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Regelwerk; BGV / DGUV-V

VBG 7n2 - Metallbearbeitung; Scheren
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 11/1953; 01/1993)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information -

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.20

§ 1 Allgemeines

(1) Für Hebelscheren, Schlagscheren, Tafelscheren, Rundscheren, kraftbetriebene Betonstahlscheren und kombinierte Scheren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Hebelscheren, Schlagscheren, Tafelscheren, Rundscheren, kraftbetriebene Betonstahlscheren und kombinierte Scheren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Hebelscheren, Schlagscheren, Tafelscheren, Rundscheren, kraftbetriebene Betonstahlscheren und kombinierte Scheren, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Hebelscheren, Schlagscheren, Tafelscheren, Rundscheren, kraftbetriebene Betonstahlscheren und kombinierte Scheren, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 1a Hebelscheren

Hebelscheren müssen selbsttätig wirkende Vorrichtungen haben, die den hochgestellten Handhebel in der Ruhestellung sicher festhalten.

§ 2 Schlagscheren

(1) Schlagscheren müssen so eingerichtet sein, dass das bewegliche Obermesser in keiner Stellung von selbst niedergehen kann, z.B. müssen Gegengewichte ausreichend schwer, richtig eingestellt und gegen Verstellen und Herunterfallen gesichert sein.

(2) Die Schnittlinie muss durch eine Schutzleiste oder einen Balkenniederhalter auf ihrer ganzen Länge so geschützt sein, dass niemand mit den Fingern zwischen die Messer gelangen kann. Die Schutzmittel müssen vor dem Schneiden in Schutzstellung gebracht sein. Ausreichende Sicht auf die Schnittlinie muss erhalten bleiben.

§ 3 Tafelscheren

(1) Tafelscheren mit Fußbetätigung oder mit Kraftbetrieb müssen eine an der Maschine befestigte Sperrvorrichtung für die Einrückung haben. Beim Beseitigen von Störungen an der Maschine, beim Messerauswechseln u. dgl. ist mit dieser Sperrvorrichtung der Niedergang des Messerbalkens zu verhindern.

(2) Gegen unbeabsichtigtes Einrücken sind die unter der Tischebene liegenden Hebel und Gestänge für die Fußbetätigung oder die Fußeinrückung zu überdecken oder in anderer Weise zu sichern.

(3) Kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Niedergang des Messerbalkens haben (Nachschlagsicherung).

(4) Die Schnittlinie muss auf der ganzen Länge des Messerbalkens so geschützt sein, dass niemand mit den Fingern zwischen die Messer gelangen kann. Ausreichende Sicht auf die Schnittlinie muss erhalten bleiben; die Schnittlinie muss außerdem gut beleuchtet sein. Als Schutzmittel können verwendet werden: Schutzleisten, Schutzgitter und Balkenniederhalter; Schaulöcher sind so zu gestalten oder zu sichern, dass niemand zwischen die Messer greifen kann. Offene Niederhalter (Stempelniederhalter) sind nur mit zusätzlichen Schutzleisten oder -gittern zulässig.

(5) Der Hub der Niederhalter ist zum Schutz gegen Fingerverletzungen so niedrig wie möglich einzustellen.

(6) Ist das Arbeiten auf der Rückseite der Schere nicht zu vermeiden, so ist auch diese Seite zweckentsprechend zu schützen.

(7) Freiliegende Vorgelegewellen sind zu verkleiden.

§ 4 Rundscheren (Kreis- und Rollenscheren)

An kraftbetriebenen Rundscheren (Kreis- und Rollenscheren) muss an der Einlaufseite des oberen Scherenmessers ein Fingerabweiser angebracht sein, soweit nicht der Schutz auf andere Weise gewährleistet ist, z.B. beim Schneiden von Hohlkörpern. Der Fingerabweiser darf die Sicht auf die Schnittstelle nicht behindern.

§ 5 Kraftbetriebene Betonstahlscheren

(1) Bei kraftbetriebenen Betonstahlscheren muss zur Vermeidung von Fingerverletzungen die Gehäusewand neben dem beweglichen Messer auf einer Seite zurückgesetzt sein.

(2) Kraftbetriebene Betonstahlscheren müssen mit einer Rollvorrichtung versehen sein, die das Beiziehen der Rundstahlstäbe außerhalb der Scheröffnung gestattet.

§ 6 Kombinierte Scheren

Können bei kraftbetriebenen Scheren mehrere Werkzeuge gleichzeitig in Betrieb genommen werden, so müssen die nichtbenutzten Werkzeuge sicher abgedeckt oder außer Betrieb gesetzt werden.

§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. November 1953 in Kraft, gleichzeitig werden die § 2 und 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Metallbearbeitung" (VBG 7n) ungültig.

ENDE

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