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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften

Vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 55 vom 30.12.2015 S. 2557)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe zu § 32a eingefügt:

" § 32a Zeitliche Zuordnung von Beiträgen".

b) Die Angabe zum Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

"Vierter Abschnitt
Bedarfe für Unterkunft und Heizung".

c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

" § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung".

d) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

" § 42 Bedarfe".

e) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

" § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum".

f) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe zu § 44a eingefügt:

" § 44a Erstattungsansprüche zwischen Trägern".

g) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

" § 134 (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:

" § 137 (weggefallen)".

i) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:

" § 138 (weggefallen)".

2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe "( §§ 41 bis 46a)" durch die Angabe "( §§ 41 bis 46b)" ersetzt.

3. § 27a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "zu gewähren" durch die Wörter "als Bedarf anzuerkennen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "zu zahlen" durch die Wörter "als Bedarf anzuerkennen" ersetzt.

4. In § 31 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "zur Deckung von Bedarfen" eingefügt.

5. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Zeitliche Zuordnung von Beiträgen

Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der Fälligkeit des Beitrages jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den die Versicherung besteht. In Fällen des § 32 Absatz 1 bis 4 sind Beiträge, sofern sie von dem zuständigen Träger an eine gesetzliche Krankenkasse gezahlt werden, bis zum Ende des sich nach Satz 1 ergebenden Monats zu zahlen."

6. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2 bis 7" durch die Angabe "2 bis 6" und wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

7. Die Überschrift zum Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vierter Abschnitt11
Unterkunft und Heizung
"Vierter Abschnitt
Bedarfe für Unterkunft und Heizung".

8. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35 Unterkunft und Heizung06c11 " § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Bedarfe" und wird das Wort "erbracht" durch das Wort "anerkannt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Bedarfe" ersetzt, werden nach dem Wort "Person" die Wörter "durch Direktzahlung" eingefügt und wird das Wort "zahlen" durch das Wort "decken" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Sie sollen" durch das Wort "Direktzahlungen" und werden die Wörter "gezahlt werden" durch die Wörter "sollen erfolgen" ersetzt.

dd) In Satz 5 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Bedarfe" ersetzt, werden nach dem Wort "Heizung" die Wörter "durch Direktzahlung" eingefügt und wird das Wort "gezahlt" durch das Wort "gedeckt" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Bedarfe" und wird das Wort "abgelten" durch das Wort "festsetzen" ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Bedarfe" und wird das Wort "erbracht" durch das Wort "anerkannt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Leistungen" durch das Wort "Bedarfe" und wird das Wort "abgegolten" durch das Wort "festgesetzt" ersetzt.

9. In § 35a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Leistungen" durch die Wörter "die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe" ersetzt.

10. § 38 wird folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

11. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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