Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

KJVVG - Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz
Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe

Vom 29. August 2013
(BGBl. I Nr. 53 vom 03.09.2013 S. 3464)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

gültig ab 1. Januar 2014

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten Kapitels nach dem Wort "Leistungen" das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.

2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "1685" die Angabe "und 1686a" eingefügt.

3. In § 39 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe " § 35a Absatz 2" die Angabe "Satz 2" gestrichen.

4. Dem § 83 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Hierzu gehören auch die überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit."

5. In § 86 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Solange" die Wörter "in diesen Fällen" eingefügt.

6. In § 87c Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter " § 155a Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 155a Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

7. In § 89a Absatz 2 werden nach dem Wort "bleibt" die Wörter "oder wird" eingefügt.

(gültig ab 03.12.2013)
8. In § 92 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "schwanger ist oder" die Wörter "der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person" eingefügt.

(gültig ab 03.12.2013)
9. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden dem Wort "Leistungen" die Wörter "Kindergeld und" vorangestellt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird Satz 4.

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kosten beitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Harte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich."

(gültig ab 03.12.2013)
10.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "dieser" die Wörter "unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4" eingefügt und das Wort "mindestens" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kostenbeitrag" die Wörter "nach Satz 1" eingefügt.

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen."

11. § 98 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit, "10. Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,".

12. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter ", Art der Maßnahme" gestrichen.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Staatsangehörigkeit" durch das Wort "Migrationshintergrund" ersetzt.

b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 

alt neu
a) nach Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,  "a) nach nationaler Adoption und internationaler Adoption nach § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes,".

bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und die Wörter "Geburtsmonat und" werden gestrichen.

cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion