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Regelwerk

Änderungstext

PSG II - Zweites Pflegestärkungsgesetz
Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 53 vom 23.12.2015 S. 2424; 11.10.2016 S. 2233 16)



Begründung siehe BRDrs. 354/15

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 7 wird das Wort "Beratung" durch das Wort "Auskunft" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 7b wird die folgende Angabe zu § 7c eingefügt:

" § 7c Pflegestützpunkte".

c) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe zu § 8a eingefügt:

" § 8a Landespflegeausschüsse".

d) Nach der Angabe zu § 18b wird die folgende Angabe zu § 18c eingefügt:

" § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit".

e) Die Angabe zur Überschrift des Vierten Abschnitts des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

"Vierter Abschnitt
Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich".

f) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:

" § 92 (weggefallen)".

g) Die Angabe zur Überschrift des Fuenften Abschnitts des Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:

"Fuenfter Abschnitt
Integrierte Versorgung".

h) Nach der Angabe zu § 92b wird die folgende Angabe zum Sechsten Abschnitt des Achten Kapitels eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Übergangsregelung für die stationäre Pflege

§ 92c Neuverhandlung der Pflegesätze

§ 92d Alternative Überleitung der Pflegesätze

§ 92e Verfahren für die Umrechnung

§ 92f Pflichten der Beteiligten".

i) Die Angabe zu § 113b wird wie folgt gefasst:

" § 113b Qualitätsausschuss".

j) Nach der Angabe zu § 113b wird die folgende Angabe zu § 113c eingefügt:

" § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen".

k) Der Angabe zu § 115 wird ein Komma und das Wort "Qualitätsdarstellung" angefügt.

l) Nach der Angabe zu § 115 wird die folgende Angabe zu § 115a eingefügt:

" § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Die Leistungen der Pflegeversicherung werden in Stufen eingeführt: die Leistungen bei häuslicher Pflege vom 1. April 1995, die Leistungen bei stationärer Pflege vom 1. Juli 1996 an.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4a wird Absatz 5.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Beratung" durch das Wort "Auskunft" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Beratung" durch das Wort "Auskunft" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter "zu unterrichten, zu beraten" durch die Wörter "zu informieren" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Rehabilitationsempfehlung" durch die Wörter "Präventions- und Rehabilitationsempfehlung" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Beratung" durch die Wörter "Aufklärung und Auskunft" ersetzt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die zuständige Pflegekasse informiert die Versicherten unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Leistungen nach diesem Buch insbesondere über ihren Anspruch auf die unentgeltliche Pflegeberatung nach § 7a, den nächstgelegenen Pflegestützpunkt nach § 7c sowie die Leistungs- und Preisvergleichsliste nach Absatz 3. Ebenso gibt die zuständige Pflegekasse Auskunft über die in ihren Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 92b Absatz 2 getroffenen Festlegungen, insbesondere zu Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen und der für die Versicherten entstehenden Kosten, und veröffentlicht diese Angaben auf einer eigenen Internetseite."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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