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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 12. August 2010
(BGBl I Nr. 42 vom 13.08.2010 S. 1152; 24.03.2011 S. 453 11; 15.03.2019 S. 339 19)
Gl.-Nr.: 860-2-13



Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Ziele

Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 19

(1) Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.

(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:

  1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt"; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen nach Nummer 2;
  2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Förderungen nach dem "ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt";
  3. öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.

§ 3 Umsetzung

Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.

§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit 11

(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)":

Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat;
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres

"Leistungen zum Lebensunterhalt" sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen

(2) Ergänzungsgrößen sind:

  1. die "Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung":

    Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat ;
    Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres

  2. die "Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":

    Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat;
    Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat des Vorjahres

  3. die "Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":

    Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat;
    Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat

    es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;

  4. die "Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":

Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat;
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Vormonat

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.

§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit 11 19

(1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die "Integrationsquote":

Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten;

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