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Änderungstext
KugZuV - Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld
Vom 23. Juni 2022
(BGBl. I Nr. 22 vom 30.06.2022 S. 985)
Auf Grund des § 421c Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld nach § 421c Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Die in § 421c Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. September 2022 verlängert.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
ID 221333
| ENDE |
(Stand: 23.08.2023)
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