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Regelwerk

Änderungstext

BeschSiG - Beschäftigungssicherungsgesetz
Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie

Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2691; 20.12.2022 S. 2759 22)


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 106a wird wie folgt gefasst:

" § 106a Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit".

b) Die Angabe zu § 421d wird wie folgt gefasst:

" § 421d Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld".

2. Dem § 82 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. Juli 2023 ausgeschlossen."

3. § 106a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 106a Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung

Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese

  1. vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen und
  2. an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 teilnehmen, deren zeitlicher Umfang mindestens 50 Prozent der Arbeitsausfallzeit beträgt.

Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.

" § 106a Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit

(1) Dem Arbeitgeber werden von der Agentur für Arbeit auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung in pauschalierter Form für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstattet, wenn diese

  1. vor dem 31. Juli 2023 Kurzarbeitergeld beziehen und
  2. an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die
    1. insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger nach den Vorschriften des Fuenften Kapitels zugelassen sind oder
    2. auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und von einem für die Durchführung dieser Maßnahme nach § 2a des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes geeigneten Träger durchgeführt wird.

Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen ist. Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.

(2) Dem Arbeitgeber werden bis zum 31. Juli 2023 von der Agentur für Arbeit auf Antrag die Lehrgangskosten für Weiterbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten zu 100 Prozent, mit zehn bis 249 Beschäftigten zu 50 Prozent, mit 250 und weniger als 2.500 Beschäftigten zu 25 Prozent und für Betriebe mit 2.500 oder mehr Beschäftigten zu 15 Prozent pauschal für die Zeit der Teilnahme der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an dieser Maßnahme erstattet. Die Anwendung des § 82 ist ausgeschlossen.

(3) Ausgeschlossen von der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Absatz 1 und der Erstattung der Lehrgangskosten nach Absatz 2 ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist."

4. In § 323 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsbeiträge" die Wörter "und Lehrgangskosten" eingefügt.

5. In § 324 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsbeiträge" die Wörter "und Lehrgangskosten" eingefügt.

6. In § 325 Absatz 3 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsbeiträgen" die Wörter "und Lehrgangskosten" eingefügt.

7. In § 327 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsbeiträge" die Wörter "und Lehrgangskosten" eingefügt.

8. In § 333 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsbeiträgen" die Wörter "und Lehrgangskosten" eingefügt.

9. In § 360 wird die Angabe "0,15" durch die Angabe "0,12" ersetzt.

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