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Regelwerk

Änderungstext

BTHG - Bundesteilhabegesetz
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen

Vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I. Nr. 66 vom 29.12.2016 S. 3234; 29.04.2019 S. 530 19; 30.11.2019 S. 1948 19a; 02.06.2021 S. 1387 21)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(Übergangsrecht zum Jahr 2017)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

" § 83 Inklusionsvereinbarung".

b) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:

" § 139 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte".

c) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:

" § 158 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst".

1a. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "26" durch die Angabe "52" und die Angabe "325" durch die Angabe "351" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "325" durch die Angabe "351" ersetzt.

2. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Grad der Behinderung" die Wörter "zum Zeitpunkt der Antragstellung" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird."

2a. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung und die medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. "(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind."

3. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "frühzeitig" die Wörter "nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes" eingefügt.

b) In Satz 4 wird das Wort "Integrationsvereinbarung" durch das Wort "Inklusionsvereinbarung" ersetzt.

4. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort "Integrationsvereinbarung" durch das Wort "Inklusionsvereinbarung" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden."

c) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen."

5. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte Soldaten und Soldatinnen wahlberechtigt und auch Soldaten und Soldatinnen wählbar. "(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind auch schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahlberechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar."

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend."

6. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu

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