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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 15. März 2019
(BGBl. I Nr. 8 vom 21.03.2019 S. 339)



Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2018 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
  1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16 und 16d Satz 1 sowie nach den §§ 16e und 16f des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Programm "Bürgerarbeit" ohne Maßnahmen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen;
  2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 218, 219, 223 und 421f des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
  3. öffentlich geförderte Beschäftigung ist eine Maßnahme nach § 16d oder § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Modellprojekt "Bürgerarbeit".
"(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
  1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt"; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen nach Nummer 2;
  2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Förderungen nach dem "ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt";
  3. öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern "ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter" die Wörter "eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden vor den Wörtern "einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" die Wörter "eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder" eingefügt.

b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Nachhaltigkeit der Integrationen" werden durch die Wörter "Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration" ersetzt.

bb) Die Wörter "Summe der nachhaltigen Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten" werden durch die Wörter "Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten" ersetzt.

cc) Die Wörter "sie ist nachhaltig, wenn die betreffende Person nach zwölf Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist" werden durch die Wörter "eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Langzeitleistungsbeziehern" durch das Wort "Langzeitleistungsbeziehenden" sowie das Wort "Langzeitleistungsbezieher" jeweils durch das Wort "Langzeitleistungsbeziehenden" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Langzeitleistungsbezieher" durch das Wort "Langzeitleistungsbeziehende" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Langzeitleistungsbezieher" wird jeweils durch das Wort "Langzeitleistungsbeziehenden" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Maßname" durch das Wort "Maßnahme" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 190630

ENDE

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(Stand: 01.04.2019)

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