWG) ist die Forderung des Satzes 2 erfüllt, wenn in der EG-Konformitätserklärung nach Anhang II angegeben ist, ob

Zu § 1a Abs. 1:

Dieser Bestimmung ist entsprochen, wenn der Bereich des sich schließenden Werkzeuges (Gefahrenbereich) vorn, hinten, oben und an den Seiten völlig verkleidet ist.

Die meisten und zugleich auch schwersten Unfälle werden bei der Bedienung und beim Einrichten von Spritzgießmaschinen durch das sich schließende Werkzeug verursacht. Versehentlich erfolgte oder ungewollte vorzeitige Betätigungen der Schaltorgane für die Schließbewegung und Nachgreifen in das sich schließende Werkzeug, z.B. zur Beseitigung von Spritzgutresten und Unregelmäßigkeiten, sind meist die Ursachen dieser Unfälle. Den Vorkehrungen zur Verhütung von Verletzungen durch das Werkzeug kommt daher besondere Bedeutung zu. Deshalb darf auch die Schließbewegung während des Einrichtvorganges grundsätzlich nur bei geschlossener Abschirmung erfolgen.

Hinsichtlich der Maße und der Gestaltung der Abschirmungen siehe DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe; Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

Auf die obere Abschirmung kann verzichtet werden, wenn vom Bedienungsstand der Maschine aus auf diesem Wege nicht in den Gefahrenbereich gegriffen werden kann.

Bei Drehtischmaschinen und Schuhboden-Anspritzmaschinen ist die Forderung erfüllt, wenn die Abschirmungen so gestaltet sind, dass vom Bedienungsbereich aus nicht in das sich betriebsmäßig schließende Werkzeug gegriffen werden kann. Darüber hinaus ist bei Drehtischmaschinen, bei denen die Abschirmung auch aus einem beweglichen Teil besteht, die Forderung erfüllt, wenn

  1. die Schließbewegung des Werkzeuges und die Drehbewegung des Tisches (Werkzeugträger) nur erfolgen kann, wenn sich die Abschirmung in der Schutzstellung befindet und
  2. der Raum hinter der Abschirmung gesichert ist (z.B. mit einer Bodenkontaktplatte), sofern dieser Raum betreten werden kann.

Eine Bodenkontaktplatte erfüllt ihre Funktion nur, wenn sie beim Betreten den Steuerstromkreis für die Schließbewegung unterbricht. Die Kontaktplatte sollte bereits bei einer Belastung von 300 N wirksam sein.

Zu § 1a Abs. 2 Nr. 1:

Gefahrenbereich ist der Bereich, in dem zwischen sich schließenden Werkzeugen Verletzungen verursacht werden können.

Zu § 1a Abs. 2 Nr. 3:

Dieser Bestimmung ist entsprochen, wenn die Lichtschranken den "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597) und die nachfolgende Steuerung den einschlägigen Bestimmungen der "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457) entsprechen (zu beziehen vom Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41).

Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass bei Maschinen, deren Gefahrenbereich ohne weiteres betreten werden kann, eine Lichtschranke nur als Schutzorgan, nicht aber als Steuerorgan verwendet werden darf.

Zu § 1a Abs. 2a:

Bei Verwendung von Zweihandschaltungen ist der Forderung entsprochen, wenn diese und die nachfolgende Steuerung den einschlägigen Bestimmungen der "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456) und der "Sicherheitsregeln für Steuerungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/457) entsprechen.

Zweihandschaltungen erfüllen die Forderung des § 1a Abs. 1 jedoch nicht in vollem Umfang. Sie sind daher nur noch zugelassen, wenn beim Produktionsbetrieb fertigungstechnische Gründe oder beim Einrichtbetrieb die besondere Bauart der Werkzeuge und deren Hilfseinrichtungen ihre Verwendung erfordern. Die unverzügliche Anzeige an die Berufsgenossenschaft ist deshalb erforderlich, damit geprüft werden kann, ob diese Bedingungen gegeben sind.

Besondere fertigungstechnische Gründe liegen dann vor, wenn Werkzeuge und Hilfseinrichtungen so weit aus dem Profil der Maschine herausragen, dass die Verwendung von Einrichtungen nach § 1a Abs. 2 Nr. 1 (Abschirmungen) und Nr. 3 (Lichtschranken) nicht möglich ist. Hilfseinrichtungen sind z.B. Kernzüge oder Zuführeinrichtungen.

Die Forderung auf Verringerung der Schließgeschwindigkeit wird erhoben, um die Gefahr von Verletzungen beim Einrichten zu verringern.

Zu § 1a Abs. 2b:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn ein unbeabsichtigtes Schließen des Werkzeuges entweder durch hydraulisch oder mechanisch wirkende Einrichtungen verhindert wird (Schließsicherung).

Eine hydraulisch wirkende Einrichtung ist ein zusätzliches durch die bewegliche Abschirmung direkt betätigtes Ventil, das bei geöffneter Abschirmung den Zustrom des Druckmediums zum Schließzylinder entweder selbst unterbricht und das Druckmedium in den Tank leitet oder ein weiteres im Zustrom befindliches Ventil entsprechend vorsteuert. Das vorgesteuerte Ventil erfüllt die Forderung nur, wenn dessen Funktion selbsttätig, z.B. elektrisch, überwacht wird.

Eine mechanisch wirkende Einrichtung ist z.B. eine Stange, die sich selbsttätig den Werkzeugabmessungen und den dadurch bedingten unterschiedlichen Abständen der Aufspannplatten anpasst und die beim Öffnen der beweglichen Abschirmung zwangsläufig eine Schutzstellung einnimmt und damit eine Schließbewegung verhindert.

Muss aus besonderen fertigungstechnischen Gründen eine Zweihandschaltung verwendet werden oder wird eine Schutzeinrichtung im Sinne des Abs. 2 Nr. 3 (z.B. Lichtschranke) verwendet, kann mit der Erfüllung der Forderung nach einer sicheren Steuerung (elektrisch, hydraulisch) auch die Forderung nach einer Schließsicherung als erfüllt angesehen werden.

Zu § 1a Abs. 3:

Besteht die Abschirmung im Gegensatz zur Tunnelhaube aus einem beweglichen vorderen und einem feststehenden hinteren Teil, so darf auch die Schutzwirkung der feststehenden Abschirmung nicht auf einfache Weise aufgehoben werden können.

Die Forderung des § 1a Abs. 3 ist bei beweglichen Abschirmungen z.B. erfüllt, wenn zwei Grenztaster verwendet werden, von denen der eine vorspringt, wenn die Abschirmung die Schutzstellung erreicht hat (Öffner), der andere durch die in Schutzstellung befindliche Abschirmung gedrückt wird (Schließer). Sofern der hintere Teil der Abschirmung aus betriebstechnischen Gründen häufig entfernt werden muss, empfiehlt es sich, auch diesen Teil als Schiebegitter auszubilden und wie die vordere Abschirmung durch zwei Grenztaster zu sichern.

Die Forderung des § 1a Abs. 3 ist bei feststehenden Abschirmungen z.B. erfüllt, wenn elektrische Steckverbindungen verwendet werden, die nicht auf einfache Weise überbrückt werden können und so angebracht sind, dass sie nur dann gesteckt werden können, wenn die festen Abschirmungen ihre Schutzfunktion voll erfüllen.

Für die Ausfallöffnung ist die Forderung des § 1a Abs. 3 erfüllt, wenn diese Öffnung so gestaltet ist, dass die Bedienungsperson selbst in gebückter Körperhaltung weder mit der Hand durch die Ausfallöffnung an das Werkzeug gelangen noch unter der Abschirmung hindurch den Raum unter der Schließeinheit betreten kann.

Bezüglich der Verwendung von Zweihandschaltungen und berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (z.B. Lichtschranken) wird auf die "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456) und die "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597) verwiesen.

Bei hydraulisch wirkenden Schließsicherungen ist die Forderung des § 1a Abs. 3 z.B. erfüllt, wenn das durch die bewegliche Abschirmung betätigte Ventil in Schutz-Stellung der Abschirmung freigegeben wird.

Zu § 4:

Dieser Bestimmung ist bezüglich der Dosiereinrichtung entsprochen, wenn z.B. bei abgeklapptem oder weggeschwenktem Fülltrichter der Schneckengang nicht mit den Fingern erreicht werden kann.

Zu § 5:

Zu den Einrichtarbeiten gehören auch die Einstellung und Überprüfung der Funktion der Sicherheitseinrichtungen.

Zu § 5a Abs. 2:

Eine Zulassung ist erforderlich, damit die Berufsgenossenschaft prüfen kann, ob es ) zutrifft, dass das Werkzeug beim Einrichten ohne Verwendung von Schutzeinrichtungen zusammengefahren werden muss.

Zu § 5a Abs. 4 Nr. 1:

Die Sicherung gegen unbefugtes Betätigen während des Einrichtens kann z.B. durch den Einbau eines abschließbaren Schalters erfolgen.

Zu § 5b Abs. 1:

Die Notwendigkeit, das Werkstück von Hand festzuhalten, ergibt sich aus dem Material und der Form des Schaftes.

Zu § 5c Nr. 3:

Eine solche Einrichtung ist z.B. eine Bodenkontaktplatte.

Zu § 6a Abs. 4:

Diese Bestimmungen betreffen nicht die Schuhboden-Anspritzmaschinen, da für diese Maschinen gemäß § 5b Abs. 3 eine Einrichtung, die selbsttätig ein unbeabsichtigtes Schließen des Werkzeuges verhindert, ohnehin nicht gefordert wird.

ENDE

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