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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Vom 20. Mai 2020
(BGBl. I Nr. 24 vom 28.05.2020 S. 1044; 03.12.2020 S. 2691 20)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 74 und 75 werden wie folgt gefasst:

" § 74 Assistierte Ausbildung

§ 75 Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung".

b) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 75a Vorphase der Assistierten Ausbildung".

c) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

" § 77 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

" § 79 (weggefallen)".

e) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 106a Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung".

f) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:

" § 130 (weggefallen)".

g) Die Angabe zu § 419 wird wie folgt gefasst:

" § 419 (weggefallen)".

h) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 450 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung".

2. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort "Erwerb" die Wörter "eines Berufsabschlusses," eingefügt.

3. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "den §§ 54a und 130" durch die Angabe " § 54a" ersetzt.

4. § 54a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zur Vergütung bis zu einer Höhe von 247 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag der oder des Auszubildenden" durch die Wörter "in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 247 Euro monatlich begrenzt."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. Für die Übernahme und die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend."

5. In § 56 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "ausbildungsvorbereitenden Phase nach § 130" durch die Wörter "Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

6. In § 57 Absatz 1 werden nach der Angabe "Teil 2" die Wörter ", auch in Verbindung mit Teil 5," eingefügt.

7. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort "Internat" werden die Wörter "oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches" eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Zahl "18" durch die Zahl "27" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht."

8. Die §§ 74 und 75 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 74 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung

(1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsberechtigte junge Menschen

  1. mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer betrieblichen Berufsausbildung oder ihrer Einstiegsqualifizierung unterstützen oder ihre Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern oder
  2. anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden.

(2) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend.

" § 74 Assistierte Ausbildung

(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (Vorphase).

(2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind

  1. die Aufnahme einer Berufsausbildung und
  2. die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung.

Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann.

(3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung

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