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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Vom 28. Juni 2022
(BGBl. I Nr. 22 vom 30.06.2022 S. 969)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Mindestlohngesetzes

Gültig ab 01.07.2022 siehe =>

Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. "Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "erstmals" gestrichen und wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2023" und die Angabe "2017" durch die Angabe "2024" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "im" durch das Wort "in" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung

§ 1 Absatz 1 der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 31.07.2015 V1) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "2.958 Euro" durch die Angabe "4.176 Euro" ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Angabe "2.000 Euro" durch die Angabe "2.784 Euro" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Gültig ab 01.07.2022 siehe =>

Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 17 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach § 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss."

2. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Vergütungshöhe" die Wörter "unter Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Gültig ab 01.10.2022 siehe =>

Nach § 15i des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 89 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), wird folgender § 15j eingefügt:

" § 15j Übergangsregelungen zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Erhöht sich durch eine Anpassung des Mindestlohnes die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so gilt eine Person, die mit der Altersteilzeit vor der Anhebung des Mindestlohnes begonnen hat, weiterhin als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn

  1. sie bis zu dem Tag, an dem die Anhebung des Mindestlohnes in Kraft tritt, in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat,
  2. sie die Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach der Anhebung des Mindestlohnes nicht mehr erfüllt und
  3. die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anhebung des Mindestlohnes geltenden Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin vorliegen.

Mindestlohn ist der Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung."

Artikel 5
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Gültig ab 01.07.2022 siehe =>

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 454 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung".

2. Nach § 76 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Wird die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt, bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes."

3. Folgender § 454 wird angefügt:

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