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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 22. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2016 S. 3159; 29.04.2019 S. 530 19)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
RBEG - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zum 1. Januar 2020

Das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159)) wird wie folgt geändert:

1.Dem § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Für erwachsene Personen, die nicht in einer Wohnung leben, sondern denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind, gilt die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend."

2. 19 (aufgehoben)

Artikel 3
Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 134 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 134 (aufgehoben) " § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6".

2. § 27a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben."

b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

alt neu
(4) Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Sind Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. "(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
  1. nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
  2. unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.

Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen."

3. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Sätze 3 bis 5

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