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Regelwerk

Änderungstext

Teilhabestärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe

Vom 2. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 29 vom 09.06.2021 S. 1387)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 34c Zuständigkeit".

b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 45a Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete".

c) Nach der Angabe zu § 64i werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 64j Digitale Pflegeanwendungen

§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen".

d) Nach der Angabe zu § 102 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 102a Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall".

2. § 27a Absatz 4 Satz 6

Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar.

wird aufgehoben.

3. In § 28a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 28 Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter " § 28 Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

4. In § 32 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter " § 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7" durch die Wörter " § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8" ersetzt.

4a. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3" durch die Wörter " § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

4b. § 34a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "zuständigen Träger" durch die Wörter "nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "zuständige Träger" durch die Wörter "nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger" ersetzt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "zuständigen Träger" durch die Wörter "nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "zuständige Träger" durch die Wörter "nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger" ersetzt.

4c. In § 34b Satz 1 wird das Wort "Träger" durch die Wörter "nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger" ersetzt.

4d. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:

" § 34c Zuständigkeit

(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.

(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden."

4e. In § 35 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter " § 42a Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter " § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 27b Absatz 2 Satz 2"" durch die Wörter " § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Darlehen" das Wort "nach" gestrichen.

6. In § 39 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "für Personen, die im Sinne des § 99 des Neunten Buches in Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße eingeschränkt sind" durch die Wörter "für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind" ersetzt.

6a. In § 41 Absatz 4 wird das Wort "Bedürftigkeit" durch das Wort "Hilfebedürftigkeit" ersetzt.

6b. § 42 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers, "b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,"

7. § 42a wird wie folgt geändert:

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